Allgemeiner Teil

Gemäß Art. 24 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung; Status-Richtlinie) ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel erhalten, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss.

Nach geltender Rechtslage erhalten Personen, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, sofort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Mit Bescheid ist der Status des Asylberechtigten jedoch abzuerkennen (§ 7 AsylG 2005), wenn Gründe für die Aberkennung vorliegen (zB. Gefahr für die Sicherheit, Endigungsgründe nach Art. 1 Abschnitt C GFK). Zu den Endigungsgründen nach Art. 1 Abschnitt C GFK zählt u.a. der Wegfall der Umstände, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, sofern der Betreffende es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Vor dem Hintergrund des aktuellen Migrationsgeschehens und der hieraus resultierenden Herausforderungen im Bereich Asyl und Migration ist eine Adaptierung der Rechtslage im Rahmen der europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf eine systematische Prüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Asylzuerkennung sachgerecht und erforderlich.

Es soll nunmehr zumindest einmal im Kalenderjahr geprüft werden, ob es in den Herkunftsstaaten, aus denen die meisten Asylberechtigten kommen, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse gekommen ist. Im Sinne der oben genannten unionsrechtlichen Vorgaben soll zugleich normiert werden, dass Fremde, denen der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wird, ex lege mit der Zuerkennung eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ex lege um einen unbefristeten Zeitraum, sofern nicht ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wird. Durch diese Vorgangsweise wird ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden.

Im Falle des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes ist ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und erfolgt gegebenenfalls die Aberkennung des Status mit Bescheid, der im Rechtsweg bekämpfbar ist. Mit der Aberkennungsentscheidung ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu verbinden (sofern es nicht zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück kommt oder der Fremde geduldet wird) und erfolgt gegebenenfalls als ultima ratio eine Außerlandesbringung des Betroffenen.

Ändert sich hingegen an den relevanten Umständen im Herkunftsstaat nichts bzw. liegen keine sonstigen Aberkennungsgründe vor, erfolgt ex lege eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung auf unbefristete Dauer. Es ist aber auch nach einer erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eine Aberkennung des Status nach Maßgabe des § 7 AsylG 2005, insbesondere des § 7 Abs. 3 AsylG 2005, weiterhin möglich.

Aufgrund der Neuregelung muss somit in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Asylvoraussetzungen weiterhin vorliegen, wenn seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (das Bundesamt) ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wird. Andernfalls verlängert sich das Aufenthaltsrecht ex lege.

Zum Zwecke der Entscheidung des Bundesamtes, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, wird seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse betreffend die Situation in den relevanten Herkunftsstaaten der Asylberechtigten erstellt und geprüft, ob in diesen Staaten eine nachhaltige und wesentliche Änderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse eingetreten ist. Ergibt sich aus der Analyse, dass es in einem Herkunftsstaat zu einer solchen wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse gekommen ist, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, ist im Hinblick auf die betroffenen Asylberechtigten im Rahmen des § 7 AsylG 2005 jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten.

Wird ein solches Aberkennungsverfahren aufgrund des Ergebnisses einer Analyse eingeleitet, ist dies dem Fremden formlos mitzuteilen und tritt somit noch keine ex lege Verlängerung seines Aufenthaltrechts ein. Daher ist für den Fremden nach Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung klar erkennbar, ob sein Aufenthaltsrecht in Zukunft unbefristet ist.

Im Hinblick auf die Familienzusammenführung kann im Rahmen des Unionsrechts vom zuziehenden Familienangehörigen verlangt werden, eine Unterkunft, eine Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG nachzuweisen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz durch den zuziehenden Familienangehörigen nicht binnen drei Monaten nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus der Bezugsperson gestellt wird. Diese Option wird nun in § 35 AsylG 2005 aufgenommen. Bei Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus an den Zusammenführenden bleiben die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Asylberechtigten wie bisher.

Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten müssen künftig unabhängig vom Antragszeitpunkt diese Zusatzvoraussetzungen (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG) erfüllen.

Bei Nichterfüllung dieser zusätzlichen Voraussetzungen erfolgt jedoch keine automatische Ablehnung, sondern ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 EMRK entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt und ist gegebenenfalls der Nachzug zu gewähren.

Für unbegleitete minderjährige Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte, die ihre Eltern nachholen wollen, gelten die Zusatzvoraussetzungen (Unterkunftsnachweis, die Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von vornherein nicht.

Zudem wird die Wartefrist für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten von bisher einem auf nunmehr drei Jahre erstreckt.

In § 67 AsylG 2005 wird verankert, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte künftig unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Integrationsförderung beim zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) persönlich zu erscheinen haben. Der ÖIF führt insbesondere Orientierungsgespräche, definiert Integrationserfordernisse und informiert über Integrationsleistungen. Über diese Verpflichtung sind die Betroffenen zugleich mit Statuszuerkennung zu informieren. Im Falle eines im Zuge eines Aberkennungsverfahrens eingeleiteten Rückkehrentscheidungsverfahren kann die Teilnahme an den Integrationsangeboten des ÖIF entsprechend bei der Art. 8 EMRK Abwägung im Zuge der Prüfung des Grades der Integration gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG berücksichtigt werden. In § 68 AsylG 2005 wird klargestellt, dass Maßnahmen der Integrationshilfe nach Maßgabe finanzieller und organisatorischer Ressoucen auch Asylwerbern, denen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Schutzstatus zuerkannt wird, zu gewähren sind.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich bezüglich des Art. 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl), bezüglich des Art. 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung) und Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Fremdenpolizei), bezüglich des Art. 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung, Asyl) und bezüglich des Art. 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zu Z 1 bis 3 (Inhaltsverzeichnis):

Dabei handelt es sich um die notwendigen Adaptierungen des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 15):

Aufgrund der Einführung eines zunächst befristeten Aufenthaltsrechts für Asylberechtigte ist eine entsprechende Adaptierung der Begriffsbestimmung erforderlich. Im Unterschied zum Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Status des Asylberechtigten nach der ersten Verlängerung – sofern keine Aberkennung des Status erfolgt – weiterhin ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verbunden.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 4 bis 4b):

Nach Vorbild des Art. 24 Abs. 1 der Status-Richtlinie wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung für Personen, die den Status des Asylberechtigten erhalten, eingeführt. Im Falle der Zuerkennung dieses Status erhalten Asylberechtigte ex lege eine Aufenthaltsberechtigung, die zunächst auf drei Jahre befristet ist.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung erfolgt ex lege eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung, sofern nicht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen. Zu den Aberkennungsgründen zählen etwa die Begehung eines besonders schweren Verbrechens oder auch der Wegfall von Umständen, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, sofern der Betroffene es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Mit Rechtskraft einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt das Aufenthaltsrecht ex lege und ist die Karte für Asylberechtigte abzugeben. Im Falle der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt zugleich auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Bis zur Rechtskraft der Aberkennung gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.

Es wird nunmehr vorgesehen (Abs. 4a), dass seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes zumindest einmal im Kalenderjahr in Form einer Analyse geprüft wird, ob es in jenen Ländern, aus denen in den letzten fünf Jahren die meisten Asylberechtigten gekommen sind, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse gekommen ist, die für die Furcht der Betroffenen vor Verfolgung mitbestimmend sind. Ergibt sich aus der Analyse, dass es zu solchen Veränderungen im Sinne einer Verbesserung der Lage gekommen ist, ist bei den Asylberechtigten aus diesen Herkunftsstaaten im Rahmen des § 7 Abs. 2 iVm Abs. 3 ein Verfahren zur Aberkennung des Status einzuleiten. Dem Wortlaut des Abs. 4a entsprechend, muss die Staatendokumentation des Bundesamtes mindestens einmal jährlich eine Analyse erstellen. Abhängig von geopolitischen Entwicklungen kann die Erstellung einer Analyse jedoch auch mehrmals im Jahr geboten sein.

Die Aberkennung des Status von Asylberechtigten aus Herkunftsstaaten, die nicht von der Analyse erfasst sind, bleibt davon unberührt und erfolgt im Rahmen des § 7. Liegen entsprechende Informationen zu geänderten, wesentlichen und dauerhaften Umständen der Verhältnisse in solchen Herkunftsstaaten vor, ist auf Basis dieser Informationen in gleicher Weise ein Aberkennungsverfahren einzuleiten.

Diese Neuregelungen bedeuten, dass vom Bundesamt systematisch zu prüfen ist, ob im Einzelfall Gründe für die Aberkennung des Status vorliegen, da gegebenenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten ist und diesfalls eine Mitteilung an den Betroffenen über die Einleitung des Verfahrens zu ergehen hat (siehe § 7 Abs. 2a neu).

Unabhängig von diesen Neuregelungen gelten aber die allgemeinen Regelungen zur Aberkennung unverändert weiter. Bei Vorliegen von Aberkennungsgründen ist ein Aberkennungsverfahren wie bisher jederzeit einzuleiten, d.h. auch vor Ablauf der dreijährigen Befristung oder im Rahmen des § 7, wenn bereits ein unbefristetes Aufenthaltsrecht vorliegt, aber die zeitlichen Grenzen des § 7 Abs. 3 noch nicht erreicht sind.

In Abs. 4b wird in sachgerechter Weise nach dem Vorbild des geltenden § 8 Abs. 5 normiert, dass im Falle eines Familiennachzuges der nachziehende Familienangehörige eine Aufenthaltsberechtigung bekommt, die die gleiche Befristung wie die der Bezugsperson aufweist. Dies steht im Einklang mit Art. 24 zweiter Unterabsatz Status-Richtlinie. Somit ist gewährleistet, dass die Verfahren von Familienangehörigen „unter einem“ bzw. gleichzeitig geführt werden. Zur unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ist ebenso wie bei der Bezugsperson auch bei den Familienangehörigen zu prüfen, ob keine Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vorliegen. Wird der Asylberechtigtenstatus der Bezugsperson aberkannt (zB. wegen Straffälligkeit), führt dies jedoch nicht automatisch zu einer Aberkennung des Status der Familienangehörigen; der Status jedes Familienangehörigen muss gesondert überprüft werden.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 2a):

In sachgerechter Weise wird normiert, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status jener Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten ist, wenn sich bezüglich deren Herkunftsstaaten aus einer Analyse des Bundesamtes nach § 3 Abs. 4a ergibt, dass es dort zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse gekommen ist, die für die Furcht vor Verfolgung mitbestimmend sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 24.6.1999, Zl. 98/20/0246 oder vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0286) können „grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe“, woraus sich der Verlust der zunächst gegebenen Flüchtlingseigenschaft ergeben kann. Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat, aus der sich der Verlust der Flüchtlingseigenschaft ergeben soll, setzt nach der Judikatur eine „gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungzeitraumes bedarf“ (vgl. VwGH vom 19.10.2006, Zl. 2006/19/0372). Dabei ist weiterhin § 7 Abs. 3 entsprechend zu beachten, d.h. eine Aberkennung ist bei nicht straffälligen Asylberechtigten grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung möglich. Diese Verpflichtung zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ist unabhängig von der dreijährigen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung zu sehen. Beispielsweise kann ein Aberkennungsverfahren bereits ein Jahr nach Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung verpflichtend einzuleiten sein, wenn sich schon zu diesem Zeitpunkt eine der o.a. Judikatur entsprechende Situationsänderung aus der Analyse ergibt. Wird ein solches Aberkennungsverfahren wegen einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse eingeleitet, hat dies das Bundesamt dem betroffenen Fremden formlos schriftlich mitzuteilen.

An den Aberkennungsgründen bzw. der notwendigen Prüfung des Wegfalls der individuellen Verfolgungsgründe ändern die Regelungen zur Analyse klarerweise nichts. D.h. ob eine tatsächliche Aberkennung erfolgt, richtet sich nach wie vor nach § 7 Abs. 1 iVm mit den dort genannten Rechtsgrundlagen. Der Analyse kommt für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Bewertung, ob und inwieweit die individuellen Fluchtgründe weggefallen sind, keine andere Rolle oder kein anderer Beweiswert als bisher die Informationen der Staatendokumentation zu. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im erstinstanzlichen Verfahren bleibt weiterhin zentrale Aufgabe der verfahrensführenden Stelle des Bundesamtes. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bedeutet somit klarerweise nicht zwangsläufig auch eine tatsächliche Aberkennung und Außerlandesbringung. Je nach den Umständen und dem Sachverhalt des Einzelfalls kann das Aberkennungsverfahren von Amts wegen eingestellt werden (wenn etwa das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nicht festgestellt werden kann) oder das Verfahren auch mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels oder einer Duldung enden.

Zu Z 7 (§ 17 Abs. 6):

Unterbleibt eine Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 2 BFA-VG (wenn sich der Asylwerber in Haft befindet oder wenn keine Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes möglich ist) gilt nach geltender Rechtslage der Antrag nach Durchführung der Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht. Die Regelung des § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG zielt dabei auf die Bewältigung von großen Fluchtbewegungen ab, welche zu nicht vorhersehbaren Unterbringungsengpässen in den Betreuungseinrichtungen des Bundes führen. Mit Antragseinbringung ist der Beginn des Fristenlaufs nach § 28 Abs. 2 verbunden; der Antrag ist demnach jedenfalls zuzulassen, sofern das Bundesamt nicht binnen 20 Tagen ab Antragseinbringung über die Zurückweisung des Antrages entscheidet.

Dieser letzte Satz war bereits in § 17 Abs. 6 idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FrÄG 2015) enthalten und entfiel aufgrund eines Redaktionsversehens im Zuge des FrÄG 2015. Zukünftig wird daher in den (Ausnahme-)Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG der Fristenlauf des § 28 Abs. 2 (Zulassung zum Asylverfahren, wenn nicht binnen 20 Tagen nach Antragseinbringung der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird) dann beginnen, wenn das Bundesamt eine erste Verfahrenshandlung gesetzt hat. Somit wird die Rechtslage gemäß der Stammfassung des § 17 Abs. 6 wiederhergestellt.

Zu Z 8 bis 12 (§ 35):

Abs. 1:

In Abs. 1 Satz 1 entfällt der Bezug zu den subsidiär Schutzberechtigten, da sich zur leichteren Lesbarkeit die Regelungen für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten nunmehr in Abs. 2 befinden und Abs. 1 ausschließlich für Familienangehörige von Asylberechtigten gilt.

Für Anträge von Familienangehörigen eines Asylberechtigten gilt in Hinkunft, dass bei jenen Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels, die mehr als drei Monate nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus der familienzusammenführenden Bezugsperson eingebracht wurden, die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zusätzlich nachzuweisen sind. Dies entspricht Art. 12 Abs. 1, 3. Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL). Diese Voraussetzungen umfassen die Erbringung von Nachweisen einer adäquaten Unterkunft, einer Krankenversicherung sowie fester und regelmäßiger Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG.

Bei jenen Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels, die innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus der Bezugsperson eingebracht werden, sind diese Zusatzvoraussetzungen entsprechend Art. 12 Abs. 1, erster Unterabsatz nicht zu erbringen; es gilt daher für diese Anträge weiterhin die bisherige Rechtslage. Bei Antragsstellung eines Asylberechtigten, der als gesetzlicher Vertreter für seine Kinder oder als Bevollmächtigter für einen anderen Familienangehörigen im Inland einen Antrag einbringt, wäre dieser Antrag von der unzuständigen Behörde gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde (Berufsvertretungsbehörde im Ausland) weiterzuleiten.

Abs. 2:

Die Stattgebung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels ist für Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten in Hinkunft erst dann möglich, wenn der Bezugsperson der Status als subsidiär Schutzberechtigter bereits seit drei Jahren zukommt und die zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nachgewiesen werden. Die Familienzusammenführungs-RL findet auf Familienangehörige der subsidiär Schutzberechtigten keine Anwendung.

Abs. 2a:

Handelt es sich bei der Bezugsperson um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollen im Falle des Familiennachzuges der Eltern des Minderjährigen die zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG) jedoch nicht erfüllt werden müssen. Daher ist vorgesehen, dass in solchen Fällen die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt gelten. Die Minderjährigkeit des zusammenführenden Fremden muss dabei im Zeitpunkt der Antragstellung des Familiennachzugs der Eltern vorliegen.

Abs. 3:

Diese Ergänzung dient der besseren Verständlichkeit. Hinzu kommt, dass die österreichischen Vertretungsbehörden gegebenenfalls auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken haben, d.h., dass sie den Antragsteller auf möglicherweise fehlende Unterlagen aufmerksam zu machen und ihn zur Vorlage der notwendigen Unterlagen aufzufordern haben. Es handelt sich dabei um eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Vertretungsbehörden (vgl. auch § 23 Abs. 1 NAG), die der Verfahrensmaxime einer raschen und effizienten Verfahrensführung dient; die Regelung des § 13 Abs. 3 AVG bleibt davon unberührt.

Abs. 4:

Z 3 stellt klar, dass im Falle einer später als drei Monate nach Statuszuerkennung erfolgten Antragsstellung des Familienangehörigen eines Asylberechtigten oder im Falle des Antrages des Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten eine positive Mitteilung durch das Bundesamt nur erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, wobei aber vor einer negativen Mitteilung zu prüfen ist, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 EMRK entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt. Nach der Judikatur (vgl. z.B. VwGH vom 11.11.2013, Zl 2013/22/0224) ist etwa bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte.

Zu Z 13 und 14 (§ 51a samt Überschrift):

§ 51a bildet im Wesentlichen die Regelung des für subsidiär Schutzberechtigte geltenden § 52 für Asylberechtigte nach. Die Karte für Asylberechtigte dient dem Nachweis der Identität sowie der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen. Die Karte selbst hat bloß deklaratorischen Charakter, da sich die Aufenthaltsberechtigung bereits ex lege aus der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt (vgl. § 3 Abs. 4 neu).

Ebenso wie in § 52 Abs. 2 ist eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Inneres betreffend die Gestaltung der Karte vorgesehen.

Zu Z 15 (§ 67 samt Überschrift):

Abs. 1:

Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, sind künftig ex lege verpflichtet, zum Zwecke der Integrationsförderung unverzüglich bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des ÖIF persönlich zu erscheinen. Der ÖIF führt insbesondere Orientierungsgespräche, definiert Integrationserfordernisse und informiert über Integrationsleistungen. Diese Pflicht hat das Bundesamt dem Fremden zugleich mit Statuszuerkennung – etwa mittels Informationsblatt – zur Kenntnis zu bringen. Durch den Termin beim ÖIF soll der Asylberechtigte bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt über die Notwendigkeit von Integrationsfortschritten, insbesondere des raschen Erlernens der deutschen Sprache sowie der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, in Kenntnis gesetzt werden. Ziel ist die Stärkung der Eigenverantwortung im Integrationsprozess und die Sichtbarmachung der Folgen eines fehlenden Integrationsfortschrittes, der zu einer Rückkehrentscheidung und letztlich auch zu einer Abschiebung führen kann.

Abs. 2:

Wird im Zuge eines Aberkennungsverfahrens ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet, kann gemäß Abs. 2 das Bundesamt und auch das BVwG beim ÖIF Auskunft über die Teilnahme des Fremden an Maßnahmen zur Integrationsförderung des ÖIF, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, verlangen. Allfällige (Prüfungs-)Ergebnisse dieser Kurse sind ebenfalls mitzuteilen (siehe auch Erläuterungen zu § 30 Abs. 4 BFA-VG). Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mitberücksichtigt werden. So wie bisher kann, wenn der Fremde keine bzw. nur mangelhafte Integrationsfortschritte vorzuweisen hat, dies letztendlich auch zu einer Rückkehrentscheidung und letztlich zu einer Abschiebung führen. Ob der Fremde die Integrationsangebote des ÖIF in Anspruch nimmt oder nicht, ist entsprechend der Judikatur im Rahmen der Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG (Grad der Integration) neben den sonstigen Umständen des Einzelfalles, die den Grad der Integration des Betreffenden bestimmen lassen, zu berücksichtigen. Eine Nichtinanspruchnahme, Nichtteilnahme oder erfolgreiche Teilnahme an den Integrationsangeboten ist dabei, so wie bisher, nur eines der Kriterien bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK. Die weiteren Kriterien der Art. 8 EMRK Prüfung, wie z.B. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens oder Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- oder Einwanderungsrechts sind naturgemäß weiterhin zu prüfen und zu berücksichtigen. Ob eine Rückkehrentscheidung letztendlich einen unzulässigen Eingriff in das Privat- oder Familienleben darstellt, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalles ab.

Zu 16 (§ 68 Abs. 1):

Durch diese Einfügung wird klargestellt, dass Leistungen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 auch Asylwerbern gewährt werden sollen. Im Zusammenschau mit Satz 1 des geltenden Abs. 1 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft oder der jeweils zuständigen privaten Einrichtung. Ein Rechtsanspruch auf Integrationshilfe wird wie auch bei Asylberechtigten nicht eingeräumt. Die Wendung „nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressoucen“ verdeutlicht, dass die Entscheidung nach den vorhandenen Budgetmittel bzw. verfügbaren Kursplätzen auszurichten ist. Zielgruppe sind Asylwerber aus Herkunftsstaaten mit einer sehr hohen Anerkennungsquote, nicht aber Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten. Mit der Wendung „unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte“ wird zum Ausdruck gebracht, dass jene Gruppe von Asylwerbern gemeint ist, denen insbesondere entsprechend vorliegenden öffentlich abrufbaren Statistiken des Bundesministerium für Inneres, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Schutzstatus zuerkannt wird. Über diese Möglichkeit betreffend Integrationshilfe sind die Asylwerber mit Zulassung  des Verfahrens mittels Informationsblatt in Kenntnis zu setzen.

Zu Z 17 (§ 73 Abs. 15):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 18 (§ 75 Abs. 24 und 25):

Fremde, die bereits vor dem 15. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sollen in sachgerechter Weise nicht von den Änderungen betroffen sein, zumal sie – nach Statuszuerkennung - von einem dauerhaften Aufenthaltsrecht ausgehen konnten. Jene Fremden, die ihren Antrag hingegen ab dem 15. November 2015 stellen und denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sind von den Änderungen betroffen und es wird diesen Fremden nach Statuszuerkennung eine Karte für Asylberechtigte ausgestellt. Der 15. November 2015 ist vor dem Hintergrund des Inkrafttretens dieser Regelung ein sachgerechter Stichtag, da bei Anträgen ab diesem Datum idR das Verfahren bei Inkraftreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist.

Die Einführung der Karte für Asylberechtigte bedingt technische Adaptierungen, die eine zeitliche Vorlaufzeit erfordern. Sollten diese Adaptierungen zum Zeitpunkt des zeitlich nahen Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sein, wird normiert, dass diesfalls die – deklarative – Karte für Asylberechtigte erst ausgefolgt wird, sobald die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Aufenthaltsrecht der Betroffenen, das sich ex lege bereits aus der Zuerkennung des Status ergibt, kann bis dahin wie bisher mit dem Bescheid nachgewiesen werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Zu Z 1 und 2 (§ 94a und 125 Abs. 29):

Aufgrund der Einführung einer Karte für Asylberechtigte hat der bisherige Abs. 1 zu entfallen, da Asylberechtigte somit künftig ohnehin ein Identitätsdokument bekommen. Hintergrund der Identitätskarte für Fremde ist schließlich, für Fremde, die ansonsten über kein Identitätsdokument verfügen, ein solches zur Verfügung zustellen, damit sie nicht ohne Identitätsdokument von der Fremdenpolizeibehörde im Bundesgebiet aufgegriffen werden (vgl. ErläutRV 330 BlgNR 24 GP zu § 94a FPG). Für jene Asylberechtigte, die aufgrund der Übergangsbestimmung bzw. Inkrafttretensbestimmung im AsylG 2005 nicht unter die Befristung des Aufenthaltsrecht fallen und daher keine Karte für Asylberechtigte erhalten (haben), ist in sachgerechter Weise gemäß § 125 Abs. 29 die Ausstellung der Identitätskarte weiterhin vorgesehen.

Zu Z 3 (§ 126 Abs. 16):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 3 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)

Zu Z 1 (§ 16 Abs. 1):

Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 ein. § 16 Abs. 1 BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die „Unerlässlichkeit“ dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen „über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen“. Es komme ferner zu einer „beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde“.

Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte.

Vor diesem Hintergrund wird nun § 16 Abs. 1 dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen (zur Erforderlichkeit sowie zum effizienten Rechtsschutz siehe Erläuterungen zum Äbänderungsantrag 9372 betreffend RV 582 BlgNR 25. GP zu § 16 Abs. 1). Die Einschränkung des Satz 1 („sofern nichts anderes bestimmt ist“) gilt dabei gleichermaßen (z.B. Sonderregelung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005).

Zu Z 2 und 3 (§ 29 Abs. 2 und 30 Abs. 4):

Dies stellt eine korrespondierende Ergänzung zur Neuregelung der Integration von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 67 dar. Es wird damit eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung im Zuge der Auskunftserteilung zwischen ÖIF und Bundesamt gemäß § 67 AsylG 2005 geschaffen.

Zu Z 4 (§ 56 Abs. 8):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 5 (§ 58 Abs. 5):

Im Hinblick auf die Änderung der Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 wird in der Übergangsbestimmung festgelegt, dass sich bei jenen bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassenen Entscheidungen über internationalen Schutz, die nicht mit einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme verbunden sind und bei denen die zweiwöchige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle noch nicht abgelaufen ist sowie noch keine Beschwerde eingebracht wurde, die Beschwerdefrist auf ingesamt vier Wochen verlängert. D.h. de facto gilt für diese Fälle bereits die neue Rechtslage.