Entschließung

betreffend Bagatellgrenze im MSchG und VKG

 

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Justiz werden ersucht, gemeinsam mit den Interessenvertretungen, Sozialpartnern und den Arbeits- und Sozialgerichten zu beobachten, in welchem Ausmaß Änderungen der Lage der Arbeitszeit gem. § 15p MSchG und § 8h VKG vorgenommen werden. Im Falle einer nach dem Inkrafttreten wesentlich erhöhten Inanspruchnahme von geringfügigen Änderungen der Lage der Arbeitszeit soll eine gesetzliche Änderung zur Einführung einer Bagatellgrenze geprüft werden.