Weingesetz-Novelle 2015

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der vorliegenden Novelle zum Weingesetz 2009 sollen einerseits Neuerungen im gemeinschaftlichen Weinrecht und andererseits Anregungen zur Änderung aus der Weinbranche umgesetzt werden. Sämtliche Änderungen wurden vorab in den Branchenverbänden (Nationales Weinkomitee, regionale Weinkomitees), in denen Repräsentanten des Weinbaus und des Weinhandels gemeinsam Entscheidungen für den Weinsektor treffen, behandelt.

Die wesentlichen Änderungen betreffen insbesondere die Neuregelung des „Ruster Ausbruches“, die Verbesserung der Abgrenzung und Benennung von Weinherkünften, die Anpassung des Hektarhöchstertrages an die reduzierte Weingartenfläche (INVEKOS) und an die Ertragssteigerung, die Anpassung des Rebflächenverzeichnisses und der Auspflanzregelungen an Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und die Transferierung des „Uhudlers“ (Wein aus Direktträgerrebsorten) vom Weinbereich in den Obstweinbereich.

Besonderer Teil

Zu Z 1

Formelle Anpassungen im Inhaltsverzeichnis.

Zu Z 2

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse wurde die entsprechende Vorgängerverordnung, (EG) Nr. 1234/2007, Abl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, abgelöst.

Ebenso wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, Abl. Nr. L 84 vom 20.03.2014, die diese aromatisierten weinhaltigen Erzeugnisse bisher geregelt hat, aufgehoben.

Mit den Ziffern 1 bis Z 24 der gegenständlichen Novelle werden die Verweise auf die aufgehobenen gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen durch die korrespondierenden aktuellen Rechtszitate ersetzt.

Darüber hinaus befinden sich entsprechend dem vom gemeinschaftlichen Lebensmittelrecht auch im Weinbereich übernommenen System des Herkunftsschutzes in der neuen GMO keine zu den Artikeln 118 o und 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 korrespondierenden Regelungen mehr.

In Hinblick auf die betreffenden Verordnungen haben sich jedoch keine materiellen Änderungen ergeben, weswegen die Verordnungsermächtigungen im Weingesetz aufrecht zu erhalten sind.

Zu Z 3

Der Zusatz von Sorbinsäure und Dimethyldicarbonat (DMDC) war schon bisher bei Qualitätswein und Landwein unzulässig; dies wird nunmehr in § 3 Abs. 1, der das vom Gemeinschaftsrecht vorgegebene Verbotsprinzip im Zusammenhang mit den önologischen Verfahren umsetzt, ausdrücklich festgeschrieben.

Die korrespondierende Strafbestimmung befindet sich in § 61 Abs. 2 Z 2.

Zu Z 4 Abs. 1

Nach der Anwendung eines Verfahrens zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von nunmehr 18 g (bisher: 15 g) unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

Zu Z 4 Abs 2 und 3 bis Z 9

Siehe zu Z 2.

Zu Z 10

Mit der vorliegenden Novelle werden für Sturm, Wein und nicht angereicherten Landwein die Werte für den Geamtalkoholgehalt festgelegt.

Zu Z 11 bis Z 22

Siehe zu Z 2.

Zu Z 23

Die Bestimmung über den Kabinettwein wird dahingehend abgeändert, als dass der Gehalt an unvergorenem Zucker nunmehr höchstens 4 g je Liter beträgt, oder 9 g je Liter, sofern der in Gramm je Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g je Liter niedriger ist als der Restzuckergehalt, und der vorhandene Alkoholgehalt (bisher Gesamtalkohol) mit höchstens 12,9% vol. (bisher 13,0% vol.) festgesetzt wird.

Zu Z 24 -26

Siehe zu Z 2.

Zu Z 27, und Z 28 und 29

Die derzeitige Produktspezifikation für Ausbruchwein, dass „zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden kann“, entspricht nicht mehr der tatsächlichen Herstellungsart dieses Weines.

Mit der Weingesetznovelle soll der Ausbruchwein einerseits in die Kategorie „Trockenbeerenauslese“ – mit identen Voraussetzungen – integriert werden; andererseits soll die Verkehrsbezeichnung „Ausbruch“ ausdrücklich nur in Zusammenhang mit der geografischen Angabe „Rust“ verwendet werden dürfen, und ist damit exklusiv entsprechenden Prädikatsweinen, die aus der „Freistadt“ Rust stammen, vorbehalten.

