971 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Immunitätsausschusses

über das Ersuchen des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland (GZ BMVIT-631.540/0759-III/FBW/2015) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Matthias Strolz

 

Das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland ersucht mit Schreiben vom 26. November 2015, GZ BMVIT-631.540/0759-III/FBW/2015, eingelangt am 27. November 2015, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Matthias Strolz wegen des Verdachtes der Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 107 Abs. 2, 109 Abs. 3 Z. 20 TKG 2003 iVm § 9 Abs. 1 VStG.

 

Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 9. Dezember 2015 in Verhandlung gezogen und mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, N, T; dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass kein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Matthias Strolz besteht.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Immunitätsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

In Behandlung des Ersuchens des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. November 2015, GZ BMVIT-631.540/0759-III/FBW/2015, um Zustimmung zur Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Matthias Strolz aufgrund des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 107 Abs 2 bzw. 109 Abs 3 Z 20 TKG wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass kein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Matthias Strolz besteht.

Wien, 2015 12 09

                                  Johann Singer                                                             Mag. Dr. Beatrix Karl

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau