1062 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1054 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (32. KFG-Novelle)

Der Entwurf der 32. KFG-Novelle enthält folgende Schwerpunkte:

1.      Im Bereich der Fahrzeug-Bauvorschriften werden Anpassungen an die aktuellen EU-Vorschriften vorgenommen.

2.      Die Fahrzeugkategorie „Leichtmotorrad“ kann entfallen, da sie nicht mehr erforderlich ist. Im Führerscheinrecht wird der Berechtigungsumfang der Lenkberechtigung der Klasse A2 exakt mit technischen Eckdaten umschrieben.

3.      Das Verändern des Kilometerstandes eines Fahrzeuges („Tachomanipulation“) wird unter Sanktion gestellt.

4.      Wenn Fälschungen bzw. Verfälschungen von Sondertransportbewilligungen festgestellt werden, so sollen die involvierten Unternehmen eine bestimmte Zeit lang keine Bewilligungen erhalten bzw. bestehende Dauerbewilligungen sollen aufgehoben werden. Weiters wird vorgeschrieben, dass die Begleitfahrzeuge, die von den beeideten Organen verwendet werden, die entsprechende Verwendungsbestimmung, die in der Zulassungsstellenverordnung festgelegt wird, im Zulassungsschein eingetragen haben müssen und es erfolgt eine technische „Abnahme“ der Fahrzeuge durch die Landesprüfstellen.

5.      Es werden einige Vereinfachungen bei der Ausstellung von Zulassungsscheinen vorgenommen. Auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung soll kein Vermerk betreffend Wechselkennzeichen angebracht werden und die Ausgabe von roten Kennzeichentafeln soll im Zulassungsschein nicht mehr vermerkt werden.

6.      Für die Pannenhilfsdienste, die bundesweit tätig sind, wird ein Zugriff auf die fahrzeugspezifischen (technischen) Daten in der Zulassungsevidenz ermöglicht.

7.      Die Kompetenzen der nationalen Kontaktstelle gemäß § 47a KFG im Bundesministerium für Inneres (Fahrzeughalterdatenaustausch) werden ausgeweitet, wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen automationsunterstützter Halterdatenaustausch vorgesehen ist.

8.      Bei der seit Oktober 2014 in Betrieb befindlichen § 57a-Begutachtungsplakettendatenbank sind aufgrund der ersten Erfahrungen in der Praxis einige kleine Adaptierungen vorzunehmen.

9.      Es wird eine sog. Deckungsevidenz eingerichtet, die der Zulassungsevidenz vorgeschaltet wird und in der als Clearingstelle nach definierten Regeln die Handhabung der Haftungs- und Nichthaftungserklärungen der Versicherungsunternehmen geregelt wird. Der Behörde gegenüber soll immer nur genau ein haftender Versicherer mitgeteilt werden und in der Zulassungsevidenz eingetragen sein. Nur für den Fall, dass kein haftender Versicherer besteht, erfolgt eine Mitteilung an die Behörde zwecks Einleitung eines Zulassungs-Aufhebungsverfahrens. Dadurch können sehr viele Anzeigen nach dem bisherigen § 61 Abs. 3 KFG an die Behörden entfallen.

10.    Auch für einspurige Fahrzeuge wird die Verwendung von Tagfahrlicht an Stelle von Abblendlicht als Licht am Tag zulässig.

11.    Das sog. Handyverbot (Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung ist verboten) wird auf jede andere Verwendung des Mobiltelefons erweitert. Ausgenommen wird nur das Verwenden des Navigationssystems des Mobiltelefons, wenn dieses im Fahrzeug befestigt ist.

12.    Außerdem werden noch eine Reihe von redaktionellen Anpassungen vorgenommen.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. März 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Andreas Ottenschläger die Abgeordneten Christoph Hagen, Georg Willi, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Christian Hafenecker, MA, Mag. Gertrude Aubauer, Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Johann Hell, Michael Pock, Mag. Helene Jarmer, Ing. Thomas Schellenbacher und Carmen Schimanek sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Gerald Klug.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, N, T, dagegen: F, G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1054 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 03 30

                          Andreas Ottenschläger                                                             Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann