996 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 6. Hauptstück:

„6. Hauptstück: Karten für Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 68 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 67.

Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 51 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 51a.

Karte für Asylberechtigte“

4. In § 2 Abs. 1 Z 15 wird vor dem Wort „dauernde“ die Wortfolge „zunächst befristete und schließlich“ eingefügt.

5. In § 3 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 4b eingefügt:

„(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.“

6. In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.“

7. Dem § 17 Abs. 6 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Die 20-Tages-Frist nach § 28 Abs. 2 beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.“

8. In § 35 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder des subsidiär Schutzberechtigten“ und wird das Zitat „§ 34 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 1 Z 1“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:

„Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.“

9. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.“

10. In § 35 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.“

11. In § 35 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 und Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1 oder Abs. 2“ ersetzt und nach der Wortfolge „Außerdem hat die Vertretungsbehörde“ die Wortfolge „auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und“ eingefügt.

12. In § 35 Abs. 4 wird nach dem Wort „Fremden“ die Wortfolge „aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels“ eingefügt, in Z 1 das Wort „und“ durch einen Beistrich sowie in Z 2 der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.“

13. Die Überschrift des 6. Hauptstückes lautet:

„Karten für Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte“

14. Nach § 51 wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:

„Karte für Asylberechtigte

§ 51a. (1) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für Asylberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.

(2) Die nähere Gestaltung der Karte für Asylberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für Asylberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Karte für Asylberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.“

15. Vor § 68 wird folgender § 67 samt Überschrift eingefügt:

„Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten

§ 67. (1) Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Integrationsförderung bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht ist dem Fremden zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wird ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 oder 5 eingeleitet, können das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Teilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden.“

16. Dem § 68 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 sind nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen auch Asylwerbern zu gewähren, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist. Darüber sind Asylwerber mit Zulassung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.“

17. Dem § 73 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a, 17 Abs. 6, 35 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, § 51a samt Überschrift, § 67 samt Überschrift, § 68 Abs. 1 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu §§ 51a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. April 2016 in Kraft.“

18. Dem § 75 werden nach Abs. 23 folgende Abs. 24 und 25 angefügt:

„(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremde gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016. §§ 17 Abs. 6, 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. April 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. April 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 weiter anzuwenden.

(25) Liegen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die technischen Voraussetzungen für eine Ausstellung der Karte für Asylberechtigte noch nicht vor, ist diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes auszufolgen.“

Artikel 2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 94a entfällt Abs. 1 und erhalten die Abs. 2 bis 7 die Absatzbezeichnungen „(1), (2), (3), (4), (5) und (6)“.

2. Dem § 125 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) Auf einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 zuerkannt wurde, sind die §§ 94 Abs. 5 und 94a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 anzuwenden.“

3. Dem § 126 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die §§ 94a und 125 Abs. 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. April 2016 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 wird in Satz 1 das Zitat „§ 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7“ ersetzt sowie nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.“

2. In § 29 Abs. 2 entfällt in Z 3 nach dem Beistrich das Wort „und“, in Z 4 wird der Punkt durch die Wendung „ , und“ ersetzt sowie wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. dem Österreichischen Integrationsfonds.“

3. In § 30 Abs. 4 wird nach der Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ die Wendung „ , der Österreichische Integrationsfonds“ eingefügt.

4. Dem § 56 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 16 Abs. 1, 29 Abs. 2 Z 3 bis 5, 30 Abs. 4 und 58 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. April 2016 in Kraft.“

5. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ist eine Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, die nicht mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 mit Ablauf des 31. März 2016 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. März 2016 Beschwerde erhoben, beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.“