1088 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (1056 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) und das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG) geändert werden

Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ist bis längstens 20. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen.

Laut World Health Organisation (WHO Global Report (2012): Mortality Attributable to Tobacco) stellt Tabakkonsum die größte vermeidbare Ursache für chronische Krankheiten einschließlich Krebs, Lungen- und kardiovaskuläre Erkrankungen und frühzeitige Sterblichkeit dar.

An den Folgen des Tabakkonsums sterben jährlich zirka 5 Millionen Menschen; zusätzlich noch zirka 600.000 an den Folgen einer Passivrauchexposition. Somit tötet Tabak pro Jahr mehr Menschen als Tuberkulose, HIV/AIDS und Malaria zusammen. Weltweit betrachtet sind 12 % aller Todesfälle der über 30-Jährigen dem Tabakkonsum zuzuschreiben. 71 % aller Lungenkrebsfälle werden durch Tabakkonsum verursacht, ebenso wie 42 % der COPD-Erkrankungen und 38 % der durch ischämische Herzerkrankungen bedingten Todesfälle 30- bis 44-Jähriger.

Der Markt für verwandte Erzeugnisse, insbesondere E-Zigaretten, ist ein sich derzeit rasch entwickelnder. Derzeit sind keine speziellen gesetzlichen Regelungen für derartige Produkte vorgesehen (mit Ausnahme jener Produkte, die vom Arzneimittelgesetz bzw. Medizinproduktegesetz erfasst sind), obwohl von diesen ein nicht vorhersehbares Risiko für menschliche Gesundheit und Unversehrtheit ausgehen kann – zum einen aufgrund der Inhaltsstoffe und chemischen Reaktionen, zum anderen aufgrund von in der Bedienung gelegenen Risiken.

Erreicht werden sollen: eine nachhaltige Reduktion durch Verringerung der Attraktivität von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, verbesserte Kontrollen sowie langfristig eine Entlastung des Gesundheitssystems durch den Rückgang von mit dem Konsum von Tabakerzeugnissen assoziierten Erkrankungen

Vorgesehen sind Bestimmungen hinsichtlich des Layouts (z.B. kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise, allgemeine Warnhinweise, Rauchstoppinformation), der Emissionshöchstwerte, der Inhalts- und Zusatzstoffe, der Werbe- und Sponsoringverbote, der Rückverfolgbarkeit und der Kontrollen/Überwachung (inkl. Betrieb, Wartung und Analyse der von der Europäischen Kommission einzurichtenden Datenbank (ähnlich dem bisher bestehenden EMTOC)) und des Verkaufs von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie auch der Zulassung verwandter Erzeugnisse.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. April 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Angela Fichtinger die Abgeordneten Peter Wurm, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Eva Mückstein, Mag. Gerald Loacker und Erwin Spindelberger sowie die Bundesministerin für Gesundheit Dr. Sabine Oberhauser, MAS.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1:

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 2:

Es wird die Einbindung der Wirtschaftskammer Österreich vor Erlassung der Gebührenverordnung gesetzlich normiert.

Die Festlegung der Jahresgebühr hat Rechtsgrundlage in Art. 4 Abs. 6, Art 5 Absatz 8, Art. 6 Abs. 4, Art 7 Abs. 13, Art 19 Abs.3 und Art 20 Abs. 2g der Richtlinie 2014/40/EU. Diese Gebühr dient der Kostendeckung des finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten. Davon nicht mitumfasst sind die Kosten für Overhead der AGES GmbH und der Verwaltungstätigkeiten des Bundesministeriums für Gesundheit.

Zu Z 3:

Es erfolgt eine Ausweitung des Zeitraumes der Abgabe von Tabakerzeugnissen seitens des Großhändlers an Trafikanten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S, V, G, N, dagegen: F, nicht anwesend: T bzw. dafür: S, V, G, dagegen: F, N, nicht anwesend: T) beschlossen.

 

Ein weiterer im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Dr. Eva Mückstein, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: G, dagegen: S, V, F, N, nicht anwesend: T).

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen  und Kollegen einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend Beseitigung von Diskriminierungen bei Bildern und textlichen Warnhinweisen eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, N, nicht anwesend: T) beschlossen wurde.

 

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„§ 5a TNRSG der Regierungsvorlage beinhaltet Vorgaben hinsichtlich der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise, welche in einer Verordnung näher geregelt werden. Österreich soll sich bei künftigen Änderungen der Bilder oder der textlichen Warnhinweise dafür einsetzen, dass diese nicht zu Diskriminierungen einzelner Gruppen der Gesellschaft führen können.“

 

Ein weiterer im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter selbständiger Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend Rückverfolgungsregelungen gemäß § 7 Tabakgesetz wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, N, dagegen: F, nicht anwesend: T) beschlossen.

 

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„In der Regierungsvorlage sind in Übereinstimmung mit der TPD-II Richtlinie in § 7 TNRSG Maßnahmen normiert, die die Rückverfolgbarkeit und Echtheit von Tabakerzeugnissen – insbesondere bei Verdacht auf gefälschte Produkte – sicherstellen sollen. In diesem Zusammenhang sieht das Protokoll zur Unterbindung des Handels mit unerlaubten Tabakerzeugnissen ein von industriellen Einflüssen unabhängiges Regelungssystem dafür vor.“


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossenen Entschließungen Anlage 1 und 2 annehmen.

Wien, 2016 04 13

                               Angela Fichtinger                                             Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau