Vorblatt
Ziel(e)
- Ausweitung des Handyverbotes
- Vereinfachung des Systems der Nichthaftungsanzeigen durch die Versicherer an die Behörden
- Schaffung von Maßnahmen gegen Manipulation von Kilometerständen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Schaffung einer Deckungsevidenz als Clearingstellen hinsichtlich der Vesricherungsbestätigungen und Nichthaftungsanzeigen
- Ausweitung des Handyverbotes
- Veränderung des Kilometerstandes wird im KFG ausdrücklich verboten und mit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion versehen.
Wesentliche Auswirkungen
Die Einrichtung der Deckungsevidenz führt zu einer Entlastung der Behörden, da ca. 270.000 Nichthaftungsanzeigen im Jahr wegfallen. Allerdings entfallen auch die Gebühren für die Nichthaftungsanzeigen gem. § 61 Abs. 4 KFG.
Weiters ist eine Reduktion der Verwaltungslasten für Bürger damit verbunden, da bei ca. 300.000 Fällen der Wiederausfolgung von hinterlegten Kennzeichentafeln keine Versicherungsbestätigung vorgelegt werden muss.
Das ausdrückliche Verbot der Tachomanipulationen sollte positive Auswirkungen auf die Konsumenten haben (Gebrauchtwagenpreise).
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch die Deckungsevidenz als Clearingstelle verringert sich der Aufwand mit den Nichthaftungsanzeigen.
-- Im Jahr 2013 ergingen 107.867 Anzeigen gem. § 61 Abs. 3 KFG von den Versicherern an die Behörden, die diese Anzeigen erfassen und allenfalls gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG ein Verfahren zur Aufhebung der Zulassung einleiten mussten, sofern nicht innerhalb eines Monats eine Verständigung durch den Versicherer erfolgt ist, dass seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.
Im neuen System (§ 61 Abs. 3 KFG) entfallen diese Anzeigen an die Behörden komplett, was zu einer Aufwandsverringerung führt.
Wenn man von einem zeitlichen Aufwand von durchschnittlich ca. 10 Minuten pro Anzeige gem. § 61 Abs. 3 ausgeht, so bedeutet das bei 107.867 Anzeigen einen zeitlichen Aufwand von ca. 17.800 Stunden. In der Regel werden solche Anzeigen von C-Bediensteten bearbeitet.
-- Im Jahr 2013 ergingen 215.745 Anzeigen gem. § 61 Abs. 4 KFG von den Versicherern an die Behörden, die diese Anzeigen erfassen und gemäß § 44 Abs. 1 lit. c KFG ein Verfahren zur Aufhebung der Zulassung einleiten mussten. In 172.929 Fällen gab es einen automatischen Versicherungswechsel.
Nach Einrichtung der Deckungsevidenz werden nur mehr die Fälle angezeigt, in denen kein haftender Versicherer besteht. In Fällen, wo nach einem Versicherungswechsel ein anderer haftender Versicherer aufscheint, erfolgt keine Anzeige an die Behörde.
Daraus folgt, dass die 172.929 Anzeigen, wo es zu einem Versichererwechsel gekommen ist, wegfallen, was zu einer Aufwandsverringerung führt, der sich nur schwer abschätzen lässt, da die Behörde in den Fällen, wo bereits ein anderer haftender Versicherer aufscheint, keine weiteren Veranlassungen trifft. Es entfällt die Registrierung und Ablage dieser Mitteilungen.
Bei geschätztem Aufwand von 2 Minuten ergibt das bei ca. 170.000 Anzeigen insgesamt ca. 5.600 Stunden.
Allerdings fällt auch die Vergebührung der Nichthaftungsanzeigen gem. § 61 Abs. 4 KFG weg. Derzeit sind diese mit 14,30 zu vergebühren. Wenn es bei 215.745 Nichthaftungsanzeigen gem. § 61 Abs. 4 KFG in 172.929 Fällen zu einem automatischen Versicherwechsel gekommen ist, würden 172.929 solcher Anzeigen entfallen.
Das ergibt eine Einnahmenminderung von ca. 2,4 Millionen Euro für den Bund.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Nettofinanzierung Bund |
‑1.985 |
‑1.975 |
‑1.965 |
‑1.955 |
‑1.944 |
Nettofinanzierung Länder |
488 |
498 |
508 |
518 |
529 |
Nettofinanzierung Gesamt |
‑1.497 |
‑1.477 |
‑1.457 |
‑1.437 |
‑1.415 |
Finanzielle Auswirkungen
Maßnahme |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Deckungsevidenz (Einnahmen -Gebührenausfall) |
2.400.000 |
2.400.000 |
2.400.000 |
2.400.000 |
2.400.000 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:
Durch die Einrichtung einer Deckungsevidenz scheint der haftende Versicherer dort auf und die Vorlage einer Versicherungsbestätigung entfällt. Bei ca. 300.000 Wiederausfolgungen pro Jahr bedeutet das ca. eine Reduktion von insgesamt 50.000 Stunden.
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:
Die Veränderung (Manipulation) des Kilometerstandes wird ausdrücklich verboten und unter verwaltungsstrafrechtliche Sanktion gestellt. Davon können Konsument/Innen profitieren, wenn die Zahl der manipulierten Kilometerstände zurückgeht und sich Konsumenten/innen auf die Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes verlassen können.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (32. KFG-Novelle)
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der Verkehrssicherheit“ der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
1. Derzeit ist in § 61 Abs. 3 KFG vorgesehen, dass der Versicherer die Behörde in jedem Fall zu verständigen hat, wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Versicherungsprämie in Verzug ist. Das führt zu großem Aufwand bei den Versicherern und Behörden. Außerdem gibt es im Falle von Versicherungswechsel manchmal unklare Fälle, welcher Versicherer tatsächlich haftet und es gibt Verfahren zur Aufhebung der Zulassung, obwohl es einen haftenden Versicherer gibt.
2. Es ist sehr einfach möglich den Kilometerstand eines Fahrzeuges zu manipulieren. Es gibt Schätzungen der EU-Kommission, wonach 5 bis 12 Prozent der Gebrauchtwagen einen manipulierten Kilometerstand aufweisen. Das kann zu überhöhten Preisen für Gebrauchtwagen führen.
3. Rund ein Drittel aller Unfälle sind auf Ablenkung zurückzuführen. Dabei ist die Verwendung eines Mobiltelefons während der Fahrt zu verschiedensten Zwecken der Hauptgrund für die Ablenkung. Daher soll jede andere Verwendung eines Mobiltelefons außer zum Telefonieren mit Freisprecheinrichtung oder als Navigationssystem ausdrücklich verboten werden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
1. Die Behörden würden weiterhin eine große Zahl von Anzeigen gemäß § 61 Abs. 3 KFG erhalten und müssten Verfahren einleiten, obwohl es in den meisten Fällen ohnedies einen haftenden Versicherer gibt.
2. Die Manipulation von Kilometerständen würde nicht abnehmen und die Konsumenten müssten weiterhin überhöhte Preise für Gebrauchtwagen bezahlen.
3. Weitere Zunahme der missbräuchlichen Verwendung von Mobiltelefonen während der Fahrt.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung wird 2019 anhand von Erfahrungsberichten des Versicherungsverbandes hinsichtlich der Deckungsevidenz und der Autofahrerclubs hinsichtlich der Tachomanipulationen durchgeführt. Die Ausweitung des „Handyverbotes“ soll anhand der Entwicklung der Ablenkungsunfälle evaluiert werden.
Ziele
Ziel 1: Ausweitung des Handyverbotes
Beschreibung des Ziels:
Da die missbräuchliche Verwendung eines Mobiltelefons während der Fahrt einer der Hauptgründe für Ablenkung am Steuer ist, soll jede andere Verwendung eines Mobiltelefons außer zum Telefonieren mit Freisprecheinrichtung oder als Navigationssystem ausdrücklich verboten werden, um dadurch die Zahl der auf Ablenkung zurückzuführenden Unfälle zu reduzieren.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
2014 sind ca. ein Drittel der Unfälle auf Ablenkung zurückzuführen (Unfallstatistik) |
Reduzierung der Ablenkungsunfälle (Unfallstatistik) |
Ziel 2: Vereinfachung des Systems der Nichthaftungsanzeigen durch die Versicherer an die Behörden
Beschreibung des Ziels:
Durch die vorgeschaltete Clearingstelle soll in der Deckungsevidenz geklärt werden, ob es einen haftenden Versicherer gibt und die Verständigung der Behörde soll nur dann erfolgen, wenn es keinen haftenden Versicherer gibt.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Anzahl der Anzeigen gemäß § 61 Abs. 3 KFG Anzahl der Anzeigen gemäß § 61 Abs. 4 KFG |
Anzahl der Anzeigen der Gemeinschaftseinrichtung an die Behörden gem. § 61 Abs. 4 KFG im Jahr 2019 |
Ziel 3: Schaffung von Maßnahmen gegen Manipulation von Kilometerständen
Beschreibung des Ziels:
Es sollen Maßnahmen gesetzt werden, um gegen unzulässige Veränderung des Kilometerstandes vorgehen zu können.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
geschätzte Anzahl der Fahrzeuge mit manipuliertem Kilometerstand im Jahr 2015 |
geschätzte Anzahl der Fahrzeuge mit manipuliertem Kilometerstand im Jahr 2019 |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Schaffung einer Deckungsevidenz als Clearingstellen hinsichtlich der Vesricherungsbestätigungen und Nichthaftungsanzeigen
Beschreibung der Maßnahme:
Seitens der Gemeinschaftseinrichtung der Versicherungsunternehmungen Österreichs (Versicherungsverband) wird eine Deckungsevidenz geschaffen, die als Clearingstelle der Zulassungsevidenz vorgeschaltet ist.
Dadurch können die Meldungen an die Behörden über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung stark reduziert werden, da in dieser Deckungsevidenz geklärt wird, ob ein Versicherer besteht und die Nichthaftungsanzeigen an die Behörden nur dann ergehen, wenn kein haftender Versicherer aufscheint.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Anzahl der Anzeigen der Versicherer gem. § 61 Abs. 3 KFG im Jahr 2014 Anzahl der Anzeigen der Versicherer gem. § 61 Abs. 4 KFG im Jahr 2014 |
Anzahl der Anzeigen der Gemeinschaftseinrichtung an die Behörden gem. § 61 Abs. 4 KFG im Jahr 2019 |
Maßnahme 2: Ausweitung des Handyverbotes
Beschreibung der Maßnahme:
In § 102 Abs, 3 KFG wird das sog. Handyverbot ausgeweitet und jede andere Verwendung eines Mobiltelefons außer zum Telefonieren mit Freisprecheinrichtung oder als Navigationssystem ausdrücklich verboten werden.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
2014 sind ca. ein Drittel der Unfälle auf Ablenkung zurückzuführen (Unfallstatistik) |
Reduzierung der Ablenkungsunfälle (Unfallstatistik) |
Maßnahme 3: Veränderung des Kilometerstandes wird im KFG ausdrücklich verboten und mit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion versehen.
Beschreibung der Maßnahme:
Veränderung des Kilometerstandes wird ausdrücklich verboten. Wird eine Veränderung des Kilometerstandes festgestellt, so kann eine Verwaltungsstrafe verhängt werden.
Umsetzung von Ziel 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit keine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion gegen Manipulation des Kilometerstandes, somit auch keine Verwaltungsstrafverfahren |
Anzahl der durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Tachomanipulation. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Personalaufwand |
‑362 |
‑369 |
‑376 |
‑384 |
‑392 |
Betrieblicher Sachaufwand |
‑127 |
‑129 |
‑132 |
‑134 |
‑137 |
Aufwendungen gesamt |
‑489 |
‑498 |
‑508 |
‑518 |
‑529 |
Nettoergebnis |
‑1.984 |
‑1.975 |
‑1.965 |
‑1.955 |
‑1.944 |
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Personalkosten |
‑362 |
‑369 |
‑376 |
‑384 |
‑392 |
Betriebliche Sachkosten |
‑127 |
‑129 |
‑132 |
‑134 |
‑137 |
Kosten gesamt |
‑489 |
‑498 |
‑508 |
‑518 |
‑529 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen
Durch die Einrichtung einer Deckungsevidenz scheint der haftende Versicherer dort auf und die Vorlage einer Versicherungsbestätigung entfällt. Bei ca. 300.000 Wiederausfolgungen pro Jahr bedeutet das ca. eine Reduktion von insgesamt 50.000 Stunden.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Die in § 94 KFG neu vorgesehene Gutachten über die technische Eignung des Begleitfahrzeuges berührt nicht die Wesentlichkeitskriterien. Derzeit führen ca. 200 Unternehmen Sondertransportbegleitungen durch. Ca. 300 Fahrzeuge werden dafür eingesetzt und für diese Fahrzeuge ist dann ein Gutachten erforderlich. Die Überprüfung erfolgt in den Landesprüfstellen anhand einer Checkliste und wird eine zeitliche Dauer von ca. 15 Minuten nicht übersteigen.
Unternehmen
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Erläuterung
Die Errichtung der Deckungsevidenz als Clearingstelle wird von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Versicherungsverband) finanziert.
Durch den Wegfall eines großen Teils der Anzeigen gemäß § 61 Abs. 4 KFG fällt auch die Vergebührung dieser Anzeigen weg und die Versicherungsunternehmen ersparen sich 2,4 Millionen Euro im Jahr.
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen
Auswirkungen auf Konsumentinnen/Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Konsumentinnen/Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen.
Erläuterung
Die Veränderung (Manipulation) des Kilometerstandes wird ausdrücklich verboten und unter verwaltungsstrafrechtliche Sanktion gestellt. Davon können Konsumenten/Innen profitieren, wenn die Zahl der manipulierten Kilometerstände zurückgeht und sich Konsumenten/innen auf die Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes verlassen können.
Wie viele Fälle tatsächlich betroffen sind, lässt sich nicht seriös abschätzen
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Die Veränderung (Manipulation) des Kilometerstandes wird ausdrücklich verboten und unter verwaltungsstrafrechtliche Sanktion gestellt. Davon können Konsument/Innen profitieren, wenn die Zahl der manipulierten Kilometerstände zurückgeht und sich Konsumenten/innen auf die Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes verlassen können.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|||||
Körperschaft |
in Tsd. € |
VBÄ |
in Tsd. € |
VBÄ |
in Tsd. € |
VBÄ |
in Tsd. € |
VBÄ |
in Tsd. € |
VBÄ |
Bund |
‑362 |
‑7 |
‑369 |
‑7 |
‑376 |
‑7 |
‑384 |
‑7 |
‑392 |
‑7 |
Länder |
‑362 |
‑7 |
‑369 |
‑7 |
‑376 |
‑7 |
‑384 |
‑7 |
‑392 |
‑7 |
GESAMTSUMME |
‑724 |
‑14 |
‑738 |
‑14 |
‑752 |
‑14 |
‑768 |
‑14 |
‑784 |
‑14 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|||||
Maßnahme / Leistung |
Körper-schaft |
Verwgr. |
Fallzahl |
Zeit in h |
Fallzahl |
Zeit in h |
Fallzahl |
Zeit in h |
Fallzahl |
Zeit in h |
Fallzahl |
Zeit in h |
Entfall der Anzeigen gem. § 61 Abs. 3 KFG |
Bund |
VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 |
53.000 |
‑0,2 |
53.000 |
‑0,2 |
53.000 |
‑0,2 |
53.000 |
‑0,2 |
53.000 |
‑0,2 |
|
Länder |
VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 |
53.000 |
‑0,2 |
53.000 |
‑0,2 |
53.000 |
‑0,2 |
53.000 |
‑0,2 |
53.000 |
‑0,2 |
Entfall eines Teiles Anzeigen gem. § 61 Abs. 4 KFG |
Bund |
VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 |
85.000 |
0,0 |
85.000 |
0,0 |
85.000 |
0,0 |
85.000 |
0,0 |
85.000 |
0,0 |
|
Länder |
VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 |
85.000 |
0,0 |
85.000 |
0,0 |
85.000 |
0,0 |
85.000 |
0,0 |
85.000 |
0,0 |
Durch die Deckungsevidenz als Clearingstelle verringert sich der Aufwand mit den Nichthaftungsanzeigen.
-- Im Jahr 2013 ergingen 107.867 Anzeigen gem. § 61 Abs. 3 KFG von den Versicherern an die Behörden, die diese Anzeigen erfassen und allenfalls gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG ein Verfahren zur Aufhebung der Zulassung einleiten mussten, sofern nicht innerhalb eines Monats eine Verständigung durch den Versicherer erfolgt ist, dass seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.
Im neuen System (§ 61 Abs. 3 KFG) entfallen diese Anzeigen an die Behörden komplett, was zu einer Aufwandsverringerung führt.
Wenn man von einem zeitlichen Aufwand von durchschnittlich ca. 10 Minuten pro Anzeige gem. § 61 Abs. 3 ausgeht, so bedeutet das bei 107.867 Anzeigen einen zeitlichen Aufwand von ca. 17.800 Stunden. In der Regel werden solche Anzeigen von C-Bediensteten bearbeitet. Die Anzahl der Anzeigen wurde zu je 50% auf Bund und Länder (je 53.000) aufgeteilt, da die Anzeigen an die Landespolizeidirektionen und an die Bezirksverwaltungsbehörden ergehen..
-- Im Jahr 2013 ergingen 215.745 Anzeigen gem. § 61 Abs. 4 KFG von den Versicherern an die Behörden, die diese Anzeigen erfassen und gemäß § 44 Abs. 1 lit. c KFG ein Verfahren zur Aufhebung der Zulassung einleiten mussten. In 172.929 Fällen gab es einen automatischen Versicherungswechsel.
Nach Einrichtung der Deckungsevidenz werden nur mehr die Fälle angezeigt, in denen kein haftender Versicherer besteht. In Fällen, wo nach einem Versicherungswechsel ein anderer haftender Versicherer aufscheint, erfolgt keine Anzeige an die Behörde.
Daraus folgt, dass die 172.929 Anzeigen, wo es zu einem Versichererwechsel gekommen ist, wegfallen, was zu einer Aufwandsverringerung führt, der sich nur schwer abschätzen lässt, da die Behörde in den Fällen, wo bereits ein anderer haftender Versicherer aufscheint, keine weiteren Veranlassungen trifft. Es entfällt die Registrierung und Ablage dieser Mitteilungen.
Bei geschätztem Aufwand von 2 Minuten ergibt das bei ca. 170.000 Anzeigen insgesamt ca. 5.600 Stunden. Wie oben erfolgte eine Aufteilung auf Bund und Länder zu je 50 %.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Bund |
‑126.627 |
‑129.159 |
‑131.743 |
‑134.377 |
‑137.065 |
Länder |
‑126.627 |
‑129.159 |
‑131.743 |
‑134.377 |
‑137.065 |
GESAMTSUMME |
‑253.254 |
‑258.318 |
‑263.486 |
‑268.754 |
‑274.130 |
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Bund |
‑2.472.885 |
‑2.472.885 |
‑2.472.885 |
‑2.472.885 |
‑2.472.885 |
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag(€) |
Menge |
Ertrag(€) |
Menge |
Ertrag(€) |
Menge |
Ertrag(€) |
Menge |
Ertrag(€) |
Entfall der Vergebührung der nicht mehr erforderlichen Nichthaftungsanzeigen |
Bund |
172.929 |
‑14 |
172.929 |
‑14 |
172.929 |
‑14 |
172.929 |
‑14 |
172.929 |
‑14 |
Nichthaftungsanzeigen gemäß § 61 Abs. 4 KFG sind mit 14,30 Euro zu vergebühren. Wenn es bei 215.745 Nichthaftungsanzeigen gem. § 61 Abs. 4 KFG in 172.929 Fällen zu einem automatischen Versicherungswechsel gekommen ist, sind in diesen Fällen keine Nichthaftungsanzeigen mehr erforderlich und können wegfallen. Daher entfällt auch die Vergebührung dieser Nichthaftungsanzeigen.
Diese Gebühren fließen aufgrund des Gebührengesetzes dem Bund (BMF) zu und es ergibt sich eine Einnahmenminderung von ca. 2,4 Millionen Euro pro Jahr für den Bund, BMF, UG 16.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
Konsumenten- schutzpolitik |
Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen |
- Mehr als 100 000 potenziell oder 5 000 aktuell betroffene KonsumentInnen pro Jahr oder - finanzielle Auswirkung von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr |
Konsumenten- schutzpolitik |
Finanzielle Auswirkungen |
Finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr. |
Konsumenten- schutzpolitik |
Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen |
Zahl der Krankheitsfälle oder Unfälle mit einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen |
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