Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte dieses Entwurfs sind die Anhebung der Dauer der Gerichtspraxis von derzeit fünf Monaten auf sieben Monate sowie eine maßvolle Anhebung des seit mehr als vier Jahren unveränderten Ausbildungsbeitrags. Dadurch soll eine praxisbezogene Verbesserung, Verbreiterung, Intensivierung und Attraktivierung dieser insbesondere für den Bereich der sogenannten „klassischen“ Rechtsberufe (wie Richterin und Richter, Staatsanwältin und Staatsanwalt, Rechtsanwältin und Rechtsanwalt sowie Notarin und Notar) von allen Vertreterinnen und Vertretern der Rechtsberufe, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, den Oberstaatsanwaltschaften, den mit der beruflichen Ausbildung von Absolventinnen und Absolventen der juristischen Studien befassten Personen sowie von den Personal- und Standesvertretungen als unverzichtbar angesehenen traditionellen Berufsaus- und
-vorbildung erreicht werden.

Die Änderungen im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, in der Rechtsanwaltsordnung, im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und in der Notariatsordnung sind zur Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahme einer Verlängerung der Gerichtspraxis schon aus rein ‚technischen‘ Gründen erforderlich, weil im Rechtspraktikantengesetz selbst bezüglich des Rechtsanspruchs auf Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Dauer auf die jeweiligen Berufszugangsbestimmungen verwiesen wird. Diese Verweisungen machen es erforderlich, in den verschiedenen Berufszugangsbestimmungen entsprechende Adaptierungen vorzunehmen.

Übergangsrechtlich ist in Bezug auf die Dauer der Gerichtspraxis vorgesehen, dass auf diejenigen Personen, die noch bis zum 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt haben, jeweils die bisherigen zeitlichen Regelungen (bei ab 1. Jänner 2017 allgemein erhöhtem Ausbildungsbeitrag) weiter anzuwenden sind. Mit dieser speziellen Übergangsvorschrift soll insbesondere dem Vertrauensschutz Rechnung getragen werden.

Ab 1. Jänner 2017 soll für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Gerichtspraxis (unabhängig von Beginn- und Anmeldezeitpunkt sowie auch für die laufenden Fälle) eine Anhebung des Ausbildungsbeitrags von bisher 1.035 Euro auf den einheitlich höheren Beitrag von 50% des einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 während der Ausbildungsphase gebührenden Monatsentgelts erfolgen.

Eine vollständige Übernahme der Konzeption des § 36b VBG (ab dem vierten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1 ESt 1 in der Ausbildungsphase) ist schon aus budgetären Gründen nicht möglich und würde auch nicht der bisherigen Konzeption des Rechtspraktikantengesetzes entsprechen.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 6
B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen, Justizpflege, Angelegenheiten der Notarinnen und Notare, der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie verwandter Berufe) bzw. in Bezug auf das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 auf Artikel 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht der Bundesbediensteten).

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2 RPG):

Die Gerichtspraxis soll künftig sieben statt bisher fünf Monate dauern. Die konkreten Anpassungen dazu erfolgen in den Bestimmungen über die jeweiligen Berufszugangserfordernisse (wie Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Rechtsanwaltsordnung, Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und Notariatsordnung), auf die das Rechtspraktikantengesetz in Bezug auf den Anspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis verweist. Durch diesen dynamischen Verweis wird der schon bisher in § 2 Abs. 1 verankerten Grundkonzeption bestmöglich entsprochen; jene Bestimmungen, die den Ablauf und die Ausgestaltung der Gerichtpraxis näher regeln, also insbesondere die §§ 5 und 6, bleiben davon dem Grunde nach unberührt. Dazu sollen entsprechende Übergangsvorschriften eingeräumt werden, vor allem, um – im Hinblick auf den zu gewährleistenden Vertrauensschutz – eine entsprechende berufliche Vorausplanung zu ermöglichen.

Aus der zuletzt geltenden Regelung des § 6 Abs. 2 wird unverändert übernommen, dass (weiterhin) ab dem sechsten Ausbildungsmonat der Gerichtspraxis § 10 Abs. 1 RStDG sinngemäß anzuwenden ist.

Zu Z 2 (§ 17 RPG):

Die Höhe des den Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten gewährten Ausbildungsbeitrags (derzeit 1.035 Euro) und des den vergleichbaren Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gewährten Ausbildungsbeitrags (aktuell in der Entlohnungsgruppe v1 in den ersten drei Monaten jeweils 1.272,35 Euro) klafft bereits deutlich auseinander, wozu noch kommt, dass den Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten aufgrund der Anpassungen im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210, ab dem vierten Ausbildungsmonat in der Regel sogar ein doppelt so hoher Ausbildungsbeitrag zukommt.

Diese Diskrepanz soll im Lichte der vergleichbaren Zielsetzung dieses Instruments durch ein Gleichziehen mit dem derzeit den Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten während der ersten drei Monate gewährten Ausbildungsbeitrags verringert werden.

Zu Z 3 (§ 27 RPG):

Nach der Konzeption des Art. I EGVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 soll sich die Anwendbarkeit des AVG unmittelbar aus dem EGVG ergeben, weshalb der Inhalt des ersten Satzes in § 27 RPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 durch eine Neufassung dieser Bestimmung aufzuheben ist.

Zu Z 4 (§ 29 RPG):

In § 29 Abs. 2e erfolgt die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 2 (Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes)

Auf die Erläuterungen zu Artikel 1 wird verwiesen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979)

Auf die Erläuterungen zu Artikel 1 wird verwiesen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)

Auf die Erläuterungen zu Artikel 1 wird verwiesen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes)

Auf die Erläuterungen zu Artikel 1 wird verwiesen.

Zu Artikel 6 (Änderung der Notariatsordnung)

Auf die Erläuterungen zu Artikel 1 wird verwiesen.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten und Übergangsbestimmung)

Die Bestimmung enthält die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung für das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, in dem selbst keine eigene Inkrafttretensregelung vorgesehen ist.