1077 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1028 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und die Notariatsordnung geändert werden

Hauptgesichtspunkte dieses Entwurfs sind die Anhebung der Dauer der Gerichtspraxis von derzeit fünf Monaten auf sieben Monate sowie eine maßvolle Anhebung des seit mehr als vier Jahren unveränderten Ausbildungsbeitrags. Dadurch soll eine praxisbezogene Verbesserung, Verbreiterung, Intensivierung und Attraktivierung dieser insbesondere für den Bereich der sogenannten „klassischen“ Rechtsberufe (wie Richterin und Richter, Staatsanwältin und Staatsanwalt, Rechtsanwältin und Rechtsanwalt sowie Notarin und Notar) von allen Vertreterinnen und Vertretern der Rechtsberufe, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, den Oberstaatsanwaltschaften, den mit der beruflichen Ausbildung von Absolventinnen und Absolventen der juristischen Studien befassten Personen sowie von den Personal- und Standesvertretungen als unverzichtbar angesehenen traditionellen Berufsaus- und
-vorbildung erreicht werden.

Die Änderungen im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, in der Rechtsanwaltsordnung, im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und in der Notariatsordnung sind zur Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahme einer Verlängerung der Gerichtspraxis schon aus rein ‚technischen‘ Gründen erforderlich, weil im Rechtspraktikantengesetz selbst bezüglich des Rechtsanspruchs auf Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Dauer auf die jeweiligen Berufszugangsbestimmungen verwiesen wird. Diese Verweisungen machen es erforderlich, in den verschiedenen Berufszugangsbestimmungen entsprechende Adaptierungen vorzunehmen.

Übergangsrechtlich ist in Bezug auf die Dauer der Gerichtspraxis vorgesehen, dass auf diejenigen Personen, die noch bis zum 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt haben, jeweils die bisherigen zeitlichen Regelungen (bei ab 1. Jänner 2017 allgemein erhöhtem Ausbildungsbeitrag) weiter anzuwenden sind. Mit dieser speziellen Übergangsvorschrift soll insbesondere dem Vertrauensschutz Rechnung getragen werden.

Ab 1. Jänner 2017 soll für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Gerichtspraxis (unabhängig von Beginn- und Anmeldezeitpunkt sowie auch für die laufenden Fälle) eine Anhebung des Ausbildungsbeitrags von bisher 1.035 Euro auf den einheitlich höheren Beitrag von 50% des einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 während der Ausbildungsphase gebührenden Monatsentgelts erfolgen.

Eine vollständige Übernahme der Konzeption des § 36b VBG (ab dem vierten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1 ESt 1 in der Ausbildungsphase) ist schon aus budgetären Gründen nicht möglich und würde auch nicht der bisherigen Konzeption des Rechtspraktikantengesetzes entsprechen.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. April 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger die Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl, Mag. Gisela Wurm und Dr. Georg Vetter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1028 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 04 04

                  Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger                                         Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau