1026 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Tourismusausschusses

über den Antrag 1569/A(E) der Abgeordneten Mag. Maximilian Unterrainer, Gabriel Obernosterer, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

Die Abgeordneten Mag. Maximilian Unterrainer, Gabriel Obernosterer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 24. Februar 2016 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Am 27. Oktober 2015 wurde die neue Pauschalreise-Richtlinie (PTD)[1] im EU-Parlament verabschiedet. Mit dieser Richtlinie sind weitreichende Änderungen/Ausweitungen der Verpflichtungen für Unternehmen verbunden. Zum einen werden positive Schritte im Konsumentenschutz gesetzt, zum anderen jedoch auch Regulierungen vorgenommen, die für die heimische Hotellerie nach österreichischem Recht erhebliche Belastungen mit sich bringen. Dies bezieht sich unter anderem auf die mögliche Problematik des Pauschalreisebegriffs iS der PTD.

So wird im Artikel 3 ausgeführt:

           1. ‚Reiseleistung‘

                a) die Beförderung von Personen,

               b) die Unterbringung, bei der es sich nicht um einen wesensmäßigen Bestandteil der Beförderung von Personen handelt und zu anderen Zwecken als Wohnzwecken,

                c) die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

               d) jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung im Sinne der Buchstaben a, b oder c ist;

           2. ‚Pauschalreise‘ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn

                a) diese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder

               b) diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden,

                        i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und diese Leistungen vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,

                       ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden,

                      iii) unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden,

                      iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder

                       v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit Letztgenanntem/n spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird.

Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen nicht mehr als eine Art der Reiseleistung im Sinne der Nummer 1 Buchstaben a, b oder c mit einer oder mehr als einer touristischen Leistung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe d kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen:

                a) keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder

               b) erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne der Nummer 1 Buchstaben a, b oder c ausgewählt und erworben werden;

In den Erwägungsgründen wird dazu unter anderem ausgeführt:

(18) Andere touristische Leistungen, die nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung oder Unterbringung von Personen oder der Vermietung von Kraftfahrzeugen oder bestimmten Krafträdern sind, können beispielsweise Folgendes darstellen: Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflüge oder Themenparks, Führungen, Skipässe und die Vermietung von Sportausrüstungen wie etwa Skiausrüstungen, oder Wellnessbehandlungen. Werden derartige Leistungen allerdings mit nur einer anderen Art von Reiseleistung, beispielweise der Unterbringung, kombiniert, so sollte dies nur dann zur Gestaltung einer Pauschalreise oder verbundener Reiseleistungen führen, wenn diese Leistungen einen erheblichen Teil des Werts der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistungen ausmachen oder wenn sie als wesentliches Merkmal der Reise beworben werden oder in anderer Hinsicht ein wesentliches Merkmal der Reise darstellen. Machen andere touristische Leistungen 25% oder mehr des Werts der Kombination aus, so sollten diese als Leistungen angesehen werden, die einen erheblichen Teil des Werts der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistungen darstellen. Es sollte klargestellt werden, dass es nicht als Pauschalreise gilt, wenn andere touristische Leistungen beispielsweise zu einer als eigenständige Leistung gebuchten Hotelunterkunft nach Ankunft des Reisenden im Hotel hinzugefügt werden. Dies sollte nicht zu einer Umgehung dieser Richtlinie führen, bei der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Reisenden anbieten, zusätzliche touristische Leistungen im Voraus auszuwählen, um ihm den Abschluss eines Vertrags für diese Leistungen erst nach Beginn der Erbringung der ersten Reiseleistung anzubieten.

Die neue PTD sieht nunmehr einen Prozentsatz für andere touristische Leistungen vor, während in der bisher geltenden PTD aus dem Jahr 1990 diese Leistungen nicht näher definiert wurden (sie spricht von einem beträchtlichen Teil der Gesamtleistung). Für die österreichische Hotellerie, die aufgrund ihrer hohen Serviceleistungen umfangreiche Angebote und individuell zusammenstellbare Aktivitätsleistungen anbietet, bedeutet die PTD nun insbesondere auch, dass sie beim Anbieten von Kombinationen, bei denen ‚andere touristische Leistungen‘ 25% oder mehr des Wertes der Kombination ausmachen, eine Reisebürolizenz benötigen werden. Dass Zusatzleistungen in Kombination mit der Beherbergungsleistung den Schwellenwert von 25% übersteigen, ist sowohl im Winter-, als auch im Städte- oder Gesundheitstourismus sehr oft der Fall, was zwangsweise dazu führt, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Hotellerieunternehmen auch nach der neuen PTD eine Reisebürolizenz innehaben muss.

Neben den hohen bürokratischen Belastungen, die durch die Neufassung der PTD vorgegeben werden, bedeutet das Erfordernis einer zusätzlichen Reisebürolizenz für die österreichische Hotellerie, dass sie damit zweimal Kammerumlage bezahlen müssen. Dies kann weder im Sinne der Unternehmer/innen noch in jenem der österreichischen Wirtschaftskammer sein.

Für die österreichische Hotellerie und die Aufrechterhaltung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit ist es von zentraler Bedeutung, dass bei der nationalen Umsetzung der PTD eine innerstaatliche praxistaugliche Abfederung allfälliger für den Mittelstand belastende EU-Vorgaben erreicht wird. Neben den Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben und die auch national nicht mehr abgewendet werden können, ist zumindest eine Ausweitung des Gastgewerbes erforderlich, um die Betriebe vor der Verpflichtung einer zusätzlichen Reisebürolizenz und einer doppelten Kammerumlage zu bewahren.“

 

Der Tourismusausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 03. März 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter, dem Abgeordneten Mag. Maximilian Unterrainer, die Abgeordneten Josef Schellhorn, Matthias Köchl, Gabriel Obernosterer und Georg Willi sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Harald Mahrer.

 

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Maximilian Unterrainer, Gabriel Obernosterer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (für den Antrag: S,V,F,G,T, dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Tourismusausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2016 03 03

                     Mag. Maximilian Unterrainer                                                 Mag. Gerald Hauser

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann



[1] Package Travel Directive