Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

1. …

1. …

2. …

2. …

3. Siebzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑17) 380 780 000 EUR

3. Siebzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑17) 540 530 000 EUR

4. …

4. …

5. …

5. …

§ 2.

§ 2.

§ 3.

§ 3.

§ 4.

§ 4.