953 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (900 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Mutterschutzgesetz 1979 und das Väter-Karenzgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen erlassen wird (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015) sowie

über den Antrag 347/A der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter­Karenzgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden und

über den Antrag 990/A(E) der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen betreffend Elternkarenz für Pflegeeltern

Regierungsvorlage 900 der Beilagen

Zu den Art. 1 bis 8 (Änderung der Sozialversicherungsgesetze):

Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und im Bundesministerium für Gesundheit ist eine Vielzahl von Anregungen zur Novellierung der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt, wobei es sich in erster Linie um Vorschläge der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger handelt. Sie dienen vor allem der Anpassung an die Rechtsentwicklung. Diesen Änderungsanregungen ist der gegenständliche Gesetzentwurf gewidmet.

Im Bereich des Sozialressorts beinhaltet der Entwurf im einzelnen folgende Maßnahmen:

           1) Neuordnung der Pflichtversicherung von Personen, die bei Berufsvertretungsbehörden und bei internationalen Organisationen beschäftigt sind;

           2) Vervollständigung der Auflistung der durch das ASVG, GSVG und BSVG umgesetzten EU‑Richtlinien;

           3) Übernahme der amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherung in das Rechtsinformationssystem des Bundes;

           4) Normierung, dass Einkünfte aus nebenberuflicher notärztlicher Tätigkeit die Beitragspflicht nach dem FSVG begründen

           5) Einfrierung der Höhe des Haftungsbetrages nach den Bestimmungen der AuftraggeberInnen-Haftung mit (höchstens) 20 % des geleisteten Werklohnes;

           6) Einordnung der Teilpflichtversicherungszeiten nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG in den Katalog der Beitragszeiten;

           7) Anpassungen im Überweisungsrecht für „vollharmonisierte“ Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen;

           8) Umsetzung von Anregungen des Rechnungshofes im Bereich der Vermögensanlage;

           9) Einräumung einer Vorverlegung der Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze durch Schaffung einer entsprechenden Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

         10) Statuierung, dass für die Ermittlung der Versicherungsgrenze für die neuen Selbständigen allein die Einkünfte aus den die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten maßgeblich sind;

         11) Festlegung des Endes und des Wiederbeginnes der Pflichtversicherung für die neuen Selbständigen im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der versicherten Person;

         12) Klarstellungen im GSVG bezüglich der Anrechnung von Zahlungen auf die Beitragsschuld und bezüglich der Verrechnung von fälligen Beträgen mit einem Guthaben;

         13) Statuierung, dass die Einforderungsverjährung in den Fällen des § 35c GSVG für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt ist;

         14) Statuierung, dass bei der Berechnung der Witwen(Witwer)pension nach dem GSVG in Fällen der Altersteilzeit die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG heranzuziehen ist, wenn diese das gleichzeitig bezogene Erwerbseinkommen übersteigt;

         15) Statuierung der Verlegung der Landesstelle Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach St. Pölten;

         16) Einführung einer gesetzlichen Vermutung über den Beginn der Bewirtschaftung von geförderten Flächen, die der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erst durch den Datenabgleich mit der AMA bekannt werden, wenn die versicherte Person die Melde- bzw. Auskunftspflichten verletzt hat;

         17) Ausweitung der Regelung über die beitragsrechtliche Feststellung von Einkünften bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen auf die Bewirtschaftung von Teilflächen, die keinen Einheitswert aufweisen;

         18) Regelung der Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Zu- und Abschlägen nach dem Bewertungsgesetz 1955 für öffentliche Direktzahlungen („Förderungen“) bei der Ermittlung des Versicherungswertes nach dem BSVG;

         19) Anpassung der Rechtsgrundlage für den Datenfluss zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an die Änderungen der Hauptfeststellung nach dem Bewertungsgesetz 1955;

         20) Klarstellungen im Zusammenhang mit den im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2012 geschaffenen Wahrungsbestimmungen, durch die Veränderungen in der Pflichtversicherung nach dem BSVG ausschließlich auf Grund der neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte vermieden werden (können);

         21) Festlegung des Angehörigenbegriffes im NVG durch eine Legaldefinition;

         22) Klarstellungen in Bezug auf die Berücksichtigung von Fremdleistungen bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem NVG;

         23) Ermöglichung der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat;

         24) Regelung der Zusammenrechnung von österreichischen Pensionsversicherungszeiten mit Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen und Einrichtungen der EU;

         25) Normierung des Ruhens des Umschulungsgeldes nach dem AlVG bei Bezug von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung;

         26) Beseitigung von Redaktionsversehen und Klarstellungen redaktioneller Art.

Im Bereich des Gesundheitsressorts beinhaltet der Entwurf im einzelnen folgende Maßnahmen:

           1) Ausnahme der GesellschafterInnen-GeschäftsführerInnen einer Rechtsanwalts-GmbH von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung;

           2) Einbeziehung der fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter an den Verwaltungsgerichten sowie am Bundesfinanzgericht sowie der fachmännischen und fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter nach dem Patent- und Kartellgesetz in die Teilversicherung in der Unfallversicherung;

           3) Schaffen von Erleichterungen für Personen, die sich auf Grund der Pflege eines behinderten Kindes in der Krankenversicherung selbstversichern wollen: Ermöglichung der Inanspruchnahme der Selbstversicherung auch unmittelbar im Anschluss an eine Versicherung nach dem GSVG oder BSVG durch Entfall der Sperrfristregelung sowie Entfall der dreimonatigen Wartezeit für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Krankenversicherung;

           4) Vornahme eines Lückenschlusses im Bereich der Selbstversicherung pflegender Angehöriger;

           5) generelle Übertragung der Zuständigkeit der Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung für Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;

           6) Änderungen im Bereich des Service-Entgelts: Einhebung des Service-Entgelts von Rehabilitationsgeldbezieherinnen und -beziehern;

           7) Anpassung der Entgeltfortzahlungszuschussregelung an Erfordernisse der Praxis;

           8) Absenkung des Unfallversicherungsbeitragssatzes für Eisenbahnbedienstete;

           9) Umsetzung von Anregungen des Rechnungshofes im Bereich der Ausfallhaftung des Bundes für die Mindestsicherung;

         10) Vornahme eines Lückenschlusses im Bereich des entfallenen Pensionsvorschusses;

         11) Normierung der Bindungswirkung von Regelungen, an die sich die Sozialversicherungsträger im Rahmen der Gesundheitsreform zu halten haben;

         12) Normierung einer automatisationsunterstützten Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Unfallversicherungsträger an die Arbeitsinspektorate bzw. die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;

         13) Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Ausübung der Funktion als Versicherungsvertreterin oder Versicherungsvertreter sowie des Wohnsitzerfordernisses im Sprengel des jeweiligen Versicherungsträgers für die als VersicherungsvertreterInnen tätigen Bediensteten von Gebietskörperschaften;

         14) gesetzliche Verankerung von Geldleistungsansprüchen in der Krankenversicherung für die in der Abteilung „B“ versicherten Bediensteten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau;

         15) Anpassung des Rückforderungstatbestandes im B-KUVG;

         16) Vornahme redaktioneller Anpassungen.

Zu den Art. 9 und 10 (Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Väter-Karenzgesetzes):

Im Mutterschutzgesetz und im Väter-Karenzgesetz wird ein Anspruch auf Karenz für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht eingeführt. Daraus ergibt sich für diese Pflegeeltern auch ein Anspruch auf Elternteilzeit.

Zu Art. 11 (Heeresentschädigungsgesetz):

Bei der Regierungsklausur in Schladming am 26. und 27. September 2014 wurden nach erfolgter Aufgabenkritik Maßnahmen für ein effizienteres Verwaltungshandeln festgelegt. Es wurde dabei auch in Aussicht genommen, den Vollzug der Agenden des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zu übertragen. Ein entsprechender Ministerratsbeschluss erfolgte am 30. September 2014.

Nach den Bestimmungen des HVG werden Gesundheitsschädigungen, die Soldaten und Soldatinnen insbesondere infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erleiden, finanziell entschädigt. Über die Verfahren nach dem HVG entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Zum 1. Jänner 2015 standen 1 818 Beschädigte und Hinterbliebene im Bezug von Rentenleistungen nach dem HVG. Die Rentenleistungen werden nach unfallversicherungsrechtlichen Kriterien bemessen. Zuletzt kam es jährlich zu etwa 30 neuen Rentenzuerkennungen.

Leistungen für Unfallfolgen werden auch im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung erbracht. Die Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird von der AUVA vollzogen. Von der AUVA werden gegenwärtig mehr als 70 000 Renten (Versehrten- und Hinterbliebenenrenten) erbracht.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Abwicklung der staatlichen Leistungen für geschädigte Präsenzdiener und weitere nach dem HVG anspruchsberechtigte Personen der AUVA übertragen werden, es soll ein Vollzug durch die AUVA im übertragenen Wirkungsbereich stattfinden. Die Übertragung soll mit einem Heeresentschädigungsgesetz (HEG) erfolgen, gleichzeitig soll das HVG aufgehoben werden.

Künftig sollen die geschädigten Präsenzdiener und sonstigen Anspruchsberechtigten (der Personenkreis entspricht jenem des HVG) grundsätzlich den gesetzlich Unfallversicherten gleichgestellt werden und nach dem HEG die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG (Versehrten- und Hinterbliebenenrente, Unfallheilbehandlung, Rehabilitation) von der AUVA zuerkannt erhalten.

Ebenso soll die AUVA künftig auch für die Abwicklung der diversen gesetzlichen Leistungsansprüche (Rente, sonstige Dauerleistungen, einkommensabhängige Leistungen) der bereits nach dem HVG anerkannten Anspruchsberechtigten zuständig sein. Deren Ansprüche sollen gewahrt werden und die Renten und sonstigen wiederkehrenden Geldleistungen weiterhin jährlich angepasst werden. Die Renten nach dem HVG sollen künftig als Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG gelten, wobei eine Änderung einer aus dem HVG übergeleiteten Rente nur bei wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen im Sinne des ASVG erfolgen soll. Die nach dem HVG zuerkannte Rentenhöhe soll (inklusive Anpassung) somit auch weiterhin gebühren bzw. betragsmäßig gewahrt bleiben, sofern keine wesentliche Besserung im Gesundheitszustand eintritt. Bei den von der AUVA zu übernehmenden einkommensabhängigen Leistungen nach dem HVG soll keine Neubemessung, aber eine Einstellung der Leistung bei Überschreitung einer Einkommensgrenze vorgesehen werden. Die Gewährung bestimmter einzelner Leistungen im Bereich der Heilfürsorge nach dem HVG ist dem Unfallversicherungsrecht fremd und soll daher in der Kompetenz des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen verbleiben.

Durch die Übertragung der Agenden an die AUVA sind auf Grund deren enormer Erfahrungen im Unfallversicherungsrecht erhebliche Synergieeffekte bei der Administration der Einzelfälle zu erwarten. Dadurch wird auch eine Reduktion im Bereich des Personalbedarfes erreicht werden können. Der Leistungsaufwand für das HEG und der Vollzugaufwand (Personal und EDV) sollen der AUVA vom Bund ersetzt werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Antrag 347/A

Die Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 27. März 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Wird ein Kind adoptiert, gelten die Karenzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes, des Väterkarenz-Gesetzes bzw. des Landarbeitsgesetzes. Wird ein Kind hingegen in unentgeltliche Pflege genommen, gelten diese Karenzbestimmungen nur, wenn die Absicht besteht, das Kind zu adoptieren. Es ist bei der Übernahme in unentgeltliche Pflege nicht ausreichend, dass nur von Seiten der künftigen Adoptiveltern (bzw. der künftigen Adoptivmutter/des künftigen Adoptivvaters) die Absicht einer Adoption vorliegt – das Kind muss vielmehr von den leiblichen Eltern und/oder von der Jugendwohlfahrtsbehörde zum Zweck der Adoption den künftigen Adoptiveltern übergeben worden sein. Das Kind muss also ein zur Adoption freigegebenes Kind sein.

Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass Pflegeeltern (ohne Adoptionsabsicht) in Bezug auf Karenzansprüche schlechter gestellt werden.“

Antrag 990/A(E)

Die Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 25. März 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Anspruch auf Elternkarenz haben Pflegeeltern nur dann, wenn sie ein Kind an Kindes statt annehmen (Adoption) oder es in Adoptionsabsicht, in unentgeltliche Pflege nehmen. Es ist dabei nicht ausreichend, dass die Absicht zur Adoption seitens der Arbeitnehmer vorliegt. Das Kind muss vielmehr von den leiblichen Eltern zur Adoption freigegeben und von der Jugendwohlfahrtsbehörde zum Zweck der Adoption den künftigen Adoptiveltern übergeben worden sein. Es muss sich also um ein zur Adoption frei gegebenes Kind handeln.

Pflegeeltern, die ein Kind ohne Adoptionsabsicht betreuen, sind in Bezug auf Karenzansprüche folglich schlechter gestellt. Der überwiegende Teil der Pflegeeltern in Österreich betreut ein Kind ohne Adoptionsabsicht, und daher nicht unentgeltlich. Folglich ist eine Änderung dieser Ungleichbehandlung absolut notwendig. Es gilt die Rahmenbedingungen für Pflegeeltern so attraktiv wie möglich zu gestalten um möglichst vielen Kindern ein Aufwachsen in einem liebevollen zu Hause ermöglichen.

Laut Jugendwohlfahrtsbericht waren zum Stichtag 31.12.2013 10.847 Kinder in voller Erziehung. Davon wurden 4.468 Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien und 6.379 Kinder und Jugendliche in sozialpädagogischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betreut.

Verbesserungen für Pflegeeltern sollten auch im Interesse von Bund- und Landesregierungen liegen, denn einerseits spart sich die öffentliche Hand enorm viel, wenn Kinder bei Pflegeeltern wohnen und nicht in Wohngemeinschaften bzw. Heimen untergebracht sind, andererseits bietet die Unterbringung in Pflegefamilien den Kindern wesentlich mehr an Bindung, Beziehung und Förderung und damit bessere Chancen sich sozial und kognitiv gut entwickeln zu können.

Im Regierungsübereinkommen (Kapitel Arbeitsrecht) wird die Einbeziehung der Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht in Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenz-Gesetz bei unentgeltlicher Pflege als Ziel formuliert. Während Minister Hundstorfer ursprünglich konkrete Pläne für das ‚zweite Halbjahr 2014‘ ankündigte (apa, 12.05.2014), hofft er in der Anfragebeantwortung 3082/AB XXV.GP, dass ein Abschluss der Sozialpartnerverhandlungen zu dieser Frage vor der Sommerpause 2015 erreicht wird.

Der Rechtsanspruch auf Elternkarenz, d.h. der arbeitsrechtliche Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes, sowie der damit verbundene Kündigungs- und Entlassungsschutz ist zweifelsohne von großer Bedeutung für Pflegeeltern.

Mit Gleichstellung der Pflegeeltern auch ohne Adoptionsabsicht wäre ein erster wichtiger Schritt getan. Nicht vergessen werden sollte jedoch die Tatsache, dass viele Pflegekinder nicht neugeboren sind, wenn sie in die Pflegefamilie kommen und sich die Karenzzeit der Pflegeeltern daher gegenüber leiblichen Kindern oder Pflegekindern mit Adoptionsabsicht (die in den allermeisten Fällen Neugeborene sind) daher sowieso mitunter stark verkürzen würde (Kindesalter bei Aufnahme zwischen 1,5 Jahren und 6 Jahren: nur mehr 6 Monate). Auch für Kinder in diesem Altern werden jedoch Pflegeeltern gesucht und sollen gewonnen werden.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Initiativantrag 347/A am 15. April 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Gerald Loacker die Abgeordneten Johann Singer, Dr. Marcus Franz, Mag. Birgit Schatz, Mag. Judith Schwentner, Anneliese Kitzmüller, Gabriel Obernosterer und Ulrike Königsberger­Ludwig sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.

Die Regierungsvorlage 900 der Beilagen und der Entschließungsantrag 990/A(E) wurden vom Ausschuss für Arbeit und Soziales erstmals in seiner Sitzung am 3. Dezember 2015 in Verhandlung genommen. Weiters wurden die vertagten Verhandlungen zum Initiativantrag 347/A wiederaufgenommen.

Als Berichterstatter fungierte zur Regierungsvorlage 900 der Beilagen Abgeordneter Dietmar Keck und zum Entschließungsantrag 990/A(E) Abgeordnete Mag. Judith Schwentner.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dietmar Keck, Dr. Eva Mückstein, Johann Hechtl, Mag. Gerald Loacker, Mag. Judith Schwentner, Johann Hell, August Wöginger, Walter Schopf, Werner Neubauer, Ing. Waltraud Dietrich, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Mag. Gertrude Aubauer, Erwin Spindelberger, Peter Wurm, Ulrike Königsberger-Ludwig, Ing. Norbert Hofer und Josef Muchitsch sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1 Teil 1 lit. a bis c, Art. 4 Teil 1 lit. a und Art. 8 (§ 689 Abs. 1, 1a, 2 und 4 ASVG; § 241 Abs. 1 B‑KUVG; § 79 Abs. 147 AlVG):

Kernstück des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2015, ist die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung. Die einschlägigen Bestimmungen sollten mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat nunmehr mitgeteilt, dass die Legisvakanz für eine qualitativ bestmögliche Erfüllung dieses wichtigen Projektes zu kurz bemessen ist. Demgemäß hat die Trägerkonferenz am 6. Oktober 2015 beschlussmäßig befunden, dass ‚die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung‘ technisch und organisatorisch erst mit 1. Jänner 2018 umsetzbar ist.

Vor diesem Hintergrund soll der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens aller im Zusammenhang mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung stehenden Bestimmungen um ein Jahr verschoben werden.

Zu Art. 1 Teil 2 lit. a und c (§§ 16 Abs. 2b und 124 Abs. 1 ASVG):

Für die neu vorgesehene Möglichkeit der Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Personen, die nahe Angehörige pflegen, sollen bezüglich der Wartezeit und der Sperrfristregelung dieselben Begünstigungen wie für Personen gelten, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen.

Zu Art. 1 Teil 2 lit. b und d (§§ 52 Abs. 2 und 349 Abs. 2 ASVG):

Durch die vorgesehenen Änderungen werden Verweisungen richtig gestellt.

Zu Art. 2 Teil 2 lit. a und Art. 3 Teil 2 lit. a (§ 29a Abs. 1 und 3 GSVG; § 26a Abs. 1 und 3 BSVG):

Die Neuregelung über die Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge von ausländischen Renten im § 73a ASVG ist auch im GSVG und BSVG nachzuvollziehen.

Zu Art. 2 Teil 2 lit. b, Art. 3 Teil 2 lit. b und Art. 4 Teil 2 lit. c (§ 91 Abs. 1 Z 2 GSVG; § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG; § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG):

Durch die vorgesehene Änderung wird eine Verweisung richtig gestellt.

Zu Art. 4 Teil 1 lit. b (§ 245 Abs. 1 B-KUVG):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 4 Teil 2 lit. a (§ 19 Abs. 6 B-KUVG):

Bislang ist gesetzlich vorgesehen, dass die Kundmachung der anhand der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG zu errechnenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem B-KUVG durch Verordnung zu erfolgen hat.

Diese gesonderte Kundmachungsverpflichtung durch Verordnung soll in Hinkunft entfallen.

Der sich aus dem 30fachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG ergebende Betrag sollte aus Praktikabilitätsüberlegungen und zwecks erhöhter Anwenderfreundlichkeit (Miterfassung in der zentralen Kundmachung) künftig im Rahmen der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung bekanntgegeben werden.

Durch die Änderung mitumfasst ist auch eine allfällige Kundmachung der Änderung des Unfallversicherungs-Pauschalbeitrages nach § 26a Abs. 3 B-KUVG.

Zu Art. 4 Teil 2 lit. b (§ 26a Abs. 3 B-KUVG):

Durch die vorgeschlagene Änderung wird eine Verweisung richtig gestellt.

Zu Art. 11 Z 1, 3 und 4 (§§ 1 Abs. 1 letzter Satz und 2 HEG samt Überschrift):

Es soll im § 2 Abs. 1 HEG eine eigene Regelung über die Behördenzuständigkeit losgelöst von den materiellen Anspruchsvoraussetzungen geschaffen werden.

Zu Art. 11 Z 2 (§ 1 Abs. 9 zweiter Satz HEG):

Es soll klargestellt werden, dass für die budgetfinanzierten Leistungen des HEG das Beitragsrecht des ASVG (wie in den sonstigen Bereichen der Sozialentschädigung) nicht zur Anwendung gelangt.

Zu Art. 11 Z 5 bis 7 (§§ 5 Abs. 2 bis 5 und 6 HEG):

Entsprechend einer Anregung im Begutachtungsverfahren sollen die Regelungen über die Datenverwendung präziser gestaltet werden. Dies betrifft die in Frage kommenden Datenarten, die Datenübermittlung (Verpflichtung zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg), Zugriffs- und Zutrittsbeschränkungen sowie Kriterien für die Datenlöschung.

Zu Art. 11 Z 8 (§ 11 letzter Satz HEG):

Entsprechend einer Anregung im Begutachtungsverfahren soll klargestellt werden, dass über Anträge ab dem 1. Juli 2016 grundsätzlich die AUVA entscheidet.

Zu Art. 11 Z 9 und 10 (§§ 12 Abs. 1 und 15 Abs. 1 letzter Satz HEG):

Aus Gründen der Gesetzessystematik und der Klarstellung soll die Verweisung auf § 1 Abs. 7 HEG und Bestimmungen des ASVG in den § 15 HEG transferiert werden bzw. für die Rentenleistungen gelten. Hinsichtlich der gebührenden Sonderzahlungen soll klargestellt werden, dass diese wie bisher analog zur Versehrtenrente zu leisten sind.

Zu Art. 11 Z 11 (§ 44 HEG):

Die inhaltlich unverändert gelassenen Absätze werden neu gereiht.“

 

Ein weiterer im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger hinsichtlich Art. 9 und 10 eingebrachter Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Die Regelungen zum so genannten 2. Meldezeitpunkt, die durch einen Abänderungsantrag in die Regierungsvorlage 904 d.B. eingefügt werden, machen auch Änderungen von Bestimmungen notwendig, die auch im SRÄG 2015 geändert werden. Um die Änderung einer Bestimmung in zwei verschiedenen Bundesgesetzen, die am selben Tag in Kraft treten sollen, zu vermeiden, erfolgt diese Anpassung im SRÄG.

Im Übrigen werden Redaktionsversehen beseitigt.“

 

Bei der Abstimmung wurden die beiden oben erwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger jeweils mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, N, T, dagegen: G) beschlossen.

Die restlichen Teile des in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzentwurfes wurden ebenfalls mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, N, T) beschlossen.

Ein von der Abgeordneten Dr. Eva Mückstein im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag auf Beschlussfassung einer Entschließung betreffend Richtlinien und Programme für NotärztInnen und Paramedics fand keine Mehrheit (für den Antrag: G, N, T, dagegen: S, V, F).

Der Initiativantrag 347/A sowie der Entschließungsantrag 990/A(E) gelten als miterledigt.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Dietmar Keck gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 12 03

                                   Dietmar Keck                                                                  Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann