Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Das Scheidemünzengesetz verbietet die Bildung einer Rückstellung für Rücklöseverpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10 und § 11. Aufgrund dieser Bestimmung, die bereits dem Grundsatz nach seit 1988 im Scheidemünzengesetz verankert ist, wurde seitens der Münze Österreich AG anstelle einer gesetzlich verbotenen Rücklöserückstellung eine Gewinnrücklage gebildet. Insbesondere bei der Rücklöseverpflichtung für Euro und Cent-Münzen wurde anhand von mathematischen Simulationen möglicher Szenarien, die zu einer Reduktion des Münzumlaufs bzw. zu einem kurzfristigen Austausch von Münzen durch Banknoten oder neuen Münzen führen können, eine Rücklösevorsorge ermittelt, die dazu geführt hat, dass aktivseitig mehr als die Hälfte des Vermögens allein der Veranlagung der gebunden Mittel dient und somit einem Veranlagungsrisiko ausgesetzt ist.

Diese Vorgehensweise führte dazu, dass 2014 mit der Novelle zum Scheidemünzengesetz BGBl. I Nr. 40/2014 die Rücklagenhöhe für Rücklöseverpflichtungen mit maximal 30% des Münzumlaufs begrenzt wurde. Durch die Begrenzung kam es jedoch bereits im Jahresabschluss 2014 zu einer Unterdeckung des Rücklageerfordernisses.

Zukünftig soll daher das Verbot zur Bildung von einer Rücklösevorsorge bei der Münze Österreich AG erweitert und das Rücklöserisikos durch den Bund im Rahmen einer Schadloshaltung getragen werden. Damit würde die Bindung von dreistelligen Millionenbeträgen und das damit einhergehende Veranlagungsrisiko, insbesondere im Lichte der aktuellen Zinslandschaft, vermieden werden, und die Münze Österreich könnte sich ihrem Kerngeschäft widmen. Durch die Schadloshaltung wäre gewährleistet, dass die Münze Österreich AG für das Risiko aus den Rücklöseverpflichtungen für Euro- und Cent-Münzen, Sammlermünzen bzw. Schilling-Münzen ausreichend abgesichert ist.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und Artikel 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geldwesen).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Scheidemünzengesetzes)

Zu Z 1 und Z 2 (§ 3 Abs. 3 und Abs. 5):

Zukünftig soll keine Bildung von Rückstellungen oder Rücklagen zu den in § 3 Abs. 3 und 5 genannten Zwecken mehr zulässig sein. Die für diese Zwecke gebildeten Gewinnrücklagen sind aufzulösen. Der sich daraus ergebende Bilanzgewinn soll im Rahmen der Gewinnabfuhr an den Aktionär Oesterreichische Nationalbank (OeNB) abgeführt und in weiterer Folge nach Maßgabe des geschäftlichen Ergebnisses der OeNB und unter Beachtung des § 69 Abs. 3 Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, an den Bund ausgeschüttet werden.

Zu Z 3 (§ 3a):

Anstelle der mit § 3 Abs. 3 und 5 nunmehr verbotenen Rückstellungen und Rücklagen tritt gemäß Abs. 1 eine ex lege Schadloshaltung des Bundes. Diese Schadloshaltung des Bundes besteht für sämtliche Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1, jedoch der Höhe nach beschränkt mit dem Umlauf der von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgegebenen Scheidemünzen. Die Schadloshaltung ist daher mit dem Nominalwert der von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägten und in Verkehr gesetzten Scheidemünzen beschränkt. Werden zukünftig weitere Scheidemünzen von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägt und in Verkehr gesetzt, erhöht dies die mögliche Schadloshaltung um den Nominalwert dieser Münzen. Jedwede Rücklösung reduziert die maximale Schadloshaltung zu Nominalwerten, sodass im Folgejahr nur mehr eine um den Rücklösebetrag reduzierte Schadloshaltungsverpflichtung besteht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bund nur für in Österreich erzielte Erlöse eine Rücklösung gewährleisten soll.

Mit der Schadloshaltung wird gewährleistet, dass auf Grundlage der Erlöse und Aufwendungen im Jahresabschluss im einjährigen Betrachtungszeitraum negative Differenzbeträge, die durch die Ausgabe und Rücklösung von Euro- und Cent-Münzen, Sammlermünzen sowie für Schilling- und Groschenmünzen entstehen, vom Bund erstattet werden. Unter Erlösen sind insbesondere die Erlöse aus der Ausgabe von Scheidemünzen sowie Einschmelzerlöse zu verstehen. Ein etwaiger positiver Differenzbetrag wird durch die Gewinnabfuhr an die OeNB ausgeschüttet und in weiterer Folge nach Maßgabe des geschäftlichen Ergebnisses der OeNB und unter Beachtung des § 69 Abs. 3 NBG an den Bund ausgeschüttet.

In Abs. 2 wird eine Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen, nach Maßgabe einer im jährlichen Bundesfinanzgesetz zu treffenden Regelung an die Münze Österreich Aktiengesellschaft Auszahlungen zu leisten, wenn diese nachweislich Geldmittel benötigt, um ihre in § 3 Abs. 3 genannten Verpflichtungen erfüllen zu können und dies andernfalls erwiesenermaßen zu einer Unterschreitung des Nennkapitals führen würde. Auszahlungen gemäß Abs. 2 sind auf die Schadloshaltung gemäß Abs. 1 anzurechnen.

Die in § 82 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, vorgesehenen Verpflichtungen sind auch von der Münze Österreich Aktiengesellschaft einzuhalten. Dies gilt auch für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 82 Abs. 2 BHG 2013, welche notwendigerweise auch eine Berichtspflicht über die Höhe des Umlaufs der Scheidemünzen gemäß § 3a Abs. 1, sowie das Risiko und die Höhe der zu erwartenden Schadloshaltung für die nächsten vier Jahre umfassen muss. Von der Entrichtung eines Entgeltes für die Schadloshaltung gemäß § 3a Abs. 1 wird aus Sachlichkeitsgründen abgesehen, da die Münze Österreich Aktiengesellschaft die Gewinne aus dem Münzregal im Rahmen der Gewinnabfuhr an die OeNB ausschüttet und diese in weiterer Folge nach Maßgabe des geschäftlichen Ergebnisses der OeNB und unter Beachtung des § 69 Abs. 3 NBG dem Bund abgeführt werden. Somit fallen Gewinne und Verluste, die über die jährlichen Erlöse und Aufwendungen aus dem Münzregal hinausgehen, letztendlich nach Maßgabe des geschäftlichen Ergebnisses der OeNB und unter Beachtung des § 69 Abs. 3 NBG beim Bund an. Ebenfalls wird auf das Rückgriffsrecht des Bundes verzichtet, da durch die Gewinnabfuhr bzw. Gewinnausschüttung gewährleistet ist, dass Gewinne der Münze bereits dem Bund zugeflossen sind bzw. auch nach einer etwaigen Auszahlung aufgrund der Schadloshaltung die zukünftigen Gewinne der Münze Österreich Aktiengesellschaft dem Bund nach Maßgabe des geschäftlichen Ergebnisses der OeNB und unter Beachtung des § 69 Abs. 3 NBG zugeführt werden.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 1):

Da nunmehr eine Einziehung der von der Münze Österreich ausgeprägten Scheidemünzen signifikante budgetäre Auswirkungen haben kann, ist eine Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu einer solchen Maßnahme vorgesehen.

Zu Z 5 (§ 14 Abs. 2):

Gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, ABl. Nr. L 339 vom 22.12.2010 S. 1, können die Mitgliedstaaten bei nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, die Erstattung ablehnen.

Die Rücklöseverpflichtung in § 14 Abs. 2 soll, wie in der gegenständlichen Verordnung zulässig, um dem Verbot des § 3 Abs. 3 und 5 Rechnung zu tragen, aber auch um eine Migration von solchen Münzen nach Österreich aufgrund des Einlöseverbots anderer Mitgliedstaaten in größerem Umfang hintanzuhalten, entfallen.

Zu Z 6 (§ 19 Abs. 10):

Enthält die Inkrafttretensbestimmung. Im Bundesfinanzgesetz 2016, BGBl. I Nr. 141/2015, ist eine Bestimmung im Sinne des § 3a Abs. 2 noch nicht enthalten, daher soll der § 3a Abs. 2 gemeinsam mit einer entsprechenden Regelung im Bundesfinanzgesetz 2017 in Kraft treten. Der § 14 Abs. 2 soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes)

Zu Z 1, Z 2 und Z 3 (§ 1 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 2):

Die nunmehr vorgesehene Schadloshaltung in Höhe von rd. 1,5 Mrd. Euro ist in dem bis 2018 festgelegten Haftungsrahmen des BHOG noch nicht berücksichtig. Da sich der Umfang der ausgegebenen Münzen nach währungs- und münzpolitischen Erwägungen bestimmt, welche seitens des Bundesministers für Finanzen nicht beeinflusst werden können, wird der Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 BHOG um 2 Mrd. Euro erhöht, sowie die Gesamtbeträge gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 4 Z 2 entsprechend angepasst.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 6):

Enthält die Inkrafttretensbestimmung.