Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

Problemanalyse

Die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S 72; idF kurz: „die Richtlinie“) ist bis zum 10. April 2016 umzusetzen.

Der daraus folgende Anpassungsbedarf ist durch eine simple Novellierung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006 nicht zu bewältigen sondern erfordert eine umfassende Überarbeitung und Neuordnung der geltenden Normen in einer Neukodifikation. Dabei sollen, soweit dies nach der Richtlinie möglich ist, die bewährten Grundsätze und Normen des geltenden, in wichtigen Teilen auf das VerwGesG 1936 zurückgehenden Rechts übernommen, in systematischer Hinsicht etwas überarbeitet und durch die Richtlinienvorgaben ergänzt werden. Soweit angezeigt, sollen dabei auch einige Änderungen vorgenommen werden, die nicht von der Richtlinie verlangt werden.

Ziel(e)

1. Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Rechtewahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. 20.3.2014 L 84/72 und damit

2. Verbesserung der Geschäftsführung und der Transparenz von Verwertungsgesellschaften sowie

3. Erleichterung der multiterritorialen und repertoireübergreifenden Vergabe von Urhebernutzungsrechten an Musikstücken für die Online-Verbreitung in der EU/im EWR

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1. Überarbeitung der Regeln über die „Betriebsgenehmigung“ unter Wahrung bisheriger Grundsätze;

2. Einführung eines neuen Abschnitts über Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung;

3. Konkretisierung der Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten aufgrund der Richtlinienvorgaben

4. Konkretisierung der Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern aufgrund der Richtlinienvorgaben

5. Ausbau der Transparenz- und Berichtspflichten aufgrund der Richtlinienvorgaben

6. Einführung eines neuen Abschnitts mit Sondervorschriften für Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben

7. Einführung eines Beschwerdemanagements, Ausbau alternativer Streitbeilegungsmechanismen und Erweiterung der Aufgaben der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften aufgrund der Richtlinienvorgaben; Internationalisierung und Stärkung der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die Umsetzung der Richtlinie führt zu einer Reihe weiterer Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften:

a) Aufsicht über ausländische Verwertungsgesellschaften, die (auch) für Österreich Mehrgebietslizenzen erteilen;

b) Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen,

c) Überwachung einer Reihe neuer Verpflichtungen von Verwertungsgesellschaften;

d) Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus EU und EWR sowie der Europäischen Kommission (Amtshilfe, Notifizierungs- und Berichtspflichten an die Kommission, Entsendung von Vertretern zu einer Sachverständigengruppe).

Auf die Aufsichtsbehörde kommt mit der Überwachung der Anpassung der bestehenden Verwertungsgesellschaften an das neue Gesetz eine sehr beachtliche vorübergehende Steigerung des Arbeitsanfalls zu. Aber auch für die weitere Zukunft werden insb. die Überprüfung der Einhaltung der Transparenzregeln, ein verstärktes öffentliches Interesse an der Aufsicht und ein daraus folgendes Ansteigen von Beschwerden, der Aufbau von Kontakten zu anderen europäischen Aufsichtsbehörden und die Zusammenarbeit mit diesen sowie nicht zuletzt die Notifikations- und Berichtspflichten an die Kommission zu einem auf Dauer angelegten, zusätzlichen Aufwand der Aufsichtsbehörde führen und diese quantitativ wie qualitativ vor neue Herausforderungen stellen. Aus derzeitiger Sicht sollte die Aufsichtsbehörde aber durch Prioritätensetzung und Umschichtung des Einsatzes ihrer (wenn auch knappen) personellen Ressourcen diesen Mehraufwand mit dem vorhandenem Personal bewältigen können. Sollte es dennoch zu einem Mehrbedarf an Planposten kommen, werden die daraus entstehenden Kosten vom Bund zu tragen sein.

Neue Aufgaben sieht der Entwurf auch für den Schlichtungsausschuss vor. Hier ist aber nicht abzusehen, ob und wie oft er wegen dieser neuen Aufgaben in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus werden die Mitglieder des Schlichtungsausschusses ad hoc bestellt; ihr Entlohnungsanspruch richtet sich gegen die Parteien des Schlichtungsverfahrens.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Auf die derzeit acht österreichischen Verwertungsgesellschaften kommt ein im Einzelnen durchaus beachtlicher Umstellungsaufwand zu. Dieser ergibt sich daraus, dass die Organisationsvorschriften und die Verträge (insb. die Wahrnehmungsverträge) an die neuen Bestimmungen anzupassen und die Bezugsberechtigten über ihrer Rechte nach der Richtlinie zu verständigen sind. Darüber hinaus haben Verwertungsgesellschaften zu prüfen, ob ihre Verteilungspläne, ihre Finanzanlagen und ihre Lizenzverträge den Vorgaben der Richtlinie entsprechen.

Insgesamt übersteigen die Vorgaben aber nicht die Wesentlichkeitskriterien. Was den einmaligen Umstellungsaufwand betrifft, so wird dieser – ähnlich wie in Deutschland (siehe den Referentenentwurf VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, S 79 ff) – mit ca. 85.000 Euro pro betroffener Gesellschaft geschätzt, was insgesamt für die acht betroffenen Gesellschaften die Schwelle von 2,5 Mio Euro Gesamtbelastung nicht erreicht.

Die laufenden Kosten werden durch die umfangreichen und detaillierten Berichts- und Transparenzverpflichtungen erhöht. Diese Informationsverpflichtungen werden – ähnlich wie in Deutschland (siehe den Referentenentwurf VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, S 79 ff) – mit ca. 3.000 Euro pro betroffener Gesellschaft geschätzt, was insgesamt für die acht betroffenen Gesellschaften die Schwelle von 100.000 Euro jährlich nicht erreicht.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Mit dem Entwurf soll die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Rechtewahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. 20.3.2014 L 84/72, umgesetzt werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.