995 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz 1988 und das Bundeshaftungsobergrenzengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988

Das Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 keine Rückstellungen zu bilden.“

2. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bildung von Gewinnrücklagen gemäß § 229 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung ist für die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 nicht zulässig; die diesbezüglichen Gewinnrücklagen sind aufzulösen.“

3. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Schadloshaltung des Bundes

§ 3a. (1) Der Bund hält die Münze Österreich Aktiengesellschaft aus ihren sich gemäß § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 Abs. 1 ergebenden Rücklöseverpflichtungen für Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 schadlos, und zwar bis zur Höhe des Umlaufs von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3, wenn diese in einem Geschäftsjahr aus der Erfüllung dieser Rücklöseverpflichtungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus den mit den Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 im Zusammenhang stehenden Erlösen unter Berücksichtigung der Prägeaufwendungen dieser Scheidemünzen gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist darüber hinaus ermächtigt nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes an die Münze Österreich Aktiengesellschaft Auszahlungen bis zum Gesamtbetrag von 30 vH des Umlaufs von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 zu leisten, um der Münze Österreich Aktiengesellschaft einen Umtausch oder eine Rücklösung in den in Abs. 1 genannten Fällen zu ermöglichen, die andernfalls erwiesenermaßen zu einer Gefährdung des Bestands der Münze Österreich Aktiengesellschaft führen würden. Der ausgezahlte Betrag ist auf die Schadloshaltung gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat die Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 2 Z 1 bis 4 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben zur näheren Regelung binnen drei Monaten nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt eine Vereinbarung gemäß § 82 Abs. 2 BHG 2013 abzuschließen. Es besteht keine Verpflichtung der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Entrichtung eines Haftungsentgeltes gemäß § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 sowie kein Rückgriffsrecht des Bundes gemäß § 82 Abs. 2 Z 6 BHG 2013.“

4. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank“ durch die Wortfolge „mit Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank und des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, abzulehnen.“

6. Nach § 19 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 3 Abs. 3 und Abs. 5, § 3a Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 31. Dezember 2015, § 3a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes – BHOG

Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, BGBl. I Nr. 149/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „182,5 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „184,5 Milliarden Euro“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „180 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „182 Milliarden Euro“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „178,123 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „180,123 Milliarden Euro“ ersetzt.

4. Nach § 8 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.“