Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl. I Nr. 51/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Erträge aufgrund des gänzlichen oder teilweisen Herabsetzens von Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, sind von der Körperschaftsteuer befreit.“