Vorblatt
Ziel(e)
- Vermeidung einer übermäßigen Mittelbindung in der Münze Österreich AG
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Umwandlung der Rücklösevorsorge in eine Schadloshaltung
Die bestehende gesetzliche Beschränkung zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der Umtauschverpflichtungen der Münze Österreich AG wird erweitert und durch eine Schadloshaltung des Bundes ergänzt.
Wesentliche Auswirkungen
Durch das Verbot zur Bildung von Rücklösevorsorgen würde die Bindung von Vermögen und ein damit einhergehendes Veranlagungsrisiko vermieden werden.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Das Scheidemünzengesetz verbietet die Bildung einer Rückstellung für Rücklöseverpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10 und § 11. Aufgrund dieser Bestimmung, die bereits dem Grundsatz nach seit 1988 im Scheidemünzengesetz verankert ist, wurde seitens der Münze Österreich AG anstelle einer gesetzlich verbotenen Rücklöserückstellungen eine Gewinnrücklage gebildet. Insbesondere bei der Rücklöseverpflichtung für Euro und Cent-Münzen wurde anhand von mathematischen Simulationen möglicher Szenarien, die zu einer Reduktion des Münzumlaufs bzw. zu einem kurzfristigen Austausch von Münzen durch Banknoten oder neuen Münzen führen können, eine Rücklösevorsorge ermittelt, die dazu geführt hat, dass aktivseitig mehr als die Hälfte des Vermögens allein der Veranlagung der gebunden Mittel dient und somit einem Veranlagungsrisiko ausgesetzt ist.
Diese Vorgehensweise führte dazu, dass 2014 mit der Novelle zum Scheidemünzengesetz BGBl.I Nr.40/2014 die Rücklagenhöhe für Rücklöseverpflichtungen mit maximal 30% des Münzumlaufs begrenzt wurde. Durch die Begrenzung kam es jedoch bereits im Jahresabschluss 2014 zu einer Unterdeckung des Rücklageerfordernisses.
Zukünftig soll daher das Verbot zur Bildung von Rücklösevorsorge bei der Münze Österreich AG erweitert und das Rücklöserisikos durch den Bund im Rahmen einer Schadloshaltung getragen werden. Damit würde die Bindung von dreistelligen Millionenbeträgen und das damit einhergehende Veranlagungsrisiko insbesondere im Lichte der aktuellen Zinslandschaft vermieden werden und die Münze Österreich könnte sich ihrem Kerngeschäft widmen. Durch die Schadloshaltung wäre gewährleistet, dass die Münze Österreich AG für das Risiko aus den Rücklöseverpflichtungen für Euro- und Cent-Münzen bzw. Schilling-Münzen ausreichende Sicherheiten vorweisen kann,.
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt reduzieren die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2045 um 0,15 % des BIP bzw. 849 Mio. € (zu Preisen von 2016) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Nettofinanzierung Bund |
436.300 |
0 |
0 |
0 |
0 |
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat betreffend Artikel 2 kein Mitwirkungsrecht zu.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz 1988 und das Bundeshaftungsobergrenzengesetz geändert werden
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Finanzen |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
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Problemanalyse
Problemdefinition
Die Münze Österreich AG ist gesetzlich dazu verpflichtet alte Schilling- und Groschen-Münzen zurückzunehmen und in Euro-Münzen umzuwechseln bzw. Euro- und Cent-Münzen umzutauschen. Darüber hinaus bestehen gesetzliche Rücknahme- und Umtauschverpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank, Gebietskörperschaften, Sammlern sowie eine allgemeine Umtauschverpflichtung von beschädigten Münzen. Um ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können bildet die Münze diverse Rücklagen und Rückstellungen um für die eventuelle Inanspruchnahme der Umtauschverpflichtungen genügend finanzielle Mittel zur Verfügung zu haben. Die dafür bereitgestellten Mittel bleiben allerdings in der Münze Österreich AG dauerhaft gebunden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ohne entsprechende Maßnahme würden zunehmend finanzielle Mittel in der Münze Österreich AG gebunden bleiben.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021
Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierung erfolgt 2021 unter Berücksichtigung der Jahresabschlüsse 2016 – 2020 sowie der Dokumentation allfälliger Schadloshaltungen.
Ziele
Ziel 1: Vermeidung einer übermäßigen Mittelbindung in der Münze Österreich AG
Beschreibung des Ziels:
Vermeidung einer übermäßigen Mittelbindung aufgrund der Bildung von Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der gesetzlichen Umtauschverpflichtungen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit kommt es aufgrund der Bildung von Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der gesetzlichen Umtauschverpflichtungen zu einer übermäßigen Mittelbildung in der Münze Österreich AG. Diese Mittel sind damit dauerhaft im Unternehmen gebunden. |
Die zuvor in der Münze Österreich AG gebildeten Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der gesetzlichen Umtauschverpflichtungen wurden aufgelöst und werden nicht mehr gebildet. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Umwandlung der Rücklösevorsorge in eine Schadloshaltung
Beschreibung der Maßnahme:
Die Rückstellungs- und Rücklagenverpflichtung wird durch eine Schadloshaltung des Bundes ersetzt.
Das Scheidemünzengesetz 1988 wird dahingehend abgeändert, dass das Verbot zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen für Rücklöseverpflichtungen erweitert wird und damit für Rücklöseverpflichtungen gem. § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 insgesamt nicht mehr zulässig ist. Ebenso sind diesbezügliche Rückstellungen und Rücklagen aufzulösen. Durch die Auflösung dieser Vorsorgen kommt es zu einer einmaligen Erhöhung des Bilanzgewinns der Münze Österreich AG, der in weiterer Folge durch die verpflichtende Gewinnabfuhr an die Oesterreichische Nationalbank ausgeschüttet wird. Sollten in Folgejahren die mit den Scheidemünzen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen die diesbezüglichen Erlöse übersteigen, wird der Differenzbetrag aus der Schadloshaltung des Bundes getragen. Somit führt eine Rücklöseverpflichtung der Münze Österreich AG nicht zwangsläufig zu einer Auszahlung des Bundes, sondern erst dann, wenn die diesbezüglichen Erlöse nicht ausreichen. Aufgrund der Ergebnisse der letzten Jahre ist mit einer Auszahlung nach derzeitiger Sachlage nicht zu rechnen.
Die Schadloshaltung des Bundes wird mit dem Umlauf von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 begrenzt. Für dieses Risiko ist eine entsprechende Anpassung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes vorzunehmen und somit die darin festgeschriebene Obergrenze um 2 Mrd. EUR zu erhöhen.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Münze Österreich AG bildet Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der gesetzlichen Umtauschverpflichtungen. Dies führt zu einer übermäßigen Mittelbildung in der Münze Österreich AG. Diese Mittel sind damit dauerhaft im Unternehmen gebunden. |
Zur Erfüllung der gesetzlichen Umtauschverpflichtungen der Münze Österreich AG wurde eine entsprechende Schadloshaltung durch den Bund eingerichtet. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Mit der Umwandlung der Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der Umtauschverpflichtungen in Schadloshaltungen werden die bislang dafür gebundenen Mittel frei. Aufgrund der vorliegenden Daten der Münze Österreich ist bei derzeitiger Sachlage nicht mit einer Auszahlung aus der Schadloshaltung zu rechnen.
- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
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In Mio. € |
In % des BIP |
Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2045 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013 |
‑849 |
‑0,15 |
*zu Preisen von 2016
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Erträge |
436.300 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Nettoergebnis |
436.300 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Erläuterung
Mit der Umwandlung der Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der Umtauschverpflichtungen in Schadloshaltungen werden die bislang dafür gebundenen Mittel frei. Die Aufwendungen für die Rücklöseverpflichtungen der Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 werden zunächst mit den damit in Zusammenhang stehenden Erlösen bei der Münze Österreich AG verrechnet. Nur ein etwaiger negativer Differenzbetrag ist durch die Schadloshaltung gedeckt. Somit entspricht die bisherige durch Rückstellungen und Rücklagen durchgeführte Vorsorge der Münze Österreich AG aufgrund von Rücklöseverpflichtungen nicht einem etwaigen Rückstellungserfordernis des Bundes. Eine Rückstellung wird dann zu bilden sein, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Auszahlung aus der Schadloshaltung zu rechnen ist. Da nach aktuellem Sachstand keine überwiegende Auszahlungswahrscheinlichkeit vorliegt, ist im Ergebnishaushalt derzeit keine Rückstellung zu bilden.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Laufende Auswirkungen
Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Rücklagenauflösung |
Bund |
1 |
436.300.000,00 |
436.300.000 |
|
|
|
|
|
|
0 |
0,00 |
|
|
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SUMME |
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|
|
436.300.000 |
|
|
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GESAMTSUMME |
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436.300.000 |
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Die Ausschüttung an den Bund erfolgt im Rahmen der Gewinnabfuhr der Münze Österreich an die Oesterreichische Nationalbank, deren Tochter die Münze Österreich ist.
Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)
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2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Bund |
Einzahlungen |
436,30 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
|
Auszahlungen |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
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2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
2033 |
2034 |
2035 |
Bund |
Einzahlungen |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
|
Auszahlungen |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
|
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2036 |
2037 |
2038 |
2039 |
2040 |
2041 |
2042 |
2043 |
2044 |
2045 |
Bund |
Einzahlungen |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
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Auszahlungen |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.