Anlage 2

 

Entschließung

betreffend Rückverfolgungsregelungen gemäß § 7 Tabakgesetz

Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, hinsichtlich der in § 7 TNRSG (Rückverfolgbarkeit) festgelegten Vorgabe in Abstimmung mit noch zu erlassenden europäischen Regelungen eine mit dem Protokoll zur Unterbindung des Handels mit unerlaubten Tabakerzeugnissen und der TPD II im Einklang stehende Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen zur Sicherstellung und Einhaltung der in den einschlägigen Bestimmungen des TNRSG und insbesondere der Kette der Nachverfolgbarkeit vom Hersteller bis zur ersten Verkaufsstelle zeitgerecht zu erarbeiten.