940 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (902 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bezügegesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2015)

Aufgrund der infolge des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-530/13 (Schmitzer) vorgenommenen Bundesbesoldungsreform 2015 erfolgte eine Überleitung aller Bundesbediensteten in ein neues Besoldungssystem. In der Verwaltungspraxis hat sich gezeigt, dass Rechtsunklarheit hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereiches der Besoldungsreform besteht und sich vom Gesetzgeber nicht intendierte Auswirkungen ergeben haben.

Die bisherige (Übergangs-)Regelung des § 7a RGV, nach der Bundesbediensteten für zurückgelegte Eisenbahnstrecken unabhängige, fixe Beträge gebührten, ist nicht länger vollziehbar.

Die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen wurde noch nicht in nationales Recht umgesetzt.

Auch das österreichische Bundesbedienstetenschutzrecht stellt derzeit noch auf das frühere chemikalienrechtliche Einstufungs- und Kennzeichnungssystem ab und muss daher geändert werden, um s an das neue, in der CLP-Verordnung beschriebene System anzupassen. Es bedarf dazu der Änderung des Bundesbedienstetenschutzgesetzes.

Der gegenständliche Gesetzentwurf verfolgt daher folgende Ziele:

- Stärkung der Rechtsklarheit im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 und Beseitigung bzw. Korrektur nicht intendierter Auswirkungen der Bundesbesoldungsreform 2015

Klarstellung in den maßgeblichen Rechtsvorschriften (Gehaltsgesetz 1956, Vertragsbedienstetengesetz 1949), dass die Bundesbesoldungsreform 2015 die besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten ohne zeitmäßige Einschränkungen, also auch vor dem 1. März 2015, umfassend neu regelt

- Beseitigung von im Zuge der Umsetzung der Bundesbesoldungsreform 2015 aufgetretenen unerwünschten Effekten bei den Ergänzungseinreihungen, insbesondere bei den Verwendungszulagen

- Beseitigung der sachlichen Ungleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten gegenüber Vertragsbediensteten hinsichtlich der Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung im Fall des nachträglichen Studienabschlusses

- Wahrung des Besitzstandes und der bisherigen Erwerbsaussichten von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in bestimmten Leitungsfunktionen und von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im alten Gehaltsschema

- Änderung der Reisegebührenvorschrift dahingehend, dass ein kilometerabhängiger Beförderungs­kostenzuschuss ausbezahlt wird.

- Gleichstellung der Abschlussarbeiten an den BMS mit den vorwissenschaftlichen Arbeiten an AHS und Diplomarbeiten an den BHS

- Übereinstimmung der Terminologie betreffend gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Bundes­bedienstetenschutzrecht mit dem Chemikalienrecht sowie einheitliche Kennzeichnung von Behältern und von Lagerbereichen von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen entsprechend der (chemikalien­rechtlichen) CLP-Verordnung.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Aus den Maßnahmen ergeben sich im Personalaufwand keine bzw. nur unwesentliche finanziellen Auswirkungen im Vergleich zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Novelle.

Notwendige Anpassungen bzw. Entwicklungen im IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes, um einen ordnungsgemäßen Betrieb des Verfahrens zu ermöglichen und die bestimmungsgemäße Nutzung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren zu gewährleisten, sind gemäß § 44a Abs. 6 BHG 2013 durch die Ressorts entsprechend Ihrem Nutzungsanteil zu tragen. Konkret werden durch die vorgeschlagenen Änderungen für die Veränderungen im IT-Verfahren einmalige Aufwendungen in Höhe von € 100.000 anfallen.

Bezüglich der nunmehr in das GehG einbezogenen Abgeltung der Abschlussarbeit wird bemerkt, dass an der Höhe der Abgeltung keine Änderung eintritt. Der bisher im Prüfungstaxengesetz Schulen - Pädagogische Hochschulen für die Betreuung der Abschlussarbeit vorgesehene Betrag von € 55,9 entspricht im Zusammenhalt mit der für diesen Betrag in § 5 Prüfungstaxengesetz Schulen - Pädagogische Hochschulen vorgesehenen Valorisierungsanordnung 8,12 vH des in § 63b Abs. 1 Bezug genommenen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Otto Pendl die Abgeordneten Christian Lausch, Johann Singer, Dr. Harald Walser, Christoph Hagen, Mag. Daniela Musiol, Dr. Nikolaus Scherak und Mag. Wolfgang Gerstl sowie die Staatssekretärin im Bundeskanzleramt Mag. Sonja Steßl.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 2 bis 5, 7, 8 und 12 (GehG, VBG, RStDG, LDG 1984, LVG, LLVG und ProkG):

Mit den Änderungen wird das Gehaltsabkommen zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst für 2016 umgesetzt.

Zu Art. 2 Z 11 (§ 63b Abs. 4 GehG):

Die Beträge nach § 63b Abs. 4 Z 1 und 2 GehG sind bereits in der valorisierten Fassung angeführt und daher gemäß den Inkrafttretensbestimmungen nicht zusätzlich nach § 170a GehG oder § 5 Prüfungstaxengesetz zu valorisieren.

Zu Art. 2 Z 6 und Art. 3 Z 9 (§ 55a GehG und § 90f Abs. 4 und 5 VBG):

Bei erstmaligen Ernennungen bzw. Einreihungen und Überstellungen in die Verwendungsgruppe L 2a 2 bzw. in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ist auf folgende Ausbildungen, die nun im Bereich der Lehrpersonen einer Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 gleichgestellt werden, Bedacht zu nehmen: Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 HG, Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, sowie die in der Anlage 1 Z 24 BDG 1979 normierten Erfordernisse. Bei Überstellungen in die Verwendungsgruppe L 1 bzw. in die Entlohnungsgruppe l 1 sind die jeweils absolvierten Studien entsprechend zu berücksichtigen.

Zu Art. 3 Z 5a, Art. 7 Z 1a und Art. 8 Z 1 (§ 37 Abs. 2a VBG, § 2 Abs. 2a LVG und § 2 Abs. 2a LLVG):

Es wird eine Bestimmung geschaffen, mit der die Überstellung von Lehrpersonen, die im Schuljahr 2014/15 in das Entlohnungsschema pd optierten (bei unbefristeten Verträgen) bzw. das Entlohnungsschema pd wählten (bei befristeten Verträgen), ausdrücklich geregelt wird. Dies ist notwendig, weil das neue LehrerInnendienstrecht erst nach der Bundesbesoldungsreform 2015 in Kraft getreten ist. Damit wird der Entschließung 64/E, XXV. GP, auch im Bereich des neuen LehrerInnendienstrechts entsprochen.

Zu Art. 7 Z 1 und 1j (§ 2 Abs. 1a und § 26 Abs. 1b LVG) und zu Art. 8 Z 1i (§ 27 Abs. 1b LLVG):

Redaktionelle Berichtigung zur Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, T, dagegen: F, N) beschlossen.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend Teilzeitmöglichkeit für Richterinnen und Richter eingebracht, der einstimmig beschlossen wurde.

 

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„Für Richterinnen und Richter besteht – im Gegensatz zum restlichen Bundesdienst – nach wie vor keine Möglichkeit auf Herabsetzung der Auslastung aus gesundheitlichen Gründen. Dies führt dazu, dass Richterinnen und Richter die krankheitsbedingt eingeschränkt sind, mangels rechtlicher Möglichkeiten nur in den Ruhestand versetzt werden können. Dies ist nicht nur unwirtschaftlich und verstärkt auch das persönliche Leid der Betroffenen, sondern ist auch in höchstem Ausmaß diskriminierend und europarechtswidrig.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2015 12 03

                                      Otto Pendl                                                                   Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann