1078 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1057 der Beilagen): Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016)

Die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S 72; idF kurz: „die Richtlinie“) ist bis zum 10. April 2016 umzusetzen.

Der daraus folgende Anpassungsbedarf ist durch eine simple Novellierung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006 nicht zu bewältigen sondern erfordert eine umfassende Überarbeitung und Neuordnung der geltenden Normen in einer Neukodifikation. Dabei sollen, soweit dies nach der Richtlinie möglich ist, die bewährten Grundsätze und Normen des geltenden, in wichtigen Teilen auf das VerwGesG 1936 zurückgehenden Rechts übernommen, in systematischer Hinsicht etwas überarbeitet und durch die Richtlinienvorgaben ergänzt werden. Soweit angezeigt, sollen dabei auch einige Änderungen vorgenommen werden, die nicht von der Richtlinie verlangt werden.

Folgende Ziele werden verfolgt:

1. Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Rechtewahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. 20.3.2014 L 84/72 und damit

2. Verbesserung der Geschäftsführung und der Transparenz von Verwertungsgesellschaften sowie

3. Erleichterung der multiterritorialen und repertoireübergreifenden Vergabe von Urhebernutzungsrechten an Musikstücken für die Online-Verbreitung in der EU/im EWR

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1. Überarbeitung der Regeln über die „Betriebsgenehmigung“ unter Wahrung bisheriger Grundsätze;

2. Einführung eines neuen Abschnitts über Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung;

3. Konkretisierung der Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten aufgrund der Richtlinienvorgaben

4. Konkretisierung der Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern aufgrund der Richtlinienvorgaben

5. Ausbau der Transparenz- und Berichtspflichten aufgrund der Richtlinienvorgaben

6. Einführung eines neuen Abschnitts mit Sondervorschriften für Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben

7. Einführung eines Beschwerdemanagements, Ausbau alternativer Streitbeilegungsmechanismen und Erweiterung der Aufgaben der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften aufgrund der Richtlinienvorgaben; Internationalisierung und Stärkung der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. April 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Elisabeth Hakel, Mag. Harald Stefan und Dieter Brosz, MSc.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„§ 47 Abs. 2 der Regierungsvorlage verfolgt das Ziel, zu einer effizienteren Klärung der Bedingungen für Nutzungsbewilligungen bzw. Vergütungsansprüche in Fällen beizutragen, bei denen mehrere Verwertungsgesellschaften die betroffenen Rechte bzw. Ansprüche wahrnehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist aber ein einheitlicher Gesamtvertrag nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn die Gesamtverträge mit den betroffenen Gesellschaften gemeinsam abgeschlossen werden.

In § 65 Abs 1 Z. 3 kann der Verweis auf § 47 Abs. 2 entfallen, da es generell um gemeinsame Gesamtverträge im Sinn des vorliegenden Gesetzes geht.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß und Dr. Johannes Jarolim einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 04 04

                         Ing. Mag. Werner Groiß                                                Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau