Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der Rechtsstellung von Opfern im Strafverfahren

-       Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Abfrage von Strafverfolgungsbehörden im Kontenregister, welches mit dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG), BGBl. I Nr. 116/2015, eingeführt wurde

-       Sicherstellung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand für einen Verdächtigen oder Beschuldigten in einem Strafverfahren sowie Einschränkung der Möglichkeiten zur Überwachung der Kommunikation zwischen einem Beschuldigten, dem die Freiheit entzogen wurde und seinem Verteidiger

-       Klarstellung der Zulässigkeit der Bestimmung der Zuständigkeit ("Delegierung") auch im Fall der Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Verbesserung der Stellung von Opfern im Strafverfahren durch Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S 57 (in der Folge: RL Opferschutz)

-       Einführung von Regelungen zur Auskunft aus dem Kontenregister

-       Sicherstellung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand für einen Verdächtigen oder
Beschuldigten in einem Strafverfahren sowie Einschränkung der Möglichkeiten zur Überwachung
der Kommunikation zwischen einem Beschuldigten, dem die Freiheit entzogen wurde, mittels teilweiser Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 6.11.2013 S 1 (in der Folge: RL Rechtsbeistand)

-       Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Zulässigkeit der Bestimmung der Zuständigkeit ("Delegierung") auch im Fall der Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Konkret werden finanzielle Auswirkungen bei einer der vier Maßnahmen erwartet, und zwar bei der Verbesserung der Stellung von Opfern im Strafverfahren durch Umsetzung der RL Opferschutz aufgrund der steigenden Kosten für Übersetzungen von Aktenteilen, die Opfern künftig zur Verfügung zu stellen sind, und der Programmierungsarbeiten für die von den Strafverfolgungsbehörden vorzunehmende individuelle Begutachtung des Opfers.

Im Hinblick auf die Umsetzung der RL Opferschutz ist von einem erheblichen finanziellen Mehraufwand in der Höhe von rund EUR 3,181 Mio. pro Jahr auszugehen. Für die Folgejahre wurde jeweils eine Steigerung von insgesamt 5 % aufgrund von Inflation und des Umstandes, dass die neuen Rechte der Opfer von Jahr zu Jahr mehr Akzeptanz und Verbreitung in der Anwendung erfahren werden, angenommen, sodass sich im Jahr 2019 aus heutiger Sicht bei ansonsten gleich bleibenden Parametern ein Mehraufwand von rund EUR 3,685 Mio errechnet. Bei dieser Kostenschätzung wurde hinsichtlich der mündlichen Übersetzungen von keinem Mehrbedarf ausgegangen, weil bereits derzeit Vernehmungen von Opfern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgen. Der Aufwand für die schriftlich zu leistenden Übersetzungen kann nur grob geschätzt werden, weil er davon abhängt, inwieweit die Opfer von den neuen Rechten Gebrauch machen werden.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

‑3.631

‑3.340

‑3.510

‑3.685

‑3.869

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2016

2017

2018

2019

2020

Verbesserung der Stellung von Opfern im Strafverfahren durch Umsetzung der RL Opferschutz

450.000

3.181.000

3.340.000

3.510.000

3.685.000

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen betreffend §§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 StPO sowie §§ 106 Abs. 4 und 149 Abs. 5 StVG des Entwurfs dienen der Umsetzung der RL Opferschutz.

Die Änderungen betreffend §§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 lit. a und c und 249 Abs. 1 des Entwurfs dienen der Umsetzung der RL Rechtsbeistand.

Die Änderung betreffend § 409 Abs. 2 des Entwurfs dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

Im Übrigen wird das Recht der Europäischen Union nicht berührt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2015

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung des Zuganges zu Leistungen der Gerichtsbarkeit durch Ausgleich von einkommensmäßigen, sozialen und sonstigen Benachteiligungen." der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

1. Am 10. Juni 2011 hat der Rat eine Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Rechte und des Schutzes von Opfern insbesondere im Strafverfahren angenommen (sog. Budapest-Fahrplan). Darin wird dazu aufgerufen, verschiedene Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels zu ergreifen. Durch die Maßnahme A des Budapest-Fahrplanes, die RL Opferschutz werden gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Opfern von Straftaten und für deren Rechte im Strafverfahren in der gesamten Europäischen Union festgelegt. Diese Mindestvorschriften sollen die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erleichtern. Die Richtlinie ist bis 16. November 2015 innerstaatlich umzusetzen.

 

2. Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister und Konteneinschaugesetz – KontRegG; BGBl. I Nr. 116/2015) sieht u.a. vor, dass der Bundesminister für Finanzen ein Kontenregister zu führen hat. Eine dementsprechende Ermittlungsmaßnahme der Auskunft aus dem Kontoregister ist bis dato in der StPO nicht geregelt. Ohne Einführung spezifischer Regelungen über Voraussetzungen und Verfahren dieser Ermittlungsmaßnahme der Abfrage aus dem Kontenregister wäre dieses für Justizbehörden nicht nutzbar.

 

3. Weitere Maßnahmen des Budapest-Fahrplanes (s. dazu 1.) zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens dienen der Gewährleistung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand für einen Verdächtigen oder Beschuldigten zum frühesten geeigneten Zeitpunkt in einem Strafverfahren sowie dem Zugang zu Prozesskostenhilfe (Maßnahme C; "Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe") und der Garantie, dass ein Verdächtiger oder Beschuldigter, dem die Freiheit entzogen wurde, über sein Recht unterrichtet wird, mindestens eine Person, beispielsweise einen Angehörigen oder Arbeitgeber, über den Freiheitsentzug informieren bzw. im Fall der Festnahme in einem anderen Mitgliedstaat darüber hinaus auch die zuständigen Konsularbehörden von dem Freiheitsentzug verständigen zu lassen (Maßnahme D; "Kommunikation mit Angehörigen, Arbeitgebern und Konsularbehörden"). Der Umsetzung dieser Maßnahmen dient die RL Rechtsbeistand, die bis zum 27. November 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist. Mit dem vorliegenden Entwurf soll die RL Rechtsbeistand zum größten Teil umgesetzt werden, so deren Inhalte nicht ohnedies bereits im geltenden Recht Bestand haben (etwa im Hinblick auf den Zugang zu einem Rechtsbeistand zum frühesten Zeitpunkt im Verfahren).

