Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Expertenrat für Integration fordert regelmäßig in seinem jährlich erscheinenden Integrationsbericht eine Verbesserung der bestehenden Regelungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. Auch das 2013 vorgestellte 5-Punkte Programm zur verbesserten Berufsanerkennung von AkademikerInnen fordert klar Änderungen im Berufsanerkennungsbereich ein. Um diesem Vorhaben Priorität einzuräumen, hat die Bundesregierung im Regierungsprogramm 2013-2018 die Absicht erklärt, ein österreichisches Anerkennungsgesetz zu entwerfen.

Die OECD hat in ihrer Studie zu Integrationsindikatoren aus dem Jahr 2015 erhoben, dass in Österreich rund 31% der Personen mit Migrationshintergrund überqualifiziert beschäftigt, also für ihre derzeitige Tätigkeit überqualifiziert sind. Besonders hoch ist diese Zahl bei Personen mit Migrationshintergrund, die auch ihre Ausbildung im Ausland (sowohl EU- als auch Drittstaaten) absolviert haben (33% gegenüber 24% bei Personen mit Migrationshintergrund, die ihre Ausbildung in Österreich absolviert haben). Die Möglichkeit, einer ausbildungsadäquaten Tätigkeit nachzugehen, ist insofern von Bedeutung, da das Risiko, arbeitslos zu werden, mit dem Grad der Qualifikation sinkt. Der oben zitierte OECD-Bericht hält fest, dass Personen mit Migrationshintergrund, die ihre Qualifikation im Ausland erworben haben, eine niedrigere Beschäftigungsquote (rd. 77%) aufweisen, als jene Personen mit Migrationshintergrund, die ihre Qualifikation im Inland erworben haben (rd. 87%). Diese Fakten deuten darauf hin, dass Personen mit Migrationshintergrund, die eine ausländische Ausbildung vorweisen können, deutliche Nachteile am Arbeitsmarkt hinnehmen müssen.

Auch die Statistik Österreich stellt in Ihrer Studie „Arbeitsmarktsituation von Migrantinnen und Migranten in Österreich, Modul der Arbeitskräfteerhebung 2014“, die im November 2015 veröffentlicht wurde, fest, dass rund 19% der im Ausland geborenen Männer und rund 28% der im Ausland geborenen Frauen für ihre gegenwärtige berufliche Tätigkeit überqualifiziert sind. Die Studie kommt auch zu dem Ergebnis, dass rund ein Drittel der im Ausland geborenen Erwerbstätigen ihre Qualifikationen im Ausland erworben, aber lediglich ein Viertel davon einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat. Insbesondere Personen mit tertiärer Ausbildung stellen einen solchen Antrag (48,8%), deutlich weniger häufig tun dies Personen mit mittlerer Qualifikation (26,6%).

Bereits im Jahr 2011 hat die OECD im länderspezifischen Bericht zur Arbeitsmarktintegration in Österreich empfohlen, die Fähigkeiten von MigrantInnen besser zu nutzen. Dazu sollten Möglichkeiten, im Ausland erworbene Qualifikationen anerkennen zu lassen, vermehrt bekanntgemacht und eine größere Transparenz im Anerkennungsverfahren geschaffen werden. Die OECD-Empfehlung zur Einrichtung von Anlaufstellen wurde in der interministeriellen Arbeitsgruppe zur Anerkennung und Bewertung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (2012) aufgegriffen und wurde ab Anfang 2013 flächendeckend umgesetzt.

Das Ziel eines Anerkennungs- oder Bewertungsverfahrens ist es, die erworbenen Qualifikationen mit einer österreichischen Referenz vergleichbar zu machen, um so einerseits den potentiellen ArbeitgeberInnen die Beurteilung der Eignung potentieller BewerberInnen zu erleichtern und andererseits die ausbildungsadäquate Beschäftigung sowie auch allgemein die Arbeitsmarktintegration zu fördern.

Der Nationale Aktionsplan für Integration hält fest, dass die Beschäftigung zu schlechten Lohn- und Arbeitsbedingungen integrationshemmende Auswirkungen hat. Dazu zählt etwa die nicht-ausbildungsadäquate Beschäftigung. Weiters wird betont, dass die Berufstätigkeit der Schlüssel für einen erfolgreichen Integrationsprozess und Selbsterhaltungsfähigkeit als ein wesentlicher Solidarbeitrag für die gesellschaftliche Partizipation unverzichtbar ist. Grundsätzlich sollen gemäß des Aktionsplans die Potentiale von MigrantInnen für den Arbeitsmarkt verstärkt genutzt und Maßnahmen getroffen werden, die eine Chancengleichheit am Arbeitsmarkt ermöglichen.

Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU und die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, regeln die Vorschriften für Anerkennungsverfahren und Berufszugang für alle Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats in reglementierten Berufen. Die Richtlinie trägt durch einheitliche Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung in Anerkennungsverfahren reglementierter Berufe bei. Aufgrund der beschränkten Wirkung der Richtlinie ist diese nicht auf Drittstaatsangehörige anwendbar. Bestimmte Regelungsaspekte der Richtlinie, wie etwa der Grundsatz der automatischen Anerkennung, lassen sich ihrem Wesen und ihrer Zielsetzung nach, mangels einheitlicher Standards und nicht-harmonisierter Ausbildung in Drittstaaten, nicht auf die Personengruppe der Drittstaatsangehörigen oder Personen, die ihre Ausbildung in einem Drittstaat erworben haben, übertragen. Die Grundsätze der Verwaltungsvereinfachung und Transparenz sollten jedoch für alle Personen gelten, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, die in Österreich einen Antrag auf Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation stellen. Auch Drittstaatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen EU-Staatsangehörigen gleichgestellt sein. Mit diesem Bundesgesetz soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Grundsätze und Verfahrensabläufe in Verwaltungsverfahren zur Anerkennung zwischen EU-Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen anzupassen, ohne den Berufszugang selbst zu tangieren und eine Nivellierung von Qualifikationsstandards für die Berufsausübung zu bewirken.

Für potentielle ArbeitgeberInnen ist es wesentlich, bereits in der Anfangsphase des Auswahlprozesses feststellen zu können, ob die vorhandenen Qualifikationen geeignet erscheinen. Dafür ist nicht stets eine formelle Anerkennung notwendig, wie die Erfahrungen aus den Bewertungen für Hochschulqualifikationen durch ENIC NARIC AUSTRIA zeigen. Diese Bewertungen treffen am Arbeitsmarkt auf hohe Akzeptanz; die Nachfrage hat sich seit 2011 mehr als verdoppelt. Diese weniger aufwendige und damit kostengünstigere Verfahrensart soll aus diesen Gründen durch dieses Bundesgesetz auch für andere Qualifikationsniveaus verankert werden.

Die in diesem Bundesgesetz verankerten Regelungen sollen dazu beitragen, dass Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen, die in Österreich erwerbstätig sein wollen und dazu die aufenthalts- und ausländerbeschäftigungsrechtliche Möglichkeit haben bzw. diese beabsichtigen, Zugang zu beschleunigten Verfahren haben und in weiterer Folge rascher in den österreichischen Arbeitsmarkt einsteigen können.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf:

Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Zollwesen)

 

Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl)

 

Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen)

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Justizpflege)

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Patentwesen; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen)

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (Gesundheitswesen, mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich des Heil- und Pflegeanstaltenwesens, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist)

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst)

 

Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten)

 

Art. 14 Abs. 2 B-VG (Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen)

 

Art 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen)

Besonderer Teil

Zum 1. Abschnitt

Zu Art. 1

Zu § 1

§ 1 legt die Zielsetzung des Bundesgesetzes fest.

Die Vielzahl an bestehenden Materiengesetzen und die damit verbundenen unterschiedlichen Zuständigkeiten führen zu uneinheitlichen Verfahrensabläufen und aus Sicht der Antragstellerinnen und Antragsteller zu verwirrenden Vorgaben. Daher soll dieses Gesetz im Sinne des Servicecharakters Anerkennungsverfahren vereinfachen und verfahrensrechtliche Bestimmungen für die Bewertung einführen sowie besondere Verfahrensbestimmungen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte festlegen.

Zu § 2

§ 2 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes finden Anwendung auf die Beratungsvorgänge und Verfahren dieses Bundesgesetzes.

Zu Abs. 1 und 2

Um eine Vereinfachung sämtlicher Verfahren herbeizuführen, gilt dieses Bundesgesetz sowohl für durch andere bestehende Gesetze geregelte Verfahren als auch für neue, durch dieses Bundesgesetz eingeführte Verfahren. Aus kompetenzrechtlichen Gründen sind Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen auszunehmen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallen.

Die vorgenommenen Regelungen beziehen sich auf Anerkennungs- und Bewertungsverfahren und berühren nicht den Berufszugang, dessen unterschiedliche Voraussetzungen in den jeweiligen Materiengesetzen abgebildet sind. Verfahren zur Erlangung der Berufsberechtigung, die die Anerkennung der ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen einschließen, sind vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erfasst.

Die Berufsanerkennungsrichtlinie bleibt unberührt, insofern findet dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme von §§ 4 und 5, vor allem Anwendung auf Drittstaatsangehörige und auf Personen, die ihren ausländischen Bildungsabschluss oder ihre Berufsqualifikation in einem Drittstaat erworben haben. Die Serviceeinrichtungen in §§ 4 und 5, Anerkennungsportal und Beratungsstellen, sollen allen Personen offen stehen.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben jedenfalls unberührt. Darunter fällt insbesondere das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“), BGBl. III Nr. 71/1999, dessen volle Geltung aufrecht bleibt.

Zu Abs. 3

Dieses Bundesgesetz zielt auf die Unterstützung der Arbeitsmarktintegration durch vereinfachte Anerkennungs- und Bewertungsverfahren ab. Sofern es sich in Hinblick auf den personellen Anwendungsbereich um Drittstaatsangehörige handelt, die beabsichtigen einen Aufenthaltstitel zu beantragen, der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ausschließt, ist eine formlose Erklärung als Nachweis dieser Absicht ausreichend. Der Begriff des „Aufenthaltsrechts“ umfasst insbesondere Aufenthaltstitel iSd Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes, BGBl. I Nr. 100/2005. Mit einem Anerkennungs- oder Bewertungsverfahren ist weder ein automatischer Arbeitsmarktzugang noch ein automatisches Aufenthaltsrecht verbunden.

Zu § 3

In § 3 werden Begriffe definiert.

Zu Z 1

Es ist notwendig, einen Überbegriff für die verschiedenen bestehenden Verfahren, etwa „Gleichhaltung“ nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, „Nostrifikation“ nach dem Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 oder „Nostrifizierung“ nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, aber auch die Anerkennung von Qualifikationsnachweisen als Voraussetzung für die Berufsberechtigung in reglementierten Berufen, zu schaffen. Daher werden die genannten Verfahren, denen eine bescheidmäßige Erledigung innewohnt, in diesem Bundesgesetz unter dem Begriff „Anerkennung“ zusammengefasst.

Zu Z 2

Bewertung stellt im Gegensatz zur Anerkennung das Ausmaß der Entsprechung eines ausländischen Bildungsabschlusses oder Berufsqualifikation mittels Gutachten fest.

Zu Z 3

Die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsanerkennungsrichtlinie), ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35, fallenden Verfahren richten sich nach den in der Richtlinie definierten Qualifikationsniveaus. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung eines bestimmten Qualifikationsniveaus.

Zu Z 4

Diese Begriffsdefinition erfolgt in Anlehnung an Art 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Z 5

Gegenstand von Anerkennung oder Bewertung sind formal erworbene Qualifikationen.

Zu Z 6

Die sachliche und örtliche Behördenzuständigkeit, die in bestehenden Materiengesetzen geregelt ist, bleibt unberührt.

Behördliche Tätigkeiten im Rahmen der Verfahren zur Berufsberechtigung kommen auch Selbstverwaltungskörpern (z.B. bei der Eintragung in Berufslisten) zu. Diese sind daher zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmung.

Zu Z 7

Eine Bewertung iSd § 3 Z 2 stellt keine hoheitliche Tätigkeit dar, weshalb der Begriff der zuständigen Stelle im Kontext von Bewertungen verwendet wird.

Zu § 4

§ 4 regelt die die Einrichtung einer elektronischen Plattform zu Informations-, Orientierungs- und Transparenzzwecken.

Zu Abs. 1 und 2

Das Anerkennungsportal bezweckt den zielgerichteten und transparenten Zugang zu Informationen über Anerkennung, Bewertung und Berufsberechtigung, um eine grundlegende Orientierung und Transparenz zu ermöglichen. Aufgrund der steigenden Nachfrage und des Bekanntheitsgrades der Webseite www.berufsanerkennung.at soll diese in ein solches Anerkennungsportal zu Informations-, Orientierungs- und Transparenzzwecken transformiert werden. Dazu sollen die zuständigen Behörden und Stellen dem Österreichischen Integrationsfonds aktuelle und umfassende Informationen über die Verfahren zur Verfügung stellen, die in Folge von diesem auf der Webseite aufbereitet werden. Um eine zielgerichtete Information zu ermöglichen, soll der derzeit bereits bestehende Wegweiser verwendet werden. Im Wegweiser beantwortet die Antragstellerin oder der Antragsteller beispielsweise Fragen zur Qualifikation bzw. zum Beruf, zum Staat, in dem die Qualifikation erworben wurde und zum Bundesland, in dem der Beruf ausgeübt werden soll. Aufgrund dieser Daten kann ermittelt werden, welche Behörde zuständig ist und welche Informationen folglich ersichtlich sind.

Die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Österreichischem Integrationsfonds ist unerlässlich, um dem Zweck des Anerkennungsportals im Sinne eines Wegweisers gerecht zu werden. Die Übermittlung der angeführten Informationen an den Österreichischen Integrationsfonds erscheint zweckmäßig, um einerseits die Intention des Anerkennungsportals zu erfüllen und andererseits die Behörden nicht über Gebühr zu beanspruchen. Die Übermittlung von Informationen zu notwendigen Dokumenten, Übersetzungen und Beglaubigungen sowie zu Kosten und Verfahrensdauer folgt systematisch der Unterscheidung zwischen Anerkennung und Bewertung: Für jene Berufe, für deren Ausbildungen ein Anerkennungsverfahren geführt werden kann (also die reglementierten Berufe), sind die Informationen das Anerkennungsverfahren betreffend zu übermitteln; für die Berufe, in denen eine Bewertung beantragt werden kann, sind die Informationen die Bewertung betreffend zu übermitteln.

Zentral ist auch der Zugang zu elektronischen Antragsformularen, auf die direkt verlinkt werden soll. Die Webseiten www.aais.at und www.asbb.at bieten bereits eine online-Antragstellung an. Durch die direkte Verlinkung auf weitere elektronische Formulare von anderen Behörden soll deren Bekanntheits- und Nutzungsgrad erhöht werden. Eine passgenaue Schnittstelle ist eine URL, die direkt auf ein elektronisches Formular, die berufsspezifische Informationsseite einer zuständigen Behörde oder die Kontaktseite der zuständigen Organisationseinheit der jeweiligen Behörde führt.

Zu Abs. 3

Die Datenerhebung erfolgt anonymisiert und dient Evaluierungszwecken.

Der Österreichische Integrationsfonds darf bestimmte Datenarten ermitteln, um statistische Auswertungen vornehmen zu können.

Zu § 5

§ 5 regelt die Einrichtung von persönlichen Beratungsstellen.

Diese bieten Beratung in mehreren Sprachen an und unterstützen potentielle Antragstellerinnen und Antragsteller im gesamten Anerkennungs- und Bewertungsprozess. Im Rahmen der Beratung wird über mögliche Referenzberufe und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Anerkennungs- und Bewertungsverfahren informiert, abgeklärt, ob ein formelles Anerkennungsverfahren im konkreten Fall notwendig bzw. möglich ist sowie erforderlichenfalls darauf hingewiesen, wenn ein Antrag wenig Aussicht auf Erfolg hätte (Filterfunktion). Die Beratungsstellen unterstützen zudem bei der Einholung beglaubigter Übersetzungen der für das Anerkennungs- oder Bewertungsverfahren wesentlichen Dokumente.

Die Erhebung sowie die Übermittlung der in Abs. 2 aufgezählten Daten erfolgen anonymisiert. Die Erhebung des Alters erfolgt nach Altersgruppen, damit kein Rückschluss auf die Person möglich ist.

Die Finanzierung des Beratungsangebots erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik.

Zu § 6

§ 6 regelt die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für Bewertungen.

Zu Abs. 1

Die Bewertung ist der Anerkennung nicht vorgelagert. Dennoch ist es möglich, dass die Ergebnisse der Bewertung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei Anerkennungen berücksichtigt werden.

Zu Abs. 3

Die Studien an den österreichischen Privatuniversitäten gelten gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Privatuniversitäten (Privatuniversitätsgesetz – PUG), BGBl. I Nr. 74/2011 in der geltenden Fassung als österreichische Studien.

Zu Abs. 3 Z 1

Die zuständige Stelle hat zu Beginn des Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob von der Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachgesehen werden kann, damit der Beginn der Entscheidungsfrist zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Zu Abs. 3 Z 2

Die zuständige Behörde hat ohne unnötigen Aufschub eine Bewertung vorzunehmen.

Zu Abs. 6

Die Bewertung erfolgt durch das beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eingerichtete Nationale Informationszentrum für akademische Anerkennung (ENIC NARIC AUSTRIA).

Hinsichtlich grenzüberschreitender Studien (Kooperationen) gemäß § 27 HS-QSG ergibt sich aus der Zuständigkeit zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse gemäß § 6 Abs. 3: Eine Bewertung erfolgt nur für den ausländischen Studienteil, das ist die Summe der Studienleistungen, die an der ausländischen Hochschule absolviert wurden.

Zu § 7

§ 7 regelt die Angleichung von bestimmten Verfahrensbedingungen für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen an jene von im EWR- oder in der Schweiz erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen.

Die Verfahrensbedingungen für im EWR oder in der Schweiz erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen werden bereits in der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgegeben. Für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen bestehen keine einheitlichen Vorgaben. Daher kann durch dieses Bundesgesetz eine Angleichung erfolgen.

Zu § 8

§ 8 sieht besondere Verfahrensbestimmungen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung vor, sofern Unterlagen aufgrund des Fluchthintergrundes nicht oder nur teilweise vorgelegt werden können.

Die Gewerbeordnung ist nicht vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst, mit Ausnahme von § 19 GewO, der als Verfahren zur Berufsberechtigung verstanden wird. Das bedeutet, dass die §§ 5 und 8 dieses Bundesgesetzes auf den in § 19 GewO geregelten individuellen Befähigungsnachweis Anwendung finden.

Insbesondere Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten ist es oftmals unverschuldet nicht möglich, entsprechende Dokumente vollständig oder teilweise vorzulegen. Aufgrund von Notsituationen während der Flucht können die notwendigen Unterlagen entweder nicht mitgebracht oder von Österreich aus nicht mehr beigebracht werden. Für diese Zielgruppe sollen die Berufsqualifikationen durch geeignet erscheinende Verfahren festgestellt werden, die in deutscher Sprache durchgeführt werden sollen. Geeignet erscheinende Verfahren sind beispielsweise Fachgespräche, Ersatzbestätigungen oder Arbeitsproben, sofern diese objektiv zielführend erscheinen.

Unter „Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen“ ist folgendes zu verstehen: Den Abschluss bei Verfahren zur Anerkennung sowie bei Verfahren nach § 19 GewO bildet ein Bescheid, den Abschluss bei Verfahren zur Bewertung bildet eine gutachterliche Feststellung.

Die für die Anerkennung der jeweiligen ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen zuständigen Behörden haben die formale Qualifikation, die nicht mit Hilfe von Dokumenten nachgewiesen werden kann, auf Grundlage der besonderen Verfahrensbestimmungen festzustellen. Diese Feststellung hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen.

Zu § 9

§ 9 regelt die Mitwirkungspflichten der Antragstellerinnen und Antragsteller in Anerkennungs- und Bewertungsverfahren.

Diese Regelung steht nicht im Widerspruch zu § 13 Abs. 3 AVG.

Zu § 10

§ 10 regelt die Verwertbarkeit von Anerkennungsbescheiden und Bewertungsgutachten beim Arbeitsmarktservice.

Um die ausbildungsadäquate Beschäftigung am Arbeitsmarkt zu unterstützen, ist es sinnvoll, die Anerkennungsbescheide und Bewertungsgutachten im Rahmen des Betreuungsangebots des Arbeitsmarktservice zu berücksichtigen.

Nach den arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben 2010 werden bei der Betreuung von Migrantinnen und Migranten auch jetzt schon ihre im Ausland erworbenen Qualifikationen einschließlich informell erworbener Kompetenzen für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration genutzt. Mit der Anerkennung und Bewertung von Qualifikationen ist jedoch keine gegenüber anderen Personengruppen bevorzugte Betreuung und Vermittlung oder Sonderstellung im Hinblick auf § 9 AlVG (Arbeitswilligkeit) verbunden.

Zu § 11

Diese Regelung gewährleistet die dynamische Verweisung auf andere Bundesgesetze.

Zu § 12 und zu Art. 2 (Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes)

§ 12 und Art. 2 regeln die statistische Erfassung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung.

Die statistische Erfassung relevanter Daten aus Anerkennungsverfahren durch die sachlich und örtlich zuständigen Behörden und Stellen wird derzeit nicht zentral zusammengeführt. Daraus ergibt sich, dass weder einheitliche noch flächendeckende Daten, die diesen Themenbereich betreffen, vorhanden sind.

Das Bildungsdokumentationsgesetz dient bereits als Grundlage für die statistische Erfassung eines Großteils der bestehenden Verfahren zur Anerkennung. Daher soll an dieses Gesetz angeknüpft werden, um alle Verfahren zur Anerkennung und zur Bewertung zukünftig erfassen zu können.

Diese Regelung verpflichtet die verfahrensführenden Stellen, unter Sicherstellung datenschutzrechtlicher Vorgaben, die angeführten, aussagekräftigen Grunddaten jährlich an die Statistik Österreich zu übermitteln. Die Statistik Austria hat diese Daten jährlich profund auszuwerten und im Rahmen des Jahrbuchs „migration&integration“ sowie als Gesamtauswertung auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.

Die Darstellung der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen beinhaltet jedenfalls ob eine solche Maßnahme angeordnet wurde oder nicht.

Die Datenerhebung findet nicht rückwirkend statt, sondern beginnt mit 1. Oktober 2016.