Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das EWR-Psychologengesetz, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Tierärztegesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden (2. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 - 2. EU-BAG-GB 2016)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (fortan RL 2013/55/EU) ist bis 18. Jänner 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Der Anwendungsbereich sowohl der RL 2013/55/EU als auch der abgeänderten Richtlinie 2005/36/EG umfasst die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz zum Zweck des Zugangs zu reglementierten Berufen. Derartige reglementierte Berufe sind in Österreich auch die Gesundheitsberufe. Die RL 2013/55/EU reformierte nun die unionsrechtlichen Vorgaben für derartige Anerkennungsverfahren, um diese zu verbessern und zu vereinfachen. Diese Reform ist nun auch bei den Verfahren zur Anerkennung von EU/EWR-Berufsqualifikationen in Gesundheitsberufen umzusetzen.

Sie umfasst insbesondere folgende neue Anerkennungsmechanismen und -instrumente zur Erleichterung der Mobilität von Berufsangehörigen innerhalb der Europäischen Union:

- Einheitlicher Ansprechpartner

- Europäischer Berufsausweis

- Partieller Berufszugang

- Vorwarnmechanismus

 

Ziel(e)

Das Ziel ist die Umsetzung der für ausgewählte Gesundheitsberufe (Ärzte, Musiktherapeuten, Psychotherapeuten, Gesundheitspsychologen, Klinische Psychologen, Apotheker, Tierärzte) relevanten Bestimmungen der RL 2013/55/EU in österreichisches Recht (Ärztegesetz 1998, Musiktherapiegesetz, Psychotherapiegesetz, EWR-Psychotherapiegesetz, Psychologengesetz 2013, EWR-Psychologengesetz, Apothekengesetz, Apothekerkammergesetz 2001, Gehaltkassengesetz 2002, Tierärztegesetz, Tierärztekammergesetz). Somit ist auch die Umsetzung der der Richtlinie 2013/55/EU innewohnenden Ziele beabsichtigt, nämlich die Erleichterung der Mobilität von Berufstätigen, die Vereinfachung des Handels mit Dienstleistungen, der Abbau von Schwierigkeiten bei der Besetzung von Stellen mit hohem Anforderungsprofil und die Schaffung von erweiterten Möglichkeiten für Arbeitssuchende.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Ermöglichung des partiellen Berufszugangs nach Maßgabe der EU-rechtlichen Vorgaben.

Umsetzung des Vorwarnmechanismus für Fälle von gefälschten Berufsqualifikationen und für Fälle der Entziehung der Berufsberechtigung bzw. Untersagung der Berufsausübung.

Ermöglichung der Einbringung von Berufsanerkennungsanträgen im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners.

Ermöglichung der Berufsanerkennung im Wege des Europäischen Berufsausweises für den Beruf der Apothekerin/des Apothekers entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung nach Bildung, Status und Geschlecht." der Untergliederung 24 Gesundheit bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die in die Berufsanerkennungsrichtlinie aufgenommene Möglichkeit des partiellen Berufszugangs setzt lediglich die einschlägige EuGH-Judikatur um und wird nur vereinzelte zusätzliche Verfahren nach sich ziehen.

Der Vorwarnmechanismus institutionalisiert den bereits derzeit im Wege der Verwaltungszusammenarbeit zu erfolgenden Informationsaustausch betreffend untersagte Berufsberechtigungen und gefälschte Diplome im Rahmen des Binneninformationssystems IMI und wird für die nur vereinzelt zu erwartenden Meldungen für die Behörden keinen Mehraufwand verursachen, zumal auch bereits derzeit im Anlassfall ein entsprechender Austausch mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten erfolgt ist, wenngleich nicht über IMI. Die Benützung von IMI auch in diesem Bereich wird die Zusammenarbeit voraussichtlich sogar erleichtern.

Die Umsetzung der Möglichkeit, Anträge im Wege der einheitlichen Ansprechpartner einzubringen, verursacht für die entsprechend dem Dienstleistungsgesetz eingerichteten Länderbehörden keine Mehrkosten, da deren Online-Portale bereits bestehen und zudem im Vorfeld mit den erforderlichen Informationen über die zuständigen Behörden sowie über das Anerkennungsverfahren seitens des BMG befüllt werden. Darüber hinaus ist bereits nach den derzeitigen Regelungen des AVG eine Weiterleitung an die sachlich und örtlich zuständige Behörde vorgeschrieben.

Die Aufgaben im Bereich der Berufsanerkennung für den Europäischen Berufsausweis, der für die betroffenen Berufsangehörigen lediglich eine Option zur herkömmlichen Anerkennung darstellt, verursachen keine zusätzlichen Kosten, da sich die Anzahl der Berufsanerkennungsverfahren nicht ändert, sondern lediglich diese neue Verfahrensart alternativ bereits im Herkunftsstaat gewählt werden kann. Die Regelungen im Bereich der Berufsanerkennung stellen lediglich eine Konkretisierung der bereits bestehenden Vorgangsweise dar und bieten dadurch Erleichterungen für die Verwaltung.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf sieht fast ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.