Noch nicht umfasst sind jene Bestimmungen, die den Zugang zu einem Rechtsbeistand vor der Befragung durch die Polizei oder Justizbehörden (Artikel 3 Abs. 2 lit. a) und nach dem Entzug der Freiheit regeln (Artikel 3 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1 bis 3). In diesem Bereich bedarf es umfangreicherer organisatorischer Vorkehrungen in Abstimmung mit dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, um den unverzüglichen Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten. Darüber hinaus stehen diese Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der noch in Verhandlung befindlichen Richtlinie über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls geregelt werden, sodass mit der Umsetzung des Artikel 3 Abs. 2 lit. a und c vorläufig noch zugewartet wird.

 

4. In ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 2015, Gw 324/15b, führt die Generalprokuratur aus, dass sich die Notwendigkeit der Prüfung einer Delegierung nach § 28 StPO erst dann ergebe, wenn tatsächlich ein Verfahren zu führen sei. Das (Ermittlungs-)Verfahren beginne erst, wenn und sobald die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat ermittle, in welchem Fall zumindest ein Ermittlungsakt, allenfalls auch ein Tagebuch anzulegen sei. Ein bloßer Verdacht einer Straftat könne daher ebenso wenig delegiert werden wie eine Anzeige, zu welcher ein Anfangsverdacht von der Staatsanwaltschaft oder nachprüfend von der Generalprokuratur verneint werde. Daraus folgt, dass eine möglicherweise strukturell befangene Behörde über die Frage der Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden hätte.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei Nicht-Umsetzung europäischer Richtlinien droht ein Vertragsverletzungsverfahren.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: keine organisatorischen Maßnahmen erforderlich

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der Rechtsstellung von Opfern im Strafverfahren

 

Beschreibung des Ziels:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die von der RL Opferschutz vorgegebenen und teilweise über die bereits umgesetzten Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI über die Stellung des Opfers im Strafverfahren hinausgehenden Mindeststandards betreffend die Rechte, die Unterstützung und denSchutz von Opfern im Strafverfahren umgesetzt.

Konkret werden damit folgende, von der RL Opferschutz vorgegebene Ziele verfolgt:

- Opfern, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen, sollen im Strafverfahren neben mündlich zu erbringenden Dolmetschleistungen auch schriftliche Übersetzungen von Aktenstücken gewährt werden, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen erforderlich ist.

- Eine besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern, die sich aus ihren persönlichen Merkmalen, aus der Art oder den konkreten Umständen der Straftat ergeben kann, soll im Verfahren frühzeitig festgestellt und im Akt dokumentiert werden, damit die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht darauf Rücksicht nehmen können. Aufbauend auf eine festgestellte besondere Schutzbedürftigkeit sollen dem betreffenden Opfer im Strafverfahren besondere Schutzmaßnahmen wie z. B. eine schonende Vernehmung als Zeuge gewährt werden.

- Verstärktes Augenmerk soll im Strafverfahren zukünftig auch auf minderjährigen Opfern von Straftaten, die auf Grund ihres Alters jedenfalls als besonders schutzbedürftig zu betrachten sind, und ihren besonderen Bedürfnissen liegen. Vernehmungen minderjähriger Opfer sollen möglichst schonend und altersadäquat durchgeführt und auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Das bereits bestehende Recht auf Überprüfung einer Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft soll für minderjährige Opfer effektiver ausgestaltet werden. Im Falle der fehlenden oder zweifelhaften Vertretung des minderjährigen Opfers durch seinen gesetzlichen Vertreter soll dem Minderjährigen im Verfahren eine geeignete rechtliche Vertretung beigegeben werden.

- Alle Opfer sollen zukünftig die Möglichkeit erhalten, sich von der Entlassung oder der Flucht des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Haftanstalt, von einer Entlassung oder einer Flucht des Strafgefangenen unverzüglich verständigen zu lassen. Bei besonders schutzbedürftigen Opfern soll eine Verständigung bei Freilassung oder Flucht des Beschuldigten in jedem Fall von Amts wegen erfolgen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach geltender Rechtslage haben Opfer lediglich Anspruch auf mündlich zu erbringende Dolmetschleistungen, nicht aber auf schriftliche Übersetzung von für sie wesentlichen Aktenstücken.

Opfer, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen, erhalten im Einklang mit ihrer Verfahrensstellung neben mündlichen Dolmetschleistungen auch schriftliche Übersetzungen jener Aktenstücke, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen erforderlich sind.

Besondere Schutzbedürfnisse von Opfern werden gegenwärtig weitgehend informell erhoben und sind im Akt nicht standardisiert und umfassend dokumentiert.

Besondere Schutzbedürfnisse von Opfern werden im Verfahren frühzeitig festgestellt und dokumentiert. Diese im Akt einliegende Dokumentation dient als Entscheidungsgrundlage für die Entscheidung einer Gewährung spezieller Schutzrechte für besonders schutzbedürftige Opfer.

In der Strafprozessordnung sind darüber hinaus zwar viele verfahrensrechtliche Schutzmaßnahmen bereits verankert, stehen aber derzeit nicht allen besonders schutzbedürftigen Opfern zur Inanspruchnahme offen. Viele der geltenden Sonderbestimmungen für minderjährige Opfer kommen gegenwärtig lediglich unmündigen Minderjährigen, nicht aber mündigen Minderjährigen zu Gute. Für minderjährige Opfer ist es zudem faktisch unmöglich, fristgerecht einen Fortführungsantrag zu stellen, weil die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Fortführungsantrages regelmäßig nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen zur Einbringung des Antrages eingeholt werden kann.

Auf die Bedürfnisse minderjähriger Opfer wird in besonderer Weise Bedacht genommen, insbesondere wird die Anzahl an Vernehmungen auf ein unabdingbares Mindestmaß reduziert und werden die Vernehmungen auf schonende und altersgemäße Weise durchgeführt. Alle minderjährigen Opfer gelten als Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen, denen auch sämtliche Schutzmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Opfer offenstehen. Darüber hinaus ist es minderjährigen Opfern möglich, fristgerecht einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens zu stellen.

Eine Verständigung von Opfern im Falle einer Flucht des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft bzw. des Strafgefangenen aus der Strafhaft ist aktuell nicht vorgesehen. Vom ersten unbewachten Verlassen der Haftanstalt und von einer bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen können sich nach geltender Rechtslage nur Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) und Opfer nach § 65 Z 1 lit. a StPO auf Antrag verständigen lassen.

Besonders schutzbedürftige Opfer werden von der Freilassung oder der Flucht des Beschuldigten von Amts wegen verständigt, alle anderen Opfer dann, wenn sie dies beantragt haben. Vom ersten unbewachten Verlassen der Haftanstalt, der Entlassung oder der Flucht des Strafgefangenen werden all jene Opfer verständigt, sofern sie dies beantragt haben.

 

Ziel 2: Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Abfrage von Strafverfolgungsbehörden im Kontenregister, welches mit dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG), BGBl. I Nr. 116/2015, eingeführt wurde

 

Beschreibung des Ziels:

Der Nationalrat hat mit 7. Juli 2015 das Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG), das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) und das Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG) erlassen, das EU-Amtshilfegesetz und das Amtshilfe- Durchführungsgesetz geändert werden, beschlossen. Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG) sieht u.a. vor, dass der Bundesminister für Finanzen ein Kontenregister zu führen hat, welches gemäß § 2 Abs. 1 KontRegG folgende Daten zu enthalten hat:

"1. bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

2. bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government- Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

3. allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, wobei Z 1 und Z 2 sinngemäß anzuwenden sind;

4. die Kontonummer bzw. Depotnummer,

5. der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots,

6. die Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstitutes."

Gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG sind Auskünfte aus dem Kontenregister u. a. für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen. Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen oder Konten sein.

Die Erläuterungen zu den gemeinsam mit der Einführung des Kontenregisters beschlossenen Änderungen im Bankwesengesetz (BWG) weisen darauf hin, dass im Gleichklang mit der Erleichterung des Zugangs zu durch das Bankgeheimnis geschützten Informationen durch den neu geschaffenen § 38 Abs. 2 Z 11 BWG, nach dem künftig den Abgabenbehörden des Bundes derartige Informationen zu erteilen sind, auch die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im gerichtlichen Strafverfahren neu geregelt werden soll, eine Änderung des § 116 StPO jedoch einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleibt.

Aufgrund dieser neuen Rechtslage wird nunmehr vorgeschlagen, die Ermittlungsmaßnahme der Auskunft aus dem Kontenregister einzuführen. Die Änderungen betreffen sohin die §§ 109 und 116 StPO.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Ermittlungsmaßnahme der Auskunft aus dem Kontoregister ist bis dato nicht in der StPO geregelt. Da aufgrund der Einrichtung eines Kontenregisters mit dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz- KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015, das Kontenregister auch den Justizbehörden zur Verfügung stehen wird, wäre es ohne Änderungen in der Strafprozessordnung nicht nutzbar.

Im Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung sollen die Strafverfolgungsbehörden auf Basis einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung Auskunft aus dem Kontenregister erhalten können.

 

Ziel 3: Sicherstellung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand für einen Verdächtigen oder Beschuldigten in einem Strafverfahren sowie Einschränkung der Möglichkeiten zur Überwachung der Kommunikation zwischen einem Beschuldigten, dem die Freiheit entzogen wurde und seinem Verteidiger

 

Beschreibung des Ziels:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die RL Rechtsbeistand teilweise umgesetzt werden. Noch nicht umfasst ist die Umsetzung jener Bestimmungen, die den Zugang zu einem Rechtsbeistand vor der Befragung durch die Polizei oder Justizbehörden (Art. 3 Abs. 2 lit. a) und nach dem Entzug der Freiheit regeln (Artikel 3 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1 bis 3). In diesem Bereich bedarf es umfangreicherer organisatorischer Vorkehrungen in Abstimmung mit dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag um den unverzüglichen Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten. Darüber hinaus stehen diese Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der noch in Verhandlung befindlichen Richtlinie über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls geregelt werden, sodass mit der Umsetzung des Artikel 3 Abs. 2 lit. a und c vorläufig noch zugewartet wird.

 

In Umsetzung der RL Rechtsbeistand ergibt sich insbesondere, dass

- die Überwachung des Kontakts des festgenommenen Beschuldigten mit dem Verteidiger gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz 2 und Abs. 2 zweiter und dritter Satz StPO in dieser Form nicht mehr aufrechtzuerhalten ist;

- dem Verteidiger auch die Gelegenheit zur Teilnahme an Gegenüberstellungen gegeben wird, so diesen der Beschuldigte beigezogen wird;

- das Fragerecht des Verteidigers auszubauen ist.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach derzeitiger Rechtslage kommt einem Verdächtigen bzw. Beschuldigten nicht bei jeder ihn unmittelbar betreffenden Verfahrenshandlung (z. B. Gegenüberstellungen) das Recht auf Beiziehung seines Verteidigers zu.

Im Sinn der RL Rechtsbeistand kann der Verdächtige bzw. Beschuldigte bei jeder ihn betreffenden Verfahrenshandlung einen Verteidiger beziehen.

Im Fall des Entzugs seiner persönlichen Freiheit kann die Kommunikation des Beschuldigten mit seinem Verteidiger unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr und der Gefahr der Beeinträchtigung von Beweismitteln im Fall der U-Haft, zur Sicherung des Haftzwecks oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in einer Anstalt) überwacht werden.

Die Kommunikation mit dem Verteidiger (gleich welcher Art und gleich wo) kann nur unter den in der RL Rechtsbeistand erwähnten Ausnahmegründen überwacht werden.

Die Sicherstellung des Schriftverkehrs mit dem Verteidiger beim Beschuldigten oder anderen Personen, die nicht zu den in § 152 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO angeführten Personen gehören, ist zulässig.

Die Sicherstellung von Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in § 157 Abs. 1 Z 2 StPO genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden, ist unzulässig.

Dem Verteidiger kommt nur ein eingeschränktes Fragerecht zu.

Das Fragerecht des Verteidigers wird ausgebaut: In § 164 Abs. 2 StPO wird das grundsätzliche Gebot der Pflicht zum Zuwarten mit der Vernehmung des Beschuldigten bis zum Eintreffen des Verteidigers statuiert. Das Recht, ergänzende Fragen zu stellen, soll künftig gemäß §§ 164 Abs. 2, 249 Abs. 1 StPO nicht erst nach Abschluss der Vernehmung sondern insbesondere bei größerem Umfang des Verfahrens nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten ausgeübt werden können. Darüber hinaus soll der Verteidiger nach Abschluss der Vernehmung künftig auch das Recht haben, verfahrensbezogene Erklärungen abzugeben.

 

Ziel 4: Klarstellung der Zulässigkeit der Bestimmung der Zuständigkeit ("Delegierung") auch im Fall der Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

 

Beschreibung des Ziels:

Um von vornherein jeglichen Anschein der Befangenheit der (Ober-)Staatsanwaltschaften schon bei der Prüfung, ob überhaupt ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, zu vermeiden, soll § 28 StPO zur Klarstellung dahingehend ergänzt werden, dass die Prüfung der Notwendigkeit einer Delegierung schon dann zu erfolgen hat, wenn (bloß) die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist (§ 1 Abs. 3 und § 35c StAG).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gemäß § 28 StPO kann die Oberstaatsanwaltschaft von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ein Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und innerhalb ihres Sprengels einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Unterstehen die Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften, entscheidet die Generalprokuratur.

In ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 2015, Gw 324/15b, führt die Generalprokuratur aus, dass sich die Notwendigkeit der Prüfung einer Delegierung nach § 28 StPO erst dann ergebe, wenn tatsächlich ein Verfahren zu führen sei. Das (Ermittlungs-)Verfahren beginne erst, wenn und sobald die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat ermittle, in welchem Fall zumindest ein Ermittlungsakt, allenfalls auch ein Tagebuch anzulegen sei. Ein bloßer Verdacht einer Straftat könne daher ebenso wenig delegiert werden wie eine Anzeige, zu welcher ein Anfangsverdacht von der Staatsanwaltschaft oder nachprüfend von der Generalprokuratur verneint werde.

Das Anlegen eines Ermittlungsakts als Grundvoraussetzung der Prüfung der Notwendigkeit einer Delegierung und das Abstellen auf ein (bereits eingeleitetes) Ermittlungsverfahren liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass eine dem Anschein nach möglicherweise strukturell befangene Behörde die Initiative für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und somit Ermittlungsschritte setzen muss.

Die Prüfung der Notwendigkeit einer Delegierung erfolgt schon dann, wenn (bloß) die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist (§ 1 Abs. 3 und § 35c StAG). Es besteht keinerlei Anschein der Befangenheit der (Ober-)Staatsanwaltschaften.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verbesserung der Stellung von Opfern im Strafverfahren durch Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S 57 (in der Folge: RL Opferschutz)

Beschreibung der Maßnahme:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die von der RL Opferschutz vorgegebenen und teilweise über die bereits umgesetzten Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI über die Stellung des Opfers im Strafverfahren hinausgehenden Mindeststandards betreffend die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern im Strafverfahren umgesetzt.

Konkret sind dabei folgende Anpassungen vorgesehen:

- Die Bestimmung über die Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen für Opfer wird dahingehend ergänzt, als der gesamte § 56 StPO (Übersetzungshilfe für Beschuldigte) für sinngemäß anwendbar erklärt wird. Als wesentliche und auf Antrag des Opfers jedenfalls schriftlich zu übersetzende Aktenstücke werden die schriftliche Anzeigenbestätigung, die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens samt deren Begründung und eine Ausfertigung des Urteils oder der Strafverfügung festgelegt.

- In § 66 Abs. 1 Z 1b StPO wird verankert, dass Opfer im Strafverfahren ehestmöglich einer Ermittlung und Feststellung ihrer individuellen besonderen Schutzbedürftigkeit anhand der objektiven Kriterien des § 66a Abs. 1 StPO zu unterziehen sind. Das Ergebnis ist schriftlich zu dokumentieren. Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten, die Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) ausgesetzt gewesen sein könnten oder die minderjährig sind gelten jedenfalls als Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen. Besonders schutzbedürftigen Opfern steht über die allgemeinen Opferrechte (§ 66 Abs. 1 StPO) hinaus die Inanspruchnahme besonderer Rechte zu (§ 66a Abs. 2 StPO).

- Minderjährige Opfer gelten künftig ex lege als besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a Abs. 1 Z 3 StPO). Die besonderen Schutzbestimmungen werden auf alle minderjährigen Opfer erweitert. So ist insbesondere eine schonende Vernehmung im Ermittlungsverfahren zukünftig auch bei mündigen minderjährigen Opfern, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, obligatorisch durchzuführen (§ 165 Abs. 4 in Verbindung mit § 66a Abs. 2 Z 3 StPO). Die Aussagebefreiung in § 156 Abs. 1 Z 2 StPO wird auf alle minderjährigen Personen, die durch die Straftat verletzt worden sein könnten, erweitert, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Einvernahme zu beteiligen. Kann dem minderjährigen Opfer im Strafverfahren kein gesetzlicher Vertreter beistehen oder befindet sich letzterer durch die Straftat in einem Interessenkonflikt, der sein Agieren im Interesse des Minderjährigen als zweifelhaft erscheinen lässt, so ist beim Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Kurators anzuregen (§ 66a Abs. 3 StPO). In § 195 Abs. 2 StPO wird explizit normiert, dass ein Fortführungsantrag eines minderjährigen Opfers keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. In § 196 Abs. 2 StPO wird verankert, dass minderjährigen Opfern im Falle der Zurück- oder Abweisung ihres Fortführungsantrages kein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen ist.

- Die Pflicht zur Verständigung von Opfern wird neben den Fällen einer Entlassung des Beschuldigten aus der Verwahrungshaft (nunmehr neu geregelt in § 172 Abs. 4) und der Untersuchungshaft (§ 177 Abs. 5 StPO) auch auf Fälle der Flucht des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft erweitert (§ 181a StPO). Eine amtswegige unverzügliche Verständigung hat in diesen Fällen zukünftig bei allen besonders schutzbedürftigen Opfern zu erfolgen (§ 66a Abs. 2 Z 5 StPO). Das Recht, auf Antrag vom ersten unbewachten Verlassen der Haftanstalt, von einer Entlassung oder einer Flucht des Strafgefangenen unverzüglich verständigt zu werden, wird für alle Opfer verankert (§§ 106 Abs. 4, 149 Abs. 5 StVG). Da eine Verständigung – bis auf die Fälle amtswegiger Verständigung – nur auf einen entsprechenden Antrag des Opfers hin erfolgt, wird auch eine entsprechende Verpflichtung, die Opfer über die Möglichkeit einer derartigen Antragstellung zu informieren, in § 70 Abs. 1 StPO verankert.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach geltender Rechtslage haben Opfer lediglich Anspruch auf mündlich zu erbringende Dolmetschleistungen, nicht aber auf schriftliche Übersetzung von für sie wesentlichen Aktenstücken.

Opfer, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen, erhalten im Einklang mit ihrer Verfahrensstellung neben mündlichen Dolmetschleistungen auch schriftliche Übersetzungen jener Aktenstücke, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen erforderlich sind.

Besondere Schutzbedürfnisse von Opfern werden gegenwärtig weitgehend informell erhoben und sind im Akt nicht standardisiert und umfassend dokumentiert.

Besondere Schutzbedürfnisse von Opfern werden im Verfahren frühzeitig festgestellt und dokumentiert. Diese im Akt einliegende Dokumentation dient als Entscheidungsgrundlage für die Entscheidung einer Gewährung spezieller Schutzrechte für besonders schutzbedürftige Opfer.

In der Strafprozessordnung sind darüber hinaus zwar viele verfahrensrechtliche Schutzmaßnahmen bereits verankert, stehen aber derzeit nicht allen besonders schutzbedürftigen Opfern zur Inanspruchnahme offen. Viele der geltenden Sonderbestimmungen für minderjährige Opfer kommen gegenwärtig lediglich unmündigen Minderjährigen, nicht aber mündigen Minderjährigen zu Gute. Für minderjährige Opfer ist es zudem faktisch unmöglich, fristgerecht einen Fortführungsantrag fristgerecht zu stellen, weil die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Fortführungsantrages regelmäßig nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen zur Einbringung des Antrages eingeholt werden kann.

Auf die Bedürfnisse minderjähriger Opfer wird in besonderer Weise Bedacht genommen, insbesondere wird die Anzahl an Vernehmungen auf ein unabdingbares Mindestmaß reduziert und werden die Vernehmungen auf schonende und altersgemäße Weise durchgeführt. Alle minderjährigen Opfer gelten als Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen, denen auch sämtliche Schutzmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Opfer offenstehen. Darüber hinaus ist es minderjährigen Opfern möglich, fristgerecht einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens zu stellen.

Eine Verständigung von Opfern im Falle einer Flucht des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft bzw. des Strafgefangenen aus der Strafhaft ist aktuell nicht vorgesehen. Vom ersten unbewachten Verlassen der Haftanstalt und von einer bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen können sich nach geltender Rechtslage nur Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) und Opfer nach § 65 Z 1 lit. a StPO auf Antrag verständigen lassen.

Besonders schutzbedürftige Opfer werden von der Freilassung oder der Flucht des Beschuldigten von Amts wegen verständigt, alle anderen Opfer dann, wenn sie dies beantragt haben. Vom ersten unbewachten Verlassen der Haftanstalt, der Entlassung oder der Flucht des Strafgefangenen werden all jene Opfer verständigt, sofern sie dies beantragt haben.

 

Maßnahme 2: Einführung von Regelungen zur Auskunft aus dem Kontenregister

Beschreibung der Maßnahme:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen in §§ 109 und 116 StPO, in denen bereits jetzt u.a. die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte geregelt ist, wird die neue Ermittlungsmaßnahme der Auskunft aus dem Kontenregister definiert und werden Regelungen über Voraussetzungen für die Anordnung und für das Verfahren festgelegt.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Ermittlungsmaßnahme der Auskunft aus dem Kontoregister ist bis dato nicht in der StPO geregelt. Da aufgrund der Einrichtung eines Kontenregisters mit dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015, das Kontenregister auch den Justizbehörden zur Verfügung stehen wird, wäre dieses Kontenregister ohne Änderungen in der Strafprozessordnung nicht nutzbar.

Im Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung sollen die Strafverfolgungsbehörden auf Basis einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung Auskunft aus dem Kontenregister erhalten können.

 

Maßnahme 3: Sicherstellung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand für einen Verdächtigen oder Beschuldigten in einem Strafverfahren sowie Einschränkung der Möglichkeiten zur Überwachung der Kommunikation zwischen einem Beschuldigten, dem die Freiheit entzogen wurde, mittels teilweiser Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (in der Folge: RL Rechtsbeistand)

Beschreibung der Maßnahme:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die RL Rechtsbeistand teilweise umgesetzt werden.

- Durch eine Änderung der § 59 Abs. 1 und 2 StPO wird sichergestellt, dass die Kommunikation des Beschuldigten mit seinem Verteidiger vor Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt (nur dann) auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln durch eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen abzuwenden. Ansonsten kann sich der Beschuldigte mit seinem Verteidiger verständigen (in welcher Form auch immer), ohne überwacht zu werden. Durch eine Änderung in § 157 Abs. 2 StPO wird klargestellt, dass die Sicherstellung von Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in § 157 Abs. 1 Z 2 StPO genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden, unzulässig ist.

 

- Nach § 163 Abs. 4 StPO ist auch dem Verteidiger Gelegenheit zur Teilnahme an einer Gegenüberstellung zu geben, so der Beschuldigte dieser beigezogen wird.

 

- Das Fragerecht des Verteidigers wird ausgebaut: In § 164 Abs. 2 StPO wird das grundsätzliche Gebot der Pflicht zum Zuwarten mit der Vernehmung des Beschuldigten bis zum Eintreffen des Verteidigers statuiert. Das Recht, ergänzende Fragen zu stellen, soll künftig gemäß §§ 164 Abs. 2, 249 Abs. 1 StPO nicht erst nach Abschluss der Vernehmung, sondern insbesondere bei größerem Umfang des Verfahrens nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten ausgeübt werden können. Darüber hinaus soll der Verteidiger nach Abschluss der Vernehmung künftig auch das Recht haben, verfahrensbezogene Erklärungen abzugeben.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach derzeitiger Rechtslage kommt einem Verdächtigen bzw. Beschuldigten nicht bei jeder ihn unmittelbar betreffenden Verfahrenshandlung (z. B. Gegenüberstellungen) das Recht auf Beiziehung seines Verteidigers zu.

Im Sinn der RL Rechtsbeistand kann der Verdächtige bzw. Beschuldigte bei jeder ihn betreffenden Verfahrenshandlung einen Verteidiger beziehen.

Im Fall des Entzugs seiner persönlichen Freiheit kann die Kommunikation des Beschuldigten mit seinem Verteidiger unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr und der Gefahr der Beeinträchtigung von Beweismitteln im Fall der U-Haft, zur Sicherung des Haftzwecks oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in einer Anstalt) überwacht werden.

Die Kommunikation mit dem Verteidiger (gleich welcher Art und gleich wo) kann nur unter den in der RL Rechtsbeistand erwähnten Ausnahmegründen überwacht werden.

Die Sicherstellung des Schriftverkehrs mit dem Verteidiger beim Beschuldigten oder anderen Personen, die nicht zu den in § 152 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO angeführten Personen gehören, ist zulässig.

Die Sicherstellung von Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in § 157 Abs. 1 Z 2 StPO genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden, ist unzulässig.

Dem Verteidiger kommt nur ein eingeschränktes Fragerecht zu.

Das Fragerecht des Verteidigers wird ausgebaut: In § 164 Abs. 2 StPO wird das grundsätzliche Gebot der Pflicht zum Zuwarten mit der Vernehmung des Beschuldigten bis zum Eintreffen des Verteidigers statuiert. Das Recht, ergänzende Fragen zu stellen, soll künftig gemäß §§ 164 Abs. 2, 249 Abs. 1 StPO nicht erst nach Abschluss der Vernehmung sondern insbesondere bei größerem Umfang des Verfahrens nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten ausgeübt werden können. Darüber hinaus soll der Verteidiger nach Abschluss der Vernehmung künftig auch das Recht haben, verfahrensbezogene Erklärungen abzugeben.

 

Maßnahme 4: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Zulässigkeit der Bestimmung der Zuständigkeit ("Delegierung") auch im Fall der Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Beschreibung der Maßnahme:

Gemäß § 28 StPO kann die Oberstaatsanwaltschaft von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ein Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und innerhalb ihres Sprengels einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Unterstehen die Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften, entscheidet die Generalprokuratur.

In ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 2015, Gw 324/15b, führt die Generalprokuratur aus, dass sich die Notwendigkeit der Prüfung einer Delegierung nach § 28 StPO erst dann ergebe, wenn tatsächlich ein Verfahren zu führen sei. Das (Ermittlungs-)Verfahren beginne erst, wenn und sobald die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat ermittle, in welchem Fall zumindest ein Ermittlungsakt, allenfalls auch ein Tagebuch anzulegen sei. Ein bloßer Verdacht einer Straftat könne daher ebenso wenig delegiert werden wie eine Anzeige, zu welcher ein Anfangsverdacht von der Staatsanwaltschaft oder nachprüfend von der Generalprokuratur verneint werde. Sollte die konkrete Befangenheit aller Staatsanwälte einer Behörde der Bearbeitung einer Anzeige entgegenstehen, wäre deren Abnahme und Zuteilung zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung im Dienstweg zu veranlassen.

Mit der Änderung des § 28 StPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wurde klargestellt, dass eine Notwendigkeit, eine Delegierung zu prüfen, nur besteht, wenn tatsächlich ein Verfahren zu führen ist. Ergibt sich von vornherein kein Verdacht, so braucht es keiner Entscheidung über die Bestimmung der Zuständigkeit (RV 113 BlGNR 24. GP, 44). Mit anderen Worten ist eine Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, jede Anzeige, aus der eine der im zweiten Satz des § 28 genannten Konstellationen hervorgeht, zum Zweck einer Übertragungsentscheidung vorzulegen, sondern kann die (endgültige) Entscheidung über die Verfahrenseinstellung auch selbst treffen (Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 28a Rz 14).

Das Anlegen eines Ermittlungsakts als Grundvoraussetzung der Prüfung der Notwendigkeit einer Delegierung und das Abstellen auf ein (bereits eingeleitetes) Ermittlungsverfahren liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass eine dem Anschein nach möglicherweise strukturell befangene Behörde die Initiative für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und somit Ermittlungsschritte setzen muss.

Um von vornherein jeglichen Anschein der Befangenheit der (Ober-)Staatsanwaltschaften schon bei der Prüfung, ob überhaupt ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, zu vermeiden, soll unter Berücksichtigung der zitierten Kommentierung § 28 StPO dahingehend ergänzt werden, dass die Prüfung der Notwendigkeit einer Delegierung schon dann zu erfolgen hat, wenn (bloß) die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist (§ 1 Abs. 3 und § 35c StAG).

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gemäß § 28 StPO kann die Oberstaatsanwaltschaft von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ein Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und innerhalb ihres Sprengels einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Unterstehen die Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften, entscheidet die Generalprokuratur.

In ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 2015, Gw 324/15b, führt die Generalprokuratur aus, dass sich die Notwendigkeit der Prüfung einer Delegierung nach § 28 StPO erst dann ergebe, wenn tatsächlich ein Verfahren zu führen sei. Das (Ermittlungs-)Verfahren beginne erst, wenn und sobald die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat ermittle, in welchem Fall zumindest ein Ermittlungsakt, allenfalls auch ein Tagebuch anzulegen sei. Ein bloßer Verdacht einer Straftat könne daher ebenso wenig delegiert werden wie eine Anzeige, zu welcher ein Anfangsverdacht von der Staatsanwaltschaft oder nachprüfend von der Generalprokuratur verneint werde.

Das Anlegen eines Ermittlungsakts als Grundvoraussetzung der Prüfung der Notwendigkeit einer Delegierung und das Abstellen auf ein (bereits eingeleitetes) Ermittlungsverfahren liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass eine dem Anschein nach möglicherweise strukturell befangene Behörde die Initiative für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und somit Ermittlungsschritte setzen muss.

Die Prüfung der Notwendigkeit einer Delegierung erfolgt aufgrund einer gesetzlichen Regelung schon dann, wenn (bloß) die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist (§ 1 Abs. 3 und § 35c StAG). Es besteht keinerlei Anschein der Befangenheit der (Ober-)Staatsanwaltschaften.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Betrieblicher Sachaufwand

450

0

0

0

0

Werkleistungen

3.181

3.340

3.510

3.685

3.869

Aufwendungen gesamt

3.631

3.340

3.510

3.685

3.869

 

Der Schätzung der Übersetzungskosten in Umsetzung der RL Opferschutz liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Betroffener Personenkreis: Derzeit liegt der Anteil der nicht deutsch sprechenden ausländischen Opfer bei jährlich ca. 15%. (bei einer Gesamtzahl von ca. 71 000 Opfern im Jahr 2014 war der Anteil nichtösterreichischer Staatsbürger ca. 11 000). Der Anteil der nichtdeutschsprachigen österreichischen Staatsbürger ist mangels Zahlenmaterials nicht abzuschätzen, weswegen ein Risikoaufschlag von 10% angenommen wird.

Hinsichtlich der Anzeigebestätigung wird davon ausgegangen, dass es kaum zu einem Übersetzungsaufwand kommen wird, weil diese in aller Regel für den Behördenverkehr (gegenüber Sozialversicherung, Privatversicherungen (zB Diebstahl) o.ä.) genutzt wird.

Bezüglich der Einstellungsbegründungen/-verständigungen wurde Folgendes erwogen:

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein diesbezügliches Interesse vor allem bei den Delikten gegen Leib und Leben, die persönliche Freiheit und die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gegeben sein wird. Im BAZ und U-Bereich ist weiters zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Prozentsatz der Verfahren Verstöße gegen das SMG, somit opferlose Delikte, betrifft, weshalb die Gesamtverfahrenszahl seriöserweise nicht zur Berechnung herangezogen werden kann. Weiters fallen Delikte gegen die persönliche Freiheit und die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung aufgrund der Zuständigkeitsregeln in der StPO im BAZ und U-Bereich kaum an. Hier wird daher von den Delikten gegen Leib und Leben ausgegangen und für die Vermögensdelikte ein Risikoaufschlag von 30% angenommen.

Die Zahl der begehrten Übersetzungen wird auch je nachdem, ob dem Opfer Prozessbegleitung gewährt wurde, unterschiedlich sein. Im Fall einer Prozessbegleitung wird davon ausgegangen, dass in der Regel die Prozessbegleitung dem nicht sprachkundigen Opfer den Inhalt der Begründung/Verständigung näher bringen wird, sodass schätzungsweise in 25 % der Verfahren eine Übersetzung erforderlich sein wird. Ohne Prozessbegleitung wird von einem weitaus höheren Anteil an Anträgen auf Übersetzung auszugehen sein. Eine Schätzung, in wie vielen Fällen eine Übersetzung begehrt werden wird, kann mangels Zahlenmaterials nicht verlässlich vorgenommen werden, wobei nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz ein Anteil von 50% als sehr konservativ und hoch angenommen wird.

Die für die Zwecke dieser Berechnungen relevante Zahl von Einstellungen ergibt sich aus der Verfahrensautomation Justiz wie folgt:

St-Bereich mit Prozessbegleitung: ca. 19 000 pro Jahr

St-Bereich ohne Prozessbegleitung: ca. 82 000 pro Jahr

BAZ-Bereich mit Prozessbegleitung: ca. 10 660 pro Jahr

BAZ-Bereich ohne Prozessbegleitung: ca. 74 100 pro Jahr

Für das Hauptverfahren wird davon ausgegangen, dass im Fall einer Verurteilung keine Übersetzung durch das Opfer begehrt werden wird, zumal keine Interessenslage des Opfers vermutet werden kann und das in deutscher Sprache abgefasste Urteil im Behördenverkehr (Führung von Exekution usw.) verwendet werden kann. Im Fall eines Freispruchs kann ebenso wie bei den Einstellungen unterschieden werden, ob es sich um ein Opfer handelt, dem bereits Prozessbegleitung beigegeben wurde oder ob dies nicht der Fall ist. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz können die oben genannten Anteile auch hier als Basis verwendet werden. Auch hier wird im BAZ und U-Bereich von den Delikten gegen Leib und Leben ausgegangen und ein Risikoaufschlag von 30 % für Vermögensdelikte angenommen.

Die für die Zwecke dieser Berechnungen relevante Zahl von freisprechenden Urteilen ergibt sich aus der Verfahrensautomation Justiz wie folgt:

HV-Bereich mit Prozessbegleitung: ca. 1 800 pro Jahr

HV-Bereich ohne Prozessbegleitung: ca. 7 200 pro Jahr

U-Bereich mit Prozessbegleitung: ca. 10 400 pro Jahr

U-Bereich ohne Prozessbegleitung: ca. 23 400 pro Jahr

Bei der Schätzung der Kosten der einzelnen Übersetzung wurde davon ausgegangen, dass eine Einstellungsverständigung bzw. -begründung im Schnitt eine Seite umfassen wird; Urteile des Bezirksgerichts wurden mit durchschnittlich 7 Seiten, Urteile des Landesgerichts wurden hingegen mit durchschnittlich 15 Seiten veranschlagt. Die Berechnung für die konkrete Übersetzung erfolgte nach Maßstäben des GebAG.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

3.631

3.340

3.510

3.685

3.869

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

gem. BFRG/BFG

11.

 

450

0

0

0

0

gem. BFRG/BFG

13.

 

3.181

3.340

3.510

3.685

3.869

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung der Übersetzungskosten wurde anhand des üblichen Schlüssels 55:15:20:10 auf die OLG Sprengel Wien, Linz, Graz und Innsbruck aufgeteilt.

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

450.000

0

0

0

0

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

RL Opferschutz

Bund

1

450.000

0

0

0

0

0

0

0

0

 

Die Implementierung der RL Opferschutz in der österreichischen Strafprozessordnung erfordert die Dokumentation der individuellen Begutachtung des Opfers durch die Kriminalpolizei. Um diese sicherzustellen, ist es im Bereich des BM.I erforderlich, einen automationsunterstützten Workflow zu gestalten, der es dem Bearbeiter ermöglicht, ein entsprechendes Formular zu befüllen. Da das Opfer auch Anspruch auf eine ihm verständliche Anzeigenbestätigung hat, ist eine Programmierung der wichtigsten Parameter einer Anzeigenbestätigung in einer verständlichen Sprache vorzunehmen. Die Kosten für den einmaligen Programmieraufwand ergeben sich somit für das BM.I daraus, dass sowohl die Dokumentation der individuellen Begutachtung des Opfers als auch die Übersetzung der Anzeigenbestätigung automationsunterstützt durch das PAD erfolgen soll.

 

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

3.181.000

3.340.000

3.510.000

3.685.000

3.869.000

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Übersetzungskosten

Bund

1

3.181.000

0

0

0

0

0

0

0

0

 

Bund

0

0

1

3.340.000

0

0

0

0

0

0

 

Bund

0

0

0

0

1

3.510.000

0

0

0

0

 

Bund

0

0

0

0

0

0

1

3.685.000

0

0

 

Bund

0

0

0

0

0

0

0

0

1

3.869.000

 

Der Schätzung der Übersetzungskosten liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Betroffener Personenkreis: Derzeit liegt der Anteil der nicht deutsch sprechenden ausländischen Opfer bei jährlich ca. 15 %. (bei einer Gesamtzahl von ca. 71.000 Opfern im Jahr 2014 war der Anteil nichtösterreichischer Staatsbürger ca. 11.000). Der Anteil der nichtdeutschsprachigen österreichischen Staatsbürger ist mangels Zahlenmaterials nicht abzuschätzen, weswegen ein Risikoaufschlag von 10% angenommen wird.

Hinsichtlich der Anzeigebestätigung wird davon ausgegangen, dass es kaum zu einem Übersetzungsaufwand kommen wird, weil diese in aller Regel für den Behördenverkehr (gegenüber Sozialversicherung, Privatversicherungen (zB Diebstahl) o.ä.) genutzt wird.

Bezüglich der Einstellungsbegründungen/-verständigungen wurde Folgendes erwogen:

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein diesbezügliches Interesse vor allem bei den Delikten gegen Leib und Leben, die persönliche Freiheit und die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gegeben sein wird. Im BAZ und U-Bereich ist weiters zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Prozentsatz der Verfahren Verstöße gegen das SMG, somit opferlose Delikte, betrifft, weshalb die Gesamtverfahrenszahl seriöserweise nicht zur Berechnung herangezogen werden kann. Weiters fallen Delikte gegen die persönliche Freiheit und die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung aufgrund der Zuständigkeitsregeln in der StPO im BAZ und U-Bereich kaum an. Hier wird daher von den Delikten gegen Leib und Leben ausgegangen und für die Vermögensdelikte ein Risikoaufschlag von 30 % angenommen.

Die Zahl der begehrten Übersetzungen wird auch je nachdem, ob dem Opfer Prozessbegleitung gewährt wurde, unterschiedlich sein. Im Fall einer Prozessbegleitung wird davon ausgegangen, dass in der Regel die Prozessbegleitung dem nicht sprachkundigen Opfer den Inhalt der Begründung/Verständigung näher bringen wird, sodass schätzungsweise in 25 % der Verfahren eine Übersetzung erforderlich sein wird. Ohne Prozessbegleitung wird von einem weitaus höheren Anteil an Anträgen auf Übersetzung auszugehen sein. Eine Schätzung, in wie vielen Fällen eine Übersetzung begehrt werden wird, kann mangels Zahlenmaterials nicht verlässlich vorgenommen werden, wobei nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz ein Anteil von 50% als sehr konservativ und hoch angenommen wird.

Die für die Zwecke dieser Berechnungen relevante Zahl von Einstellungen ergibt sich aus der Verfahrensautomation Justiz wie folgt:

St-Bereich mit Prozessbegleitung: ca. 19.000 pro Jahr

St-Bereich ohne Prozessbegleitung: ca. 82.000 pro Jahr

BAZ-Bereich mit Prozessbegleitung: ca. 10.660 pro Jahr

BAZ-Bereich ohne Prozessbegleitung: ca. 74.100 pro Jahr

Für das Hauptverfahren wird davon ausgegangen, dass im Fall einer Verurteilung keine Übersetzung durch das Opfer begehrt werden wird, zumal keine Interessenslage des Opfers vermutet werden kann und das in deutscher Sprache abgefasste Urteil im Behördenverkehr (Führung von Exekution usw.) verwendet werden kann. Im Fall eines Freispruchs kann ebenso wie bei den Einstellungen unterschieden werden, ob es sich um ein Opfer handelt, dem bereits Prozessbegleitung beigegeben wurde oder ob dies nicht der Fall ist. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz können die oben genannten Anteile auch hier als Basis verwendet werden. Auch hier wird im BAZ und U-Bereich von den Delikten gegen Leib und Leben ausgegangen und ein Risikoaufschlag von 30 % für Vermögensdelikte angenommen.

Die für die Zwecke dieser Berechnungen relevante Zahl von freisprechenden Urteilen ergibt sich aus der Verfahrensautomation Justiz wie folgt:

HV-Bereich mit Prozessbegleitung: ca. 1.800 pro Jahr

HV-Bereich ohne Prozessbegleitung: ca. 7.200 pro Jahr

U-Bereich mit Prozessbegleitung: ca. 10.400 pro Jahr

U-Bereich ohne Prozessbegleitung: ca. 23.400 pro Jahr

Bei der Schätzung der Kosten der einzelnen Übersetzung wurde davon ausgegangen, dass eine Einstellungsverständigung bzw. -begründung im Schnitt eine Seite umfassen wird; Urteile des Bezirksgerichts wurden mit durchschnittlich 7 Seiten, Urteile des Landesgerichts wurden hingegen mit durchschnittlich 15 Seiten veranschlagt. Die Berechnung für die konkrete Übersetzung erfolgte nach Maßstäben des GebAG.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 629697453).