Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

 

Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Am 27. Juli 2009 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Partnerschafts- und Kooperationsrahmenabkommen mit der Mongolei auszuhandeln. Die Verhandlungen mit der Mongolei wurden in Ulan-Bator im Januar 2010 eingeleitet und im Oktober 2010 abgeschlossen. Nach Billigung der Ergebnisse der Verhandlungen durch die COASI wurde das Abkommen am 20. Dezember 2010 in Ulan-Bator von beiden Seiten paraphiert und am 30. April 2013 von der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik Catherine Ashton gemeinsam mit dem mongolischen Außenminister Luvsanvandan Bold in Ulan-Bator unterzeichnet.

Das Rahmenabkommen ersetzt das Abkommen von 1993 über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mongolei und stellt einen weiteren wichtigen Schritt zu einem stärkeren politischen und wirtschaftlichen Engagement der EU in Ostasien dar.

Das Rahmenabkommen umfasst die üblichen politischen Klauseln der EU über die Menschenrechte, Massenvernichtungswaffen, den Internationalen Strafgerichtshof, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die Terrorismusbekämpfung und fördert die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit. Das Abkommen stellt die Grundlage für ein effektiveres Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten in der Mongolei in den Bereichen Entwicklung, Handel und Investitionen, Justiz, Freiheit und Sicherheit dar. Es umfasst auch Bereiche wie die Zusammenarbeit bei Grundsätzen, Normen und Standards, Rohstoffen, Migration, organisierter Kriminalität und Korruption, Industriepolitik und kleine und mittlere Unternehmen, Tourismus, Energie, Bildung und Kultur, Umwelt, Klimawandel und natürlichen Ressourcen, Landwirtschaft, Gesundheit, Zivilgesellschaft und Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 15. Juni 2011 (s. Pkt. 13 des Beschl. Prot. Nr. 105) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits am 12. September 2011 in Brüssel von Herrn Vizekanzler Dr. Michael Spindelegger unterzeichnet.

Da das vorliegende Abkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf EU-Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Das Abkommen ist in 22 Amtssprachen der Europäischen Union und in mongolischer Sprache authentisch. Dem Nationalrat sollen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Mongolei wird für fünf Jahre geschlossen und wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht notifiziert, das Abkommen nicht zu verlängern.


Besonderer Teil

 

Zur Präambel:

Die Präambel beschreibt die politischen Grundlagen und Zielsetzungen des Abkommens. Besondere Betonung liegt auf der Wahrung der Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen, der Menschenrechte und Demokratie, der Verfolgung von schweren Verbrechen nach dem Völkerrecht, der Bekämpfung des Terrorismus und der Förderung nachhaltiger sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung, um Armut zu beseitigen und die Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele zu fördern.

 

TITEL I ART UND GELTUNGSBEREICH

 

Zu Art. 1: Allgemeine Grundsätze

Dieser Artikel enthält die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit. Diese sind insbesondere die Wahrung von Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und der Demokratie, die der Satzung der Vereinten Nationen zugrunde liegenden Wertvorstellungen, sowie ein Engagement für nachhaltige Entwicklung.

 

Zu Art. 2: Ziele der Zusammenarbeit

Darin werden die Ziele der Zusammenarbeit demonstrativ aufgelistet. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Kooperation in internationalen Gremien, in handels- und investitionsbezogenen Bereichen sowie in der Entwicklungszusammenarbeit. Es wird aber auch eine Reihe von anderen Bereichen wie Rechtsstaatlichkeit, Migration, organisierte Kriminalität sowie verschiedenste Aspekte des Wirtschaftslebens angesprochen.

 

Zu Art. 3: Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln

Die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen ist ein wichtiges EU-Anliegen und stellt auch bei den Verhandlungen mit Drittstaaten ein grundlegendes Kriterium für die Union dar. In Abs. 1 wird beiderseits festgestellt, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln – sowohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure – eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Zur Integration der EU Nonproliferationspolitik in die allgemeinen Beziehungen zu Drittstaaten hat die Europäische Union überdies bereits im November 2003 beschlossen, eine „Nichtverbreitungsklausel“ in alle Drittstaatenabkommen aufzunehmen.

 

In Abs. 2 kommen die Parteien überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu leisten, indem sie ihre bestehenden einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Dieser Teil des Abkommens stellt ein „wesentliches Element“ dar. Eine Nichtbeachtung könnte zur Suspendierung des gesamten Abkommens führen. Der EU-Rat hat mit dem gemeinsamen Standpunkt vom 17. November 2003 (2003/805/GASP) zur „weltweiten Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln“ konkret Stellung bezogen. Abs. 3 legt dementsprechend für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln fest, dass die Vertragsparteien es unternehmen, alle „sonstigen“ – d.h. für die jeweilige Vertragspartei noch nicht rechtlich bestehenden – einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie vollständig umzusetzen. Außerdem richten die Vertragsparteien ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen ein, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Sanktionen für Verstöße dagegen. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien mit Abs. 4 die Aufnahme eines regelmäßigen politischen Dialogs zur Begleitung und Festigung der genannten Elemente.

 

Zu Art. 4: Kleinwaffen und leichte Waffen

Die Europäische Union ist bestrebt, in Partnerschafts- und Kooperationsabkommen jeweils auch eine Klausel über die Bekämpfung einer destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Weitergabe von Klein- und Leichtwaffen (KLW) aufzunehmen, da diese die regionale Stabilität, die Sicherheit und nachhaltige Entwicklung gefährden. Um der von KLW ausgehenden Bedrohung effizient entgegentreten zu können, legt die Europäische Union in den oz. Abkommen den Schwerpunkt auf eine kohärente Kombination von relevanten Instrumentarien, die über einen rein militärischen Fokus hinausgehen. Basis für die Zusammenarbeit ist die gemeinsame Anerkennung der Problemlage in Abs. 1. In Abs. 2 kommen die Vertragsparteien überein, die internationalen Verpflichtungen im Bereich KLW zu erfüllen. Für die Europäische Union bildet die 2002 angenommene Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP die Ausgangsbasis für bisherige konkrete Aktionen in Asien sowie anderen Kontinenten und Regionen (Westbalkan, etc). Die Gemeinsame Aktion verfügt über drei Schwerpunkte: Bekämpfung der Anhäufung und Verbreitung/Weitergabe von KLW, Unterstützung des Abbaus der Waffenbestände auf ein den Sicherheitserfordernissen entsprechendes Niveau bzw. Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die aus der destabilisierenden Anhäufung von KLW resultieren. Die 2006 verabschiedete „Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit“ ergänzt die Gemeinsame Aktion durch die Entwicklung neuer Aktionsbereiche und geografischer Positionierungen. Die Europäische Sicherheitsstrategie aus dem Jahr 2003 zählt zudem fünf Herausforderungen – Terrorismus, Verbreitung von MVW, regionale Konflikte, Zerfall von Staatsgewalt, organisierte Kriminalität – auf, in denen Anhäufung und unkontrollierte Weitergabe von KLW eine zentrale Rolle einnehmen, wie auch in der angestrebten Klausel zu Besitz und Weitergabe von KLW in Partnerschafts- u. Kooperationsabkommen. Abs. 3 verpflichtet die Europäische Union und die Mongolei zur Zusammenarbeit im Bereich KLW.

 

Zu Art. 5: Schwere Verbrechen von internationalem Belang (Internationaler Strafgerichtshof)

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Schwerstverbrechen, Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs sowie zur Umsetzung des Römischen Statutes. Die Vertragsparteien bestätigen ihr Bekenntnis zur Bekämpfung von Straflosigkeit für die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betreffen. Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), samt Aktionsplan zur Umsetzung desselben, haben sich die EU-MS verpflichtet, die effiziente Arbeitsweise des Gerichtshofs zu unterstützen und die universelle Unterstützung für ihn zu fördern. Die EU trägt diesen Zielen unter anderem dadurch Rechnung, dass gegebenenfalls technische und finanzielle Hilfe geleistet wird und dass in allen Abkommen der EU mit Drittstaaten, unter anderem im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, eine Klausel über die Zusammenarbeit im Bereich des internationalen Strafrechts aufgenommen wird.

 

Zu Art. 6: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Abs. 1 dieser Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Bedeutung der Terrorismusprävention und -bekämpfung auf der Grundlage des nationalen Rechts und der bestehenden völkerrechtlichen Regelungen.

 

In Abs. 2 werden diesem Zweck dienende Arten der Zusammenarbeit angeführt, wie etwa Förderung der Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Informationsaustausch über terroristische Gruppen, Austausch bewährter Methoden, und Erzielung baldiger Einigung über das umfassende Übereinkommen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus.

 

TITEL II BILATERALE, REGIONALE UND INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

 

Zu Art. 7: Zusammenarbeit zwischen der Mongolei und der EU bei Grundsätzen, Normen und Standards

Die Vertragsparteien kommen überein den Informations- und Erfahrungsaustausch zu fördern auf Basis einzuführender und anzuwendender europäischer Grundsätze, Normen und Standards.

Das Abkommen zielt darauf ab gegebenenfalls auch ein Rahmenabkommen abzuschließen zwecks Erleichterung des Austausches von Experten, Informationen und Fachwissen zwischen ihren Behörden über Normungsfragen.

 

Zu Art. 8: Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen einschließlich der Vereinten Nationen (UNO), der Welthandelsorganisation (WTO), des Vertrages über Freundschaft und Zusammenarbeit und des Asien-Europa Treffens (ASEM). Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit auf anderen Ebenen wie Denkfabriken, Unternehmen und Medien gefördert werden.

Die Mongolei ist Mitglied des ASEM. Am 12. Juli 2012 erfolgte in Phnom Penh die Unterzeichnung der Beitrittsurkunde der Europäischen Union zum Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien durch die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission sowie gleichzeitig die der Erweiterungsurkunde durch die Außenminister der ASEAN. Der Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit ist ein Nichtangriffs- und Kooperationspakt zwischen ASEAN-Mitgliedern und ihren Partnern sowie eine Voraussetzung für den Beitritt zum Ostasiengipfel.

 

ASEM ist als informelles Dialogforum europäischer und asiatischer Staaten konzipiert. Ziel der zweijährlichen Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs aus Europa und Asien und der ministeriellen Gespräche ist ein Austausch über Themen und Probleme Asiens und der EU sowie im Austausch untereinander in den Bereichen Politik, Finanzen und Wirtschaft, Kultur, Bildung, Umwelt- und Klimaschutz, Arbeit sowie Transport. Diese Verpflichtung schließt auch den Bereich des Dialoges und der Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf regionaler und insbesondere hinsichtlich Fragen auf bilateraler Ebene mit einer unter Berücksichtigung optimaler Ressourcennutzung und im Bedarfsfall erweiterter finanzieller Unterstützung.

 

Zu Art. 9: Regionale und bilaterale Zusammenarbeit

Alle Maßnahmen, die die unterschiedlichen Bereiche der Zusammenarbeit betreffen, werden auf bilateraler oder regionaler oder auf beiden Ebenen durchgeführt.

 

TITEL III ZUSAMMENARBEIT BEI DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG

 

Zu Art. 10: Allgemeine Grundsätze

Artikel 10 definiert die Grundsätze und Modalitäten der Entwicklungszusammenarbeit sowie die Strategien im Kontext der nachhaltigen Entwicklung und der Integration in die Weltwirtschaft.

 

Zu Art. 11: Wirtschaftliche Entwicklung

Artikel 11 definiert die Grundsätze der Förderung eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums, u. a. vor dem Hintergrund der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele und der Bekräftigung ihres Festhaltens an der Pariser Erklärung 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe.

 

Zu Art. 12: Soziale Entwicklung

Artikel 12 betont die Notwendigkeit der gegenseitigen Stärkung der Wirtschafts- und Sozialpolitik und der Schaffung menschenwürdiger Arbeit.

 

Zu Art. 13: Umwelt

Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung streben die Vertragsparteien einen hohen Umweltschutz, die Erhaltung der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt sowie die Ratifizierung, Umsetzung und Einhaltung von multilateralen Umweltübereinkünften und eine verstärkte Zusammenarbeit in globalen Umweltfragen an.

 

TITEL IV ZUSAMMENARBEIT IN HANDELS- UND INVESTITIONSFRAGEN

 

Zu Art. 14: Allgemeine Grundsätze

Die Vertragsparteien vereinbaren Dialog und Zusammenarbeit zwecks Ausbau der bilateralen Handelsbeziehungen und der Förderung der Rolle des multilateralen Handelssystems. Besonderes Gewicht wird dabei auf Marktzugang, insb. Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse, WTO-Konformität von Präferenzsystemen für Entwicklungsländer, Informationsaustausch über Handelspolitik, handelsrelevante Politikbereiche und Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes gelegt.

 

Zu Art. 15: Gesundheits- und Pflanzenschutz

Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit und in Gesundheits- und Pflanzenschutzfragen und nehmen bei allfälligen Fragen des Gesundheits- und Pflanzenschutzes und anderer dringender Fragen im Rahmen dieses Artikels rasch einen Dialog über diese Fragen auf.

Die Vertragsparteien führen Gespräche und einen Informationsaustausch über ihre jeweiligen Maßnahmen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutz-übereinkommens, des Internationalen Tierseuchenamts und der Codex- Alimentarius-Kommission. Die EU und die Mongolei kommen weiters überein, das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit in Gesundheits- und Pflanzenschutzfragen sowie in Tierschutzfragen durch entsprechenden Kapazitätsaufbau zu vertiefen.

 

Zu Art. 15: Gesundheits- und Pflanzenschutz

Informationsaustausch, Aufbau von Fachwissen hinsichtlich der Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie vorhandene institutionelle und administrative Kapazitäten u.a. in Lebensmittel- und Tierschutzfragen sollen intensiviert werden. Damit soll der Zugang zum Markt der jeweils anderen Vertragsparteien verbessert und Hemmnisse abgebaut werden.

 

Zu Art. 16: Technische Handelshemmnisse

Die Vertragsparteien verpflichten sich sicherzustellen, dass technische Vorschriften und Normen, einschließlich Erfordernisse der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Verfahren zur Konformitätsbewertung (Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung) mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen.

 

Zu Art. 17: Zusammenarbeit im Zollbereich

Die Vertragsparteien vereinbaren Informationsaustausch und Kooperationsausbau im Zollwesen und Amtshilfeverfahren und Bemühungen um eine Annäherung der Standpunkte und gemeinsames Handeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen sowie im Bereich der Handelserleichterung.

 

Zu Art. 18: Handelserleichterungen

Der Austausch von Erfahrungen bei der Erhebung, Darstellung, Übermittlung und Verarbeitung der für Warenbewegungen im Handel erforderlichen Daten soll gefördert und die Zusammenarbeit im Zollwesen aufgebaut werden.

 

Zu Art. 19: Investitionen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Bereitschaft zu einem Dialog zur Förderung von Investitionen durch Entwicklung attraktiver, und stabiler Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen.

 

Zu Art. 20: Wettbewerbspolitik

Die Vertragsparteien verpflichten sich zwecks besserer Transparenz und Rechtssicherheit zu einem Meinungsaustausch zu Wettbewerbsbeschränkungen, -verzerrungen und wettbewerbswidrigen Praktiken sowie Maßnahmen und Richtlinien zu beschließen, um nachteilige Auswirkungen für am Markt tätige Unternehmen zu verhindern. Weiters soll der Meinungsaustausch in Zusammenhang mit wettbewerbswidrigen Vorgehensweisen gefördert werden.

 

Zu Art. 21: Dienstleistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen ihrer Programme und Rechtsvorschriften, die Zusammenarbeit bei Dienstleistungen zu fördern.

 

Zu Art. 22: Kapitalverkehr

Die Vertragsparteien sagen ihr Bemühen um Erleichterungen im Kapitalverkehr zu.

 

Zu Art. 23: Öffentliches Beschaffungswesen

Der Artikel enthält die Absichtserklärung der Vertragsparteien, die Festlegung von Verfahrensregeln, einschließlich angemessener Transparenz- und Anfechtungsbestimmungen anzustreben. Diese Regeln und Bestimmungen sollen die Einrichtung eines wirksamen Beschaffungssystems zur Förderung eines optimalen Preis Leistungs-Verhältnisses bei öffentlichen Beschaffungen unterstützen und den internationalen Handel erleichtern. Zudem kommen die Vertragsparteien überein, auf die gegenseitige Öffnung ihrer Beschaffungsmärkte hinzuarbeiten.“

 

Zu Art. 24: Transparenz

Die Vertragsparteien bekräftigen die in Artikel X des GATT 1994 und Artikel III des GATS festgelegten Verpflichtungen bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften hinsichtlich Transparenz und Rechtsstaatsgarantie.

 

Zu Art. 25: Rohstoffe

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit und Förderung des gegenseitigen Verständnisses, z. B. auf dem Gebiet des Regelungsrahmens für den Rohstoffsektor (der unter anderem die Förderung der sozioökonomischen Entwicklung mit Hilfe der Bergbaueinnahmen sowie Umweltschutz- und Sicherheitsbestimmungen für den Bergbau- und Rohstoffsektor vorsehen sollte) und den Handel mit Rohstoffen, zu verstärken und dass jede Vertragspartei berechtigt ist, zu diesem Zweck Ad-hoc- Sitzungen zu Fragen des Rohstoffbereichs zu beantragen. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass ein transparentes, diskriminierungsfreies, nichtverzerrendes und auf Regeln basierendes Umfeld der beste Weg ist, günstige Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in die Rohstoffproduktion und den Rohstoffhandel zu schaffen.

 

Zu Art. 26: Regionalpolitik

Ziel ist die Förderung der regionalen Entwicklung.

 

Zu Art. 27: Rechte des geistigen Eigentums

Artikel 27 präzisiert mögliche Details einer Zusammenarbeit im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums. Besonders erwähnt wird eine Kooperation bei der Durchsetzung entsprechender Rechte vor allem zur Bekämpfung von Nachahmungen und Nachbildungen (Counterfeiting and Piracy), wobei besonders eine Zusammenarbeit im Zollbereich angesprochen wird. Darüber hinaus wird die beiderseitige Intention festgehalten, möglichst bald ein bilaterales Abkommen über geografische Herkunftsangaben abzuschließen. Der Text des Artikels entspricht ähnlichen Bestimmungen über Zusammenarbeit im Bereich "Geistiges Eigentum" in bereits abgeschlossen bzw. in Verhandlung befindlichen Rahmenabkommen mit anderen Staaten.

 

Zu Art. 28: Unterausschuss für Handel und Investitionen

Der Artikel spezifiziert die Modalitäten des wirtschaftspolitischen Dialoges, welcher die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zum Ziel hat. Darüber hinaus bemühen sich die Vertragsparteien den Dialog zwischen ihren Behörden über wirtschaftliche Themen zu intensivieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann. Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss für Handel und Investitionen ein.

 

TITEL V ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

 

Zu Art. 29: Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit

Diese Bestimmung misst der Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit von den Vertragsparteien große Bedeutung zu und enthält darüber hinaus ein Bekenntnis zur Festigung des Rechtsstaates und dem Ausbau der Institutionen. Außerdem sei der gegenseitige Austausch von Informationen über Rechtssysteme und Rechtsetzung Ziel der Zusammenarbeit.

 

Die länderübergreifende gegenseitige Rechtshilfe beruht weitgehend auf Verträgen, vor allem auf multilateralen Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht. Die Mongolei könnte sich bemühen, auch Vertragsstaat dieser Übereinkommen zu werden (sie ist bereits Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption und des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation). Die Verhandlung bilateraler Verträge erscheint weniger zweckmäßig, da österreichische Gerichte grundsätzlich auch ohne vertragliche Basis Rechtshilfe in Zivilsachen leisten und auf Ersuchen anderer Gerichte Zustellungen durchführen und Zeugen vernehmen können.

 

Zu Art. 30: Schutz personenbezogener Daten

Dieser Artikel enthält eine Absichtserklärung, den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Standards zu verbessern. Damit sind insbesondere die Richtlinien der Vereinten Nationen zur Regelung von automatisierten personenbezogenen Daten der explizit angeführten Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 angesprochen (Titel gemäß dem deutschen Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen; in der deutschen Fassung des Abkommens dürfte es sich daher um einen Übersetzungsfehler handeln). Als konkrete Form der Zusammenarbeit kommen insbesondere der Austausch von Informationen und Fachwissen in Betracht.

 

Zu Art. 31: Zusammenarbeit im Bereich der Migration

In Abs 1 wird eine Zusammenarbeit im Bereich der Migration aufgenommen, mit dem Ziel der Verhinderung illegaler Einwanderung oder illegalen Aufenthalts. Abs 2 sieht Regelungen für den Bereich der Rückübernahme vor. In Abs 3 sagt die EU bei der Umsetzung finanzielle Hilfe zu. In Abs 4 wird die Möglichkeit der Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen im Bereich der Rückübernahme genannt.

 

Zu Art. 32: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur vertiefenden Zusammenarbeit zur Verringerung des Angebotes an illegalen Drogen, den Handel und die Nachfrage sowie deren Auswirkungen auf die Gesellschaft als Ganzes so weit wie möglich zu verringern. Weiters sollen die Mittel der Zusammenarbeit sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften und Erklärungen orientieren. Die Zusammenarbeit umfasst technische Hilfe und Amtshilfe in einer Vielzahl von Bereichen, wie beispielsweise der Ausbildung des Personals, der Stärkung der Drogenbekämpfung und der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit.

 

Zu Art. 33: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

Danach werden die Vertragsparteien bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität sowie der Korruption auf der Grundlage einschlägiger internationaler Normen und Übereinkommen der Vereinten Nationen zusammenarbeiten.

 

Zu Art. 34: Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

Diese Bestimmung dient der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, insbesondere zwecks Annahme von Regelungen gegen diese Delikte, die jenen im Rahmen der EU und der Financial Action Task Force (FATF) gleichwertig sind.“

 

TITEL VI ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN

 

Zu Art. 35: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte

Die Vertragsparteien beschließen die Zusammenarbeit bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte, auch im Rahmen der internationalen Menschenrechtsinstrumente. Sie nennen konkrete Maßnahmen, wie beispielsweise die Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung einzelstaatlicher Menschenrechtsaktionspläne, die Stärkung einzelstaatlicher Menschenrechtsorganisationen, die Einführung eines substanziellen Menschenrechtsdialogs zwischen den Vertragsparteien und die Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.

 

Zu Art. 36: Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen

Die Vertragsparteien sprechen sich für einen Dialog aus, um Informationen und Erfahrungen in Bezug auf ihr Regulierungsumfeld auszutauschen. Qualifizierungsprogramme sollen die Prüfungs-, Buchführungs-, Aufsichts- und Regulierungssysteme im Banken- und Versicherungssektor sowie in anderen Teilen des Finanzsektors verbessern.

Zu Art. 37: Wirtschaftspolitischer Dialog

Der Artikel spezifiziert die Modalitäten des wirtschaftspolitischen Dialoges, welcher die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zum Ziel hat. Darüber hinaus soll der Dialog zwischen den Behörden der Vertragsparteien über wirtschaftliche Themen in den Bereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung verstärkt werden.

 

Zu Art. 38: Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich

Hier sprechen sich die Vertragsparteien für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen aus.

 

Zu Art. 39: Industriepolitik und Zusammenarbeit zwischen KMU

Das Abkommen behandelt in diesem Artikel verschiedene Maßnahmen, welche die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen der Vertragsparteien zum Ziel haben. Als Maßnahmen sind beispielsweise Informationsaustausch zu Rahmenbedingungen, Gründung von Joint-ventures, Unterstützung von sozialer Verantwortung und Nachhaltigkeit, Forschungskooperation, sowie der Kapazitätsaufbau bei Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technischen Vorschriften vorgesehen.

 

Zu Art. 40: Tourismus

Der Artikel erkennt die Wichtigkeit eines verbesserten Informations- und Erfahrungsaustausches zur Gewährleistung einer ausgewogenen und nachhaltigen, regionalen Tourismusentwicklung geleitet vom Globalen Ethik-Kodex der Welttourismusorganisation und der Nachhaltigkeitsgrundsätze auf Basis der „Lokale Agenda 21“.

Um die Tourismusentwicklung zum Schutz und zur optimalen Nutzung des natürlichen und kulturellen Erbes sowie als positiven Beitrag zur örtlichen Gemeinschaften voranzutreiben, vereinbaren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit u.a. im Ausbau von Ökotourismus im Interesse lokaler Gemeinschaften sowie in der Verbesserung der touristischen Ausbildung.

 

Zu Art. 41: Informationsgesellschaft

In Bezug auf Artikel 41 halten die Vertragsparteien fest, dass die Informationsgesellschaft und die digitalen Technologien für die sozio-ökonomische Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind. Im Lichte dessen soll der Meinungsaustausch über die Politik auf diesem Gebiet mit dem Ziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung intensiviert werden, insbesondere im Bereich elektronische Kommunikation und deren Regulierung sowie der Verbund und die Interoperabilität der Netze und Dienste der Vertragsparteien und Asiens, der Normung und Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien oder etwa die Zusammenarbeit im Bereich des digitalen Fernsehens. Absatz 2 listet die soeben beispielhaft genannten Bereiche der Zusammenarbeit im Detail auf.

 

Zu Art. 42: Audiovisuelles und Medien

In Bezug auf Artikel 42 vereinbaren die Vertragsparteien den Austausch, die Zusammenarbeit und den politischen Dialog zwischen ihren zuständigen Einrichtungen und Akteuren in den Bereichen Audiovisuelles und Medien zu fördern, zu unterstützen und zu erleichtern.

 

Zu Art. 43: Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

Der Artikel umfasst verschiedene Maßnahmen zwecks Verbesserung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung. Die Kooperationsmaßnahmen sollten sich dabei auf die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der fairen Behandlung und des beiderseitigen Vorteils stützen.

 

Zu Art. 44: Energie

Die Vertragsparteien definieren als Ziel, die für beide Seiten vorteilhaften Kontakte im Bereich der Energie zu intensivieren. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Bereitschaft ihre Zusammenarbeit zu verstärken hinsichtlich Energieversorgungssicherheit, Energieeffizienz, Standards für nukleare Sicherheit, nachhaltiger Energieerzeugung/-nutzung, Kapazitätsausbau und Investitionserleichterung. Die Intensivierung der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Forschung soll im Rahmen regionaler Gremien erfolgen und mit einem Ausbau technischer Hilfe verbunden sein. Auch intensivere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit wird angesprochen.

 

Zu Art. 45: Verkehr

In Artikel 45 sind die Vertragsparteien zu einer verstärkten Zusammenarbeit in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik aufgefordert, mit dem Ziel, Investitionsmöglichkeiten und den Personen – und Güterverkehr zu verbessern, die Luftsicherheit zu fördern, Piraterie zu bekämpfen sowie die Umwelt zu schützen und die Effizienz der Verkehrssysteme zu steigern. Dabei soll generell ein Informationsaustausch über Verkehrspolitik- sowie insbesondere in den Bereichen Satellitennavigation, Luftverkehrsdienste, Reduzierung der Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors und die Anwendung von Sicherheits- und Umweltschutznormen insbesondere im Luftverkehr angestrebt werden. Darüber hinaus soll sich die Kooperation auch auf geeignete internationale Gremien erstrecken um die genannten Ziele voranzutreiben.

 

Zu Art. 46: Bildung und Kultur

Im Artikel 46 vereinbaren die Vertragsparteien die Kooperation im Kultur- und Bildungsbereich zu fördern und Maßnahmen vorzusehen, welche den Dialog verbessern, den kulturellen Austausch stärken und gemeinsame Initiativen ermöglichen. Besonders hervorzuheben ist die Achtung der kulturellen Vielfalt vor dem Hintergrund der von beiden Vertragsparteien ratifizierten UNESCO-Konvention. Ergänzend wird hinzugefügt, dass das BMBF seit mehr als 15 Jahren im Bereich Deutsch als Fremdsprache mit der Mongolei zusammenarbeitet.

 

Zu Art. 47: Umwelt, Klimawandel und natürliche Ressourcen

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt für heutige und künftige Generationen zu erhalten, kommen die EU und die Mongolei überein, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken. In diesem Zusammenhang soll auch dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung und den einschlägigen Umweltübereinkommen Rechnung getragen werden.

Die EU und die Mongolei vereinbaren ihre Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel und zur Verbesserung von Handels- und Umweltpolitik sowie zur Einbeziehung umweltpolitischer Erwägungen in allen Bereichen der Zusammenarbeit.

Schwerpunkte einer vertieften Zusammenarbeit bei regionalen Umweltschutzprogrammen sind insbesondere die Förderung des Umweltbewusstseins und die verstärkte Beteiligung der örtlichen Bevölkerung, die Bekämpfung des Klimawandels und seiner Folgen, Ausbau der Kapazitäten für die Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften, die Förderung und Verwendung umweltfreundlicher Technologien und Produkte, eine verbesserte Forstverwaltung und nachhaltige Forstwirtschaft, die Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und GVOs, die Verbesserung der Qualität der Umgebungsluft, die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, ein nachhaltiges Wasserressourcen- und Chemikalienmanagement, Nachhaltigkeit von Verbrauch und Produktion, der Schutz der Böden und nachhaltige Landbewirtschaftung sowie die effiziente Verwaltung von Nationalparks und die Bestimmung von Schutzgebieten. Die Vertragsparteien fördern den gegenseitigen Zugang zu ihren Programmen. Darüber hinaus richten sie Überwachungsnetze für Wasservorkommen, Verfahren zur Wasserentsalzung und -wiederverwertung ein und bauen den Ökotourismus aus.

 

Zu Art. 48: Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung

Die EU und die Mongolei fördern den Dialog im Bereich Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung durch Informationsaustausch und Ausbau der bestehenden Beziehungen. Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind dabei: Agrarpolitik und internationale Perspektiven für den Nahrungsmittelbereich und die Landwirtschaft im Allgemeinen, Möglichkeiten für die Erleichterung des Handels mit Pflanzen, Tieren und tierischen Erzeugnissen, Tierschutz und artgerechte Tierhaltung, Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, Erfahrungsaustausch und Kooperationsnetze zwischen lokalen Akteuren oder Wirtschaftsbeteiligten in bestimmten Bereichen wie Forschung und Technologietransfer, Gesundheits- und Qualitätspolitik für Pflanzen, Vieh und andere Tiere, insbesondere geschützte geografische Angaben, Kooperationsvorschläge und –initiativen, die internationalen Landwirtschaftsorganisationen unterbreitet werden, Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Landwirtschaft, einschließlich der Bereiche pflanzliche Erzeugung, Biokraftstoffe und Transfer von Biotechnologie, Schutz der Pflanzenvielfalt, Saattechnologie und Agrarbiotechnologie, Aufbau von Datenbanken und Informationsnetzen über Landwirtschaft und Viehzucht sowie Ausbildung im Agrar- und Veterinärbereich.

 

Zu Art. 49: Öffentliche Gesundheit

Die Vertragsparteien vereinbaren die Verbesserung der Kooperation im Gesundheitsbereich. Der Gesundheitsbereich ist auch Teil der Globalisierung und unterliegt damit ständigen Herausforderungen. Vor allem zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, die durch die erhöhte Mobilität von Menschen verstärkt zu Tage treten kann, bedarf es gemeinsamer internationaler Bemühungen, die durch entsprechenden Informations- und Erfahrungsaustausch unterstützt werden sollen. Daneben ist das Setzen von Strukturmaßnahmen, die sowohl den Zugang der Bevölkerung zu den jeweiligen Gesundheitsversorgungseinrichtungen als auch die Effizienz- und Effektivität der nationalen Gesundheitssysteme Basis nachhaltig sichern sollen, von wesentlicher Bedeutung. Zusammenarbeit und Informationsaustausch werden vorrangig im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen, nicht übertragbaren Krankheiten und Gesundheitsförderung (v.a. Verhinderung von Life-Style- Erkrankungen), sicheren Arzneimitteln und Lebensmitteln angestrebt. Im Zusammenhang mit bestehenden internationalen Übereinkommen sollen deren Durchführung und Umsetzung gefördert werden. Zusätzlich wird der Erfahrungsaustausch über die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien angestrebt.

 

Zu Art. 50: Beschäftigung und Soziales

Die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales soll mit der Absicht die sozialen Aspekte der Globalisierung zu vertiefen, auch die Zusammenarbeit in den Bereichen soziale Kohäsion, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Geschlechtergleichstellung und menschenwürdige Arbeit, betreffen. Ein Globalisierungsprozess, der für alle von Vorteil ist sowie produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit sollen als wichtige Faktoren für eine nachhaltige Entwicklung und die Reduzierung der Armut gefördert werden. Die jeweilige Wirtschafts- und Soziallage ist dabei zu berücksichtigen.

Zusätzlich wird bekräftigt die international anerkannten Kernarbeits- und Sozialnormen uneingeschränkt einzuhalten und wirksam anzuwenden. In Hinblick auf die Ratifizierung und effektive Umsetzung aller IAO Übereinkommen, die unter die IAO-Erklärung 1998 fallen, und anderer einschlägiger Übereinkünfte wurde Zusammenarbeit und gegebenenfalls technische Hilfeleistung vereinbart.

Die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales kann u.a. in Form von Programmen und Projekten sowie Dialog auf bilateraler oder multilateraler Ebene, etwa im Rahmen der IAO erfolgen.

 

Zu Art. 51: Statistik

Der Artikel regelt die Harmonisierung der statistischen Methoden und die Förderung der statistischen Praxis im Zuge einer bilateralen Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Statistiken. Als konkrete Form der Zusammenarbeit werden direkte Kontakte zwischen den für statistische Fragen zuständigen Behörden zum Zwecke des verstärkten Kapazitätsausbaus, zur Modernisierung und Verbesserung des statistischen Systems, der Verbesserung der Humanressourcen, Unterstützung bei der Anpassung der nationalen statistischen Systeme an die internationale Praxis, einschließlich der dazu erforderlichen Infrastruktur, angedacht. Von besonderem Interesse sind die Wirtschaftsstatistiken, die Sozialstatistiken und die dazu erforderliche Informationstechnologie.

 

Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken wurde unter anderem auch dem ESS ein aktueller Rechtsrahmen gegeben, in dem die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken normiert wurde. In dieser Verordnung findet sich in den Erwägungsgründen, dass es wichtig ist, eine enge Zusammenarbeit und angemessene Koordination zwischen dem ESS und anderen Akteuren des internationalen statistischen Systems zu gewährleisten, um die Verwendung internationaler Konzepte, Klassifizierungen und Methoden insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer größeren Kohärenz und einer besseren Vergleichbarkeit der Statistiken auf globaler Ebene zu fördern. Diesem Anspruch wird durch Art. 51 Rechnung getragen, da die Vertragsparteien in ausgewählten Bereichen zusammenarbeiten sollen und der Erfahrungsaustausch in diesen Bereichen gefördert werden soll.

 

Zu Art. 52: Zivilgesellschaft

Dieser Artikel anerkennt die Bedeutung der Zivilgesellschaft und sieht vor, einen wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und deren wirksame Beteiligung zu fördern.

 

Zu Art. 53: Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung

Der Artikel betrifft die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung mit Zielsetzung Erhöhung organisatorischer Effizienz, transparente Bewirtschaftung öffentlicher Mittel oder Stärkung des Justiz- und Sicherheitssystems.

 

Zu Art. 54: Zusammenarbeit bei Katastrophenrisikomanagement

Hier kommen die Vertragsparteien überein, bei der Vorbeugung von und der wirksamen Reaktion auf Naturkatastrophen zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit kann beispielsweise durch Informationen über die Überwachung und Frühwarnung in Bezug auf Naturkatastrophen, den Erfahrungsaustausch in Bezug auf Vorbeugung und Schadensbegrenzung oder gegenseitige Unterstützung betreffend Technologie, Spezialausrüstung und Materialien erfolgen.

 

TITEL VII MITTEL DER ZUSAMMENARBEIT

 

Zu Art. 55: Ressourcen für die Zusammenarbeit und Schutz der finanziellen Interessen

Der Artikel legt die Bereitstellung geeigneter Mittel für die Umstellung der Zusammenarbeit fest.

 

TITEL VIII INSTITUTIONELLER RAHMEN

 

Zu Art. 56: Gemischter Ausschuss

Mit diesem Artikel wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens kontrollieren und Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens setzen soll. Der Gemischte Ausschuss soll in der Regel jährlich zusammentreten.

 

Titel IX SCHLUßBESTIMMUNGEN

Zu Art. 57 Künftige Entwicklungen

Dieser Artikel beinhaltet die Erweiterung der Zusammenarbeit durch Ergänzung in Form von Abkommen oder Protokollen.

 

Zu Art. 58 Andere Abkommen

Dieser Artikel beinhaltet die Freistellung der EU-Mitgliedstaaten mit der Mongolei gegebenfalls andere Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.

 

Zu Art. 59 Erfüllung der Verpflichtungen

Dieser Artikel legt die Zuständigkeit des im ggstdl. Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschusses zur Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung oder Auslegung des Abkommens fest. In Abs. 3 wird auf geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht hingewiesen.

 

Zu Art. 60 Erleichterungen

Dieser Artikel beinhaltet der Erweiterung der Zusammenarbeit durch Ergänzung in Form von Abkommen oder Protokollen.

 

Zu Art. 61 Räumlicher Geltungsbereich

Art. 61 bestimmt als räumlichen Geltungsbereich des Abkommens jene Gebiete, in denen der EUV nach Maßgabe dieses Vertrages angewendet wird, sowie das Hoheitsgebiet der Mongolei. Damit wird hinsichtlich der Europäischen Union auf die außereuropäischen Gebiete einiger Mitgliedstaaten und die verschiedene Grade der Integration verwiesen.

 

Zu Art. 62 Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“

Art. 62 enthält eine Begriffsbestimmung für den Begriff der Vertragsparteien und bestimmt in diesem Zusammenhang neben der Mongolei die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten als Vertragspartei.

 

Zu Art. 63 Inkrafttreten und Laufzeit

Art. 63 bestimmt, dass das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hiefür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Abschluss des Abkommens erfolgt für eine Dauer von fünf Jahren und wird automatisch jeweils auf ein Jahr verlängert. Eine Kündigung kann durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei erfolgen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.

 

Zu Art. 64 Notifikationen

Als für die Notifikation nach Art. 64 relevante Stellen werden das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Mongolei bestimmt.

 

Zu Art. 65 Verbindlicher Wortlaut

Art. 65 legt 22 Sprachen als verbindliche Sprachfassungen des Abkommens für die Europäische Union sowie Mongolisch fest. Somit existieren insgesamt 23 gleichermaßen verbindliche Sprachfassungen.