Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Empfehlung zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR), ABl. Nr. C 111 vom 06.05.2008 S. 1, sieht die Erarbeitung von Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor. Den Kern des EQR bilden acht Referenzniveaus, die das gesamte Spektrum möglicher Qualifikationen von der Basisbildung bis hin zur höchsten Ebene akademischer und beruflicher Bildung umfassen, und die anhand von Lernergebnissen charakterisiert sind. Der EQR bietet die Möglichkeit, Qualifikationen aus den verschiedenen nationalen Qualifikationssystemen und Lernkontexten auf Basis ihrer Lernergebnisse und nicht mehr wie bisher über Lernwege und Lerninhalte zu vergleichen. Er berücksichtigt Lernergebnisse aus unterschiedlichen Lern- und Arbeitskontexten, die durch formales, nicht-formales und informelles Lernen erzielt werden können. Ziel des EQR ist es, als Übersetzungsinstrument zwischen verschiedenen Bildungssektoren und Qualifikationssystemen und deren Niveaus zu fungieren, nationale Qualifikationen auf europäischer Ebene verständlich zu machen, dadurch die grenzüberschreitende Mobilität von Lernenden und Beschäftigten zu fördern sowie deren Teilnahme am lebenslangen Lernen zu unterstützen. Im Sinne der deutschen Sprachfassung der Ratsempfehlung zum EQR wird der Begriff „lebenslanges Lernen“ für die vorliegende Gesetzesmaterie als Synonym für den auch verwendeten Begriff „lebensbegleitendes Lernen“ festgelegt und verwendet.

In Österreich sollen die Niveaus des nationalen Qualifikationssystems durch den NQR transparent gemacht und mit dem EQR verknüpft werden. Die Qualifikationsniveaus des NQR entsprechen den acht Qualifikationsniveaus des EQR. Der österreichische NQR, der ausschließlich orientierende und keine regulierende Funktion hat, verfolgt insbesondere folgende Ziele:

-       die Erhöhung der Transparenz und die Erleichterung der umfassenden Vergleichbarkeit von Qualifikationen;

-       die Verbesserung der Verständlichkeit des österreichischen Qualifikationssystems in Europa;

-       die Förderung grenzüberschreitender Mobilität;

-       die Weiterentwicklung der Lernergebnisorientierung;

-       die Förderung der Durchlässigkeit innerhalb und zwischen den formalen und nicht-formalen Bereichen des Qualifikationssystems im Sinne des lebensbegleitenden Lernens und damit verbunden die Stärkung von Prinzipien und Methoden der gegenseitigen Anerkennung und Anrechnung von Qualifikationen und Kompetenzen;

-       die Förderung der europäischen Dimension im Hochschulbereich.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 und Art. 17 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Regelungsgegenstand und Zielsetzungen):

Die in den Niveaudeskriptoren des NQR abgebildete Gleichwertigkeit von Lernbereich und Arbeitsbereich bedeutet im Rahmen dieses Bundesgesetzes, dass z.B. Unterrichtsfächer, wissenschaftliche Disziplinen, Berufe oder Berufsbereiche gleichermaßen Anhaltspunkte für Lernergebnisse sind und somit als Basis für die Zuordnung von Qualifikationen herangezogen werden können. Die Frage der Gleichwertigkeit (und nicht der Gleichartigkeit) soll im Mittelpunkt der Zuordnungsentscheidungen stehen, um den unterschiedlichen und vielfältigen Bereichen des lebenslangen Lernens Rechnung zu tragen.

Der vorliegende Entwurf regelt die Zuordnung der österreichischen Qualifikationen zum NQR. Der NQR fördert die Transparenz von Qualifikationen, indem er sie nach erfolgter Zuordnung zu einem NQR-Qualifikationsniveau in einem öffentlich zugänglichen Register abbildet und die zur Qualifikation führenden Lernergebnisse beschreibt. Dadurch wird der Vergleich von Qualifikationen in Österreich und Europa auf Basis von Lernergebnissen erleichtert.

Der NQR umfasst acht Niveaus, die die österreichischen Qualifikationen mit den in Anhang II der Empfehlung zur Errichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen angeführten Niveaus des EQR verknüpfen. Die Zuordnung einer Qualifikation nach diesem Entwurf begründet oder verändert weder berufliche noch schulische oder hochschulische oder sonstige Berechtigungen. Sie wirkt sich insbesondere nicht auf die Zugangsvoraussetzungen für reglementierte Berufe, schulische, universitäre oder sonstige Ausbildungsgänge oder auf Anerkennungsentscheidungen in diesen Bereichen aus. Die in Österreich geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und die hiefür geltenden Zuständigkeiten werden durch die Zuordnung von Qualifikationen zu einem NQR-Qualifikationsniveau nicht berührt. Ferner bleiben Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, unberührt.

Qualifikationen als Ergebnis von Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl. Nr. 378/1996 idgF. verstoßen, können nicht zugeordnet werden.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Die in Z 1 enthaltene Definition des Begriffs „Qualifikationen“ entspricht grundsätzlich der in Anhang I der Empfehlung zur Errichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen enthaltenen Definition. Durch die Einbeziehung von Lernergebnissen, die durch informelles Lernen erzielt wurden, wird neben der Empfehlung zur Errichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen auch die Empfehlung zur Validierung nicht-formalen und informellen Lernens, ABl. Nr. C 398 vom 22.12.2012 S. 1, berücksichtigt.

Die Zuordnung von Qualifikationen erfolgt nicht personenbezogen, sondern nach dem Ergebnis des Beurteilungs- und Validierungsprozesses in Bezug auf Qualifikationen.

„Standards“ sind dabei Lernergebnisse, über die der Qualifikationswerber bzw. die Qualifikationswerberin nachweislich verfügen muss, um den Qualifikationsnachweis zu erlangen. Der Nachweis muss im Rahmen eines Feststellungsverfahrens erbracht werden.

„Beurteilungs- und Validierungsprozesse“ können einerseits Feststellungsverfahren oder Prüfungen sein, die eine Qualifikationsanbieterin oder ein Qualifikationsanbieter als Voraussetzung für den Erwerb der Qualifikation definiert hat. Sie können auf verschiedenen Methoden, wie zum Beispiel einer schriftlichen Prüfung, einem Fachgespräch, einer Projektarbeit oder einer praktischen Demonstration, beruhen.

Die in Z 2 verwendeten Begriffe „Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen“ entsprechen inhaltlich den in Anhang I der Empfehlung zur Errichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR) enthaltenen Definitionen.

Der in Z 3 enthaltene Begriff „informelles Lernen“ beruht auf der im Anhang der Empfehlung zur Validierung nicht-formalen und informellen Lernens enthaltenen Umschreibung, wonach informelles Lernen einen Lernprozess bezeichnet, der im Alltag – am Arbeitsplatz, im Familienkreis oder in der Freizeit – stattfindet und in Bezug auf Lernziele, Lernzeit oder Lernförderung nicht organisiert oder strukturiert und aus Sicht der Lernenden möglicherweise nicht beabsichtigt ist. Beispiele für durch informelles Lernen erzielte Lernergebnisse sind Kompetenzen, die man sich durch Lebens- und Berufserfahrung aneignet, wie die am Arbeitsplatz erworbene Kompetenz, ein Projekt zu leiten, oder IKT-Fertigkeiten, während eines Auslandsaufenthalts erworbene Sprachkenntnisse oder interkulturelle Kompetenzen, außerhalb des Arbeitsplatzes erlangte IKT-Fertigkeiten sowie Kompetenzen, die durch freiwillige, kulturelle oder sportliche Aktivitäten, Jugendarbeit oder Tätigkeiten zu Hause (z. B. Kinderbetreuung) erworben wurden. Informelles Lernen kann nach dem Entwurf dann für die Zuordnung zu einem NQR-Qualifikationsniveau berücksichtigt werden, wenn es zu einer Qualifikation im Sinne der Z 1 führt. Dies kann sowohl eine formale als auch eine nicht-formale Qualifikation sein.

Mit der Erwähnung von informellem Lernen legt der Entwurf die Zielsetzung fest, künftig auch informelles Lernen im Zusammenhang mit Qualifikationen zu berücksichtigen.

Der in Z 4 enthaltene Begriff „Formale Qualifikationen“ orientiert sich an dem formalen Kriterium, dass die Qualifikation oder die Aus-, Fort- und Weiterbildung durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist. Damit sind einerseits Fälle erfasst, in denen die Qualifikation durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist, nicht aber die zur Qualifikation führende Aus-, Fort-und Weiterbildung, andererseits aber auch jene Fälle, in denen nur die Aus-, Fort- und Weiterbildung oder sowohl die Qualifikation als auch die Aus-, Fort- und Weiterbildung durch Gesetz oder Verordnung geregelt sind.

Bei nicht-formalen Qualifikationen (Z 5) ist weder die Qualifikation noch die Aus-, Fort- oder Weiterbildung, auf der die Qualifikation beruht, durch Gesetz oder Verordnung geregelt. Dies trifft etwa auf zahlreiche Angebote im Bereich der Erwachsenenbildung und der beruflichen Fort- und Weiterbildung zu.

Zu § 3 (NQR-Qualifikationsniveaus):

Die acht NQR-Qualifikationsniveaus beziehen sich auf die acht EQR-Niveaus, d.h. die Zuordnung einer Qualifikation zu einem Qualifikationsniveau des NQR entspricht der Zuordnung zur entsprechenden Niveaustufe des EQR. Die Zuordnung von Qualifikationen zu den NQR-Qualifikationsniveaus 1 bis 5 erfolgt unter Anwendung der EQR-Deskriptoren gemäß Anhang 1.

Die NQR-Qualifikationsniveaus 6 bis 8 sind gemäß Abs. 2 in zwei Bereiche gegliedert, für die zwei Deskriptorensets zum Einsatz kommen. Die Zuordnung erfolgt bei den an einer Hochschule im Sinne des vorliegenden Entwurfes erworbenen Qualifikationen der Bologna-Architektur (d.h. Bachelor, Master und PhD/Doktorat) sowie bei den aufgrund von Diplomstudien erworbenen Qualifikationen nach den Dublin-Deskriptoren des gemeinsamen Europäischen Hochschulraumes – EHEA; alle anderen Qualifikationen werden nach den EQR-Deskriptoren zugeordnet.

Die in Anhang 2 genannten Deskriptoren beziehen sich auf Qualifikationen, die an Hochschulen erworben werden. Sie entsprechen den Deskriptoren für die Studienzyklen des Qualifikationsrahmens für den europäischen Hochschulraum, der von den für die Hochschulbildung zuständigen Ministerinnen und Ministern auf ihrer Tagung im Mai 2005 in Bergen im Rahmen des Bologna-Prozesses beschlossen wurde.

Zu § 4 (NQR-Koordinierungsstelle):

Die OeAD-GmbH wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes mit den Aufgaben der NQR-Koordinierungsstelle betraut. Eine Nationale Koordinierungsstelle wurde 2010 als Stabstelle der Nationalagentur für lebenslanges Lernen, die wiederum eine Abteilung der OeAD-GmbH ist, eingerichtet. Sie stellt seit 2010 die zentrale Verwaltungs-, Koordinations- und Informationsstelle für den NQR in Österreich dar. Der Fokus der Aufgaben der Nationalen Koordinierungsstelle lag bisher auf der Unterstützung der Entwicklung und Implementierung des NQR und den damit verbundenen Informationsaktivitäten auf nationaler und europäischer Ebene.

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einerseits sowie die OeAD-GmbH andererseits sind aufgrund dieser Bestimmung verpflichtet, einen Vertrag zur Besorgung der Aufgaben einer NQR-Koordinierungsstelle abzuschließen.

Die Bestimmung in Abs. 1 begründet ein ausschließliches Recht der OeAD-GmbH im Sinne des § 10 Z 6 des Bundesvergabegesetzes 2006, die Aufgaben der NQR-Koordinierungsstelle im Sinne dieses Entwurfes zu übernehmen.

In diesem Vertrag sind gemäß Abs. 2 bis 4 insbesondere folgende Inhalte zu regeln:

-       Informations- und Auskunftsrechte der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen und des Bundesministers oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend alle Angelegenheiten der NQR-Koordinierungsstelle;

-       entsprechende Pflichten der NQR-Koordinierungsstelle;

-       Kündigungsmöglichkeiten;

-       die Verpflichtung, Leitlinien ihrer Tätigkeit zu erstellen, die die Vorgangsweise bei der Prüfung der Zuordnungsersuchen näher ausgestalten;

-       die Verpflichtung, eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die innere Organisation der NQR-Koordinierungsstelle regelt;

-       Aufwandersatz durch den Bund für die Besorgung der Aufgaben;

-       Budgetplan.

