1018 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (1012 der Beilagen): Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen für die  Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, geschaffen werden. Diese Verordnung gilt ab 17. Juni 2016. Außerdem dient dieser Gesetzentwurf der Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196, die am 16. Juni 2014 in Kraft getreten ist und bis 16. Juni 2016 in nationales, österreichisches Recht umgesetzt werden muss.

Die ursprüngliche Einführung eines externen Qualitätssicherungssystems geht auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission vom 15. November 2000 über Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU, 2001/256/EG, zurück. Dieser Empfehlung wurde in Österreich durch die Schaffung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG) nachgekommen, das im Jahr 2005 in Kraft trat und in weiterer Folge mehrmals novelliert wurde.

Durch die Richtlinie 2014/56/EU vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 muss das bisherige System der Abschlussprüferaufsicht grundlegend geändert werden, wodurch die Schaffung eines neuen Gesetzes erforderlich ist. Das A-QSG tritt mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfes außer Kraft.

Die wesentlichsten Neuerungen im Bereich der Abschlussprüferaufsicht sind die Schaffung einer einzigen, letztverantwortlichen und vor allem unabhängigen Behörde, sowie die Einführung von Inspektionen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zusätzlich zu Qualitätssicherungsprüfungen, die für alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten.

Die Funktionen der bisherigen Behörden, nämlich des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) und der Qualitätskontrollbehörde (QKB), gehen auf diese neu entstehende Behörde, mit der Bezeichnung Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB), über.

Die Abschlussprüferaufsichtsbehörde soll als weisungsfreie Organisationseinheit errichtet werden. Sie ist außerdem Verwaltungsstrafbehörde. Die Errichtung dieser Behörde erfordert daher eine Verfassungsbestimmung.

Zur Errichtung der APAB, der als Bundesbehörde Zuständigkeiten im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen werden, ist gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG die Zustimmung der Länder notwendig.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. März 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Josef Schellhorn, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Wolfgang Knes und Leopold Steinbichler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Harald Mahrer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, T) beschlossen.

Ferner beschloss der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, T) folgende Feststellungen:

„§ 13 des APAG normiert die Aufgaben der Qualitätsprüfungskommission, nach den Erläuterungen soll diese auf Grund der Bestimmungen der Richtlinie nicht in die Entscheidungen der APAG eingebunden werden.

Der Wirtschaftsausschuss geht davon aus, dass angesichts der Bedeutung des Vorganges bei Widerruf der Bescheinigung oder Entzug der Bescheinigung (§§ 40 und 41 APAG) im Regelfall von der APAG eine Stellungnahme der Qualitätsprüfungskommission eingeholt wird.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1012 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 03 02

                         Ing. Mag. Werner Groiß                                                           Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann