Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Der vorliegende Gesetzentwurf schafft die in Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für ihre Durchführung. Diese Verordnung gilt ab 17. Juni 2016. Außerdem dient dieser Gesetzentwurf der Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196, die am 16. Juni 2014 in Kraft getreten ist und bis 16. Juni 2016 in nationales, österreichisches Recht umgesetzt werden muss.
Die ursprüngliche Einführung eines externen Qualitätssicherungssystems geht auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission vom 15. November 2000 über Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU, 2001/256/EG zurück. Dieser Empfehlung wurde in Österreich durch die Schaffung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG) nachgekommen, das im Jahr 2005 in Kraft trat und in weiterer Folge mehrmals novelliert wurde.
Durch die Richtlinie 2014/56/EU vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 muss das bisherige System der Abschlussprüferaufsicht grundlegend geändert werden, wodurch die Schaffung eines neuen Gesetzes erforderlich ist. Das A-QSG tritt mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes außer Kraft.
Die neu zu erfüllenden Aufgaben können nicht mehr vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde wahrgenommen werden, weshalb die Schaffung einer unabhängigen, letztinstanzlichen Behörde erforderlich ist.
Ziel(e)
Die wesentlichsten Neuerungen im Bereich der Abschlussprüferaufsicht sind die Schaffung einer einzigen, letztverantwortlichen und vor allem unabhängigen Behörde sowie die Einführung von Inspektionen für Unternehmen von öffentlichem Interesse, zusätzlich zu den Qualitätssicherungsprüfungen, die für alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten.
Die Funktionen der bisherigen Behörden, nämlich des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) und der Qualitätskontrollbehörde (QKB) gehen auf diese neu entstehende Behörde, mit der Bezeichnung Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde (APAB), über.
Wirksame Untersuchungen und Sanktionen, die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt, Internationale Prüfungsstandards, die Festlegung von Berufsgrundsätzen sowie die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Behörden von Drittstaaten, zählen zu den vorrangigen Zielen. Die unabhängigen Inspektionen der neu geschaffenen Behörde stärken das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Abschlussprüfung und optimieren den Nutzen für Aktionäre, Investoren, Gläubiger und andere Interessensgruppen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Das neu geschaffene Gesetz (APAG) setzt die Richtlinie 2014/56/EG gänzlich um und schafft eine neue letztinstanzliche Behörde mit unabhängigen Inspektionen. Die neue Behörde (APAB) wird als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet. Es erfolgt eine Kompetenzübertragung auf die APAB.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes, Verbesserung des unternehmensfreundlichen Umfeldes insbesondere Forcierung des Wettbewerbs, Erhalt und kulturtouristische Präsentation des historischen Erbes.“ der Untergliederung 40 Wirtschaft bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Ausgliederung in Verbindung mit den in Zukunft zu erfüllenden Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) entstehen jährlich Kosten von geschätzten 2,5 Millionen Euro.
Für das betroffene Halbjahr 2016 (von 17. Juni bis 31. Dezember 2016) ist ein einmaliger Betrag in Höhe von 300.000 Euro durch das BMWFW – vorbehaltlich der Genehmigung der Rücklagenentnahme im Finanzjahr 2016 – zu bezahlen (Anschubfinanzierung). Der Bundesbeitrag für die Folgejahre, beginnend mit 01.01.2017, erfolgt durch das BMF. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder soll gemeinsam mit der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und dem Sparkassenprüfungsverband mindestens 500.000 Euro pro Jahr beitragen. Von den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sollen aufgrund der Anzahl der Prüfungsmandate bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und der Honorarsumme bei solchen Prüfungsmandaten Beiträge eingehoben werden. Der Bund soll einen Beitrag von 20 % an den Gesamtkosten pro Jahr leisten. Ein allfälliger Restbetrag soll über eine Umlage auf alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften finanziert werden.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Nettofinanzierung Bund |
‑300 |
‑500 |
‑500 |
‑500 |
‑500 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der vorliegende Entwurf schafft die in Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für ihre Durchführung und dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG, die am 16. Juni 2014 in Kraft getreten ist und bis 16. Juni 2016 in nationales, österreichisches Recht umgesetzt werden muss.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Die Abschlussprüferaufsichtsbehörde soll als weisungsfreie, letztinstanzliche Behörde errichtet werden. Sie ist außerdem Verwaltungsstrafbehörde. Die Errichtung dieser Behörde erfordert daher eine Verfassungsbestimmung.
Zur Errichtung der APAB, der als Bundesbehörde Zuständigkeiten im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz übertragen werden, ist gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG die Zustimmung der Länder notwendig.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
300 |
500 |
500 |
500 |
500 |
in Tsd. € Betroffenes Detailbudget Aus Detailbudget |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Durch Entnahme von 40.02.01 Rücklagen Wirtschaftsförderung |
300 |
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Gem. BFRG/BFG 15.01.01 Zentralstelle |
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500 |
500 |
500 |
500 |
Erläuterung der Bedeckung
Anschubfinanzierung durch BMWFW, vorbehaltlich der Genehmigung der Rücklagenentnahme im Finanzjahr 2016
Laufender Finanzierungsbeitrag durch das BMF ab dem Finanzjahr 2017
Laufende Auswirkungen
Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufwand (€) |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
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Bund |
1 |
300.000 |
300.000 |
|
|
|
|
|
|
1 |
500.000 |
|
500.000 |
500.000 |
500.000 |
500.000 |
SUMME |
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300.000 |
500.000 |
500.000 |
500.000 |
500.000 |
GESAMTSUMME |
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300.000 |
500.000 |
500.000 |
500.000 |
500.000 |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.