Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Vermeidung einer übermäßigen Mittelbindung in der Münze Österreich AG

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Umwandlung der Rücklösevorsorge in eine Schadloshaltung

Die bestehende gesetzliche Beschränkung zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der Umtauschverpflichtungen der Münze Österreich AG wird erweitert und durch eine Schadloshaltung des Bundes ergänzt.

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch das Verbot zur Bildung von Rücklösevorsorgen würde die Bindung von Vermögen und ein damit einhergehendes Veranlagungsrisiko vermieden werden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Das Scheidemünzengesetz verbietet die Bildung einer Rückstellung für Rücklöseverpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10 und § 11. Aufgrund dieser Bestimmung, die bereits dem Grundsatz nach seit 1988 im Scheidemünzengesetz verankert ist, wurde seitens der Münze Österreich AG anstelle einer gesetzlich verbotenen Rücklöserückstellungen eine Gewinnrücklage gebildet. Insbesondere bei der Rücklöseverpflichtung für Euro und Cent-Münzen wurde anhand von mathematischen Simulationen möglicher Szenarien, die zu einer Reduktion des Münzumlaufs bzw. zu einem kurzfristigen Austausch von Münzen durch Banknoten oder neuen Münzen führen können, eine Rücklösevorsorge ermittelt, die dazu geführt hat, dass aktivseitig mehr als die Hälfte des Vermögens allein der Veranlagung der gebunden Mittel dient und somit einem Veranlagungsrisiko ausgesetzt ist.

 

Diese Vorgehensweise führte dazu, dass 2014 mit der Novelle zum Scheidemünzengesetz BGBl.I Nr.40/2014 die Rücklagenhöhe für Rücklöseverpflichtungen mit maximal 30% des Münzumlaufs begrenzt wurde. Durch die Begrenzung kam es jedoch bereits im Jahresabschluss 2014 zu einer Unterdeckung des Rücklageerfordernisses.

 

Zukünftig soll daher das Verbot zur Bildung von Rücklösevorsorge bei der Münze Österreich AG erweitert und das Rücklöserisikos durch den Bund im Rahmen einer Schadloshaltung getragen werden. Damit würde die Bindung von dreistelligen Millionenbeträgen und das damit einhergehende Veranlagungsrisiko insbesondere im Lichte der aktuellen Zinslandschaft vermieden werden und die Münze Österreich könnte sich ihrem Kerngeschäft widmen. Durch die Schadloshaltung wäre gewährleistet, dass die Münze Österreich AG für das Risiko aus den Rücklöseverpflichtungen für Euro- und Cent-Münzen bzw. Schilling-Münzen ausreichende Sicherheiten vorweisen kann,.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt reduzieren die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2045 um 0,15 % des BIP bzw. 849 Mio. € (zu Preisen von 2016) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

436.300

0

0

0

0

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat betreffend Artikel 2 kein Mitwirkungsrecht zu.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz 1988 und das Bundeshaftungsobergrenzengesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Münze Österreich AG ist gesetzlich dazu verpflichtet alte Schilling- und Groschen-Münzen zurückzunehmen und in Euro-Münzen umzuwechseln bzw. Euro- und Cent-Münzen umzutauschen. Darüber hinaus bestehen gesetzliche Rücknahme- und Umtauschverpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank, Gebietskörperschaften, Sammlern sowie eine allgemeine Umtauschverpflichtung von beschädigten Münzen. Um ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können bildet die Münze diverse Rücklagen und Rückstellungen um für die eventuelle Inanspruchnahme der Umtauschverpflichtungen genügend finanzielle Mittel zur Verfügung zu haben. Die dafür bereitgestellten Mittel bleiben allerdings in der Münze Österreich AG dauerhaft gebunden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne entsprechende Maßnahme würden zunehmend finanzielle Mittel in der Münze Österreich AG gebunden bleiben.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierung erfolgt 2021 unter Berücksichtigung der Jahresabschlüsse 2016 – 2020 sowie der Dokumentation allfälliger Schadloshaltungen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Vermeidung einer übermäßigen Mittelbindung in der Münze Österreich AG

 

Beschreibung des Ziels:

Vermeidung einer übermäßigen Mittelbindung aufgrund der Bildung von Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der gesetzlichen Umtauschverpflichtungen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit kommt es aufgrund der Bildung von Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der gesetzlichen Umtauschverpflichtungen zu einer übermäßigen Mittelbildung in der Münze Österreich AG. Diese Mittel sind damit dauerhaft im Unternehmen gebunden.

Die zuvor in der Münze Österreich AG gebildeten Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der gesetzlichen Umtauschverpflichtungen wurden aufgelöst und werden nicht mehr gebildet.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Umwandlung der Rücklösevorsorge in eine Schadloshaltung

Beschreibung der Maßnahme:

Die Rückstellungs- und Rücklagenverpflichtung wird durch eine Schadloshaltung des Bundes ersetzt.

 

Das Scheidemünzengesetz 1988 wird dahingehend abgeändert, dass das Verbot zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen für Rücklöseverpflichtungen erweitert wird und damit für Rücklöseverpflichtungen gem. § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 insgesamt nicht mehr zulässig ist. Ebenso sind diesbezügliche Rückstellungen und Rücklagen aufzulösen. Durch die Auflösung dieser Vorsorgen kommt es zu einer einmaligen Erhöhung des Bilanzgewinns der Münze Österreich AG, der in weiterer Folge durch die verpflichtende Gewinnabfuhr an die Oesterreichische Nationalbank ausgeschüttet wird. Sollten in Folgejahren die mit den Scheidemünzen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen die diesbezüglichen Erlöse übersteigen, wird der Differenzbetrag aus der Schadloshaltung des Bundes getragen. Somit führt eine Rücklöseverpflichtung der Münze Österreich AG nicht zwangsläufig zu einer Auszahlung des Bundes, sondern erst dann, wenn die diesbezüglichen Erlöse nicht ausreichen. Aufgrund der Ergebnisse der letzten Jahre ist mit einer Auszahlung nach derzeitiger Sachlage nicht zu rechnen.

 

Die Schadloshaltung des Bundes wird mit dem Umlauf von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 begrenzt. Für dieses Risiko ist eine entsprechende Anpassung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes vorzunehmen und somit die darin festgeschriebene Obergrenze um 2 Mrd. EUR zu erhöhen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Münze Österreich AG bildet Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der gesetzlichen Umtauschverpflichtungen. Dies führt zu einer übermäßigen Mittelbildung in der Münze Österreich AG. Diese Mittel sind damit dauerhaft im Unternehmen gebunden.

Zur Erfüllung der gesetzlichen Umtauschverpflichtungen der Münze Österreich AG wurde eine entsprechende Schadloshaltung durch den Bund eingerichtet.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Mit der Umwandlung der Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der Umtauschverpflichtungen in Schadloshaltungen werden die bislang dafür gebundenen Mittel frei. Aufgrund der vorliegenden Daten der Münze Österreich ist bei derzeitiger Sachlage nicht mit einer Auszahlung aus der Schadloshaltung zu rechnen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2045 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013

‑849

‑0,15

*zu Preisen von 2016

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Erträge

436.300

0

0

0

0

Nettoergebnis

436.300

0

0

0

0

 

Erläuterung

 

Mit der Umwandlung der Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der Umtauschverpflichtungen in Schadloshaltungen werden die bislang dafür gebundenen Mittel frei. Die Aufwendungen für die Rücklöseverpflichtungen der Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 werden zunächst mit den damit in Zusammenhang stehenden Erlösen bei der Münze Österreich AG verrechnet. Nur ein etwaiger negativer Differenzbetrag ist durch die Schadloshaltung gedeckt. Somit entspricht die bisherige durch Rückstellungen und Rücklagen durchgeführte Vorsorge der Münze Österreich AG aufgrund von Rücklöseverpflichtungen nicht einem etwaigen Rückstellungserfordernis des Bundes. Eine Rückstellung wird dann zu bilden sein, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Auszahlung aus der Schadloshaltung zu rechnen ist. Da nach aktuellem Sachstand keine überwiegende Auszahlungswahrscheinlichkeit vorliegt, ist im Ergebnishaushalt derzeit keine Rückstellung zu bilden.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

2016

2017

2018

2019

2020

Rücklagenauflösung

Bund

1

436.300.000,00

436.300.000

 

 

 

 

 

 

0

0,00

 

 

 

 

 

SUMME

 

 

 

436.300.000

 

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

436.300.000

 

 

 

 

 

Die Ausschüttung an den Bund erfolgt im Rahmen der Gewinnabfuhr der Münze Österreich an die Oesterreichische Nationalbank, deren Tochter die Münze Österreich ist.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

Einzahlungen

436,30

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Auszahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

 

 

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

2035

Bund

Einzahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Auszahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

 

 

2036

2037

2038

2039

2040

2041

2042

2043

2044

2045

Bund

Einzahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Auszahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.