1066 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1055 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und das ASFINAG-Gesetz geändert werden

1.      Zentraler Regelungsinhalt des vorliegenden Entwurfes ist die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (im Folgenden: Wegekostenrichtlinie), ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2013/22/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356, über die Berücksichtigung externer Kosten bei der Festsetzung von Mauten und die Bestimmung des innerstaatlichen Rahmens, innerhalb dessen von der an die Mitgliedstaaten gerichteten Ermächtigung zur Anlastung externer Kosten Gebrauch gemacht werden soll (§ 9 BStMG).

2.      Im Sinne des Artikel 9 Abs. 2 der Wegekostenrichtlinie sollen die aus der Anlastung externer Kosten von der ASFINAG vereinnahmten Mittel an den Bund für Maßnahmen zur nachhaltigen Gestaltung des Verkehrs geleistet werden (Artikel II § 8b ASFINAG-Gesetz).

3.      Im Zusammenhang mit der durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, bewirkten Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 VStG) wird die Ermächtigung der Mautaufsichtsorgane, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn der Verdacht einer mit dem kontrollierten Fahrzeug begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 BStMG auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht, zeitlich ausgedehnt (§ 27 Abs. 2 und 3 BStMG).

4.      Die Benützung der in § 10 Abs. 2 BStMG genannten Mautabschnitte ohne die ordnungsgemäße Entrichtung des nach den Straßensonderfinanzierungsgesetzen geschuldeten Entgeltes wird zur Verwaltungsübertretung erklärt (§ 32 Abs. 1, § 33 Abs. 8 BStMG).

5.      Der Berechnungszeitraum für die jährliche Anpassung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut wird an jenen für die jährliche Anpassung der Vignettentarife angeglichen (§ 9 Abs. 13 BStMG).

 

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. März 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Hell die Abgeordneten Christian Hafenecker, MA, Georg Willi, Johann Singer, Carmen Schimanek, Christoph Hagen und Michael Pock sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Gerald Klug.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, T, dagegen: F, G, N) beschlossen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1055 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 03 30

                                    Johann Hell                                                                       Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann