Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der vorliegende Gesetzentwurf schafft die in Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für ihre Durchführung. Diese Verordnung gilt ab 17. Juni 2016. Außerdem dient dieser Gesetzentwurf der Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196, die am 16. Juni 2014 in Kraft getreten ist und bis 16. Juni 2016 in nationales, österreichisches Recht umgesetzt werden muss.

Die ursprüngliche Einführung eines externen Qualitätssicherungssystems geht auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission vom 15. November 2000 über Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU, 2001/256/EG zurück. Dieser Empfehlung wurde in Österreich durch die Schaffung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG) nachgekommen, das im Jahr 2005 in Kraft trat und in weiterer Folge mehrmals novelliert wurde.

Durch die Richtlinie 2014/56/EU vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 muss das bisherige System der Abschlussprüferaufsicht grundlegend geändert werden, wodurch die Schaffung eines neuen Gesetzes erforderlich ist. Das A-QSG tritt mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes außer Kraft.

Die neu zu erfüllenden Aufgaben können nicht mehr vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde wahrgenommen werden, weshalb die Schaffung einer unabhängigen, letztinstanzlichen Behörde erforderlich ist.

 

Ziel(e)

Die wesentlichsten Neuerungen im Bereich der Abschlussprüferaufsicht sind die Schaffung einer einzigen, letztverantwortlichen und vor allem unabhängigen Behörde sowie die Einführung von Inspektionen für Unternehmen von öffentlichem Interesse, zusätzlich zu den Qualitätssicherungsprüfungen, die für alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten.

Die Funktionen der bisherigen Behörden, nämlich des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) und der Qualitätskontrollbehörde (QKB) gehen auf diese neu entstehende Behörde, mit der Bezeichnung Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde (APAB), über.

Wirksame Untersuchungen und Sanktionen, die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt, Internationale Prüfungsstandards, die Festlegung von Berufsgrundsätzen sowie die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Behörden von Drittstaaten, zählen zu den vorrangigen Zielen. Die unabhängigen Inspektionen der neu geschaffenen Behörde stärken das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Abschlussprüfung und optimieren den Nutzen für Aktionäre, Investoren, Gläubiger und andere Interessensgruppen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Das neu geschaffene Gesetz (APAG) setzt die Richtlinie 2014/56/EG gänzlich um und schafft eine neue letztinstanzliche Behörde mit unabhängigen Inspektionen. Die neue Behörde (APAB) wird als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet. Es erfolgt eine Kompetenzübertragung auf die APAB.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes, Verbesserung des unternehmensfreundlichen Umfeldes insbesondere Forcierung des Wettbewerbs, Erhalt und kulturtouristische Präsentation des historischen Erbes.“ der Untergliederung 40 Wirtschaft bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Ausgliederung in Verbindung mit den in Zukunft zu erfüllenden Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) entstehen jährlich Kosten von geschätzten 2,5 Millionen Euro.

Für das betroffene Halbjahr 2016 (von 17. Juni bis 31. Dezember 2016) ist ein einmaliger Betrag in Höhe von 300.000 Euro durch das BMWFW – vorbehaltlich der Genehmigung der Rücklagenentnahme im Finanzjahr 2016 – zu bezahlen (Anschubfinanzierung). Der Bundesbeitrag für die Folgejahre, beginnend mit 01.01.2017, erfolgt durch das BMF. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder soll gemeinsam mit der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und dem Sparkassenprüfungsverband mindestens 500.000 Euro pro Jahr beitragen. Von den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sollen aufgrund der Anzahl der Prüfungsmandate bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und der Honorarsumme bei solchen Prüfungsmandaten Beiträge eingehoben werden. Der Bund soll einen Beitrag von 20 % an den Gesamtkosten pro Jahr leisten. Ein allfälliger Restbetrag soll über eine Umlage auf alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften finanziert werden.

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

‑300

‑500

‑500

‑500

‑500

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der vorliegende Entwurf schafft die in Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für ihre Durchführung und dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG, die am 16. Juni 2014 in Kraft getreten ist und bis 16. Juni 2016 in nationales, österreichisches Recht umgesetzt werden muss.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Die Abschlussprüferaufsichtsbehörde soll als weisungsfreie, letztinstanzliche Behörde errichtet werden. Sie ist außerdem Verwaltungsstrafbehörde. Die Errichtung dieser Behörde erfordert daher eine Verfassungsbestimmung.

Zur Errichtung der APAB, der als Bundesbehörde Zuständigkeiten im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz übertragen werden, ist gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG die Zustimmung der Länder notwendig.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

300

500

500

500

500

 

in Tsd. € Betroffenes Detailbudget Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

Durch Entnahme von 40.02.01

Rücklagen Wirtschaftsförderung

300

 

 

 

 

Gem. BFRG/BFG 15.01.01 Zentralstelle

 

500

500

500

500

 

Erläuterung der Bedeckung

Anschubfinanzierung durch BMWFW, vorbehaltlich der Genehmigung der Rücklagenentnahme im Finanzjahr 2016

Laufender Finanzierungsbeitrag durch das BMF ab dem Finanzjahr 2017

 

Laufende Auswirkungen

 

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufwand (€)

2016

2017

2018

2019

2020

 

Bund

1

300.000

300.000

 

 

 

 

 

 

1

500.000

 

500.000

500.000

500.000

500.000

SUMME

 

 

 

300.000

500.000

500.000

500.000

500.000

GESAMTSUMME

 

 

 

300.000

500.000

500.000

500.000

500.000

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.