Spätlesen und Auslesen dürfen nunmehr nicht vor dem 1. Jänner, sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden (statt an den Verbraucher abgegeben werden).

Zu Z 30

Diese Bestimmung enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, auf Antrag des Nationalen Weinkomitees Bedingungen für Schaumwein und Qualitätsschaumwein g. U. in Verbindung mit den Begriffen „Klassik“, „Reserve“ oder „Große Reserve“ festzulegen.

Zu Z 31

Entfall der Ermächtigung, Feststellungsbescheide zu erlassen.

Zu Z 32

Siehe zu Z 2.

Zu Z 33

In § 21 (1) Z 2 wird der ehemalige gemeinschaftsrechtliche Begriff „bestimmte Anbaugebiete“ gestrichen, da dieser im aktuellen unionalen Weinbezeichnungsrecht nicht mehr vorgesehen ist.

In Z 5 werden die Weinbaufluren als (ausdrücklich zugelassene) Angabe einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich“ gestrichen. Dazu ist auszuführen, dass schon das Unionsrecht einen abgeschlossenen Katalog von geographischen Angaben vorsieht (der mit § 21 (1) national konkretisiert wird), und dementsprechend nach Streichung der Fluren diese nicht mehr am Etikett angegeben werden dürfen.

Unberührt davon bleibt die Festlegung von Weinbaufluren (innerhalb derer eine Auspflanzung von Reben zulässig ist) in den entsprechenden Weinbauvorschriften der Länder.

Mit der Novelle wird ausdrücklich festgelegt, dass Rieden verpflichtend als solche zu kennzeichnen sind (durch Voranstellung des Wortes „Ried“).

Mit der Übernahme des Herkunftsschutzsystems aus dem EU-Lebensmittelrecht wurden auch die Judikatur und der Vollzug in Österreich dahingehend angepasst, dass dem Herkunftsgedanken stärker Rechnung getragen wird.

Betroffen sind insbesondere sogenannte „scheingeographischen Angaben“ bzw. „Pseudo-Herkunftsangaben“. Diese sind – in Verbindung mit Marken oder Phantasiebezeichnungen – in Hinblick darauf irreführend, dass durch Worte oder Wortteile der unzutreffende Eindruck einer (existierenden oder nicht existierenden) Herkunftsangabe erweckt wird.

Der Eindruck, es handle sich nicht um eine Phantasiebezeichnung, sondern um eine geographische Angabe, wird in besonderem Ausmaß dann erweckt, wenn die Phantasiebezeichnung unter Verwendung geographischer Begriffe wie Berg, Hügel, Tal usw. gebildet ist (z. B. „Sonnenberg“ oder auch nur „vom Berg“, wenn keine derart ausdrücklich benannte und abgegrenzte z. B. Riede besteht).

Diese Grundsätze zur Stärkung von Herkunftsbezeichnungen – insbesondere von Rieden, die derzeit im gesamten österreichischen Weinbaugebiet neu definiert und exakt abgegrenzt werden – soll nunmehr auch ausdrücklich im Weingesetz verankert werden.

Die Verwendung von irreführenden riedenähnlichen Angaben soll zugunsten von Weinen, die tatsächlich zumindest zu 85% aus einer Riede stammen (und in der Regel die höchsten Qualitäten eines Betriebes repräsentieren), verboten, und dies schon auf Ebene des Weingesetzes klargestellt werden.

Marken, die riedenähnliche Angaben enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn diese Bezeichnung nachweislich schon vor dem Jahr 2007 (Einführung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den neuen Herkunftsschutz im Weinbereich) verwendet, und (schon vor 2007 oder danach) als Marke eingetragen wurde. Um eine Täuschung hintanzuhalten, ist diese Angabe am Etikett deutlich als Marke zu kennzeichnen.

Zu Z 34

Im Burgenland sind vier spezifische DAC-Gebiete durch Verordnungen festgelegt: Neusiedlersee, Leithaberg, Mittelburgenland und Eisenberg.

Darüber hinaus dürfen für Qualitätsweine aus dem Burgenland derzeit folgende Weinbaugebiete am Etikett angegeben werden: Burgenland, Neusiedlersee, Neusiedlersee Hügelland, Mittelburgenland und Südburgenland.

Die Weinbaugebiete Mittelburgenland und Neusiedlersee sind somit nur mehr für DAC-Weine verwendbar und für „normale“ Qualitätsweine nicht mehr zulässig. Neusiedlersee-Hügelland und Südburgenland werden in der Praxis nicht mehr verwendet.

Mit der vorliegenden Novelle sollen die Weinbaugebiete Neusiedlersee, Neusiedlersee-Hügelland, Mittelburgenland und Südburgenland aufgelassen werden. Sämtliche Qualitätsweine des Burgenlandes (auch die DAC-Weine) sollen in Zukunft verpflichtend das Weinbaugebiet „Burgenland“ am Etikett tragen. Ausschließlich bei „regionalspezifischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofil“ – Neusiedlersee DAC, Leithaberg DAC, Mittelburgenland DAC und Eisenberg DAC – sollen in Zukunft auch diese Weinbaugebiete am Etikett angegeben werden.

Korrespondierend dazu sollen in der GroßlagenVO die beiden Großlagen „Pinkatal“ und „Geschriebenstein“ durch die Großlage „Südburgenland“ ersetzt werden.

Darüber hinaus werden mit der Weingesetznovelle die Gemeinden Würmla und Atzenbrugg vom Weinbaugebiet Wagram ins Weinbaugebiet Traisental transferiert; dies ist vor allem auch durch die geographische Nähe sachlich gerechtfertigt.

Die Gemeinde Sitzenberg-Reidling bleibt weiterhin dem Weinbaugebiet Traisental zugeordnet, und die Gemeinde Stetteldorf am Wagram dem Weinbaugebiet Wagram

Zu Z 35

Das Weinbaugebiet „Süd-Oststeiermark“ wird in „Vulkanland Steiermark“ umbenannt.

Darüber hinaus erfolgen Anpassungen der Weinbaugebiete an Bezirkszusammenlegungen in der Steiermark:

Aus den bisherigen politischen Bezirken Judenburg und Knittelfeld wurde der politische Bezirk Murtal; aus den bisherigen politischen Bezirken Bruck/Mur und Mürzzuschlag der politische Bezirk Bruck-Mürzzuschlag und aus den bisherigen politischen Bezirken Fürstenfeld und Hartberg der politische Bezirk Hartberg-Fürstenfeld sowie aus den bisherigen politischen Bezirken Feldbach und Radkersburg der politische Bezirk Südoststeiermark.

Zu Z 36

Der bisherige § 21 Absatz 6 legt grundsätzlich fest, dass die Angaben von Weinbauregionen, Weinbaugebieten, Großlagen, Gemeinden und Rieden nur für Wein aus Trauben verwendet werden dürfen, die ausschließlich (bzw. betreffend Großlagen, Gemeinden und Rieden zu 85%) in den angegebenen Herkunftsbereichen erzeugt wurden.

Abweichend davon bestimmt der bisherige § 21 Absatz 6, dass unter den Voraussetzungen des Abs. 7 die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer Weinbauregion auch dann verwendet werden darf, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer anderen Weinbauregion liegt.

Absatz 7 des § 21 sieht wiederum vor, dass der Name einer Gemeinde nur für Wein aus Trauben verwendet werden darf, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namensgebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.

Dies hat zur Folge, dass die Angabe einer Gemeinde am Etikett erfolgen kann, obwohl die Trauben ausschließlich aus einer angrenzenden Gemeinde kommen (wenn die Weingärten, aus denen die Trauben des betreffenden Weines stammen, von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde).

Diese Regelung wird mit der Novelle dahingehen eingeschränkt, dass der Name einer Gemeinde als geographische Angabe am Etikett lediglich angegeben werden darf, wenn der Wein zumindest zu 85% aus dieser Gemeinde stammt.

Die restlichen Trauben dürfen aus Weingärten einer angrenzenden Gemeinde stammen. Diese Gemeinde kann auch in einem anderen Weinbaugebiet oder einer anderen Weinbauregion liegen; unter der Voraussetzung, dass die Weingärten aus dieser Gemeinde von einem Betrieb der namensgebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.

Der Name einer Gemeinde darf als geographische Angabe dementsprechend am Etikett lediglich angegeben werden, wenn der Wein zumindest zu 85% aus dieser Gemeinde stammt, und die restlichen Trauben – mit Ausnahme von § 21 Abs. 7 – zumindest aus dem Weinbaugebiet, in dem sich die Gemeinde befindet.

Davon nicht betroffen ist die Angabe einer Gemeinde i.Z.m der Angabe der Adresse des Abfüllers oder eines weiteren Vermarktungsteilnehmers; hier sind jedoch Größenbeschränkungen vorgesehen.

Zu Z 37

Der Weinbaukataster basiert in Österreich derzeit auf Parzellen (die auch nicht vollständig bepflanzt sein können); zukünftig wird der Weinbaukataster auf das INVEKOS-System abgestellt, das sich auf die tatsächlich bepflanzte Fläche bezieht.

In Hinblick auf die dadurch reduzierte Weingartenfläche ist eine entsprechende Erhöhung des Hektarhöchstertrages von 9000 kg (6750 l) auf 10000 kg (7500 l) nach Umstellung auf das INVEKOS-System sachlich gerechtfertigt.

Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die mit der Weingesetznovelle 2013, BGBl. Nr. 177, eingeführte Möglichkeit, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees die Hektarhöchstmenge für die Ernte eines Jahres um bis zu 20 % senken oder erhöhen kann, falls dies die klimatischen oder weinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für dieses Jahr erfordern, aufrecht.

Zu Z 38

Der bisherige § 24. (1) bestimmt, dass vor dem Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Art. 85g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei der Bundeskellereiinspektion ein Rebflächenverzeichnis anzulegen und automationsunterstützt zu führen ist.

Dem „vorübergehenden Rebpflanzungsverbot“ wurde auf EU-Ebene jedoch kein Ende gesetzt, sondern das bestehende Rebpflanzungsverbot (die Art der Beschränkung des Produktionspotentials) wurde lediglich modifiziert.

Das Rebflächenverzeichnis soll in Zukunft nicht von der Bundeskellereiinspektion geführt werden. Es wird also im Burgenland und in NÖ durch die Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien durch die Magistratsabteilung 58, in der Steiermark durch die Landes-Landwirtschaftskammer und in allen übrigen Bundesländern durch die Ämter der Landesregierungen geführt; und zwar auf der „Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems“.

Gemäß § 28b AMA-Gesetz 1992 ist die AMA berechtigt, „bei Abdeckung der auftretenden Kosten Dienstleistungen im Auftrag Dritter zu übernehmen, soweit diese Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit anderen von der AMA zu vollziehenden Aufgaben stehen.“

Weiters sieht § 28b ausdrücklich vor, dass die nähere Ausgestaltung dieses Dienstleistungsverhältnisses, insbesondere auch die Frage der Kostenabgeltung, zwischen AMA und Auftraggeber durch vertragliche Vereinbarung zu regeln ist. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen.

Die Länder können dementsprechend die AMA gemäß § 28b AMA-Gesetz 1992 mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragen.

Zu Z 39

§ 25 Absatz 4 sieht vor, dass der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten, sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, den Wein selbst (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung und Restsüßeverleihung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen (mit und ohne staatliche Prüfnummer) zu enthalten hat.

Diese Bestimmung ist die Grundlage für die einzelnen Erfordernisse am „Einreich-Formular“.

Ein Sonderfall ist die Einreichung eines Weines von Verschnitten mit einer oder mehreren Teilmengen, die bereits eine Prüfnummer erhalten haben.

Eine ausdrückliche Verpflichtung, dass auch diese Teilmengen an Wein mit bereits erhaltener Prüfnummer angegeben werden muss, fehlt. Am Antragsformular ist diese Angabe jedoch vorgesehen, weswegen sie nunmehr auch ausdrücklich in den Gesetzestext übernommen wird.

Zu Z 40

Mit § 26 erfolgt die nationale Umsetzung des neuen unionalen Pflanzrechtsregimes.

Insbesondere wird die Einbringung der entsprechenden Anträge geregelt, und die Art der Vorgangsweise, wenn in einem bestimmten Jahr die Gesamtfläche der Anträge auf Neubepflanzung 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche übersteigt.

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 sieht in Artikel 63 einen „Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen“ vor.

Grundsätzlich wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, zur Verfügung stellen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz anwenden oder die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Flächen, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Flächen oder für Flächen ohne geografische Angabe, einschränken.

Dementsprechend sieht § 26 (1) des Entwurfes vor, dass auf Beschluss des Nationalen Weinkomitees die Ausstellung von Genehmigungen auf Ebene der Qualitätsweinbaugebiete für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Flächen eingeschränkt werden kann.

In Umsetzung von Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legt §26 Absatz 2 des Entwurfes Regeln fest, falls in einem bestimmten Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche übersteigt. Diesen Falls werden die Genehmigungen nach Prioritätskriterien erteilt, die mit Verordnung festgelegt werden.

Die entsprechenden Anträge sind bei denjenigen Stellen einzubringen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen den Weinbaukataster führen (siehe zu Z 34). Bei diesen Stellen kann auch die Umwandlung von bestimmten Pflanzrechten in Genehmigungen für Rebpflanzungen beantragt werden.

Zu Z 41

Mit der Novelle wird klargestellt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Bestandsmeldung nicht jedenfalls die Erzeugung von Trauben (also einen aktiven Weinbaubetrieb) voraussetzt.

Falls der Weinbaubetrieb aufgegeben wurde, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Bestandsmeldung, solange ein Restweinbestand vorliegt.

Ohne diese Verpflichtung müsste ein etwaiger Verkauf eines solchen Restbestandes an Wein weiterhin mittels Transportbescheinigung dokumentiert werden; dies wäre jedoch nur möglich, wenn keine Abmeldung des Betriebes in der Weindatenbank erfolgt ist.

Zu Z 42

Siehe zu Z 2.

Zu Z 43

In § 34 Absatz 2 des Entwurfes wird festgelegt, dass der Bundesminister für Gesundheit, nach Anhörung von Vertretern aus dem Bereich der Ernährungssicherheit und der Suchtforschung, bestimmte Absatzförderprogramme im Weinsektor genehmigen kann.

Zu Z 44

Mit dieser Bestimmung in § 35 Absatz 2 soll Wein aus Direktträgersorten („Uhudler“) aus dem Weinbereich in den Obstweinbereich transferiert werden.

Für die Erzeugung von „Wein aus Österreich ohne Angabe von Rebsorte und Jahrgang“ (beim Uhudler handelt es sich um einen solchen) dürfen grundsätzlich die von den Bundesländern zugelassenen Rebsorten verwendet werden.

Alle ausgepflanzten und nicht klassifizierten Rebsorten, mit Ausnahme der Rebsorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbémont (die schon das EU-Recht ausschließt), gelten gemäß landesrechtlichen Weinbauvorschriften (BGLD, NÖ, STMK) bis 31.12.2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten.

Die bekanntesten Sorten amerikanischer Herkunft (Direktträger), die dem Uhudler zugrunde liegen, und nicht explizit verboten sind, sind Concord, Ripatella, Delaware und Elvira. Sie dürfen zwar in keinem Bundesland neu ausgepflanzt werden, sind aber in NÖ und BGLD dementsprechend „vorübergehend bis 2030“ zugelassen.

In Hinblick auf diese Situation wird vorgesehen, dass der „Uhudler“ vom Weinbereich in den Obstweinbereich überführt wird.

Weintrauben sind derzeit nicht Obst im Sinn des Obstweinkapitels im Weingesetz. Aus Keltertrauben, die nicht der Art vitis vinifera angehören, oder aus einer Kreuzung der Art vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen (also aus Uhudlertrauben), soll in Zukunft Obstwein erzeugt werden dürfen.

Die Vorschriften für Wein bleiben aufrecht; das betrifft z. B. die önologischen Verfahren, das Kellerbuch oder den Kataster.

Für die Uhudlerregion im Südburgenland könnte in Folge eine g.U. beantragt werden (wie für Mostviertler Birnmost g.g.A); damit wäre die Bezeichnung „Uhudler“ für diese Region geschützt. In den übrigen Regionen könnte aus diesen Trauben auf für Weinbau zugelassenen Flächen Obstwein erzeugt werden (der jedoch nicht als Uhudler in Verkehr gebracht werden dürfte).

Zu Z 45

Siehe zu Z 2.

Zu Z 46

§ 52 Ansatz 1 sieht vor, dass der Bundeskellereiinspektor Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder an die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden hat.

Diese Verpflichtung wurde mit der Weingesetznovelle 991 eingeführt, hat sich jedoch de facto als „totes Recht“ erwiesen (eingereicht werden fast ausschließlich etikettierte Flaschenweine). Auch auf Grund der Banderole (Betriebsnummer) oder dem Korkbrand kann auf den konkreten Betrieb geschlossen werden.

Zu Z 47 und Z 48

Siehe zu Z 2.

Zu Z 49

In § 61, der die Verwaltungsübertretungen im Weinbereich festsetzt, wird Abs. 2 Z 2 allgemeiner gefasst und stellt nunmehr auch die Verwendung von Sorbinsäure oder Dimethyldicarbonat (DMDC) bei der Herstellung von Qualitäts- und Landwein ausdrücklich ein Verwaltungsdelikt dar.

Zu Z 50 und Z 51

Siehe zu Z 2.