Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Artikel 1:

Dieser Gesetzentwurf entspricht Artikel 51 B-VG in Verbindung mit §§ 12 und 15 BHG 2013, wonach die Bundesregierung jährlich dem Nationalrat spätestens bis 30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes samt Strategiebericht vorzulegen hat. Die Ausgestaltung des Finanzrahmens, eines international bewährten Steuerungsinstruments, soll verbindlich, mehrjährig, flexibel sowie klar und einfach verständlich sein.

Der Bundesfinanzrahmen fixiert die Auszahlungsseite des Bundeshaushalts; innerhalb des vorgegebenen Rahmens müssen sich die Budgeterstellung und der -vollzug bewegen, wodurch die Budgetdisziplin erhöht wird. Nur im Verteidigungsfall und bei Gefahr im Verzug ist eine Überschreitung des Finanzrahmens möglich.

Der Bundesfinanzrahmen ist in Rubriken und Untergliederungen gegliedert: Er dient der Planung der Auszahlungsseite des Budgets für die vier folgenden Finanzjahre. Die Gliederung erfolgt auf hochaggregierten Ebenen, sogenannten Rubriken, die Obergrenzen für einzelne Politikbereiche abstecken; die Rubriken werden wiederum in Untergliederungen geteilt. Diese Obergrenzen sind gemäß Art. 51 Abs. 6 B-VG iVm § 2 BHG 2013 für das Bundesfinanzgesetz sowie die Begründung von Vorbelastungen gemäß § 60 BHG 2013 verbindlich.

In diesem Sinne wird der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2020 vorgelegt.

Artikel 2:

Zur Sicherstellung der rechtzeitigen budgetären Vorsorge für eine allfällige Brückenfinanzierung an den Einheitlichen Abwicklungsfonds ist die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 durch Einfügung einer (weiteren) variablen Gebarung erforderlich; nähere Details dieser Regelung finden sich im Besonderen Teil der Erläuterungen.

Artikel 3 und 4:

Seit der Erstellung bzw. Verlautbarung des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2016 sind Entwicklungen eingetreten, die eine Änderungen dieser Gesetze erforderlich machen.

Insbesondere aufgrund der geänderten Sicherheitslage sind zusätzliche Überschreitungsermächtigungen von knapp einer Milliarde Euro notwendig. Darüber hinaus sind weitere Ermächtigungen beispielsweise im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktlage und den Zinszahlungen des Bundes erforderlich. Mit diesen Änderungen im Bundesfinanzgesetz 2016 sind auch die entsprechenden Anhebungen der Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes jeweils für das Jahr 2016 verbunden. Allerdings ergeben sich nach dem derzeitigen Stand der budgetären Planungen auch Einsparungen von über einer halben Milliarde Euro, denen durch eine Verminderung der Voranschlagswerte Rechnung getragen wird.

Alle Gesetzbeschlüsse erfordern gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung des Bundesrates.

II. Besonderer Teil

Artikel 1:

Zu §§ 1 und 2:

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, legt die Bundesregierung zum gesetzlich vorgesehenen Termin den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2017 bis 2020 vor.

Zu den einzelnen Maßnahmen und Beträgen des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2017 bis 2020 wird auf den dazu von der Bundesregierung vorgelegten Strategiebericht verwiesen.

Zu § 4:

Neben technischen Anpassungen aufgrund von Planstellenverschiebungen zwischen den Ressorts, Auswirkungen von Mobilitätsprojekten (Integration von BeamtInnen der Post/Telekom in die Bundesverwaltung; Personaltransferprojekte im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport) werden folgende personalwirtschaftliche Schwerpunkte gesetzt, die bereits im Rahmen der Novellierung des BFRG 2016-2019 vorgenommen wurden:

 

Die aktuellen Migrationsbewegungen und damit zusammenhängende geopolitische Herausforderungen bedingen zusätzliche personelle Ressourcen mit Schwerpunkt in den Bereichen Bundeskanzleramt (Bundesverwaltungsgericht), Bundesministerium für Inneres (BFA, Exekutive, Verwaltung), Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Integration), Bundesministerium für Justiz (Justizwache), Bundesministerium für Bildung und Frauen (LehrerInnen) und Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Teil dieser zusätzlichen Ressourcen in den Jahren 2018 wieder abgebaut werden kann.

 

Weitere Schwerpunktsetzungen resultieren aus steigenden SchülerInnenzahlen im Bereich der Bundesschulen (Bundesministerium für Bildung und Frauen, Bundesministerium für Land-, Forst-, Umwelt- und Wasserwirtschaft).

 

In einigen Bereichen sind zusätzliche personelle Ressourcen in geringerem Umfang erforderlich um demografischen Herausforderungen in besonders spezialisierten Bereichen rechtzeitig gegensteuern bzw. notwendige Ressourcen für neue gesetzliche Aufgaben zur Verfügung stellen zu können.

 

Die teilweise Integration von in ausgegliederten Einrichtungen besorgten Aufgaben bedingt die Verschiebung dieser Ressourcen in den Personalplan des Bundes (Bundesministerium für Bildung und Frauen, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie).

 

Empfehlungen des Rechnungshofes folgend, werden in einigen Bereichen Arbeitsleihverhältnisse in den Personalplan des Bundes integriert und bedingen damit eine Planstellenvermehrung.

 

Artikel 2:

Mit der Richtlinie 2014/59/EU hat der Unionsgesetzgeber ein umfassendes Regelwerk für die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen geschaffen, das u.a. mit dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl. I 98/2014, in Österreich umgesetzt wurde.

Durch eine weitere Verordnung (EU) 806/2014 (SRMV) zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds wird ein Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für die Bankenunion etabliert. Die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften in innerstaatliches Recht erfolgte insbesondere durch Änderungen des BaSAG. Die Dotierung des Einheitlichen Abwicklungsfonds erfolgt durch beitragspflichtige Institute. Um die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen auch während eines Übergangszeitraumes (das ist der Zeitraum bis zur Erreichung der finanziellen Zielausstattung des Fonds) sicher zu stellen, sieht § 123c BaSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2015 eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Finanzen vor, wonach dem Fonds unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbare und revolvierende Darlehen bis zu einem Betrag von jeweils insgesamt 1,6 Milliarden Euro gewährt werden können („Brückenfinanzierung“). Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Gewährung solcher Darlehen notwendig sein wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden; dies gilt auch für die budgetäre Vorsorge. Fest steht hingegen, dass die erforderlichen Budgetmittel im Anlassfall sehr rasch auf Abruf zur Verfügung stehen müssen und die Gefahr besteht, dass die erforderlichen budgetären Grundlagen dafür nicht rasch genug zur Verfügung stehen bzw. geschaffen werden. Die Einfügung einer variablen Gebarung für derartige Fälle stellt sicher, dass die allenfalls benötigten Budgetmittel jederzeit und rasch, durch Kreditoperationen finanziert, bereitgestellt werden können.

Artikel 3:

Zu Z 1 und 2:

Im Zusammenhang mit der geänderten Sicherheitslage, der Situation am Arbeitsmarkt und dem volatilen Zinsumfeld ergibt sich zusätzlicher Mittelaufbringungsbedarf in Höhe von grob 2 Mrd Euro. Aufgrund neuerer Informationen zum Bereich Pensionen und Gesundheit sind partiell kompensierende Einsparungen von über 0,5 Mrd. Euro möglich. Die geplanten Anpassungen des Bundesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2016 tragen diesen geänderten Umständen Rechnung.

Zu Z 3:

Neben technischen Anpassungen aufgrund von Planstellenverschiebungen zwischen den Ressorts, Auswirkungen von Mobilitätsprojekten (Integration von BeamtInnen der Post/Telekom in die Bundesverwaltung; Personaltransferprojekte im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport) werden folgende personalwirtschaftliche Schwerpunkte gesetzt:

 

Die aktuellen Migrationsbewegungen und damit zusammenhängende geopolitische Herausforderungen bedingen zusätzliche personelle Ressourcen mit Schwerpunkt in den Bereichen Bundeskanzleramt (Bundesverwaltungsgericht), Bundesministerium für Inneres (BFA, Exekutive, Verwaltung), Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Integration), Bundesministerium für Justiz (Justizwache), Bundesministerium für Bildung und Frauen (LehrerInnen) und Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Teil dieser zusätzlichen Ressourcen in den Jahren 2018 wieder abgebaut werden kann.

 

Weitere Schwerpunktsetzungen resultieren aus steigenden SchülerInnenzahlen im Bereich der Bundesschulen des Bundesministeriums für Bildung und Frauen.

 

In einigen Bereichen sind zusätzliche personelle Ressourcen in geringerem Umfang erforderlich, um demografischen Herausforderungen in besonders spezialisierten Bereichen rechtzeitig gegensteuern bzw. notwendige Ressourcen für neue gesetzliche Aufgaben zur Verfügung stellen zu können.

 

Empfehlungen des Rechnungshofes folgend, werden in einigen Bereichen Arbeitsleihverhältnisse in den Personalplan des Bundes integriert und bedingen damit eine Planstellenvermehrung.

 

Die Gesamtbetrachtung der Grundzüge des Personalplanes bewirkt eine Planstellenvermehrung von insgesamt 3.105 Planstellen für das Jahr 2016.

Diese Vermehrungen sind vor allem auf den Schwerpunkt Sicherheit (Bundesministerium für Inneres: +1.610, Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport: +395, Bundesministerium für Justiz: +151) sowie Bildung zurückzuführen (Bundesministerium für Bildung und Frauen: +615).

 

Artikel 4:

Zu Z 1:

Gemäß aktueller Budgetplanung ergeben sich zentral in den Bereichen Pensionen und Gesundheit Einsparungen von rund 500 Mio. Euro. Dadurch konnte der erforderliche Nettofinanzierungsbedarf gemäß Artikel I des Bundesfinanzgesetzes 2016 entsprechend von über 5 Mrd. Euro auf gut 4,5 Mrd. Euro verringert werden. Da sich aufgrund der aktuellen Entwicklungen v.a. im Bereich Sicherheit und Integration deutlicher budgetärer Zusatzbedarf abzeichnet, sind im Gegenzug auch zusätzliche Überschreitungsermächtigungen notwendig geworden. Wenn die Inanspruchnahme sämtlicher Ermächtigungen erforderlich werden sollte, könnte sich das Jahresergebnis um einen die Einsparungen überschreitenden Betrag (grob 2 Mrd. Euro) verschlechtern (siehe Erläuterungen zu Z 4).

Zu Z 2:

Die ursprünglich für die Untergliederung 14 vorgesehen gewesene Bestimmung, wonach Vergütungszahlungen des Bundesministeriums für Inneres für Unterstützungsleistungen des Österr. Bundesheeres im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flüchtlingskrise nicht als Bedeckung für Mehrauszahlungen der Untergliederung 14 herangezogen hätten werden können, ist obsolet geworden.

Dem Bundesministerium für Justiz sollen hingegen nur die um 164,6 Millionen Euro gekürzten Mehreinzahlungen/Mehrerträge als Bedeckung für Mehrauszahlungen zur Verfügung stehen.

Zu Z 3:

Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 45.02.03.0001.030 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens (Liegenschaften und Hochbauten) sollen, soferne diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden, für Bedarfe des Bundesblindeninstituts herangezogen werden können. Dem Bundesblindenerziehungsinstitut wurde testamentarisch ein Einfamilienhäuschen im Süden Wiens vermacht. Diese Liegenschaft ist für Zwecke des Bundesblindeninstitutes als Objekt nicht nutzbar. Sie wird daher verkauft. Um in Erfüllung eines abzuschließenden Kaufvertrages der Liegenschaftserwerberin/dem Liegenschaftserwerber das intabulierte Eigentum verschaffen zu können, wird gegenüber dem Grundbuchsgericht die Erfüllung des erblasserischen Willens insofern nachzuweisen sein, als der Veräußerungserlös für Bedarfe des Bundesblindeninstitutes Verwendung findet. Dazu bedarf es der gegenständlichen Ermächtigung.

Zu Z 4:

Aufgrund der geänderten Sicherheitslage, der Situation am Arbeitsmarkt und der Volatilität am Zinssektor kann sich im laufenden Finanzjahr gegenüber dem im Vorjahr geplanten Budget ein Bedarf an gewissen zusätzlichen Mitteln ergeben. Der Bundesminister für Finanzen soll daher ermächtigt werden, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in folgenden Bereichen Überschreitungen der Werte des Bundesvoranschlages unter Einhaltung des Bundesfinanzrahmengesetzes zu gewähren.

Zu lit. a):

Bei neun Richtern des Verfassungsgerichthofes, deren Amtstätigkeit nach dem 31.12.2004 begonnen hat, war eine Beitragsgruppenumstellung im Sozialversicherungsbereich erforderlich. Diese bewirkt, dass DG-Pensionsversicherungsbeiträge an den Pensionsversicherungsversicherungsträger abzuführen sind für die im Bundesfinanzgesetz 2016 nicht vorgesorgt ist.

Zu lit. b) - f):

Die Überschreitungsermächtigungen für das Bundeskanzleramt sind insbesondere erforderlich für Zahlungen der Bezüge und Ruhebezüge für Regierungsmitglieder einschließlich Staatssekretäre, Landeshauptmänner und Landeshauptmann-Stellvertreter, für den Transfer von bisher in der Untergliederung 41 veranschlagten Mitteln aus der Breitbandmilliarde für das Förderungsprogramm at:net und andere Digitalisierungsprojekte sowie für erforderliche Sicherheitsmaßnahmen, Personalausgaben und den laufenden Betrieb. Ferner wird für den zu erwartenden Mehrbedarf beim Bundesverwaltungsgericht aus der kontinuierlich steigenden Anzahl an Beschwerdeverfahren gemäß Art. 131 Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 B-VG vorgesorgt.

Zu lit. g):

Die Ermächtigung deckt Mehrauszahlungen ab, die zur Verstärkung des Sicherheitsbereichs in Reaktion auf die aktuelle Gefährdungslage erforderlich sind.

Zu lit. h):

Die Mehrauszahlungen dienen der Bewältigung der Integrationsproblematik, insbesondere durch den Aufbau von zusätzlichem Personal in den Bereichen Grenzpolizei und dem Bundesamt für Asylwesen, die Finanzierung von Betreuungs- und Grundversorgungsleistungen für Asylwerber und Fremde und damit in Zusammenhang stehenden Betreuungs- und Unterstützungsleistungen von Hilfs- und Rettungsorganisationen sowie Transportleistungen. Darüber hinaus sollen zusätzliche sicherheitspolizeiliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit finanziert werden.

Zu lit. i):

Für Mehrauszahlungen von Pflichtbeiträgen Österreichs zu friedenserhaltenden Operationen der Vereinten Nationen wird mit 28,8 Millionen Euro Vorsorge getroffen.

Zu lit. j):

Die Überschreitungsermächtigung dient der Finanzierung des auf Österreich im Jahr 2016 entfallenden Anteils von 13,5 Millionen Euro an der Fazilität der EU für Flüchtlinge in der Türkei.

Zu lit. k):

Die Überschreitungsermächtigung soll eine Schwerpunktsetzung bei der sprachlichen (Deutsch), beruflichen und gesellschaftlichen (Werte) Integration insbesondere bei asyl- und subsidiär schutzberechtigten Personen ermöglichen.

Zu lit. l):

Dabei handelt es sich um eine notwendige Anpassung an die Auszahlungssituation im Bundesministerium für Justiz.

Zu lit. m):

Die Überschreitungsermächtigung ist Ausfluss des Bekenntnisses zur Stärkung des Österreichischen Bundesheeres in Reaktion auf die geänderte Sicherheitslage. Die budgetären Vorkehrungen sind erforderlich, um die aktuellen Herausforderungen wie Grenzsicherung, Terrorbekämpfung und neue Bedrohungsszenarien gemeinsam mit der Polizei bewältigen zu können.

Zu lit. n):

Die Überschreitungsermächtigung in Höhe von insgesamt 35 Millionen Euro dient der Finanzierung des Handwerkerbonus und als Vorsorge in der Untergliederung 12 für das Wechselkursrisiko aus internationalen Verpflichtungen, insbesondere Beiträge für Mitgliedschaften bei internationalen Organisationen, in Fremdwährung, insbesondere USD.

Zu lit. o):

Die Mittelverwendungsüberschreitung ist für zusätzliche Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Schulung, beruflichen Qualifizierung und Beschäftigungsförderung sowie für Maßnahmen der Arbeitsmarktadministration zur Bekämpfung der steigenden Arbeitslosigkeit erforderlich.

Zu lit. p):

Die zusätzlichen Mittel werden für Personalausgaben,  IT-Leistungen, Umsetzung des IT-Projekts Pro-FIT,  ärztliche Sachverständigengutachten infolge des Anstiegs der Anträge und Tariferhöhung,  Umsetzung der Sonderfördermaßnahme lt. EU Richtlinie 2013/11/EU (Schlichtungsstellen) und  den nationalen Anteil FEAD benötigt.

Zu lit. q):

Um die hohe Qualität und die Akzeptanz des österreichischen Pflegevorsorgesystems zu erhalten, ist insbesondere für den aus geänderter demographischer Entwicklungen resultierenden Mehrbedarf für das Pflegegeld und die 24-Stunden-Betreuung Vorsorge zu treffen.

Zu lit. r):

Die zusätzlichen Mitteln werden für die Fortsetzung und den Ausbau von Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingssituation im Bildungsbereich (Sprachstartgruppen in Schulen, Mobile interkulturelle Teams, Übergangsstufe für berufsbildende mittlere und höhere Schulen, Basisbildung/Alphabetisierung) benötigt.

Zu lit. s):

Die Überschreitungsermächtigung dient der weiteren Stärkung von exzellenter Grundlagenforschung in Österreich.

Zu lit. t) – w):

Die zusätzlichen Mittel werden für die bisher in der Untergliederung 30 veranschlagten Zahlungen von Mieten an die BIG benötigt. Dies ist ein budgetär saldoneutraler Vorgang, der aufgrund der Eingliederung der Kunst und Kultur Agenden aus formalen Gründen notwendig ist. Weitere zusätzliche Mittel werden für die bedarfsgerechte Erhöhung der Abgangsdeckung des Leopoldmuseums benötigt, weil die Abgangsdeckung seit vielen Jahren nicht signifikant erhöht wurde. Schließlich erfolgt auch eine Erhöhung für Kunst- und Kulturinitiativen sowie Investitionen in die Infrastruktur von Museen.

Zu lit. x):

Die zusätzlichen Mittel werden für die Vorbereitung des österreichischen Auftritts bei der Weltausstellung EXPO Astana, für das Haus der Geschichte sowie für betriebliche Investitionen bereitgestellt.

Zu lit. y):

Das aktuelle Marktumfeld zeigt im kurzfristigen Bereich (bis zu einem Jahr) ein historisch tiefes Zinsniveau, das Zinsniveau für Geldmarktveranlagungen mit diesen Laufzeiten ist negativ. Als Indikator für Einlagenzinssätze wäre der seit 16.03.2016 bei -0,40% p.a. liegende Zinssatz für eine Einlagefazilität bei der Europäischen Zentralbank heranzuziehen.

Der Bund kontrahiert nur mit Adressen bester Bonität. Aus diesem Grund kann aktuell der überwiegende Teil der Kassenmittel nur mit negativen Zinssätzen veranlagt werden.

Zu lit. z):

Die langfristigen Zinssätze (für 10-jährige österreichische Bundesanleihen) sind seit April 2015 sehr volatil und lagen zwischen 0,25% p.a. bis 1,25% p.a.. Dies entspricht einer Differenz von 500%.

Aktuell ist die Zinserwartung für 2016 höher, als bei BVA-Erstellung für 2016 im Vorjahr angenommen wurde.

 

Zu Z 5:

In den vergangenen Jahren ist es immer wieder zu Überschreitungen des nicht finanzierungswirksamen Haushalts gekommen, ohne dass die zuständigen haushaltsleitenden Organe rechtzeitig wirksame Gegensteuerungsmaßnahmen in die Wege leiten hätten können. Entsprechend war in Art VII des Bundesfinanzgesetzes 2016 eine Fristerstreckung für entsprechende Genehmigungen bis 31. Mai 2017 vorgesehen.

Um entsprechende Budgetkorrekturen durchführen zu können, ohne die zeitnahe Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses zu gefährden, soll diese Frist künftig auf 31. März 2017 verkürzt werden.

Eine Ausnahme soll lediglich für die Folgebewertung von Beteiligungen gelten, die nach § 3 Abs. 4 der Rechnungslegungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 148/2013 idF BGBl. II Nr. 466/2015 bis 25. April 2017 vorzunehmen sind. In diesen Fällen können bis 25. April 2017 noch entsprechende Überschreitungsanträge an den Bundesminister für Finanzen gestellt werden. Sofern diese Anträge hinreichend begründet sind und alle notwendigen Informationen beinhalten, können sie vom Bundesminister für Finanzen noch bis 28. April 2017 genehmigt werden, ehe die entsprechend angepassten Daten an den Rechnungshof übermittelt werden.

Zu Z 6:

Mehreinzahlungen des Bundesministeriums für Justiz bis zu einem Betrag von 164 Millionen Euro sollen weder als Bedeckung für Mehrauszahlungen zur Verfügung stehen (siehe Änderung in Art. V) noch der Rücklage zugeführt werden können.

Zu Z 7:

Bei neun Richtern des Verfassungsgerichthofes, deren Amtstätigkeit nach dem 31.12.2004 begonnen hat, war eine Beitragsgruppenumstellung im Sozialversicherungsbereich erforderlich. Da die DN-Pensionsversicherungsbeiträge nunmehr an den Pensionsversicherungsträger abzuführen sind, verringern sich Einnahmen des Verfassungsgerichtshofes.

 

Erläuterungen zur Änderung der Anlage I:

Die aufgrund der neuen Informationen zu erwartenden Einsparungen sollen durch eine Anpassung des Bundesvoranschlages 2016 dargestellt und verbindlich gemacht werden. Aufgrund der detaillierten Darstellung der verringerten Auszahlungen im Finanzierungshaushalt und der verringerten Aufwendungen im Ergebnishaushalt gemäß den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 im Bundesvoranschlag sind umfangreiche Anpassungen der Tabellen erforderlich. Einerseits betreffen die Einsparungen regelmäßig beide verbindlichen Haushalte, andererseits schlagen sich die Änderungen auf allen im Bundesvoranschlag dargestellten Budgetgliederungsebenen nieder.

 

Zu Z 8 - 12 (UG 22):

Die im Bereich der gesetzlichen Altersversorgung bereits in Vorjahren beschlossenen Maßnahmen (z.B. die Einschränkung des Zugangs zu Vorruhestandsregelungen) zeigen ihre Wirkung. Daher kann beim Globalbudget 22.01 eine Reduktion von insgesamt 246,465 Millionen Euro vorgenommen werden.

Zu Z 13 - 19 (UG 23):

Auch die aktuelle Entwicklung bei den Pensionen der Beamtinnen und Beamten erlaubt eine Reduktion der bisher veranschlagten Werte. Insgesamt können von den ursprünglich vorgesehenen Beträgen 275,607 Millionen Euro abgestrichen werden.

Zu Z 20 - 24 (UG 24):

In der Untergliederung 24 werden geringere Zweckzuschüsse des Bundes zur Krankenanstaltenfinanzierung erwartet. Dies erlaubt eine Reduktion im Globalbudget 24.02 um 14,184 Millionen Euro.

Zu Z 25 - 30 (UG 25)

Aufgrund geringerer zweckgebundener Einzahlungen des FLAF ist auch eine Anpassung der zweckgebundenen Auszahlungsseite erforderlich. Die Untergliederungssumme wird um insgesamt 14,711 Millionen Euro reduziert.

Zu Z 31 - 35 (UG 41)

Die Abstriche in Höhe von insgesamt 22 Millionen Euro resultieren einerseits aus verminderten Investitionen der ÖBB Infrastruktur AG, andererseits aus einem Transfer von Mitteln für das Programm „AT-Net“ in die Untergliederung 10 - Bundeskanzleramt. Weitere 250 Millionen Euro aus veranschlagten Rücklagenentnahmen für den Breitbandausbau werden erst in Folgejahren auszubezahlen sein und daher mit einer entsprechenden, vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorzunehmenden Bindung versehen. Die Breitbandmittel resultieren aus einer veranschlagten Rücklagenentnahme und berühren daher den Finanzrahmen nicht.

Zu Z 36 – 40 (UG 42)

Die Reduktion um 0,36 Millionen Euro des Transferaufwands/der Transferauszahlungen ergibt sich aus der Finanzierung der Maßnahmen Teichflächenförderung aus der Ländlichen Entwicklung (Bundesmittel).

Zu Z 41 – 45, 48 (UG 58)

Da sich der Abgang aus der allgemeinen Gebarung gemäß Bundesvoranschlag verringert, ist die Geldflussrechnung einschließlich der Bruttodarstellung (Anlage III) anzupassen.

Zu Z 46 (UG 14)

Die ursprünglich erwarteten Einzahlungen werden reduziert.

Zu Z 47 (UG 45)

Die ursprünglichen erwarten Einzahlungen aus Liegenschaftsverkäufen des BMLVS werden um 10 Mio. € reduziert.

Erläuterungen zur Änderung der Anlage IV:

Zu Z 49

Durch die Systemisierung einer Planstelle eines bereits versetzten Bediensteten der Post/Telekom im Teil 1a des Personalplanes ist eine Anpassung erforderlich.