Im Abs. 5 wird die Pflicht der NQR-Koordinierungsstelle zur Vorlage eines jährlichen Arbeitsberichts bis zum jeweils 30. April des Folgejahres an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen, den Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die NQR-Steuerungsgruppe und den Nationalrat geregelt.

Zu § 5 (Aufgaben der NQR-Koordinierungsstelle):

Die NQR-Koordinierungsstelle führt die Prüfung der beantragten Zuordnung der Qualifikationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere aber nach der gemäß § 4 dieses Entwurfes zu beschließenden Geschäftsordnung und den Leitlinien ihrer Tätigkeit durch.

Im Zuge der formalen Prüfung von Zuordnungsersuchen prüft die NQR-Koordinierungsstelle unter anderem die Vollständigkeit des Ersuchens, die Zuständigkeit der das Zuordnungsersuchen einbringenden Stelle sowie die NQR-Tauglichkeit einer Qualifikation, wie sie im NQR-Handbuch im Sinne von § 10 umschrieben ist. Die inhaltliche Prüfung von Zuordnungsersuchen umfasst die Kompatibilität der im Ersuchen erläuterten Lernergebnisse mit den Deskriptoren des beantragten NQR-Qualifikationsniveaus (§ 3).

Die Aufgaben der NQR-Koordinierungsstelle umfassen darüber hinaus:

-       die Vorbereitung und Durchführung der Zuordnung formaler und nicht-formaler Qualifikationen durch Begleitung und Unterstützung der am Zuordnungsprozess beteiligten Stellen (i.e. des NQR-Beirates, der sachverständigen Personen und der NQR-Steuerungsgruppe sowie gegebenenfalls der NQR-Servicestellen),

-       die Beratung und technische Unterstützung der das Zuordnungsersuchen einbringenden Stelle vor und während der Einbringung des Zuordnungsersuchens und

-       die redaktionelle Betreuung und Veröffentlichung des NQR-Handbuchs.

Die von der NQR-Koordinierungsstelle zu erstellende Website enthält neben den erfolgten Qualifikationszuordnungen (NQR-Register) auch allgemeine Informationen zum NQR und die Veröffentlichung einer Liste der benannten NQR-Servicestellen (§ 9 Abs. 2) und des NQR-Handbuchs (§ 10).

Neben der Führung des NQR-Registers für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Zuordnung formaler und nicht-formaler Qualifikationen obliegt der NQR-Koordinierungsstelle dessen allfällige Weiterentwicklung und technische Betreuung sowie die Verantwortung für die Datensicherheit und Wartung dieses Registers.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit veranstaltet die NQR-Koordinierungsstelle Informationsveranstaltungen für die die Zuordnungsersuchen einbringenden Stellen.

Im Rahmen der nationalen und internationalen Vernetzungsarbeit und des Policy Supports unterstützt die NQR-Koordinierungsstelle die österreichische Strategie zum lebensbegleitenden Lernen in Österreich (LLL 2020) sowie die Entwicklung und Umsetzung der Validierungsstrategie nicht-formalen und informellen Lernens in Österreich. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NQR-Koordinierungsstelle wirken als Expertinnen und Experten an Weiterentwicklungen im Bereich des lebensbegleitenden Lernens mit. Ferner fördert die NQR-Koordinierungsstelle Synergien zu anderen europäischen Transparenzinstrumenten sowie zum Erasmus+ Programm.

Die NQR-Koordinierungsstelle kann im Zuge der Prüfung der Zuordnungsersuchen Stellungnahmen von sachverständigen Personen, die in der gemäß Abs. 3 zu führenden Liste angeführt sind, einholen. Diese haben das jeweilige Zuordnungsersuchen objektiv auf Basis ihrer fachlichen Expertise unabhängig zu bewerten. Die Liste der sachverständigen Personen ist numerisch nicht beschränkt. Sie umfasst aufgrund von Vorschlägen von Mitgliedern der NQR-Steuerungsgruppe oder durch die NQR-Koordinierungsstelle selbst so viele Expert/innen wie erforderlich, um alle Fachbereiche des österreichischen Qualifikationssystems abdecken und eine Auswahl an sachverständigen Personen je nach Sachverhalt treffen zu können.

Die NQR-Koordinierungsstelle hat in besonderem Maße Sorge für die Unabhängigkeit der Sachverständigen in Bezug auf die Beurteilung der Zuordnungsanträge zu tragen.

Für die Auswahl der sachverständigen Personen kommen folgende Kriterien in Betracht:

-       Sie sollen umfassende Kenntnisse über EQR und NQR sowie das Konzept der Lernergebnisorientierung haben, erworben zum Beispiel durch Erfahrung bei der Erarbeitung von Curricula, Berufsbildern und Studienprogrammen.

-       Sie sollen Fachkompetenz in einem oder mehreren Spezialbereichen des österreichischen Bildungssystems auf höherem Niveau besitzen und eine mehrjährige Anwendung dieser Expertise nachweisen können. Dieser Nachweis kann durch entsprechende berufliche Erfahrung und/oder wissenschaftliche Arbeit erfolgen.

-       Die sachverständigen Personen sollen möglichst über Kenntnisse des Europäischen Bildungsraums verfügen sowie detaillierte Kenntnisse über die Besonderheiten des österreichischen Bildungssystems haben.

-       Im Falle einer Befangenheit im Zusammenhang mit einem Zuordnungsersuchen hat sich die sachverständige Person einer Mitwirkung zu enthalten.

Zu § 6 (NQR-Beirat):

Die Voraussetzungen, welche die Mitglieder des NQR-Beirats vorzuweisen haben, entsprechen grundsätzlich den Kriterien für die Bestellung der sachverständigen Personen (siehe § 5). Die Tätigkeit im Beirat ist unabhängig und ausschließlich nach fachlichen Kriterien auszuüben. In besonderer Weise ist die Unabhängigkeit der Nominierten von den nominierenden Institutionen (i.e. der NQR-Koordinierungsstelle, des Beirats für Wirtschafts- und Sozialfragen, der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie des Bundesministeriums für Gesundheit) nachzuweisen. Wenn Beiratsmitglieder in einem Arbeits- bzw. sonstigen beruflichen Weisungsverhältnis zu der sie nominierenden Institution stehen, muss (beispielsweise durch Erklärungen) gewährleistet sein, dass ihre Funktion unabhängig ausgeübt werden kann. Weiters wird davon ausgegangen, dass eine Mitgliedschaft im Beirat sowie eine gleichzeitige Nominierung für die NQR-Steuerungsgruppe die Unabhängigkeit nicht gewährleistet. Im Falle einer Befangenheit im Zusammenhang mit einem Zuordnungsersuchen hat sich das Beiratsmitglied einer Mitwirkung zu enthalten.

Um eine geschlechtergerechte Zusammensetzung des NQR-Beirats sicherzustellen, sollen zumindest 50% der Mitglieder Frauen sein.

Bei der Zusammensetzung des NQR-Beirats muss darauf geachtet werden, dass sowohl Expertinnen und Experten aus der Berufspraxis als auch Expertinnen und Experten aus dem Bereich Aus-, Fort- und Weiterbildung zu gleichen Anteilen vertreten sind. Zusätzlich wird eine Expertin oder ein Experte aus dem Gesundheitsbereich in den NQR-Beirat nominiert.

Die Mitglieder des NQR-Beirats sind für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu ernennen, wobei wiederholte Ernennungen zulässig sind und spätestens sechs Monate vor Ablauf der Ernennungsperiode zu erfolgen haben.

Der NQR-Beirat fasst seine Beschlüsse, sofern in der Geschäftsordnung nicht anders vorgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit.

Abs. 3 normiert, dass den Mitgliedern des NQR-Beirats kein Sitzungsgeld zusteht.

Zu § 7 (NQR-Steuerungsgruppe):

In der NQR-Steuerungsgruppe sind alle Bundesministerien, die Sozialpartner sowie die Verbindungsstelle der Bundesländer, die österreichische Universitätenkonferenz, die österreichische Fachhochschulkonferenz, das Arbeitsmarktservice Österreich und die Konferenz der Erwachsenenbildung Österreich vertreten. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Frauen, die Stellvertretung des Vorsitzes nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wahr.

So wie beim NQR-Beirat soll ein mindestens 50%iger Frauenanteil in der NQR-Steuerungsgruppe eine geschlechtergerechte Zusammensetzung gewährleisten.

Im Rahmen der Zuordnung von Qualifikationen wirkt die NQR-Steuerungsgruppe als Kontrollgremium mit. Durch die gesetzlich vorgesehene Einbindung der NQR-Steuerungsgruppe in die Entscheidung über die Zuordnung jeder einzelnen Qualifikation wird auch Pkt. 6 lit. d der Empfehlung zur Errichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen Rechnung getragen.

Die Mitglieder der NQR-Steuerungsgruppe sind für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu nominieren, wobei wiederholte Nominierungen zulässig sind und eine Wiedernominierung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Nominierungsperiode zu erfolgen hat.

Abs. 5 normiert, dass den Mitgliedern der NQR-Steuerungsgruppe kein Sitzungsgeld zusteht.

Zu § 8 (Zuordnung formaler Qualifikationen):

Da es sich bei der Zuordnung formaler und nicht-formaler Qualifikationen nach §§ 8 und 9 des Entwurfes um Tätigkeiten der OeAD-GmbH unter Mitwirkung von Bundesorganen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, beschränken sich die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen auf die Grundzüge der Zuordnung und sind insofern angemessen. Die detaillierte Ausgestaltung des Ablaufes bis zur Zuordnungsentscheidung, die Kommunikation mit der das Zuordnungsersuchen einbringenden Stelle, aber auch mit der NQR-Steuerungsgruppe bleibt den Leitlinien der NQR-Koordinierungsstelle nach § 4 Abs. 3 vorbehalten.

Ersuchen auf Zuordnung einer formalen Qualifikation sind nach Abs. 1 von dem oder der für die Regelung der jeweiligen Qualifikationen zuständigen Bundesminister oder Bundesministerin bzw. im Landesbereich von der für die Regelung der jeweiligen Qualifikation zuständigen Landesregierung bei der NQR-Koordinierungsstelle einzubringen. Das Ersuchen hat neben dem begründeten Vorschlag für die Zuordnung zu einem NQR-Qualifikationsniveau gemäß § 3 auch alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.

Die Regelungen gehen davon aus, dass die das Zuordnungsersuchen einbringende Stelle im Zuordnungsersuchen gemäß Abs. 1 jedenfalls das Niveau gemäß § 3 des Entwurfes für die zuzuordnende formale Qualifikation vorschlägt und begründet.

Die NQR-Steuerungsgruppe, der jede Zuordnungsempfehlung vorzulegen ist, kann mit 2/3 Mehrheit Einspruch gegen die Zuordnung erheben.

Die das Zuordnungsersuchen einbringende Stelle erhält nach Abs. 4 eine Bestätigung über den Eintrag in das NQR-Register. Sie kann ihr Ersuchen bis zum Zeitpunkt der Eintragung jederzeit zurückziehen. Mit dem Eintrag und der darüber auszustellenden Bestätigung sind keinerlei Berechtigungen verbunden, sie dient ausschließlich der Information. In § 9 des Entwurfs ist die Ermächtigung von NQR-Servicestellen durch den Bund zur Einbringung der Zuordnungsersuchen für nicht-formale Qualifikationen und somit zur Unterstützung der Umsetzung des NQR in diesem Bereich vorgesehen.

Zu § 9 (Zuordnung nicht-formaler Qualifikationen):

Auch die Zuordnung nicht-formaler Qualifikationen erfolgt durch die NQR-Koordinierungsstelle nach den Bestimmungen dieses Entwurfes. Ersuchen auf Zuordnung einer nicht-formalen Qualifikation sind nach Abs. 1 von den NQR-Servicestellen bei der NQR-Koordinierungsstelle einzubringen. Die nähere Ausgestaltung und Aufgaben der NQR-Servicestellen sind in den Leitlinien der NQR-Koordinierungsstelle festzulegen, die nach § 4 Abs. 3 einer Zustimmung durch die NQR-Steuerungsgruppe bedürfen.

Die Anbieter nicht-formaler Qualifikationen werden bei der Einbringung des Ersuchens von den NQR-Servicestellen beraten und unterstützt. Die NQR-Servicestellen sollen dabei die Qualität und Validität des Ersuchens überprüfen und für die Qualifikationsanbieterin oder den Qualifikationsanbieter die Kommunikation mit der NQR-Koordinierungsstelle übernehmen. Zuordnungsersuchen im Bereich der nicht-formalen Qualifikationen können nur von den NQR-Servicestellen eingebracht werden.

Die Verfahrenskosten für die Zuordnung nicht-formaler Qualifikationen trägt die jeweilige NQR-Servicestelle, eine allfällige Weiterverrechnung kann die NQR-Servicestelle mit dem Qualifikationsanbieter vereinbaren.

Die Zusammensetzung und die Kriterien, die die NQR-Servicestellen selbst erfüllen müssen, sind in den Leitlinien der NQR-Koordinierungsstelle gemäß § 4 Abs. 3 festzulegen.

In den bisherigen Entwicklungsarbeiten zur Etablierung des NQR wurden insbesondere folgende Kriterien als erforderlich definiert:

Fachkundigkeit der NQR-Servicestellen:

-       Inhaltliche, sektorale Fachkundigkeit für die beantragten Qualifikationen sowie die Sicherstellung der Einbindung von Expertise auf dem Niveau (und dessen Umfeld etwa eine Stufe höher sowie eine Stufe niedriger) der vorgeschlagenen Niveau-Einstufung;

-       Fachkundigkeit in Bezug auf lernergebnisorientierte Qualifikationsbeschreibungen (etwa durch Expertise zu Curriculumsentwicklung) und die Funktionalität von EQR und NQR;

-       Fachkundigkeit in Bezug auf Gütekriterien in Zusammenhang mit Kompetenzfeststellungsverfahren.

Ausreichende Kapazitäten:

NQR-Servicestellen müssen über genügend Personal und fachliche Ressourcen zur Unterstützung der Entwicklung von Zuordnungsanträgen für Qualifikationen verfügen. Diese Ressourcen können dauerhaft oder nach einem transparenten Verfahren im Anlassfall bereitgestellt werden. Angaben zu (potenziellen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind ersichtlich zu machen, die jedenfalls sicherstellen, dass Fachkundigkeit für lernergebnisorientierte Qualifikationsbeschreibungen und in Hinblick auf Gütekriterien für Kompetenzfeststellungsverfahren gegeben ist. Die Einbindung von inhaltlicher, sektoraler Fachkundigkeit für die beantragte Qualifikation sowie die Sicherstellung der Einbindung von Expertise auf dem vorgeschlagenen Niveau (und dessen Umfeld) kann auch spezifisch für ein Zuordnungsersuchen erfolgen.

Verlässlichkeit:

Es sind Richtlinien, Verfahren oder Leitfäden zur Unterstützung der Qualifikationsanbieterinnen und Qualifikationsanbieter einschließlich Qualitätssicherung, bereit zu stellen.

Finanzierung:

Es ist ein Finanzierungsplan vorzulegen, der einen angemessenen Anteil an Eigenmitteln vorsieht und die finanzielle Eigenständigkeit der Organisation darstellt bzw. Finanzierungszusagen von Trägereinrichtungen umfasst. Die NQR-Servicestelle kann ggf. mit dem Qualifikationsanbieter oder der Qualifikationsanbieterin ein Finanzierungsmodell zur Deckung der Kosten der Einreichung des Ersuchens vereinbaren.

Das Verfahren der Ermächtigung der NQR-Servicestellen gemäß Abs. 2 ist im Sinne der Empfehlung zur Errichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen transparent zu gestalten und in den Leitlinien der NQR-Koordinierungsstelle festzulegen.

Zu § 10 (NQR-Handbuch):

Das NQR-Handbuch zur näheren Erläuterung hat genaue Beschreibungen der acht NQR-Qualifikationsniveaus gemäß § 3 Abs. 1 dieses Entwurfes und der Erfordernisse für die Zuordnung zu enthalten. Es dient einerseits der Unterstützung der das Ersuchen auf Zuordnung der formalen bzw. nicht-formalen Qualifikation einbringenden Stelle bei der Einordnung einer Qualifikation und den für den Zuordnungsnachweis erforderlichen Unterlagen und bildet andererseits die Grundlage für die Prüfung der Zuordnungskriterien durch die NQR-Koordinierungsstelle und die NQR-Steuerungsgruppe.

Die Leitlinien und die Geschäftsordnung der NQR-Koordinierungsstelle gemäß § 4 dieses Entwurfes ergänzen das NQR-Handbuch.

Zu § 11 (Vollziehung und Inkrafttreten):

Diese Bestimmung enthält neben der Vollziehungsklausel das Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfes mit 15. März 2016.