Vorblatt
Ziel(e)
- Überleitung der dem BA-CA-Pensionsäquivalent unterliegenden MitarbeiterInnen der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft in das ASVG.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Einbeziehung des gegenständlichen Personenkreises in die Vollversicherung.
- Schaffung eines neuen § 311a ASVG für den Fall, dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nicht ausscheidet. Für jeden angerechneten Monat sind jeweils 22,8 % der aufgewerteten monatlichen Pensionsbeitragsgrundlage zu überweisen.
- Schaffung von Sonderregelungen betreffend das Krankengeld und dem Versicherungsfall der Mutterschaft.
Wesentliche Auswirkungen
Im Bereich der Pensionsversicherung kommt es zunächst durch die Anwendung des § 311a ASVG zu einem Einmaleffekt. Weiters kommt es durch neue Versicherte zu Beitragsmehreinnahmen, aber auch zu Pensionsmehraufwendungen, die mittel- bis langfristig die Beitragsmehreinnahmen übersteigen werden. Sowohl die Mehreinnahmen als auch die Mehraufwendungen wirken sich auch auf den Bund (UG 22/Ausfallhaftung) aus.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch die Überleitung der dauernd angestellten DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft in die Pensionsversicherung nach dem ASVG kommt es in den Jahren ab 2016 zu Beitragsmehreinnahmen, die die Pensionsversicherungsanstalt und - in gleicher Höhe - den Bund (UG 22/Ausfallhaftung) entlasten. Die Mehreinnahmen durch den neuen Überweisungsbetrag entlasten ebenfalls die Pensionsversicherungsanstalt und - in gleicher Höhe - den Bund (UG 22/Ausfallhaftung). Beim Pensionsaufwand wird es zu Mehraufwendungen kommen, deren Höhe aber nicht beziffert werden kann, da nicht bekannt ist, wann wie viele der übergeleiteten Personen ihre Pension antreten werden. Die Mehraufwendungen beim Pensionsaufwand, die mittel- bis langfristig die Mehreinnahmen übersteigen werden, belasten in gleicher Höhe den Bund (UG 22/Ausfallhaftung).
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Nettofinanzierung Bund |
33.000 |
768.733 |
41.000 |
42.000 |
43.000 |
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Eine Notifikation dieses Bundesgesetzes bei der Europäischen Union ist vorgesehen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz für künftige Fälle des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis hinsichtlich der Höhe der zu überweisenden Beträge geändert wird
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
Im Zusammenhang mit einer umfassenden Umstrukturierung der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft ist vorgesehen, dass die den genannten DienstnehmerInnen und Vorstandsmitgliedern eingeräumten Anwartschaften auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse gegen die Gewährung von Zahlungen zum Großteil entfallen.
Bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ist derzeit gemäß § 311 Abs. 6 ASVG ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7 % des letzten Monatsbezugs zu leisten. Diese Regelung stammt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASVG und hat der zwischenzeitlich erfolgten Anhebung des Beitragssatzes von 11 % auf 22,8 % nicht Rechnung getragen. Der derzeit geltende Prozentsatz von 7 % soll für Fälle des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, wobei nur die Pensionsversicherungsfreiheit endet, auf 22,8 % des jeweiligen Monatsentgelts angehoben werden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ohne Vornahme der vorgeschlagenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft wäre kein Wechsel in das ASVG möglich.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Es liegen dem Ministerium keine Studien oder Gutachten vor.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der vorliegenden Daten erfolgen.
Ziele
Ziel 1: Überleitung der dem BA-CA-Pensionsäquivalent unterliegenden MitarbeiterInnen der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft in das ASVG.
Beschreibung des Ziels:
Nach geltendem Recht sind die dauernd angestellten DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft u. a. von der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse zusteht, die den Leistungen der Pensionsversicherung adäquat sind (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG). Eine solche arbeitsrechtlich vereinbarte Anwartschaft haben derzeit rund 3 000 MitarbeiterInnen der erwähnten Bank.
Im Zusammenhang mit einer umfassenden Umstrukturierung der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft ist vorgesehen, dass die den genannten Dienstnehmer/inne/n und Vorstandsmitgliedern eingeräumten Anwartschaften auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse gegen die Gewährung von Zahlungen zum Großteil entfallen.
Vor dem Hintergrund dieser Betriebsvereinbarung ist es allerdings erforderlich, die betroffene Personengruppe in die Vollversicherung nach dem ASVG überzuleiten. Dies kann nur durch ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die betroffene Personengruppe ist derzeit nicht in die Vollversicherung nach ASVG einbezogen. |
Die betroffene Personengruppe ist in der Vollversicherung nach ASVG einbezogen. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Einbeziehung des gegenständlichen Personenkreises in die Vollversicherung.
Beschreibung der Maßnahme:
Personen, die mit Ablauf des 29. Februar 2016 aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden sind, unterliegen ab 1. April 2016 der Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 6 sowie Abs. 2 ASVG.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Schaffung eines neuen § 311a ASVG für den Fall, dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nicht ausscheidet. Für jeden angerechneten Monat sind jeweils 22,8 % der aufgewerteten monatlichen Pensionsbeitragsgrundlage zu überweisen.
Beschreibung der Maßnahme:
Das derzeitige Überweisungsrecht des § 311 ASVG regelt den Systemwechsel bei gleichzeitigem Ausscheiden aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis. Bei Beendigung der Pensionsversicherungsfreiheit ohne Ausscheiden aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ist derzeit ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG nicht vorgesehen. Ein neuer § 311a ASVG regelt den Überweisungsbetrag für den Fall, dass das Dienstverhältnis nicht beendet wird, aber die Pensionsversicherungsfreiheit endet.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 3: Schaffung von Sonderregelungen betreffend das Krankengeld und dem Versicherungsfall der Mutterschaft.
Beschreibung der Maßnahme:
Für die Überleitung der DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft in die Vollversicherung nach § 4 ASVG bedarf es für die Krankenversicherung Sonderregelungen betreffend das Krankengeld und den Versicherungsfall der Mutterschaft.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Erträge |
33.000 |
768.733 |
41.000 |
42.000 |
43.000 |
Nettoergebnis |
33.000 |
768.733 |
41.000 |
42.000 |
43.000 |
Durch die Übernahme der dauernde angestellten DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria AG in die Pensionsversicherung nach dem ASVG kommt es in den Jahren ab 2016 zu Beitragsmehreinnahmen, die die Pensionsversicherungsanstalt und - in gleicher Höhe - den Bund (UG 22/Ausfallhaftung) entlasten. Die Mehreinnahmen durch den Überweisungsbetrag entlasten ebenfalls die Pensionsversicherungsanstalt und - in gleicher Höhe - den Bund (UG 22/Ausfallhaftung). Außerdem wird es beim Pensionsaufwand zu Mehraufwendungen kommen, deren Höhe aber nicht beziffert werden kann, da nicht bekannt ist, wann wie viele der übergeleiteten Personen ihre Pension antreten werden. Diese Mehraufwendungen beim Pensionsaufwand werden mittel- bis langfristig die Mehreinnahmen übersteigen und damit den Bund (UG 22/Ausfallhaftung) belasten.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Bund |
33.000.000 |
768.732.667 |
41.000.000 |
42.000.000 |
43.000.000 |
|
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag(€) |
Menge |
Ertrag(€) |
Menge |
Ertrag(€) |
Menge |
Ertrag(€) |
Menge |
Ertrag(€) |
Beitragsmehreinnahmen PV |
Bund |
1 |
33.000.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Bund |
0 |
0 |
1 |
40.000.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Bund |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 |
41.000.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Bund |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 |
42.000.000 |
0 |
0 |
|
Bund |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 |
43.000.000 |
Mehreinnahmen Überweisungsbetrag Bank Austria |
Bund |
0 |
0 |
1 |
728.732.667 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Mehreinnahmen Überweisungsbetrag Bank Austria:
Zum Stand 4. März 2016 lagen bei der Pensionsversicherungsanstalt folgende, von der Bank Austria für den Monat Februar 2016 gemeldete Daten vor:
3.068 Personen
Beitragsgrundlagensumme von knapp 3,2 Mrd. €
7 % dieser Beitragsgrundlagensumme ergeben rund 223,7 Mio. €. Bei einem Prozentsatz von 22,8 % ergibt sich eine Summe von rund 728,7 Mio. €.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es noch zu Nachmeldungen kommen wird.
Beitragsmehreinnahmen in der Pensionsversicherung:
Durch die Aufnahme in die Pensionsversicherung nach dem ASVG kommt es bei der Pensionsversicherungsanstalt zu Beitragsmehreinnahmen, die in gleicher Höhe des Bund (UG 22/Ausfallhaftung) entlasten.
Für die Jahre 2016 (ab März) bis 2020 werden folgende Beitragsmehreinnahmen geschätzt:
2016: 33 Mio. €
2017: 40 Mio. €
2018: 41 Mio. €
2019: 42 Mio. €
2020: 43 Mio. €
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 11172341).