Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Intensivierung, Vertiefung und Attraktivierung der notwendigen Berufsaus- und -vorbildung für Rechtsberufe

Durch eine entsprechende Anhebung der Dauer der Gerichtspraxis von derzeit fünf Monaten auf künftig sieben Monate und eine maßvolle Anhebung des Ausbildungsbeitrags soll eine Intensivierung, Vertiefung und Attraktivierung der notwendigen Berufsvorbildung und Berufsausbildung für Rechtsberufe erreicht werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Anhebung der Mindestdauer der Gerichtspraxis von derzeit fünf Monaten auf künftig sieben Monate und maßvolle Anhebung des Ausbildungsbeitrags

-       Vornahme gewisser organisatorischer Adaptierungen

Zum einen soll mit dem Vorhaben eine Verlängerung der Gerichtspraxis von derzeit fünf Monaten auf künftig sieben Monate (bei leicht angehobenem Ausbildungsbeitrag) zur Optimierung und Attraktivierung der Berufsvorbildung und Berufsausbildung durch entsprechende Anpassungen im Rechtspraktikantengesetz (RPG), im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), in der Rechtsanwaltsordnung (RAO), im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG) und in der Notariatsordnung (NO) erfolgen. Zum anderen sollen einige organisatorische Adaptierungen als Folge der Verlängerung vorgenommen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Anhebung der Dauer der Gerichtspraxis und die Anhebung des Ausbildungsbeitrags verursachen bei den vier Oberlandesgerichten in Wien, Graz, Linz und Innsbruck als Trägerinnen der Gerichtspraxis – und damit im Justizbudget insgesamt – einen Mehraufwand, der – neben anderen Einflussfaktoren – letztlich auch davon abhängig ist, wie viele Anträge auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt werden, und daher nur grob geschätzt werden kann.

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

0

‑9.093

‑9.446

‑9.810

‑10.184

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und der Notariatsordnung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)." der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren durch Gerichte und Staatsanwaltschaften in angemessener Dauer." der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine geordnete Rechtsverfolgung und – durchsetzung durch die Justizverwaltung" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Justiz erbringt in Bezug auf Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten für deren spätere Berufspraxis vor allem in den "klassischen" Rechtsberufen (wie Richterin und Richter, Staatsanwältin und Staatsanwalt, Rechtsanwältin und Rechtsanwalt sowie Notarin und Notar) unverzichtbare Ausbildungsleistungen. Die durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 vorgenommene Verkürzung dieser Praxis von früher (zumindest) neun auf derzeit lediglich (mindestens) fünf Monate ist bei den beruflichen Praktikerinnen und Praktikern nahezu einhellig auf massive Kritik gestoßen, weil innerhalb eines dermaßen kurzen Zeitraums keine hinreichend vertiefte praktische Berufsaus- und -vorbildung erfolgen kann.

Zudem liegt die Höhe des derzeitigen (im Jahr 2011 sogar budgetbedingt abgesenkten und seit mehr als vier Jahren unveränderten) Ausbildungsbeitrags deutlich unter den für Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten in vergleichbarer Einstufung gewährten Ansätzen.

Derzeit absolvieren rund 720 Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ihre Gerichtspraxis. Ausgehend von dem sich die letzten Jahre abzeichnenden Trend, ist bei dieser Anzahl von einem durchschnittlich jährlichen Anstieg um 1,75 % auszugehen, sodass im Jahr 2017 rund 975, im Jahr 2018 rund 990, im Jahr 2019 rund 1.010 und im Jahr 2020 rund 1.030 Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten auszubilden sein werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Beibehaltung der geltenden Rechtslage würde dazu führen, dass die mit der Gerichtspraxis intendierten und als notwendig angesehenen Ziele einer Verbreiterung der beruflichen Aus- und Vorbildung insbesondere solcher Absolventinnen und Absolventen der rechtswissenschaftlichen Studien, die einen traditionellen, Rechtsberuf' ergreifen wollen, nicht mehr im gewünschten Ausmaß erreicht werden könnten, was bereits kurzfristig, vor allem aber mittel- und langfristig, unvermeidlich mit negativen Auswirkungen auf die Qualität der Rechtsschutzgewährung für die Bürgerinnen und Bürger insgesamt verbunden wäre.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Ob und inwieweit die in Rede stehende Änderung des Rechtspraktikantengesetzes, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und der Notariatsordnung ihren Zweck erfüllen, wird insbesondere danach zu beurteilen sein, ob in den mit der Ausbildung von Interessentinnen und Interessenten für einen, Rechtsberuf befassten Beteiligtenkreisen Sicherheit dahingehend besteht, dass die vom Entwurf vorgesehene Anhebung der Dauer der Gerichtspraxis und die Anhebung des Ausbildungsbeitrags (samt den Begleitregelungen) zu einer weiteren Optimierung dieser wichtigen Berufsaus- und -vorbildung beigetragen haben. Entsprechende Evaluierungsmaßnahmen, wie insbesondere auch eine stichprobenartige Befragung ausbildender Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ausgewählter Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare werden erkennen lassen, ob die vorgeschlagenen Änderungen ihren Zweck erfüllen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Intensivierung, Vertiefung und Attraktivierung der notwendigen Berufsaus- und ‑vorbildung für Rechtsberufe

 

Beschreibung des Ziels:

Die an der Gerichtspraxis teilnehmenden Personen sollen sich bestmöglich auf die Ausübung des von ihnen angestrebten Rechtsberufs vorbereiten können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine optimale Vorbereitung auf die Ausübung der angestrebten Rechtsberufe ist nicht gewährleistet.

Eine optimale Vorbereitung auf die Ausübung der jeweils angestrebten Rechtsberufe ist gewährleistet.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anhebung der Mindestdauer der Gerichtspraxis von derzeit fünf Monaten auf künftig sieben Monate und maßvolle Anhebung des Ausbildungsbeitrags

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der Verlängerung der Gerichtspraxis von derzeit fünf Monaten auf künftig sieben Monate (bei maßvoll angehobenem Ausbildungsbeitrag) durch entsprechende Anpassungen im Rechtspraktikantengesetz (RPG), im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), in der Rechtsanwaltsordnung (RAO), im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG) und in der Notariatsordnung (NO) sollen wesentliche Rechtsgrundlagen zur Ermöglichung einer Optimierung, Intensivierung und Attraktivierung der Berufsaus- und -vorbildung der Rechtsberufe angepasst werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Auf eine über fünf Monate hinausgehende Gerichtspraxis besteht derzeit kein Rechtsanspruch.

Für Absolventinnen und Absolventen juristischer Studien, die einen "klassischen" Rechtsberuf anstreben, besteht ein Rechtsanspruch auf Absolvierung einer (zumindest) siebenmonatigen Gerichtspraxis.

Der Ausbildungsbeitrag liegt unter dem Niveau vergleichbarer Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.

Der Ausbildungsbeitrag wurde auf das Niveau des für vergleichbare Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten in den ersten drei Monaten gewährten Beitrags angehoben.

 

Maßnahme 2: Vornahme gewisser organisatorischer Adaptierungen

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der Änderung einiger organisatorischer Adaptierungen soll der Verlängerung der Gerichtspraxis, auch in redaktioneller Hinsicht, Rechnung getragen werden, vor allem, um etwaige Unklarheiten im Zuge der Umstellungen zu vermeiden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Einige organisatorische Begleitregelungen gehen von einer fünfmonatigen Gerichtspraxis aus und stünden zukünftig mit der vorgesehenen Umstellung auf sieben Monate in Widerspruch. Ohne Anpassung würden Rechtsunklarheiten entstehen.

Die organisatorischen Begleitregelungen sind auf eine siebenmonatige Gerichtspraxis abgestimmt. Es bestehen keine Rechtsunklarheiten.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Langfristig ergeben sich einerseits durch die Verlängerung der Gerichtspraxis von fünf auf sieben Monate sowie andererseits durch eine moderate Anhebung des Ausbildungsbeitrags finanzielle Mehrbedarfe. Der Umstand, dass bereits derzeit in rund 20% bis 25% der Fälle nicht zuletzt ausbildungsbedingt Verlängerungen der Gerichtspraxis bewilligt werden, mildert diese zusätzlichen Aufwendungen ab.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Personalaufwand

0

9.093

9.446

9.810

10.184

Aufwendungen gesamt

0

9.093

9.446

9.810

10.184

 

Durch die Verlängerung der (Mindest-)Dauer der Gerichtspraxis für die einen, klassischen Rechtsberuf anstrebenden Personen (das sind erfahrungsgemäß nahezu alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Gerichtspraxis) von fünf Monaten auf sieben Monate und die maßvolle Anhebung des Ausbildungsbeitrags auf das Niveau vergleichbarer Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten wird eine Aufwandserhöhung im Bereich der Gerichtspraxis eintreten, der insbesondere folgende Annahmen zugrunde liegen:

Derzeit absolvieren rund 720 Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ihre Gerichtspraxis. Ausgehend von dem die letzten Jahre über beobachtbaren Trend ist von einem durchschnittlichen jährlichen Anstieg um 1,75% auszugehen, sodass unter entsprechender Berücksichtigung der Anhebung der Dauer der Gerichtspraxis von fünf auf sieben Monate im Jahr 2017 rund 975, im Jahr 2018 rund 990, im Jahr 2019 rund 1.010 und im Jahr 2020 rund 1.030 Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten auszubilden sein werden.

Entgegen der bisherigen Praxis soll der Ausbildungsbeitrag nicht mehr als Fixbetrag, sondern analog der Regelung zum Verwaltungspraktikum gemäß § 36b Abs. 1 VBG mit 50% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1 VBG) der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 ausgewiesen werden. Vorsorglich wurde ausgehend von dem seit 1. Jänner 2016 gültigen Betrag von 1.272,35 Euro gemäß den Bestimmungen der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO eine Valorisierung des (Mehr)-Aufwands für 2017, 2018, 2019 und 2020 vor dem Hintergrund der allgemeinen Kostensteigerungen von jeweils 2% vorgenommen, wobei im Zuge der Berechnungen Nebenkosten wie z.B. Fahrkostenzuschüsse und Reisegebühren mit rund 3% Berücksichtigung fanden.

Was die Verlängerung der Gerichtspraxis von fünf auf sieben Monate anbelangt, so war bei der Abschätzung des Mehraufwands darauf Bedacht zu nehmen, dass bereits derzeit von den Oberlandesgerichten nicht zuletzt ausbildungsbedingt freiwillig in rund 20% bis 25% der Fälle (meist jedoch nur kurzfristige) Verlängerungen der Gerichtspraxis bewilligt werden, was sich auf die Ermittlung des effektiven Anstiegs bzw. Mehrbedarfs entsprechend (mehr-)aufwandsmindernd auswirkt.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern.

 

Erläuterung

Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen im engeren Sinn.

Allerdings erleichtert eine 7-monatige (im Vergleich zu einer 5-monatigen) Gerichtspraxis den Übergang von der universitären Berufsvorbildung in den Berufseinstieg insbesondere im Bereich der Rechtsberufe, ein gerade in Bezug auf den Arbeitsmarkt für Jungakademikerinnen und Jungakademiker nicht zu unterschätzender Faktor.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

9.093

9.446

9.810

10.184

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

gem. BFRG/BFG

13.02.02 Oberlandesgericht Wien

 

 

4.568

4.746

4.929

5.117

gem. BFRG/BFG

13.02.03 Oberlandesgericht Linz

 

 

1.836

1.907

1.980

2.056

gem. BFRG/BFG

13.02.04 Oberlandesgericht Graz

 

 

1.612

1.674

1.739

1.805

gem. BFRG/BFG

13.02.05 Oberlandesgericht Innsbruck

 

 

1.077

1.119

1.162

1.206

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt für die im jeweiligen Sprengel ihre Gerichtspraxis absolvierenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten aus den Detailbudgets der Oberlandesgerichte.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Körperschaft

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

Bund

0

0

9.093

0

9.446

0

9.810

0

10.184

0

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

 

Bund

 

0

0,0

0

0,0

0

0,0

0

0,0

0

0,0

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

 

Bund

 

0

0

0

0

0

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Anzahl

Aufw.

Anzahl

Aufw.

Anzahl

Aufw.

Anzahl

Aufw.

Anzahl

Aufw.

 

Bund

0

0

975

9.326

0

0

0

0

0

0

 

Bund

0

0

0

0

993

9.513

0

0

0

0

 

Bund

0

0

0

0

0

0

1.011

9.703

0

0

 

Bund

0

0

0

0

0

0

0

0

1.029

9.897

 

Es wird auf die Erläuterungen zum "Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen" verwiesen.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

2016

2017

2018

2019

2020

 

Bund

 

0,00 %

0,00 %

0,00 %

0,00 %

0,00 %

 

 

 

0,00 %

0,00 %

0,00 %

0,00 %

0,00 %

 

 

 

0,00 %

0,00 %

0,00 %

0,00 %

0,00 %

 

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen

-       Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 820847914).