1097 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (996 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden

Gemäß Art. 24 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung; Status-Richtlinie) ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel erhalten, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss.

Nach geltender Rechtslage erhalten Personen, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, sofort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Mit Bescheid ist der Status des Asylberechtigten jedoch abzuerkennen (§ 7 AsylG 2005), wenn Gründe für die Aberkennung vorliegen (zB. Gefahr für die Sicherheit, Endigungsgründe nach Art. 1 Abschnitt C GFK). Zu den Endigungsgründen nach Art. 1 Abschnitt C GFK zählt u.a. der Wegfall der Umstände, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, sofern der Betreffende es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Vor dem Hintergrund des aktuellen Migrationsgeschehens und der hieraus resultierenden Herausforderungen im Bereich Asyl und Migration ist eine Adaptierung der Rechtslage im Rahmen der europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf eine systematische Prüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Asylzuerkennung sachgerecht und erforderlich.

Es soll nunmehr zumindest einmal im Kalenderjahr geprüft werden, ob es in den Herkunftsstaaten, aus denen die meisten Asylberechtigten kommen, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse gekommen ist. Im Sinne der oben genannten unionsrechtlichen Vorgaben soll zugleich normiert werden, dass Fremde, denen der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wird, ex lege mit der Zuerkennung eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ex lege um einen unbefristeten Zeitraum, sofern nicht ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wird. Durch diese Vorgangsweise wird ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden.

Im Falle des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes ist ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und erfolgt gegebenenfalls die Aberkennung des Status mit Bescheid, der im Rechtsweg bekämpfbar ist. Mit der Aberkennungsentscheidung ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu verbinden (sofern es nicht zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück kommt oder der Fremde geduldet wird) und erfolgt gegebenenfalls als ultima ratio eine Außerlandesbringung des Betroffenen.

Ändert sich hingegen an den relevanten Umständen im Herkunftsstaat nichts bzw. liegen keine sonstigen Aberkennungsgründe vor, erfolgt ex lege eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung auf unbefristete Dauer. Es ist aber auch nach einer erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eine Aberkennung des Status nach Maßgabe des § 7 AsylG 2005, insbesondere des § 7 Abs. 3 AsylG 2005, weiterhin möglich.

Aufgrund der Neuregelung muss somit in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Asylvoraussetzungen weiterhin vorliegen, wenn seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (das Bundesamt) ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wird. Andernfalls verlängert sich das Aufenthaltsrecht ex lege.

Zum Zwecke der Entscheidung des Bundesamtes, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, wird seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse betreffend die Situation in den relevanten Herkunftsstaaten der Asylberechtigten erstellt und geprüft, ob in diesen Staaten eine nachhaltige und wesentliche Änderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse eingetreten ist. Ergibt sich aus der Analyse, dass es in einem Herkunftsstaat zu einer solchen wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse gekommen ist, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, ist im Hinblick auf die betroffenen Asylberechtigten im Rahmen des § 7 AsylG 2005 jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten.

Wird ein solches Aberkennungsverfahren aufgrund des Ergebnisses einer Analyse eingeleitet, ist dies dem Fremden formlos mitzuteilen und tritt somit noch keine ex lege Verlängerung seines Aufenthaltrechts ein. Daher ist für den Fremden nach Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung klar erkennbar, ob sein Aufenthaltsrecht in Zukunft unbefristet ist.

Im Hinblick auf die Familienzusammenführung kann im Rahmen des Unionsrechts vom zuziehenden Familienangehörigen verlangt werden, eine Unterkunft, eine Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG nachzuweisen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz durch den zuziehenden Familienangehörigen nicht binnen drei Monaten nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus der Bezugsperson gestellt wird. Diese Option wird nun in § 35 AsylG 2005 aufgenommen. Bei Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus an den Zusammenführenden bleiben die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Asylberechtigten wie bisher.

Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten müssen künftig unabhängig vom Antragszeitpunkt diese Zusatzvoraussetzungen (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG) erfüllen.

Bei Nichterfüllung dieser zusätzlichen Voraussetzungen erfolgt jedoch keine automatische Ablehnung, sondern ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 EMRK entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt und ist gegebenenfalls der Nachzug zu gewähren.

Für unbegleitete minderjährige Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte, die ihre Eltern nachholen wollen, gelten die Zusatzvoraussetzungen (Unterkunftsnachweis, die Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von vornherein nicht.

Zudem wird die Wartefrist für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten von bisher einem auf nunmehr drei Jahre erstreckt.

In § 67 AsylG 2005 wird verankert, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte künftig unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Integrationsförderung beim zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) persönlich zu erscheinen haben. Der ÖIF führt insbesondere Orientierungsgespräche, definiert Integrationserfordernisse und informiert über Integrationsleistungen. Über diese Verpflichtung sind die Betroffenen zugleich mit Statuszuerkennung zu informieren. Im Falle eines im Zuge eines Aberkennungsverfahrens eingeleiteten Rückkehrentscheidungsverfahren kann die Teilnahme an den Integrationsangeboten des ÖIF entsprechend bei der Art. 8 EMRK Abwägung im Zuge der Prüfung des Grades der Integration gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG berücksichtigt werden. In § 68 AsylG 2005 wird klargestellt, dass Maßnahmen der Integrationshilfe nach Maßgabe finanzieller und organisatorischer Ressoucen auch Asylwerbern, denen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Schutzstatus zuerkannt wird, zu gewähren sind.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich bezüglich des Art. 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl), bezüglich des Art. 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung) und Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Fremdenpolizei), bezüglich des Art. 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung, Asyl) und bezüglich des Art. 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm).

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 17. Februar 2016, 14. April 2016 und 25. April 2016 in Verhandlung genommen.

 

Gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR beschloss der Ausschuss bei der Debatte am 17. Februar 2016 einstimmig, Dr. Gerhard Hesse (Sektionschef der Sektion V – Bundeskanzleramt), Dr. Mathias Vogl (Sektionschef Sektion III – Bundesministerium für Inneres), Mag. Nadja Lorenz (Rechtsanwältin) sowie Mag. Georg Bürstmayr (Rechtsanwalt) den Verhandlungen beizuziehen und die Anhörung der ExpertInnen gemäß
§ 37a Abs. 1 Z 3 GOG-NR öffentlich abzuhalten. Im Anschluss an die Anhörung der vier ExpertInnen meldeten sich neben dem Berichterstatter Abgeordneten Werner Amon, MBA die Abgeordneten Rudolf Plessl, Mag. Gertrude Aubauer, Mag. Friedrich Ofenauer, Mag. Gernot Darmann, Mag. Alev Korun, Dr. Nikolaus Scherak, Christoph Hagen, Angela Lueger und Ulrike Königsberger-Ludwig sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner zu Wort.

Die Verhandlungen über die Regierungsvorlage wurden vertagt.

 

Bei den wiederaufgenommenen Verhandlungen am 14. April 2016 beteiligten sich die Abgeordneten Werner Amon, MBA, Mag. Alev Korun, Christoph Hagen, Mag. Gernot Darmann, Dr. Peter Pilz, Dr. Nikolaus Scherak und Mag. Albert Steinhauser sowie die Bundesministerin für Inneres
Mag. Johanna Mikl-Leitner zu Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Jürgen Schabhüttl, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Gemäß Art. 24 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung; Status-Richtlinie) ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel erhalten, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss.

Nach geltender Rechtslage erhalten Personen, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, sofort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Mit Bescheid ist der Status des Asylberechtigten jedoch abzuerkennen (§ 7 AsylG 2005), wenn Gründe für die Aberkennung vorliegen (z.B. Gefahr für die Sicherheit, Endigungsgründe nach Art. 1 Abschnitt C Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (GFK). Zu den Endigungsgründen nach Art. 1 Abschnitt C GFK zählt u.a. der Wegfall der Umstände, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, sofern der Betroffene es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Vor dem Hintergrund der seit 2015 stark gestiegenen Anzahl von Schutzsuchenden und einreisenden Fremden und der hieraus resultierenden Herausforderungen im Bereich Asyl und Migration ist eine Adaptierung der Rechtslage im Rahmen der europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf eine systematische Prüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Asylzuerkennung sachgerecht und erforderlich.

Es soll nunmehr zumindest einmal im Kalenderjahr geprüft werden, ob es in den Herkunftsstaaten, aus denen die meisten Asylberechtigten kommen, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse gekommen ist. Im Sinne der oben genannten unionsrechtlichen Vorgaben soll zugleich normiert werden, dass Fremde, denen der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wird, ex lege mit der Zuerkennung eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ex lege um einen unbefristeten Zeitraum, sofern nicht ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wird. Durch diese Vorgangsweise wird ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden.

Im Falle des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes ist ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und erfolgt gegebenenfalls die Aberkennung des Status mit Bescheid, der im Rechtsweg bekämpfbar ist. Mit der Aberkennungsentscheidung ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu verbinden (sofern es nicht zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück kommt oder der Fremde geduldet wird) und erfolgt gegebenenfalls als ultima ratio eine Außerlandesbringung des Betroffenen.

Ändert sich hingegen an den relevanten Umständen im Herkunftsstaat nichts bzw. liegen keine sonstigen Aberkennungsgründe vor, erfolgt ex lege eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung auf unbefristete Dauer. Es ist aber auch nach einer erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eine Aberkennung des Status nach Maßgabe des § 7 AsylG 2005, insbesondere des § 7 Abs. 3 AsylG 2005, weiterhin möglich.

Aufgrund der Neuregelung muss somit in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Asylvoraussetzungen weiterhin vorliegen, wenn seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (das „Bundesamt“) ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wird. Andernfalls verlängert sich das Aufenthaltsrecht ex lege.

Zum Zwecke der Entscheidung des Bundesamtes, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, wird seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse betreffend die Situation in den relevanten Herkunftsstaaten der Asylberechtigten erstellt und geprüft, ob in diesen Staaten eine nachhaltige und wesentliche Änderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse eingetreten ist. Ergibt sich aus der Analyse, dass es in einem Herkunftsstaat zu einer solchen wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse gekommen ist, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, ist im Hinblick auf die betroffenen Asylberechtigten im Rahmen des § 7 AsylG 2005 jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten.

Wird ein solches Aberkennungsverfahren aufgrund des Ergebnisses einer Analyse eingeleitet, ist dies dem Fremden formlos mitzuteilen und tritt somit noch keine ex lege Verlängerung seines Aufenthaltsrechts ein. Daher ist für den Fremden nach Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung klar erkennbar, ob sein Aufenthaltsrecht in Zukunft unbefristet ist.

Im Hinblick auf die Familienzusammenführung kann im Rahmen des Unionsrechts vom zuziehenden Familienangehörigen verlangt werden, eine Unterkunft, eine Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG nachzuweisen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz durch den zuziehenden Familienangehörigen nicht binnen drei Monaten nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus der Bezugsperson gestellt wird. Diese Option wird nun in § 35 AsylG 2005 aufgenommen. Bei Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus an den Zusammenführenden bleiben die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Asylberechtigten wie bisher.

Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten müssen künftig unabhängig vom Antragszeitpunkt diese Zusatzvoraussetzungen (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG) erfüllen.

Bei Nichterfüllung dieser zusätzlichen Voraussetzungen erfolgt jedoch keine automatische Ablehnung, sondern ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 der Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt und ist gegebenenfalls der Nachzug zu gewähren.

Für unbegleitete minderjährige Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte, die ihre Eltern nachholen wollen, gelten die Zusatzvoraussetzungen (Unterkunftsnachweis, die Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von vornherein nicht.

Zudem wird die Wartefrist für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten von bisher einem auf nunmehr drei Jahre erstreckt.

In § 67 AsylG 2005 wird verankert, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte künftig unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Integrationsförderung beim zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) persönlich zu erscheinen haben. Der ÖIF führt insbesondere Orientierungsgespräche, definiert Integrationserfordernisse und informiert über Integrationsleistungen. Über diese Verpflichtung sind die Betroffenen zugleich mit Statuszuerkennung zu informieren. Im Falle eines im Zuge eines Aberkennungsverfahrens eingeleiteten Rückkehrentscheidungsverfahren kann die Teilnahme an den Integrationsangeboten des ÖIF entsprechend bei der Art. 8 EMRK Abwägung im Zuge der Prüfung des Grades der Integration gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG berücksichtigt werden. In § 68 AsylG 2005 wird klargestellt, dass Maßnahmen der Integrationshilfe nach Maßgabe finanzieller und organisatorischer Ressourcen auch Asylwerbern, denen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Schutzstatus zuerkannt wird, zu gewähren sind.

Außerdem wird im AsylG 2005 ein 5. Abschnitt im 4. Hauptstück mit Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen eingeführt, welcher basierend auf Art. 72 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) von einzelnen Bestimmungen des Unions-Sekundärrecht abweicht. Die abgeleitete Befugnis der Abweichung von Sekundärrecht wurde in von der Bundesregierung eingeholten Rechtsgutachten zur Einhaltung des verfassungsrechtlichen Rahmens (em. Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk, Universität Wien) und zur Einhaltung des europarechtlichen Rahmens (Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer, Universität Innsbruck), bestätigt

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich bezüglich des Art. 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl), bezüglich des Art. 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung) und Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Fremdenpolizei), bezüglich des Art. 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung, Asyl) und bezüglich des Art. 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zu Z 1 bis 4 (Inhaltsverzeichnis):

Dabei handelt es sich um die notwendigen Adaptierungen des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 15):

Aufgrund der Einführung eines zunächst befristeten Aufenthaltsrechts für Asylberechtigte ist eine entsprechende Adaptierung der Begriffsbestimmung erforderlich. Im Unterschied zum Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Status des Asylberechtigten nach der ersten Verlängerung – sofern keine Aberkennung des Status erfolgt – weiterhin ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verbunden.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 4 bis 4b):

Nach Vorbild des Art. 24 Abs. 1 der Status-Richtlinie wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung für Personen, die den Status des Asylberechtigten erhalten, eingeführt. Im Falle der Zuerkennung dieses Status erhalten Asylberechtigte ex lege eine Aufenthaltsberechtigung, die zunächst auf drei Jahre befristet ist.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung erfolgt ex lege eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung, sofern nicht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen. Zu den Aberkennungsgründen zählen etwa die Begehung eines besonders schweren Verbrechens oder auch der Wegfall von Umständen, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, sofern der Betroffene es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Mit Rechtskraft einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt das Aufenthaltsrecht ex lege und ist die Karte für Asylberechtigte abzugeben. Im Falle der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt zugleich auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Bis zur Rechtskraft der Aberkennung gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.

Es wird nunmehr vorgesehen (Abs. 4a), dass seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes zumindest einmal im Kalenderjahr in Form einer Analyse geprüft wird, ob es in jenen Ländern, aus denen in den letzten fünf Jahren die meisten Asylberechtigten gekommen sind, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse gekommen ist, die für die Furcht der Betroffenen vor Verfolgung mitbestimmend sind. Ergibt sich aus der Analyse, dass es zu solchen Veränderungen im Sinne einer Verbesserung der Lage gekommen ist, ist bei den Asylberechtigten aus diesen Herkunftsstaaten im Rahmen des § 7 Abs. 2 iVm Abs. 3 ein Verfahren zur Aberkennung des Status einzuleiten. Dem Wortlaut des Abs. 4a entsprechend, muss die Staatendokumentation des Bundesamtes mindestens einmal jährlich eine Analyse erstellen. Abhängig von geopolitischen Entwicklungen kann die Erstellung einer Analyse jedoch auch mehrmals im Jahr geboten sein.

Die Aberkennung des Status von Asylberechtigten aus Herkunftsstaaten, die nicht von der Analyse erfasst sind, bleibt davon unberührt und erfolgt im Rahmen des § 7. Liegen entsprechende Informationen zu geänderten, wesentlichen und dauerhaften Umständen der Verhältnisse in solchen Herkunftsstaaten vor, ist auf Basis dieser Informationen in gleicher Weise ein Aberkennungsverfahren einzuleiten.

Diese Neuregelungen bedeuten, dass vom Bundesamt systematisch zu prüfen ist, ob im Einzelfall Gründe für die Aberkennung des Status vorliegen, da gegebenenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten ist und diesfalls eine Mitteilung an den Betroffenen über die Einleitung des Verfahrens zu ergehen hat (siehe § 7 Abs. 2a neu).

Unabhängig von diesen Neuregelungen gelten aber die allgemeinen Regelungen zur Aberkennung unverändert weiter. Bei Vorliegen von Aberkennungsgründen ist ein Aberkennungsverfahren wie bisher jederzeit einzuleiten, d.h. auch vor Ablauf der dreijährigen Befristung oder im Rahmen des § 7, wenn bereits ein unbefristetes Aufenthaltsrecht vorliegt, aber die zeitlichen Grenzen des § 7 Abs. 3 noch nicht erreicht sind.

In Abs. 4b wird in sachgerechter Weise nach dem Vorbild des geltenden § 8 Abs. 5 normiert, dass im Falle eines Familiennachzuges der nachziehende Familienangehörige eine Aufenthaltsberechtigung bekommt, die die gleiche Befristung wie die der Bezugsperson aufweist. Dies steht im Einklang mit Art. 24 zweiter Unterabsatz Status-Richtlinie. Somit ist gewährleistet, dass die Verfahren von Familienangehörigen „unter einem“ bzw. gleichzeitig geführt werden. Zur unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ist ebenso wie bei der Bezugsperson auch bei den Familienangehörigen zu prüfen, ob keine Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vorliegen. Wird der Asylberechtigtenstatus der Bezugsperson aberkannt (z.B. wegen Straffälligkeit), führt dies jedoch nicht automatisch zu einer Aberkennung des Status der Familienangehörigen; der Status jedes Familienangehörigen muss gesondert überprüft werden.

Zu Z 7 (§ 7 Abs. 2a):

In sachgerechter Weise wird normiert, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status jener Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten ist, wenn sich bezüglich deren Herkunftsstaaten aus einer Analyse des Bundesamtes nach § 3 Abs. 4a ergibt, dass es dort zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse gekommen ist, die für die Furcht vor Verfolgung mitbestimmend sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 24.6.1999, Zl. 98/20/0246 oder vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0286) können „grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe“, woraus sich der Verlust der zunächst gegebenen Flüchtlingseigenschaft ergeben kann. Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat, aus der sich der Verlust der Flüchtlingseigenschaft ergeben soll, setzt nach der Judikatur eine „gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungzeitraumes bedarf“ (vgl. VwGH vom 19.10.2006, Zl. 2006/19/0372). Dabei ist weiterhin § 7 Abs. 3 entsprechend zu beachten, d.h. eine Aberkennung ist bei nicht straffälligen Asylberechtigten grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung möglich. Diese Verpflichtung zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ist unabhängig von der dreijährigen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung zu sehen. Beispielsweise kann ein Aberkennungsverfahren bereits ein Jahr nach Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung verpflichtend einzuleiten sein, wenn sich schon zu diesem Zeitpunkt eine der o.a. Judikatur entsprechende Situationsänderung aus der Analyse ergibt. Wird ein solches Aberkennungsverfahren wegen einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse eingeleitet, hat dies das Bundesamt dem betroffenen Fremden formlos schriftlich mitzuteilen.

An den Aberkennungsgründen bzw. der notwendigen Prüfung des Wegfalls der individuellen Verfolgungsgründe ändern die Regelungen zur Analyse klarerweise nichts. D.h. ob eine tatsächliche Aberkennung erfolgt, richtet sich nach wie vor nach § 7 Abs. 1 iVm mit den dort genannten Rechtsgrundlagen. Der Analyse kommt für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Bewertung, ob und inwieweit die individuellen Fluchtgründe weggefallen sind, keine andere Rolle oder kein anderer Beweiswert als bisher die Informationen der Staatendokumentation zu. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im erstinstanzlichen Verfahren bleibt weiterhin zentrale Aufgabe der verfahrensführenden Stelle des Bundesamtes. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bedeutet somit klarerweise nicht zwangsläufig auch eine tatsächliche Aberkennung und Außerlandesbringung. Je nach den Umständen und dem Sachverhalt des Einzelfalls kann das Aberkennungsverfahren von Amts wegen eingestellt werden (wenn etwa das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nicht festgestellt werden kann) oder das Verfahren auch mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels oder einer Duldung enden.

Zu Z 8 (§ 17 Abs. 6):

Unterbleibt eine Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 2 BFA-VG (wenn sich der Asylwerber in Haft befindet oder wenn keine Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes möglich ist) gilt nach geltender Rechtslage der Antrag nach Durchführung der Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht. Die Regelung des § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG zielt dabei auf die Bewältigung von großen Fluchtbewegungen ab, welche zu nicht vorhersehbaren Unterbringungsengpässen in den Betreuungseinrichtungen des Bundes führen. Mit Antragseinbringung ist der Beginn des Fristenlaufs nach § 28 Abs. 2 verbunden; der Antrag ist demnach jedenfalls zuzulassen, sofern das Bundesamt nicht binnen 20 Tagen ab Antragseinbringung über die Zurückweisung des Antrages entscheidet.

Dieser letzte Satz war bereits in § 17 Abs. 6 idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FrÄG 2015) enthalten und entfiel aufgrund eines Redaktionsversehens im Zuge des FrÄG 2015. Zukünftig wird daher in den (Ausnahme-)Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG der Fristenlauf des § 28 Abs. 2 (Zulassung zum Asylverfahren, wenn nicht binnen 20 Tagen nach Antragseinbringung der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird) dann beginnen, wenn das Bundesamt eine erste Verfahrenshandlung gesetzt hat. Somit wird die Rechtslage gemäß der Stammfassung des § 17 Abs. 6 wiederhergestellt.

Zu Z 9, 10, 24 und 25 (§ 19 Abs. 6, 22 Abs. 1, 73 Abs. 15 und 75 Abs. 24):

§ 19 Abs. 6:

Ist ein Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig, ist es vor dem Hintergrund der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie den entsprechend dem aktuellen Migrationsgeschehen bestehenden quantitativen Herausforderungen für das BVwG gerechtfertigt, dass das BVwG bei Säumnisbeschwerden das Bundesamt mit gewissen Ermittlungsschritten betrauen kann. Gemäß dem neuen Abs. 6 ist daher vorgesehen, dass das BVwG - im Rahmen des Säumnisverfahrens - das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen kann, um zu vermeiden, dass das Gericht im Säumnisfalle Verfahren ohne einer Einvernahme des Bundesamtes gem. § 19 Abs. 2 zu führen hat.

§§ 22 Abs. 1, 73 Abs. 15 und 75 Abs. 24:

Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind entsprechend allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich binnen sechs Monaten abzuschließen (§ 73 Abs. 1 AVG). Gemäß § 73 Abs. 1 AVG kann in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt werden. Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (Verfahrens-RL) sieht für bestimmte Fälle bzw. bei Vorliegen besonderer Umstände die Möglichkeit vor, eine deutlich längere Entscheidungsfrist vorzusehen.

Gemäß Art. 31 Abs. 3, 2. Unterabsatz b der Verfahrens-RL können die Mitgliedstaaten die Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. In ausreichend begründeten Fällen kann entsprechend Art. 31 Abs. 3, 3. Unterabsatz Verfahrens-RL diese Frist um weitere drei Monate verlängert werden, wenn dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages erforderlich ist.

Im Jahr 2015 hat sich die Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz im Vergleich zum Vorjahr mit rund 90.000 Anträgen verdreifacht. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen; im Jahr 2014 schwankten die monatlichen Antragszahlen hingegen zwischen 1.500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Dies konnte insbesondere durch eine Personalaufstockung von 206 neuen Mitarbeitern ermöglicht werden. Unbeschadet dieser Personalaufstockung hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asylverfahren Ende Februar 2016). Die Abarbeitung dieser Verfahren bedarf daher trotz der erfolgten Personalaufstockung bereits aus derzeitiger Sicht jahrelanger Arbeit, weshalb ein erneuter Zustrom Schutzsuchender in einem vergleichbaren Ausmaß den bestehenden „Rückstau“ an Asylverfahren weiter verstärken würde. Vor diesem Hintergrund und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher kann daher eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden.

Somit liegt derzeit ein Anwendungsfall des Art. 31 Abs. 3, 2. Unterabsatz b der Verfahrens-RL vor und wird vorübergehend die maximale Entscheidungsfrist auf insgesamt 15 Monate verlängert. Es handelt sich hierbei aber um eine Entscheidung im Einzelfall, so dass auch im Sinne des Erwägungsgrunds Nr. 19 der Verfahrens-RL die Flexibilität besteht, bestimmte Verfahren prioritär zu führen. Zudem wird von der Ermächtigung durch Art. 31 Abs. 3, 3. Unterabsatz der Verfahrens-RL, in begründeten Einzelfällen eine Fristverlängerung um weitere drei Monate vorzusehen, Gebrauch gemacht.

Die Regelung wird befristet für zwei Jahre eingeführt; die Belastung für das Bundesamt wird entsprechend den Prognosen für 2016 und der Erledigung der bis dahin anfallenden Verfahren für diesen Zeitraum jedenfalls den angeführten Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3, 2. Unterabsatz b Verfahrens-RL entsprechen.

Durch die Verlängerung der Entscheidungsfrist wird auch sichergestellt, dass der Rechtschutz vollumfänglich gewährleistet werden kann, während im Fall der Säumnis und der Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht eine Entscheidungsebene des Verfahrens entfällt. Die Verpflichtung der Behörden, entsprechend ihren Möglichkeiten rasch, d.h. ohne unnötigen Aufschub, zu entscheiden, wird davon nicht berührt.

Zu Z 11 (§ 33 Abs. 2):

Der Verweis auf die Fälle der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) in § 33 Abs. 2 kann entfallen. Anders als in den Fällen der Drittstaatensicherheit, bei denen der Fremde in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann – d.h. ihm dort ein Asylverfahren „nur“ offen steht – hat er in den Fällen des § 4a bereits von einem Mitgliedstaat oder der Schweiz einen internationalen Schutzstatus erhalten. Die Einbindung des UNHCR vor Zurückweisung des Antrages im Flughafenverfahren ist vor diesem Hintergrund in diesen Fällen nicht zweckmäßig.

Zu Z 12 bis 16 (§ 35):

Abs. 1:

In Abs. 1 Satz 1 entfällt der Bezug zu den subsidiär Schutzberechtigten, da sich zur leichteren Lesbarkeit die Regelungen für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten nunmehr in Abs. 2 befinden und Abs. 1 ausschließlich für Familienangehörige von Asylberechtigten gilt.

Für Anträge von Familienangehörigen eines Asylberechtigten gilt in Hinkunft, dass bei jenen Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels, die mehr als drei Monate nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus der familienzusammenführenden Bezugsperson eingebracht wurden, die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zusätzlich nachzuweisen sind. Dies entspricht Art. 12 Abs. 1, 3. Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL). Diese Voraussetzungen umfassen die Erbringung von Nachweisen einer adäquaten Unterkunft, einer Krankenversicherung sowie fester und regelmäßiger Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG.

Bei jenen Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels, die innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus der Bezugsperson eingebracht werden, sind diese Zusatzvoraussetzungen entsprechend Art. 12 Abs. 1, erster Unterabsatz nicht zu erbringen; es gilt daher für diese Anträge weiterhin die bisherige Rechtslage. Bei Antragsstellung eines Asylberechtigten, der als gesetzlicher Vertreter für seine Kinder oder als Bevollmächtigter für einen anderen Familienangehörigen im Inland einen Antrag einbringt, wäre dieser Antrag von der unzuständigen Behörde gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde (Berufsvertretungsbehörde im Ausland) weiterzuleiten.

Abs. 2:

Die Stattgebung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels ist für Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten in Hinkunft erst dann möglich, wenn der Bezugsperson der Status als subsidiär Schutzberechtigter bereits seit drei Jahren zukommt und die zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nachgewiesen werden. Die Familienzusammenführungs-RL findet auf Familienangehörige der subsidiär Schutzberechtigten keine Anwendung.

Abs. 2a:

Handelt es sich bei der Bezugsperson um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollen im Falle des Familiennachzuges der Eltern des Minderjährigen die zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG) jedoch nicht erfüllt werden müssen. Daher ist vorgesehen, dass in solchen Fällen die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt gelten. Die Minderjährigkeit des zusammenführenden Fremden muss dabei im Zeitpunkt der Antragstellung des Familiennachzugs der Eltern vorliegen.

Abs. 3:

Diese Ergänzung dient der besseren Verständlichkeit. Hinzu kommt, dass die österreichischen Vertretungsbehörden gegebenenfalls auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken haben, d.h., dass sie den Antragsteller auf möglicherweise fehlende Unterlagen aufmerksam zu machen und ihn zur Vorlage der notwendigen Unterlagen aufzufordern haben. Es handelt sich dabei um eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Vertretungsbehörden (vgl. auch § 23 Abs. 1 NAG), die der Verfahrensmaxime einer raschen und effizienten Verfahrensführung dient; die Regelung des § 13 Abs. 3 AVG bleibt davon unberührt.

Abs. 4:

Z 3 stellt klar, dass im Falle einer später als drei Monate nach Statuszuerkennung erfolgten Antragsstellung des Familienangehörigen eines Asylberechtigten oder im Falle des Antrages des Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten eine positive Mitteilung durch das Bundesamt nur erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, wobei aber vor einer negativen Mitteilung zu prüfen ist, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 EMRK entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt. Nach der Judikatur (vgl. z.B. VwGH vom 11.11.2013, Zl 2013/22/0224) ist etwa bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte.

Zu Z 17 (5. Abschnitt samt Überschrift):

Die nachstehend dargestellte aus Art. 72 AEUV abgeleitete Befugnis der Abweichung von Sekundärrecht, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit dient, wurde in von der Bundesregierung eingeholten Rechtsgutachten zur Einhaltung des verfassungsrechtlichen Rahmens (em. Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk, Universität Wien) und zur Einhaltung des europarechtlichen Rahmens (Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer, Universität Innsbruck), bestätigt. So ist in den „Gemeinsamen Schlussfolgerungen der Gutachter“ unter Punkt 7. festgehalten: „Aus alledem folgt, dass Österreich sowohl völkerrechtlich als auch unionsrechtlich eine Reihe von Maßnahmen ergreifen kann, um den Zustrom von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zahlenmäßig zu beschränken. So könnte Österreich – in Übereinstimmung mit den völker- und unionsrechtlich garantierten Grundrechten – nur noch jene Anträge auf internationalen Schutz behandeln, deren Antragsteller andernfalls Gefahr liefen, in einem der einschlägigen Grundrechte verletzt zu werden. Dazu gehören in erster Linie das Folterverbot (Art 3 EMRK/Art 4 GRC), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK/Art 7 GRC) sowie das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art 13 EMRK/Art 47 GRC). Alle anderen Antragsteller könnten in sichere (Dritt-)Staaten aus- oder zurückgewiesen werden. Von der unionsrechtlichen Pflicht zur Prüfung jedes Antrags auf internationalen Schutz, den Drittstaatsangehörige oder Staatenlose im Hoheitsgebiet Österreichs einschließlich an der Grenze und in Transitzonen stellen, kann Österreich gemäß Art 72 AEUV (…) nur abweichen, sofern und soweit dies aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und/oder des Schutzes der inneren Sicherheit erforderlich ist. (…).“

Unionsrechtliche Grundlagen der Asyl- und Einwanderungspolitik

Nach Art. 77 ff. AEUV zählt die Asyl- und Einwanderungspolitik zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR), dessen Errichtung Aufgabe der Europäischen Union (EU) ist. Es handelt sich hierbei um einen Bereich, in welchem sich die Union die Zuständigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. j AEUV mit den Mitgliedsstaaten teilt. Bei der geteilten Zuständigkeit ist es sowohl der Union als auch den Mitgliedstaaten gestattet, gesetzgeberisch tätig zu werden und verbindliche Rechtsakte zu erlassen. Allerdings sieht Art. 2 Abs. 2 AEUV vor, dass die Mitgliedstaaten nur dann aktiv werden können, sofern und soweit die Union in diesem Bereich nicht tätig wird. Der Union kommt hinsichtlich des RFSR demnach eine vorrangige Gesetzgebungskompetenz zu. Da die Union von der geteilten Zuständigkeit – wie nachstehend erörtert – Gebrauch gemacht hat, tritt für die Mitgliedstaaten eine Sperrwirkung ein. Diese gilt jedoch dann nicht, wenn die Union die ihr zustehende Kompetenz nicht ausreichend wahrnimmt (siehe vgl. z.B. Dougan, European Law Review [2003], „The Convention’s Draft Constitutional Treaty: Bringing Europe closer to its lawyers?“, 763, 769).

Zentrale Kompetenznorm im Hinblick auf die Asylpolitik ist Art. 78 AEUV, wonach die Union „eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll,“ entwickelt. Explizit festgehalten ist, dass diese gemeinsame Politik mit der GFK, dem Protokoll von 1967 sowie anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen muss. Die konkrete Ausgestaltung einer gemeinsamen Asylpolitik obliegt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“), welche „gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem“ erlassen (Art. 78 Abs. 2 AEUV). Im Rahmen dieser Gesetzgebungstätigkeit wurden somit die für den Asylbereich einschlägigen sekundärrechtlichen Rechtsakte (Verordnungen und Richtlinien wie etwa die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. Nr. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31 (nachfolgend „Dublin-III-VO“), die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (nachfolgend „Status-RL“), die Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 96 (nachfolgend „Aufnahme-RL“) oder die Verfahrens-RL erlassen.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 78 Abs. 3 AEUV kann der Rat bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Falle eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen, auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des betroffenen Mitgliedstaates erlassen. Auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV nahm der Rat am 14. bzw. 22. September 2015 zwei Beschlüsse zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland an. Dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates zufolge sollen 40.000 Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von Italien und Griechenland aus auf andere Mitgliedstaaten umverteilt werden. Der Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates sieht vor, dass 120.000 Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, aus Italien und Griechenland sowie aus anderen Mitgliedstaaten, die mit einer Notlage konfrontiert sind, auf andere Länder umverteilt werden.

Ermächtigung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit durch die Mitgliedstaaten gemäß Art. 72 AEUV

Gemäß Art. 72 AEUV berühren die Vorschriften des RFSR nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

Diese Bestimmung dient überwiegend der Begrenzung der unionsrechtlichen Kompetenzen im Bereich des RFSR, sowie der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, von dem in diesem Bereich erlassenen Sekundärrecht (Verordnungen und Richtlinien) aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit abzuweichen (etwa Breitenmoser/Weyeneth, in von der Groeben/Schwarze/Hatje [Hrsg.], Europäisches Unionsrecht, Art. 72 AEUV Rn. 20; Herrnfeld, in Schwarze [Hrsg.], EU-Kommentar3 [2012], Art. 72 AEUV Rn. 3; Weiß, in Streinz [Hrsg], EUV/AEUV. Kommentar2 [2012], Art. 72 AEUV Rn. 4; ähnlich, wenngleich auf Abweichungen von den Grundfreiheiten beschränkt, Röben, in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union. Kommentar [Loseblattausgabe], Art. 72 AEUV Rn. 17). Von einer derartigen Befugnis zur Abweichung von Sekundärrecht können die Mitgliedstaaten aber lediglich in Ausnahmefällen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Gebrauch machen.

Art. 72 AEUV ist dabei im Kontext mit Art. 4 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) zu lesen, der die Union verpflichtet, ganz allgemein und in allen Kompetenzbereichen die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit, welche „weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten“ fällt, zu wahren. Daraus erschließt sich, dass Art. 72 AEUV für den RFSR nicht nur die Reichweite der Kompetenzen der Union begrenzt, sondern einen darüber hinausgehenden Inhalt normiert, der nur dahingehend interpretiert werden kann, dass die Mitgliedstaaten von den unionsrechtlichen Vorgaben aus Titel V des AEUV abweichen dürfen. Andernfalls würde sich Art. 72 AEUV als eine reine inhaltliche Wiederholung der in Art. 4 Abs. 2 EUV dargelegten und für alle Kompetenzbereiche der Union geltende Regelung erweisen. Eine derartige sinnentleerte „Verdoppelung“ für den RFSR kann aber dem Unionsgesetzgeber nicht unterstellt werden.

Das Ziel des Art. 72 AEUV besteht somit darin, die Angelegenheiten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit grundsätzlich in der Verantwortung der Mitgliedstaaten zu belassen (siehe auch Herrnfeld, in Schwarze [Hrsg.], EU-Kommentar3 [2012], Art. 72 AEUV Rn. 1 ff.). Dieses Ziel kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten von den sekundärrechtlichen Vorgaben betreffend den RFSR abweichen dürfen.

Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 AEUV ist es erforderlich, diese einerseits anhand des Wortlauts des Art. 72 AEUV und andererseits im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes der EU (EuGH) zu vergleichbaren Abweichungserlaubnissen im Primärrecht, insbesondere im Rahmen der „ordre public“-Klauseln der Grundfreiheiten des Binnenmarkts sowie in Art. 346 und Art. 347 AEUV, zu bestimmen. Daraus ergibt sich, dass die Begriffe der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit als autonome, unionsrechtliche Begriffe zu qualifizieren sind.

Der Begriff der öffentlichen Ordnung setzt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH voraus, „dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (EuGH 17.11.2011, Rs. C-434/10, Aladzhov, Rn. 35). Dabei „können die konkreten Umstände, die möglicherweise die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung rechtfertigen, von Land zu Land und im zeitlichen Wechsel verschieden sein“, wodurch den Mitgliedstaaten ein „Beurteilungsspielraum innerhalb der durch [die Verträge] gesetzten Grenzen zuzubilligen“ ist (EuGH 14.10.2004, Rs. C-36/02, Omega Spielhallen, Rn. 31). Der Begriff der inneren Sicherheit umfasst nach ständiger Rechtsprechung des EuGH „die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung“ (u.a. EuGH 23.11.2010, Rs. C-145/09, Tsakouridis, Rn. 44).

„[D]en Mitgliedstaaten [steht es] im Wesentlichen weiterhin [frei], nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern, dass jedoch diese Anforderungen im Kontext der [Union], insbesondere wenn sie eine Ausnahme […] rechtfertigen sollen, eng zu verstehen sind, so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Union bestimmt werden kann“ (EuGH 10.07.2008, Jipa, Rn 23). Bei Inanspruchnahme der aus Art. 72 AEUV abgeleiteten Befugnis zur Abweichung von Sekundärrecht ist die Erforderlichkeit der gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und/oder des Schutzes der inneren Sicherheit nachzuweisen (EuGH 4.3.2010, Rs. C-38/06, Kommission/Portugal, Rn. 62 ff; EuGH 15.12.2009, Rs. C-409/05, Kommission/Griechenland, Rn. 50 ff.). Das Kriterium der Erforderlichkeit impliziert die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen. Siehe dazu auch die jüngste Rechtsprechung des EuGH, wonach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit „zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört“ (EuGH 2.9.2015, Rs C-309/14, CGIL, Rn. 24), und demnach im gesamten Anwendungsbereich des Unionsrechts zu beachten ist. Maßnahmen, die innerstaatlich aufgrund Art. 72 AEUV eingeführt werden, müssen somit zur Zweckerreichung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und/oder des Schutzes der inneren Sicherheit) erforderlich und verhältnismäßig sein.

Gänzliche Einhaltung primär-, völker- und verfassungsrechtlicher Vorgaben

Trotz einer aus Art. 72 AEUV abgeleiteten Kompetenzermächtigung für die Mitgliedstaaten, womit die Befugnis zur Abweichung von Sekundärrecht einhergeht, sind weiterhin alle primär- bzw. völkerrechtlichen Garantien, wie insbesondere die Grundrechte-Charta der Union (GRC) und insofern auch die EMRK und die GFK, einzuhalten.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV ist die GRC mit den Verträgen (EUV und AEUV) rechtlich gleichrangig und somit Teil des primärrechtlichen Unionsrechts. Art. 51 Abs. 1 GRC bestimmt, dass die GRC nicht nur die „Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union“ bindet, sondern auch die Mitgliedstaaten „ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“ die GRC zu beachten haben. Aus der ständigen EuGH-Rechtsprechung ergibt sich eine Bindung der Mitgliedstaaten an die in der GRC garantierten Rechte, sofern „eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt“. Es sind daher „keine Fallgestaltungen denkbar, die vom Unionsrecht erfasst würden, ohne dass diese Grundrechte anwendbar wären“. Entsprechend ergibt sich, dass „die Anwendbarkeit des Unionsrechts“ stets auch „die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte [umfasst]“ (EuGH 26.02.2013, Rs. C-617/10, Åkerberg Fransson, Rn. 21). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) wird im Bereich von Asylverfahren jedenfalls in „Durchführung des Unionsrechts“ gehandelt. Asylverfahren fallen daher in den Anwendungsbereich der GRC.

Nach der in Art. 52 Abs. 3 GRC enthaltenen Schutzniveausicherungsklausel sind die in der GRC verankerten Rechte und Freiheiten derart auszulegen wie die identen in der EMRK garantierten Rechte in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (z.B. EuGH 16.7.2015, Rs C-237/15 PPU, Lanigan, Rn. 56).

Maßnahmen im Bereich des Asylrechts müssen zudem gemäß Art. 18 GRC und Art. 78 AEUV im Einklang mit der GFK und dem Protokoll von 1967 gesetzt werden. Art. 18 GRC gewährleistet das „Recht auf Asyl“ nach Maßgabe der GFK und des Protokolls von 1967 sowie nach Maßgabe der Verträge (EUV und AEUV) und ist somit lediglich als Verweisnorm ausgestaltet. Ein primärrechtlich garantiertes Recht auf Asylgewährung ist aus Art. 18 GRC hingegen nicht abzuleiten. Art. 33 GFK untersagt die Rückführung von Fremden in (Dritt-)Staaten, in denen ihnen Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht. Im Umkehrschluss ergibt sich jedoch daraus, dass die Aus- oder Zurückweisung eines Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zulässig ist, sofern keine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots vorliegt.

Aus innerstaatlicher Sicht bilden sowohl die einschlägigen Vorschriften des österreichischen Verfassungsrechts, zu dem auch die EMRK sowie die meisten ihrer Zusatzprotokolle zählen, als auch jene auf den Asylbereich anwendbaren Verbürgungen der GRC, aus denen subjektive Rechte ableitbar sind, die Maßstäbe bei der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung der in Umsetzung der auf Art. 72 AEUV basierenden Maßnahmen.

Dem VfGH zufolge sichert die GRC „für den Bereich der Anwendung europäischen Rechts Rechte, wie sie die österreichische Verfassungsordnung in gleicher Weise als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte garantiert“ (VfGH 14.03.2012, U 466/11 u.a.). Die in der GRC statuierten Gewährleistungen sind den Grundrechten des österreichischen Bundesverfassungsrechts demnach grundsätzlich gleichgestellt. Sie können vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht werden und bilden in nationalen Verfahren der Normenkontrolle einen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, vorausgesetzt, dass die betreffende Garantie der GRC in ihrer Formulierung und Bestimmtheit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleicht.

Durch die Rechtsprechung des VfGH werden die vergleichbaren Garantien der GRC und der EMRK als Quellen grundrechtlicher Gewährleistungen einander gleichgestellt. Sie bilden mit der dazu entwickelten Rechtsprechung des EuGH, des EGMR und des VfGH Maßstäbe für die Beurteilung verfassungsrechtlicher Fragen. Auf das Verhältnis der maßgebenden Rechtsquellen finden Regeln, die auf kumulativer Geltung und dem Günstigkeitsprinzip beruhen, Anwendung (etwa Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, [20125], § 4 Rn. 7-13; Grabenwarter, Verfassungsrecht, Völkerrecht und Unionsrecht als Grundrechtsquellen, Rn. 35). Der individuelle Rechtsschutz in Form des Beschwerderechts vor den Verwaltungsgerichten und dem VwGH sowie dem VfGH zur Geltendmachung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie der Zugang zur Normenkontrolle müssen in vollem Umfang gewährt werden.

Bei einer auf Art. 72 AEUV gestützten Befugnis zur Abweichung von Sekundärrecht ist die Einhaltung insbesondere folgender Grundrechte jeweils in der Ausprägung der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur zu beachten: Aus dem Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK) ergibt sich das Verbot der Aus- oder Zurückweisung von Fremden in einen Staat, in dem eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder die Gefahr einer Kettenabschiebung (d.h. Gefahr, dass der Schutzsuchende von dort aus [weiter] abgeschoben wird) in den Herkunftsstaat ohne Prüfung der damit verbundenen Gefahren droht. Dieses Abschiebungsverbot gilt, sofern stichhaltige Gründe einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen (EGMR 3.4.2014, A.A.M./Schweden, Nr. 68519/10, Rn. 58 ff.). Gemäß Art. 18 GRC bzw. Art. 33 GFK darf ein Fremder nicht in einen Staat aus- oder zurückgewiesen werden, in dem ihm Verfolgung droht (Non-Refoulement). Das Verbot der Aus- und Zurückweisung in einen sicheren Staat ergibt sich daraus jedoch nicht. Als „sicher“ im Sinne der GFK gilt ein Staat, sofern einerseits von ihm selbst keine Verfolgung ausgeht, sowie andererseits auch nicht die Gefahr besteht, dass der Schutzsuchende von dort aus (weiter) in den Verfolgerstaat verbracht wird (Kettenabschiebung). Des Weiteren verlangt das Verbot der Kollektivausweisung eine Individualprüfung der Schutzsuchenden, insbesondere die Feststellung der Personenidentität (Art. 19 Abs. 1 GRC bzw. Art. 4 ZP Nr. 4 EMRK), wodurch grundrechtskonform nur einzelfallbezogene Aus- oder Zurückweisungen erfolgen (EGMR 23.2.2012, Hirsi-Jamaa u.a./Italien, Nr. 27765/09, Rn. 183 ff.).

Das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 GRC bzw. Art. 13 EMRK) umfasst das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das Recht auf Behandlung der Sache vor einem unabhängigen, unparteiischen und durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen, öffentlichen Verfahren innerhalb angemessener Frist sowie das Recht auf Prozesskostenhilfe. Dabei genügt nicht die bloße Behauptung einer Verletzung der EMRK, sondern diese muss vertretbar begründet sein (EGMR 28.10.1999, Wille/Liechtenstein, Nr. 28396/95). Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist insbesondere bei einer Abschiebung, die gegen das Folterverbot in Art. 3 EMRK verstoßen würde, zu berücksichtigen. In einem solchen Fall, muss im Rahmen der Beschwerde eine unabhängige und gründliche Prüfung des Vorbringens über das Risiko einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung gewährleistet sein (Breuer, in Karpenstein/Mayer [Hrsg], EMRK. Kommentar2 [2015], Art. 13 EMRK Rn. 51). Dem Rechtsbehelf muss daher eine aufschiebende Wirkung zukommen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass im Falle einer Aus- oder Zurückweisung in einen Staat, in dem keine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, dem Rechtsbehelf nicht zwingend aufschiebende Wirkung zukommen muss. Dem Betroffenen muss lediglich das Recht eingeräumt werden, gegen die Aus- oder Zurückweisung eine wirksame Beschwerde erheben zu können.

Das Recht auf eine gute Verwaltung erfordert insbesondere, dass jeder Fremde, bevor ihm gegenüber eine für ihn nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, die Möglichkeit erhält, sachdienlich und wirksam seinen Standpunkt vorzutragen (Art. 41 GRC). Ebenso muss auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK) – unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohles – sichergestellt sein.

Eine aus Art. 72 AEUV abgeleitete Befugnis zur Abweichung von Sekundärrecht lässt die Geltung einschlägiger innerstaatlicher Normen, die Sekundärrecht umsetzen, unberührt. Ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit im Sinne des Art. 72 AEUV gefährdet, ist der betroffene Mitgliedstaat daher im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der Grundrechte, von seiner Durchführungs- und Umsetzungspflicht des Sekundärrechts befreit. Somit ist eine innerstaatliche Änderung der sekundärrechtlich erlassenen Normen zur praktischen Umsetzung der sich aus dieser Befugnis zur Abweichung von Sekundärrecht ergebenden Maßnahmen erforderlich.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass Österreich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit von der sekundärrechtlich vorgegebenen Pflicht, sämtliche Anträge auf internationalen Schutz zu behandeln, abweichen kann, sofern die Einhaltung von völker- und unionsrechtlichen Grundrechten und des Prinzips der Verhältnismäßigkeit vollinhaltlich gewahrt werden. Dies bedeutet, dass jene Anträge auf internationalen Schutz jedenfalls zu behandeln sind, in denen dem Antragsteller andernfalls eine Verletzung der einschlägigen Grundrechte drohen würde.

Vorliegen einer Bedrohung für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit

Der Zustrom an Schutzsuchenden (rund 89.000 Asylantragsteller) im Jahr 2015 hat das österreichische Aufnahmesystem vor gewaltige Herausforderungen gestellt. Insbesondere das gesamte Asylsystem und der Bereich der Grundversorgung sind unter Druck geraten. Der Erhalt der Funktionsfähigkeit der entsprechenden Systeme ist derzeit nur unter einer beträchtlichen Anspannung und Belastung aller Beteiligten möglich. Steigende Asylantragzahlen führen zudem zu einer zusätzlichen Belastung des Arbeitsmarktes und bergen ein weiteres Risiko für die künftige Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit. Insbesondere werden die Auswirkungen des Zustroms an Schutzsuchenden des Jahres 2015 auch Folgen in den kommenden Jahren nach sich ziehen, da nicht mit einer raschen Entlastung der Einrichtungen der öffentlichen Ordnung gerechnet werden kann. Für den Fall eines Zustroms an Schutzsuchenden im Jahr 2016 in einer vergleichbar hohen Zahl wie im Jahr 2015 erscheint aus derzeitiger Sicht die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen und öffentlichen Dienste sehr wahrscheinlich. Aufgrund dieser Prognose stellt der im Jahr 2015 begonnene außergewöhnlich hohe Zustrom an Schutzsuchenden und deren Auswirkung auf die öffentlichen Einrichtungen der Republik eine schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit dar, weshalb unter Berufung auf Art. 72 AEUV die Erlassung von Sondernormen im Asylbereich, die von sekundärrechtlichen Vorgaben abweichen, erforderlich ist. Bereits im vergangenen Jahr wurde es angesichts der Zunahme an Schutzsuchenden und den damit entstandenen plötzlichen und außergewöhnlichen Belastungen für die Mitgliedstaaten sowie starken Sekundärmigrationsbewegungen innerhalb des Schengen-Raums erforderlich, sofortige Maßnahmen zu ergreifen. So sind im Zeitraum vom 5. September 2015 bis 31. März 2016 rund 790.000 Fremde nach Österreich eingereist, welche unter Anstrengung und Mobilisierung aller zur Verfügung stehender Unterbringungskapazitäten ausreichend versorgt wurden. Zum einen konnten gemäß § 11 Abs. 2 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 (GVG-B 2005) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport diverse Kasernen zur Unterbringung genutzt werden. Zum anderen wurde dem BMI mit Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, BGBl. I 120/2015, am 1. Oktober 2015 die rasche Bereitstellung von Unterbringungsplätzen ermöglicht, wovon bereits dreizehnmal Mal (Stand: 1. April 2016) Gebrauch gemacht wurde.

Letztendlich entschloss sich Österreich (zusammen mit anderen EU-Mitgliedstaaten) zur vorübergehenden Wiedereinführung bzw. Verlängerung von Binnengrenzkontrollen. Eine solche Maßnahme ist nach der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text), ABl. L 77/1 vom 23.3.2016, S. 1, vormals Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1, (SGK) ausdrücklich als letztes Mittel vorgesehen, das im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit ergriffen werden kann. Insbesondere muss dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden.

Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Kommission in der Migrationskrise des Jahres 2015 bereits ein Gefährdungspotential für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erkannt hat. In ihrer Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der von Deutschland und Österreich wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen wurde festgestellt, dass „der massive Zustrom von Personen, die in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich mit dem Ziel einreisen, dort um internationalen Schutz nachzusuchen oder in andere EU-Staaten weiterzureisen […] tatsächlich zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit [hätte] führen können“. Die Wiedereinführung der Grenzkontrollen stellte daher eine „angemessene Antwort auf die Gefährdung dar, die für die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung festgestellt wurde und die sich aus dem ungeordneten Zustrom einer außergewöhnlich hohen Zahl von Personen […] ergab“ (vgl. Stellungnahme der Kommission vom 23.10.2015 zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der von Deutschland und Österreich wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex), C(2015) 7100 endg. vom 23.10.2015, 9).

Auch in der Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland finden sich das Recht auf Asyl einschränkende Bestimmungen. Gemäß Art. 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Jedoch kann sich darauf nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung der GFK und der EMRK sichergestellt ist. In gleicher Weise besagt das deutsche Asylgesetz (§ 26a), dass ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, sich nicht auf Artikel 16a des Grundgesetzes berufen kann. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt und kann in einem solchen Fall an der Grenze auch abgewiesen werden (§ 18 AsylG). Neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten im Sinne dieser Regelungen.

Insofern weicht auch die deutsche Rechtslage, ungeachtet der Frage, ob sie von entgegenstehenden Unionsrecht überlagert wird, von unionsrechtlichen Bestimmungen ab.

In Hinblick auf die durch Verordnung der Bundesregierung festzustellende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit, scheint es angebracht im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz auf das Vorliegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste in nachstehenden Bereichen einzugehen:

Asylbereich

Die Krisen und Bürgerkriege in unmittelbarer Nachbarschaft Europas führen dazu, dass sich hunderttausende Menschen auf der Flucht befinden und sich in der Hoffnung auf ein besseres Leben auf den Weg nach Europa machen. Insbesondere im Jahr 2015 kam es zu einem hohen Anstieg der Zahl an Schutzsuchenden, die aus der Türkei kommend über Griechenland und die Westbalkanstaaten nach Mittel- und Westeuropa einreisten. Unter den Schutzsuchenden befanden sich auch Antragsteller aus Staaten, in denen keine Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK zu erwarten sind. Österreich kommt in dieser Entwicklung eine entscheidende Rolle zu, da es auf Grund seiner wirtschaftlichen Attraktivität und geographischen Lage zu den Top-Destinationsländern der EU zählt. Interne Aufzeichnungen des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zeigen, dass alleine im Zeitraum vom 5. September 2015 bis 23. Februar 2016 rund 780.000 Fremde nach Österreich eingereist sind.

Es ist davon auszugehen, dass die Migrationsbewegungen nach Europa – und somit potentiell auch nach Österreich – auch in naher Zukunft nicht abreißen werden. Rund 3,5 Millionen Schutzsuchende sind derzeit (Stand: Ende Februar 2016) in Zentral-, Ost- und Westafrika registriert (Quelle: UNHCR). Schätzungen zufolge warten aktuell in Libyen zwischen 200.000 und 800.000 Personen auf eine Überfahrt nach Europa, weshalb nicht auszuschließen ist, dass in den nächsten Monaten mit der Einreise einer weiterhin hohen Anzahl an Schutzsuchenden nach Europa zu rechnen ist. Aufgrund der starken Einreise im Jahr 2015 sind zentrale Einrichtungen der öffentlichen Ordnung bereits zum jetzigen Zeitpunkt angespannt. Diese Lage wird sich selbst bei einem Rückgang an Asylanträgen in den kommenden Monaten nicht innerhalb kurzer Zeit stabilisieren, weshalb auch in Hinkunft mit weiteren Auswirkungen auf die öffentlichen Einrichtungen zu rechnen ist.

Die starken Migrationsbewegungen des Jahres 2015 hat deutlich gezeigt, dass sich Österreich mit einer in der Zweiten Republik noch nie dagewesenen Anspannung aller seiner öffentlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufnahme und Integration Fremder konfrontiert sieht. Der hohe Anstieg an Asylverfahren sowie die Versorgung und Unterbringung der Schutzsuchenden stellte Österreich angesichts der Unvorhersehbarkeit und Unkontrollierbarkeit der Ereignisse vor enorme Herausforderungen. Unter Einsatz größter Anstrengungen und auf Grund der Bereitschaft zu Solidarität war Österreich einer der wenigen EU-Mitgliedstaaten, welche dazu beitrugen, eine humanitäre Katastrophe zu verhindern. So zeigte sich außer Österreich nur Deutschland und Schweden in vergleichbarer Weise aufnahmebereit. Seitens Schweden wurden jedoch aufgrund der besonderen Belastung schon im Dezember 2015 Maßnahmen ergriffen, um eine massive Reduktion der Zahl an Schutzsuchenden zu erwirken, was begünstigt durch die geographische Lage Schwedens auch deutlich Wirkung zeigte. So wurden in Schweden Anfang 2016 nur etwa halb so viele Asylanträge registriert wie in Österreich. Auch in Deutschland wurden Maßnahmen ergriffen, wie die Einführung von Tageskontingenten bei der Übernahme von Schutzsuchenden, die eine Reduktion der Zahl an Asylanträgen erwirken sollten und eine steigende Zahl von Asylanträgen in Österreich zumindest mit bewirkt haben.

Aufgrund der mit dieser Krise verbundenen Belastungen ist das österreichische Asyl- und Aufnahmesystem an seine Grenzen gestoßen. Die Auswirkungen der Migrationskrise des Jahres 2015 werden noch über viele Jahre hinweg zu spüren sein. Aus der Asylstatistik des BMI ergibt sich, dass im Jahr 2015 in Österreich rund 89.000 Anträge auf internationalen Schutz registriert wurden. Dies entspricht einem Anstieg von 214% oder mehr als einer Verdreifachung gegenüber dem Jahr 2014. Ein überdurchschnittlicher Zuwachs bei den Asylantragszahlen zeichnete sich bereits im Jahr 2014 ab, als mit 28.000 Asylanträgen um 60% mehr als im Jahr 2013 gestellt wurden.

Der EU-Vergleich zeigt, dass Österreich in den letzten zehn Jahren nicht nur bei der Pro-Kopf-Quote einer der meist belasteten Mitgliedstaaten war, sondern nun auch bei den absoluten Zahlen im europäischen Spitzenfeld liegt. Während sich Österreich bei den Gesamtasylantragszahlen im Jahr 2015 hinter Deutschland, Schweden und Ungarn – und vor Ländern wie Großbritannien, Frankreich, Italien oder Griechenland – an vierter Stelle befand, belegte es bei der Pro-Kopf-Quote pro 100.000 Einwohner nach Ungarn und Schweden sogar den dritten Platz (Quelle: Eurostat-Statistik). Allein bis Ende September 2015 wurden in Österreich mit 8,5 Millionen Einwohnern mehr Asylanträge gestellt als in 17 anderen EU-Mitgliedstaaten zusammen mit insgesamt 160 Millionen – und damit 20 Mal so vielen – Einwohnern.

Rund 72% (63.651) der Asylanträge wurden im Jahr 2015 von Staatsangehörigen aus Afghanistan, Syrien und dem Irak gestellt (Quelle: Asylstatistik des BMI). Der Großteil der Asylantragsteller kommt somit aus Bürgerkriegsgebieten. Dies ist mit Blick auf zukünftige Entwicklungen nicht unerheblich, da es sich hierbei um Herkunftsstaaten mit einer verhältnismäßig hohen Asylanerkennungswahrscheinlichkeit handelt. Da der Zustrom aus den Bürgerkriegsgebieten ungebrochen ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Asylantragszahlen auch im Jahr 2016 nicht rückläufig sein werden. Selbst wenn zu Beginn des Jahres 2016 ein wetterbedingter Rückgang an Asylantragszahlen im Vergleich zu den Monaten davor zu verzeichnen war, zeigt der Vergleich der Zahlen der Anfangsmonate der Jahre 2015 und 2016, dass diese heuer deutlich höher liegen. Während im Jänner und Februar 2015 4.129 bzw. 3.283 Asylanträge gestellt wurden, waren es im selben Zeitraum des Jahres 2016 bereits 5.928 bzw. 5.055 (Quelle: Asylstatistik des BMI). Aus diesem Blickwinkel ist daher die Prognose einer gleichbleibenden oder sogar noch stärkeren Zuwanderung wie der des Jahres 2015 für das Jahr 2016 gerechtfertigt.

Eine realistische Einschätzung der künftigen Entwicklungen lässt erwarten, dass Österreich nicht zuletzt auf Grund der mangelnden Solidarität in Asylangelegenheiten und des schwachen Bekenntnisses zu den gemeinsamen Werten der EU von Seiten vieler EU-Mitgliedstaaten auch weiterhin einen unverhältnismäßigen Anteil an der Last der Asylkrise zu tragen hätte. Aus derzeitiger Sicht erschiene bei fortlaufender Entwicklung (wie der des Jahres 2015) eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen sehr wahrscheinlich und bestünde daher die Gefahr, dass der österreichische Staat vor nicht zu bewältigende Herausforderungen gestellt wird. Betroffen wären in erster Linie das gesamte Asylsystem und der Bereich der Grundversorgung, wobei ersteres einer besonders kritischen Betrachtung unterzogen werden muss. Denn ein erneuter Zustrom an Schutzsuchenden in einem mit jenem des Jahres 2015 vergleichbaren Ausmaß würde den bereits bestehenden „Rückstau“ an Asylverfahren erheblich verstärken. Seit Beginn des Jahres 2015, als bereits 31.000 offene Asylverfahren verzeichnet wurden, hat sich die Anzahl der offenen Verfahren im Laufe des Jahres noch mehr als verdoppelt. Aktuell (Stand: Ende Februar 2016) zählt man in beiden Instanzen rund 80.000 offene Asylverfahren. Dies entspricht einem Anstieg von 160% (Quelle: Asylstatistik des BMI). Eine Abarbeitung der Verfahren würde daher selbst bei unverzüglicher und weit darüber hinausgehender Personalaufstockung über Jahre hinaus nicht mehr möglich sein.

Eine kontinuierliche Stellung von 90.000 bis 100.000 – oder mehr – Asylanträgen pro Jahr würde unweigerlich zu großen systemischen Auswirkungen im gesamten Asylbereich selbst führen. Damit würde auch die aktuell für das Bundesamt geplante Aufstockung auf 1.426 Mitarbeiter bei weitem nicht ausreichend sein. Erfahrungen der jüngsten Zeit haben gezeigt, dass selbst bei besten Prozessen von der Entscheidung zur Aufnahme zusätzlichen Personals bis zu dessen effektivem Einsatz in Verfahren vier Monate für die Auswahl und vier Monate für die Ausbildung, gesamt also acht Monate, vergehen. In dieser Zeit muss das Entstehen weiterer Rückstände in Kauf genommen werden, sodass keine Behörde – es sei denn, man stattet sie auf bloßen Verdacht (und sohin wider jeglicher haushaltsrechtlicher Grundsätze) mit mehr Personal aus, als an sich (aus einer konventionellen Trendanalyse angenommen) nötig – in der Abarbeitung der Rückstände jemals ihr Ziel erreichen kann. Gleiches gilt für nachfolgende gerichtliche Prüfinstanzen.

Analog dem Bereich der befassten Behörden und Gerichte sind insgesamt all jene Ressourcen im Asylsystem nicht ad hoc unendlich vermehrbar – nicht einmal rasch einer Verdreifachung und jährlichen Steigerung zuführbar –, welche der Erreichung einer bestimmten Qualität im Verfahren dienen. Dies gilt für das tätige Personal und auch etwa für Dolmetscher (alleine das Bundesamt hatte bereits 2015 973 unterschiedliche Dolmetscher im Einsatz), besondere Sachverständige (man denke etwa an den spezialisierten Bereich der Altersfeststellung, wo im Jahre 2015 in 5.322 Fällen die Beauftragung einer Röntgenaufnahme der linken Hand und in weiterer Folge in 2.826 Fällen eines multifaktorielles Gesamtgutachtens erforderlich wurde) oder auch Vertrauensanwälte und Mitarbeiter bei österreichischen Vertretungsbehörden gleichermaßen (Quelle: Aufzeichnungen des Bundesamtes). Damit kommt es in allen Bereichen zu Engpässen, welche sich in ihrer Summe in besonders überlangen Verfahren auswirken. Die Option einer qualitativen Minimierung in all diesen Bereichen ist keine vertretbare Lösung.

Besonders überlange Verfahren haben nach einhelliger Judikatur der Höchstgerichte jedoch die Tendenz in – mit Fortdauer der Zeit – emergierenden und erstarkenden Bleiberechten zu münden. Damit würde aber jegliches asylrechtliches Prüfsystem, welches im positiven Fall zu einer Integration, im negativen Fall zur Verpflichtung der Ausreise aus dem Bundesgebiet führen muss, seine Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung und bei den Schutzsuchenden und letztendlich auch seine Funktion verlieren.

Grundversorgung

Die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung der hohen Anzahl an hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Jahr 2015 führte dazu, dass das Grundversorgungssystem unter großen Druck geraten ist und die Aufrechterhaltung des Systems aus derzeitiger Sicht nur unter beträchtlicher Anspannung und Belastung aller Beteiligten möglich ist.

Einer statistischen Auswertung des BMI zufolge, werden derzeit (Stand: Ende Februar 2016) fast 87.000 Personen im Rahmen der Grundversorgung von Bund und Ländern betreut und versorgt. Damit hat sich der Stand gegenüber Anfang 2015 auf 278% fast verdreifacht und wurden seither über 50.000 Grundversorgungsplätze geschaffen. In diesem Zusammenhang ist außerdem besonders darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2015 9.331 unbegleitete minderjährige Fremde einen Asylantrag gestellt haben (Quelle: Asylstatistik des BMI aus Dezember 2015) und in Betreuungsstellen unterzubringen sind. Die besonderen Bedürfnisse dieser Gruppe in Bezug auf deren Unterbringung und Betreuung stellt die Betreuungseinrichtungen zusätzlich vor große Herausforderungen.

Bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 waren die ordentlichen Unterbringungskapazitäten fast durchgehend erschöpft, wodurch nicht alle Neuasylantragsteller zeitnahe einem Unterbringungsplatz zugewiesen werden konnten. Dieser Engpass bei der Unterbringung war unter anderem darauf zurückzuführen, dass seitens der Bundesländer nicht genügend Unterbringungsplätze geschaffen werden konnten, um Personen unmittelbar aus den Betreuungseinrichtungen des Bundes zu übernehmen. Dies betrifft insbesondere auch die besonders vulnerable Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Fremden, welche mangels entsprechender Plätze nicht im ausreichenden Ausmaß von den Ländern aus den Bundesbetreuungsstellen übernommen wurden.

Der akute Handlungsbedarf und die Überforderung der Bundesländer führten schließlich sogar dazu, dem Bund eine Ermächtigung zur Schaffung neuer Unterbringungsmöglichkeiten auf verfassungsrechtlicher Ebene einzuräumen. Durch das am 1. Oktober 2015 in Kraft getretene Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, BGBl. I 120/2015, wurde dem BMI das sogenannte Durchgriffsrecht eingeräumt. Das Durchgriffsrecht sieht die Möglichkeit vor, die Nutzung und den Umbau von bestehenden Bauwerken oder die Aufstellung beweglicher Wohneinheiten auf Grundstücken, die im Eigentum des Bundes oder diesem zur Verfügung stehen, ohne vorheriges Verfahren mit Bescheid vorläufig anzuordnen. Es soll daher insbesondere der Schaffung von dringend erforderlichen und angemessenen Wohnraum für hilfs- und schutzbedürftige Fremde dienen, zumal der Bescheid auch die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen ersetzt. In Anbetracht der dadurch bewirkten erheblichen Eingriffe in die Gemeindeautonomie sowie Nachbarrechte bzw. des Entfalls von Beschwerdemöglichkeiten erfolgte die Erlassung des BVG – welches mit Ende des Jahres 2018 außer Kraft treten wird – unter der weitest gehenden Ausreizung des verfassungsrechtlichen Spielraums.

Selbst wenn das Durchgriffsrecht die Schaffung neuer Betreuungseinrichtungen des Bundes unterstützt, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass vor dem Hintergrund der Zuständigkeiten der Grundversorgungsvereinbarung gem. Art. 15a B-VG insbesondere auch die Länder gefordert sind eine entsprechende Anzahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen. Die letzten herausfordernden Monate haben allerdings gezeigt, dass die Bundesländer dieser Aufgabe nicht immer ausreichend gewachsen waren und auch die von ihnen beauftragten humanitären, kirchlichen und privaten Einrichtungen an ihre Grenzen stießen. Die daraus resultierenden mangelnden Übernahmen aus den Betreuungsplätzen des Bundes führten dazu, dass der Bund wiederholt – bislang insgesamt 13 Mal (Stand: 1. April 2016) – von dem sogenannten Durchgriffsrechts Gebrauch machen musste. Die gänzliche Verhinderung einer temporären Obdachlosigkeit der Asylantragsteller ist trotzdem nicht gelungen.

Eine weitere Herausforderung bei der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten stellt der Mangel an adäquaten und angemessenen Quartierangeboten dar. Im Sommer 2015 wurde im Hinblick auf die angespannte Unterbringungssituation und auf Grund der enormen Migrationsbewegungen im BMI eine 24-Stunden-„Quartierhotline“ eingerichtet, über die dem BMI bis dato mehr als 1.500 Objekte und Liegenschaften zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden angeboten wurden. Mehr als 2/3 der Quartierangebote mussten nach eingehender Prüfung jedoch negativ bewertet werden. Die Gründe dafür waren einerseits auf den desolaten Zustand vieler angebotener Objekte sowie finanzielle Rahmenbedingungen und andererseits auf die (zu geringe) Größe der Quartiere zurückzuführen. Ebenso spielte die mangelnde Eignung eines Großteils der Objekte für die beabsichtigten Zwecke, beispielsweise für die Einrichtung als Sonderbetreuungsstelle für unbegleitete minderjährige Fremde bzw. Personen mit besonderen Bedürfnissen, eine tragende Rolle, weshalb die angebotenen Quartiere seitens des BMI abgelehnt werden mussten. Die Quartierangebote, die über die „Quartierhotline“ des BMI einlangten, gingen bereits gegen Ende des Jahres 2015 drastisch zurück. Es ist daher davon auszugehen, dass das Angebot an leerstehenden Objekten im Eigentum von Privatanbietern nahezu erschöpft ist.

Berücksichtigt werden muss auch, dass die Schaffung von angemessenem Wohnraum einer entsprechenden Vorlaufzeit bedarf und vor dem Hintergrund schwankender Asylantragszahlen schwer planbar ist. Bei einem erneuten gewaltigen Zustrom an Schutzsuchenden wie dem des Jahres 2015 müsste daher primär auf Notunterkünfte – wie beispielsweise Zelte – zurückgegriffen werden. Für die Beschaffung von Zelten und Containern in übermäßiger Anzahl ist jedoch eine Vorlaufzeit von mehreren Monaten einzuplanen. Denn bereits das Jahr 2015 hat im Hinblick auf die Beschaffung von Containern gezeigt, dass diese auf Grund der europaweiten Herausforderungen im Unterbringungsbereich auf dem Markt nur erschwert verfügbar sind, zumal es europaweit nur eine begrenzte Anzahl von Anbietern gibt, die über ein großes Kontingent von Containern verfügen bzw. diese innerhalb kurzer Zeit liefern können. Ein anhaltend hoher Zustrom an Schutzsuchenden würde daher die Gefahr in sich bergen, dass entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten nicht zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden könnten. Dies hätte zur Folge, dass einer großen Anzahl von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden – darunter auch besonders vulnerable Gruppen wie unbegleitete minderjährige Fremde, allein reisende Frauen und Familien mit Kindern – erneut die Obdachlosigkeit drohen würde. Die Erfahrungen haben zudem gezeigt, dass derartige Notunterkünfte nicht immer witterungsbeständig und insbesondere in der kalten Jahreszeit zur Unterbringung der Menschen nicht geeignet sind.

Mangels geordneter und strukturierter Unterbringungsabläufe für obdachlose hilfs- und schutzbedürftige Fremde könnte deren medizinische Versorgung nicht oder nicht durchgehend sichergestellt werden. Dies hätte unmittelbare Auswirkungen auf das öffentliche Gesundheitssystem zur Folge, da eine nicht unbeachtliche Anzahl an kranken und obdachlosen Schutzsuchenden österreichweit in öffentlichen Krankenanstalten behandelt werden müsste. Im Gegensatz dazu erfolgt aktuell eine strukturierte und organisierte medizinische Erstbetreuung von Schutzsuchenden grundsätzlich über die Betreuungseinrichtungen des Bundes.

Bedacht werden muss in diesem Zusammenhang auch, dass Menschen, die in die Obdachlosigkeit getrieben werden, häufig auch weitere fundamentale Bedürfnisse – wie Verpflegung und Bekleidung – nicht sicherstellen können. Mittellose Menschen, die gezwungen sind, ihren Lebensunterhalt auf der Straße zu bestreiten, stellen eine Herausforderung für das geordnete Zusammenleben in der Aufnahmegesellschaft dar. Eine derartige Entwicklung würde daher nicht ohne nachhaltige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich bleiben. Signifikant hohe Zahlen von obdachlosen Fremden könnte zu Unruhe und Missmut in der Bevölkerung führen und sowohl die generelle Akzeptanz gegenüber hilfs- und schutzbedürftigen Fremden als auch das subjektive Sicherheitsempfinden der Bevölkerung in weiterer Folge senken.

Gerade die Akzeptanz der Bevölkerung spielt jedoch bei der Aufnahme hilfs- und schutzbedürftiger Personen eine besondere Rolle. Diese wird in erster Linie nur dann gegeben sein, wenn Einrichtungen mit einer verhältnismäßig geringen Belagsobergrenze geschaffen werden. Die Einrichtung von Quartieren mit geringen Aufnahmekapazitäten stellt jedoch den Ausnahmefall dar, da dafür eine beträchtliche Anzahl von Liegenschaften zur Nutzung benötigt wird, deren Beschaffung die Republik vor große Herausforderungen stellt, aus welchem Grund bereits ein eigenes Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, BGBl. I Nr. 120/2015, geschaffen werden musste. Die Schaffung von Großquartieren, also Orten an denen es vermehrt zu ethnisch-kulturellen bzw. sozialen Konflikten und Anspannungen kommen kann, wäre daher aus derzeitiger Sicht bei einem weiterhin anhaltenden Zustrom an Schutzsuchenden unausweichlich. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Bevölkerung Großquartieren skeptisch gegenüber steht, weshalb bei vermehrter Inanspruchnahme von Großquartieren auch Risiken von vermehrten Protesten, einer gesteigerten Fremdenfeindlichkeit oder tätlicher Angriffe bestehen.

Die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden umfasst aber nicht nur die Zurverfügungstellung von Unterbringungsplätzen sondern auch eine entsprechende Betreuung durch qualifiziertes Personal. Auch in diesem Bereich haben die Herausforderungen der letzten Jahre die Grenzen des Möglichen aufgezeigt. Mit zunehmendem Anstieg der Asylantragszahlen war es sowohl privaten Betreuungsfirmen als auch Nicht-Regierungs-Organisationen auf Grund der mangelnden Verfügbarkeit nur mehr erschwert möglich entsprechend qualifiziertes Personal am Arbeitsmarkt zu rekrutieren. Dabei besteht vor allem für die Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Fremden ein dringender Bedarf nach einer umfassenden professionellen Betreuung. Es bedarf insbesondere einer angemessenen Begleitung, der Wahrnehmung der besonderen Interessen sowie der Unterstützung der unbegleiteten minderjährigen Fremden in persönlichen Belangen. In der Betreuungsstelle Ost, in welcher derzeit (Stand: Ende Februar 2016) nach Aufzeichnungen des BMI rund 658 unbegleitete minderjährige Fremde untergebracht sind, ist im Rahmen des Betreuungskonzepts vor allem eine 24-Stunden-Betreuung, psychologische Betreuung, die Vermittlung von Sozialkompetenz und Konfliktprävention vorgesehen. Ein sogenannter „Bezugsbetreuer“ fungiert dabei als umfassende Anlaufstelle der unbegleiteten minderjährigen Fremden. Zudem wird auch bei der Tagesstrukturierung auf die speziellen Bedürfnisse der unbegleiteten minderjährigen Fremden Bedacht genommen. Dieses spezielle Betreuungskonzept zeigt, dass eine bestmögliche Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Fremden nur durch qualifiziertes, speziell geschultes Personal wahrgenommen werden kann. Die Rekrutierung von geeignetem, pädagogisch und psychologisch besonders versiertem Personal, stellt dabei eine große Herausforderung dar. Der Mehrbedarf an Betreuungspersonal könnte daher im Falle eines abermals gewaltigen Zustroms an Schutzsuchenden, vergleichbar mit jenem des Jahres 2015, nicht mehr bzw. nur mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen gedeckt werden.

Vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Aufnahme-RL müssen bei der Versorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Menschen selbst in Ausnahmefällen unter allen Umständen die Grundbedürfnisse gedeckt werden. Eine über ein absolutes Mindestmaß hinausgehende Sicherstellung der Unterbringung, Verpflegung und Betreuung ist in Ausnahmesituationen insbesondere für besonders vulnerable Gruppen wie unbegleitete minderjährige Fremde, allein reisende Frauen, Familien und Kranke erforderlich. Würde die Zahl der zu versorgenden Personen im Jahr 2016 nicht deutlich sinken, sondern auch nur annähernd jener des Jahres 2015 gleichen, wäre allerdings nicht nur die Deckung der Grundbedürfnisse, sondern die Funktionsfähigkeit des Grundversorgungssystems insgesamt gefährdet.

Integration

Eine rasche und nachhaltige Integration der Schutzsuchenden ist unabdingbar für ein friedliches und solidarisches Miteinander in der Aufnahmegesellschaft. Derzeit steuern jedoch auf Grund der hohen Anzahl an Schutzsuchenden sämtliche gesellschaftlichen Systeme, die einer erfolgreichen Integration dienen – insbesondere der Bildungsbereich, der Arbeitsmarkt und die Wohnversorgung - auf eine langfristige äußerst starke Belastung zu.

Den Bildungseinrichtungen – allen voran Schulen – kommt im Bereich der Integrationsarbeit eine Schlüsselrolle zu. Die überdurchschnittlich hohen Zahlen an Schutzsuchenden des Jahres 2015 bergen das Risiko, dass diese ihre Aufgabe nicht mehr adäquat erfüllen können. Bereits jetzt stellt die wachsende Zahl der Schüler mit Migrationshintergrund die Schulen vor große Herausforderungen. Darüber hinaus weist die Zielgruppe der schutzsuchenden Minderjährigen eine besondere Vulnerabilität (Traumatisierung) auf, weshalb ein besonderer Betreuungsbedarf erforderlich ist. Auch die durch die Flucht entstandenen langjährigen Lücken im Bildungsverlauf erschweren einen nahtlosen Eintritt in unser Schulsystem sowie einen für den erfolgreichen Eintritt in den Arbeitsmarkt erforderlichen Bildungsabschluss. Der Bedarf an Lehrpersonal für nicht-deutschsprachige Schüler ist in den letzten Jahren bereits enorm gestiegen und könnte angesichts steigender Zahlen an schulpflichtigen Schutzsuchenden und der Dauer des Erwerbs spezieller Qualifikationen nicht zeitnah gedeckt werden. Hinzu kommt, dass in Anbetracht steigender Schülerzahlen infrastrukturelle Maßnahmen getroffen werden müssten. So wären unter anderem auch bauliche Maßnahmen (Ausbau- und Umbauarbeiten in Schulen) erforderlich, die allerdings nur mit einer jahrelangen Vorlaufzeit und nicht kurzfristig umsetzbar wären.

Die Ausweitung des Angebotes an Integrations- und insbesondere Deutschkursen betrifft jedoch nicht nur Schutzsuchende im schulpflichtigen Alter, sondern ist auch für erwachsene Schutzsuchende – mit Blick auf deren Integration am Arbeitsmarkt sowie der Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben - von größter Bedeutung. Das Angebot an Deutschkursen, aber auch Alphabetisierungs- und Basisbildungskursen, müsste daher ausgeweitet werden, sodass flächendeckend der zeitnahe Zugang zu diesen gewährleistet werden kann. Betrachtet man die erforderliche Menge an Kursplätzen, qualifizierten Lehrkräften und die notwendige Qualität des Unterrichts, wird das System – bei wachsender Belastung - an seine Grenzen stoßen.

Ein weiterer wesentlicher Faktor im Hinblick auf eine gelungene Integration ist die sozial-integrative Wohnpolitik auf lokaler Ebene. Hierunter ist nicht nur die Schaffung von Wohnraum durch die Gemeinden an sich zu verstehen, vielmehr soll eine ausgewogene Verteilung der Schutzsuchenden auf die einheimische Bevölkerung sichergestellt werden. Dieser Aufgabe steht derzeit jedoch der akute Mangel an leistbarem Wohnraum, insbesondere in den Ballungsräumen, im Weg. Wohnungsengpässe sind im Hinblick auf die sozial-integrative Funktion jedoch nicht kurzfristig behebbar, sondern bedürfen einer langfristigen Planung und Umsetzung. Bei einem anhaltenden Zustrom an Schutzsuchenden ist die Errichtung von Großquartieren die einzige Möglichkeit, die Unterbringung einer derartigen Vielzahl an Menschen zu garantieren und Obdachlosigkeit zu vermeiden. Die Bereitstellung von Großunterkünften würde dem Ziel einer nachhaltigen Integration in die Aufnahmegesellschaft jedoch geradezu widerlaufen, Segregationstendenzen verstärken und das Risiko der Bildung von Parallelgesellschaften deutlich erhöhen.

Bei einem neuerlichen Zustrom an Schutzsuchenden in einem auch nur annähernd vergleichbaren Ausmaß wie im Jahr 2015 könnte angesichts der absehbaren Kapazitätsgrenzen eine erfolgreiche und nachhaltige Integration der Schutzsuchenden aus derzeitiger Sicht nicht gewährleistet werden.

Arbeitsmarkt

Ein enormer Zustrom an Schutzsuchenden hinterlässt auch am Arbeitsmarkt, der mit seinen hohen Lohn- und Sozialstandards als einer der attraktivsten europäischen Arbeitsmärkte gilt, deutliche Spuren. Der österreichische Arbeitsmarkt, als einer der attraktivsten europäischen Arbeitsmärkte, mit hohen Lohnstandards und Arbeitnehmerschutzbestimmungen gerät aufgrund der starken Arbeitskräfteangebotsausweitung zunehmend unter Druck, auch durch den Zustrom von Arbeitskräften aus den EU-Mitgliedsstaaten. Die hohe Anzahl an Schutzsuchenden im Jahr 2015 stellt in dieser Situation eine enorme zusätzliche Belastung für den Arbeitsmarkt dar; eine weitere, vergleichbare hohe Anzahl an Asylantragstellungen wie jene des Jahres 2015 wäre somit aus arbeitsmarktpolitischer Sicht nicht verkraftbar.

Die starke Zunahme an Schutzberechtigten – die meisten Asylantragsteller stammen aus Herkunftsstaaten mit einer hohen Asylanerkennungswahrscheinlichkeit – bedeutet einen weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit in Österreich. Es ist davon auszugehen, dass von den rund 89.000 im Jahr 2015 gestellten Asylanträgen der überwiegende Teil den Status eines Asylberechtigten oder zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten - und damit einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang - erhalten werden. Die hohe Anzahl an Schutzberechtigten schlägt sich bereits jetzt in der Arbeitslosenstatistik nieder: Derzeit (Stand: Ende Februar 2016) sind beim Arbeitsmarktservice (AMS) rund 23.000 Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte vorgemerkt. Dabei handelt es sich um einen Anstieg von 51% im Vergleich zum Jahr 2015. Laut Prognosen werden im Laufe des Jahres 2016 weitere 30.000 Schutzberechtigte vom AMS zu betreuen sein.

Eine rasche Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt scheitert häufig daran, dass ein relativ großer Anteil dieser Betroffenen zwar über eine weiterführende schulische Ausbildung, nicht jedoch über Qualifikationen verfügt, die unmittelbar am österreichischen Arbeitsmarkt verwertbar sind. Die zeitliche Verzögerung der Integration resultiert somit daraus, dass diese Personen mit Sprachkursen, Kompetenzchecks und weiterführenden Integrations- und Qualifizierungsmaßnahmen erst für den österreichischen Arbeitsmarkt „jobfit“ gemacht werden müssen. Für diese Maßnahmen bedarf es beträchtlicher zusätzlicher Mittel für die vor dem Hintergrund steigender Zahlen der Schutzberechtigten erforderliche Ausweitung des Angebotes an Qualifikationsmaßnahmen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass selbst wenn sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft und Anerkennungsverfahren hinsichtlich vorhandener Berufsqualifikationen beschleunigt und verbessert werden, die meisten Schutzberechtigten mittelfristig - wenn überhaupt - lediglich im Segment der unqualifizierten Beschäftigung Anstellungsmöglichkeiten finden werden. Damit treten sie in direkte Konkurrenz zu der beträchtlichen Anzahl an unqualifizierten inländischen und am Arbeitsmarkt bereits integrierten ausländischen Arbeitskräften. Ein im Niedriglohnbereich konzentriertes zusätzliches Angebot von Arbeitskräften würde wiederum zu einem weiteren Anstieg und der Verfestigung der Arbeitslosigkeit in einem ohnehin schwierigen Arbeitsmarktsegment führen. Eine dadurch entstehende gesteigerte Arbeitslosigkeit hätte das Potential, soziale Spannungen und Unruhen in der Bevölkerung hervorzurufen. Die prognostizierten Entwicklungen stellen somit aus derzeitiger Sicht eine Bedrohung für die Sicherheit, öffentliche Ordnung und den sozialen Frieden in Österreich dar.

Sicherheitsbereich

Unter Berücksichtigung kriminalstatistischer Auswertungen und operativ gesicherter Ermittlungserkenntnisse des BMI kann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein gleichbleibend starker Migrationsdruck im Jahr 2016 einen Anstieg der Kriminalität sowie eine Verschlechterung der Sicherheitslage insgesamt verursachen würde.

Auf Grund bisheriger kriminalpolizeilicher Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass ein abermaliger Zustrom Schutzsuchender, in einem mit dem Jahr 2015 vergleichbaren Ausmaß, nicht nur zu einem Anstieg der Kriminalität führen würde, sondern vielmehr aus derzeitiger Sicht die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich auch das Spektrum der von Fremden begangenen Straftaten erweitern würde. Zunehmen würden insbesondere die Bereiche der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- bzw. Betrugsdelikte sowie der Schlepperei.

Aus derzeitiger Sicht ist als weitere Begleiterscheinung eines kontinuierlichen Zustroms Schutzsuchender, in einem mit dem Jahr 2015 vergleichbaren Ausmaß, die Entstehung interreligiöser und interethnischer Spannungen und Konflikte wahrscheinlich: Die überwiegende Mehrheit der einreisenden Schutzsuchenden gehört unterschiedlichen Konfessionen an. Aus bisherigen Erfahrungen ist dadurch mit einer Zersplitterung in diverse Strömungen in der Aufnahmegesellschaft zu rechnen, was wiederum insbesondere zu intrareligiösen Spannungen führen könnte, weshalb diese Fälle aus derzeitiger Sicht ein ernstes Sicherheitsrisiko darstellen würden.

Darüber hinaus hat sich in den letzten Jahren die Anzahl an interethnischen Konflikten erhöht: In der Vergangenheit wurde ein verstärktes Aufkommen von „Revierkonflikten“ verzeichnet, wobei sich den bisherigen Erfahrungen entsprechend, die an derartigen Konflikten teilnehmenden Personengruppen stetig vergrößern und in verbesserter bzw. hierarchisch gegliederter Struktur in Erscheinung treten. Aus derzeitiger Sicht besteht vor diesem Hintergrund, bei einem Zustrom an Schutzsuchenden, der mit dem Jahr 2015 vergleichbar ist, eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass interethnisch-kulturelle Konflikte weiterhin ansteigen. Dies könnte eine erhebliche Gefahr für die österreichische Aufnahmegesellschaft darstellen, da bei interethnisch-kulturellen Konflikten unausweichlich insbesondere auch bereits langjährig niedergelassene Personen mit Migrationshintergrund involviert werden könnten.

Zugleich ist zu befürchten, dass bei derartig großen Migrationsbewegungen wie jenen des Jahres 2015 jene Konfliktszenarien, die sich in den Herkunftsregionen entwickelt haben, mit den Migrationsströmen auch nach Österreich „importiert“ werden. Hervorzuheben ist hier insbesondere das Konfliktpotential zwischen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) und anderen Gruppierungen bzw. Organisationen. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass sich unter den in Österreich einreisenden Fremden ehemalige Angehörige bzw. Sympathisanten der in den Konfliktregionen agierenden terroristischen Gruppierungen befinden. Die mit diesen Personengruppen verbundene Gefährdung der nationalen Sicherheit potenziert sich naturgemäß je größer die Anzahl der Zugewanderten ist.

Aus derzeitiger Sicht und entsprechend bisheriger Erfahrungen könnten sich bei einem anhaltend hohen Zustrom an Schutzsuchenden aus dem Nahen Osten, auch zwischen der autochthonen Bevölkerung und den potentiellen Fremden Konflikte manifestieren: Aufgrund der hohen Anzahl an Fremden, die aus Herkunftsregionen stammen, in denen oftmals „archaische“ Vorstellungen von Staat, Religion (Islam) und Gesellschaft vorherrschen, besteht aus derzeitiger Sicht die Gefahr, dass das Leben dieser Fremden, trotz einer Niederlassung in Österreich, ohne rasche und umfassende Integrationsmaßnahmen weiterhin von denselben Wertvorstellungen geprägt sein wird. Unter dem Aspekt der für alle in Österreich lebenden Personen bestehenden Religions- und Weltanschauungsfreiheit, muss jedoch berücksichtigt werden, dass Spannungen zwischen Personen unterschiedlicher Weltanschauung, insbesondere wenn diese mit der demokratischen Grundordnung eines modernen Rechtsstaates wie Österreich, der Achtung von Menschenrechten oder der Gleichberechtigung unvereinbar ist, sehr wahrscheinlich sind. Entsprechend bisheriger Erfahrungswerte besteht der Bedarf, einer daraus resultierenden Folge, und zwar der Konstituierung von abgeschotteten Milieus, von welchen eine integrationshemmende Wirkung ausgehen würde, wodurch wiederum jegliche Form der Radikalisierung in der österreichischen Bevölkerung begünstigt und gefördert werden könnte, mit intensiven Integrationsmaßnahmen entgegenzuwirken.

Es gilt als erwiesen, dass die mit dem enormen Zustrom an Schutzsuchenden verbundenen Folgeerscheinungen und Herausforderungen insbesondere vom rechtsorientierten bzw. -extremen Klientel benutzt werden, um bestehende Ängste in der Bevölkerung zu schüren und das gestörte subjektive Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung nachhaltig aufrecht zu erhalten. Gerade das subjektive Sicherheitsempfinden ist einer Manipulation zugänglich: Die subjektive Wahrnehmung von Sicherheit bzw. Unsicherheit hängt nur bedingt von objektiv nachweisbaren Sicherheitsrisiken oder tatsächlich erlebten Verbrechenssituationen ab, teilweise entwickelt sie sich sogar konträr zu tatsächlichen objektiven Sicherheitslagen.

Das im Sinken begriffene Sicherheitsgefühl hängt auch damit zusammen, dass im Verlauf des Jahres 2015 eine außergewöhnlich hohe Anzahl an Fremden in Österreich Asyl beantragte. Bei gleichbleibendem Migrationsdruck wäre es somit wahrscheinlich, dass es zu einer noch stärkeren Gewichtung der Themen „Kriminalität“ und „soziale Sicherheit“ im Hinblick auf die Radikalisierung und Entsolidarisierung der Gesellschaft, aber auch hinsichtlich des Sozialsystems kommen würde. Denn Ängste um den Wertekonsens innerhalb der österreichischen Gesellschaft, sozialen Abstieg, Arbeitslosigkeit und die Gefährdung von Wohlstand und Sozialleistungen würden im Falle einer unkontrollierten und ungesteuerten Zuwanderung neben der Furcht vor Kriminalität im Allgemeinen jedenfalls vermehrt in den Vordergrund rücken.

Aus den vorangegangenen Ausführungen geht hervor, dass eine auch nur annähernd gleichbleibende Zuwanderung auf dem Rekordniveau des Jahres 2015 nicht nur die innere Sicherheit in einem starken Ausmaß gefährden und zu einem Anstieg der Kriminalität führen könnte; vielmehr würden auch im Inneren der Gesellschaft Verhältnisse geschaffen werden, die eine steigende Beeinträchtigung der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung herbeiführen könnten. Selbst bei Aufstockung der personellen Ressourcen zur Erfüllung der exekutiven Tätigkeiten vor allem vor dem Hintergrund der langen Dauer der Grundausbildung für den Polizeidienst kann eine effektive Kriminalitätsbekämpfung angesichts der Vielfalt der skizzierten Gefahren nicht mehr lückenlos sichergestellt werden.

Belastung des Staatshaushaltes

Der Zustrom an Schutzsuchenden im Jahr 2015 zieht erhebliche finanzielle Belastungen des öffentlichen Haushaltes nach sich, die bei einem neuerlichen, vergleichbaren Zustrom im Jahr 2016 vom österreichischen Staat nicht mehr getragen werden können. Die im Zusammenhang mit Asylantragstellern entstehenden Kosten betreffen drei unterschiedliche Bereiche, die bereits in der Vergangenheit auf Grund der hohen Asylantragszahlen in eine finanzielle Schieflage gerieten und die bei anhaltend hohen Zahlen angesichts der finanziellen Herausforderungen vollständig zum Erliegen kommen werden. Es handelt sich hier zum einen um den Bereich der humanitären Unterbringung und Versorgung, d.h. um Kosten für Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln sowie Gesundheitsversorgung. Die Kostensätze entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gem. Art. 15a B-VG wurden um etwa 12 % angehoben, um der zunehmenden Knappheit an Unterkünften Rechnung zu tragen. Geeignete Quartiere und Quartiergeber sind nur noch zu weiter steigenden Kosten verfügbar. Zum anderen betrifft dies den Bereich unmittelbarer Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte (Arbeitsmarkt und Eingliederung in die Gesellschaft etc.) sowie den Bereich der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Verwaltung, d.h. der damit verbundenen Verwaltungskosten des BMI, der Verwaltungsgerichte und der Kosten für Mindestsicherung von Schutzberechtigten. Die Zahlen des Jahres 2015 zeigen im Vergleich zu den Jahren davor, dass es in all diesen Bereichen zu einem Anstieg der finanziellen Ausgaben kam, welcher in unmittelbarem Zusammenhang mit den stark gestiegenen Asylantragszahlen gesetzt werden kann. Asylberechtigte haben bis vier Monate nach Zuerkennung des Schutzstatus Anspruch auf Mittel aus der Grundversorgung. Danach steht Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt zu bzw. haben sie - in Ermangelung eines Arbeitslosengeldes - Anspruch auf Mindestsicherung. Die Kosten betreffend die Grundversorgung werden entsprechend dem Verhältnis der Grundversorgungsvereinbarung gem. Art. 15a B-VG von Bund und Bundesländern getragen. Die finanziellen Kosten betreffend die Mindestsicherung wird von den Bundesländern getragen.

Gerade die Grundversorgung der Asylwerber ist jener Bereich, der den Großteil der finanziellen Kosten verursacht. Laut Statistik des BMF stiegen die Gesamtausgaben für Schutzsuchende in Österreich beträchtlich an. Ein anhaltend hoher Zustrom an Schutzsuchenden, wie jener des Jahres 2015 würde somit weiterhin hohe finanzielle Zuwendungen im Rahmen der Grundversorgung und somit eine enorme Belastung des Staatshaushaltes bedeuten.

Aus den Aufzeichnungen des AMS lässt sich ableiten, dass sich seit 2014 der Großteil aller Asylberechtigten arbeitslos melden. Die gesetzliche Pflicht zur Auszahlung des Schulungs- und des Arbeitslosengeldes durch das AMS an die Anspruchsberechtigten zieht naturgemäß erhebliche budgetäre Belastungen des Staatshaushaltes nach sich, die sich umso mehr verstärken werden, je höher die Anzahl der Schutzberechtigten ist. Generell liegt die Erwerbsquote von Drittstaatsangehörigen mit Asylhintergrund – nicht zuletzt aufgrund sprachlicher Barrieren – erheblich unter dem Vergleichsniveau anderer Fremder aus EU-Ländern. Dementsprechend ist der Beitrag zur Finanzierung des Staatshaushaltes durch Schutzberechtigte zumeist geringer, hingegen die Inanspruchnahme von Sozialleistungen oft erforderlich. Dies trägt somit nicht positiv zum Rückgang der Staatsverschuldung bei. Die Abgabenquote Österreichs war im Jahr 2015 bereits weltweit eine der höchsten, was auch die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft belastet.

Bei fortlaufender Entwicklung wird Österreich die Einhaltung der EU-Fiskaldisziplin und damit eine gemeinsame Schuldenbewirtschaftung in Zukunft nicht mehr garantieren können. Aufgrund der EU-Bestimmungen betreffend die Fiskaldisziplin können nur 2015 und 2016 die Mehrkosten für Asyl gegenüber 2014 berücksichtigt werden. Ab 2017 müssen die dann noch bestehenden Mehrkosten durch höhere Abgaben oder Einsparungen (auch in anderen Bereichen) kompensiert werden, andernfalls drohen auf EU-Ebene Sanktionen bzw. Budgetstrafen.

Regelungsinhalt des 5. Abschnittes

Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes räumt der Bundesregierung die Möglichkeit ein, auf einen anhaltenden Zustrom an Schutzsuchenden und einer damit verbundenen drohenden Krisensituation, die das Funktionieren der innerstaatlichen Einrichtungen und öffentlichen Dienste beeinträchtigt, dahingehend zu reagieren, dass durch Erlassung einer Verordnung, Sonderbestimmungen in Bezug auf Antragsteller auf internationalen Schutz, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, anzuwenden sind. Die Sonderbestimmungen weichen in diesem Ausnahmefall und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit teilweise von unionsrechtlichen Sekundärrecht und den ansonsten geltenden innerstaatlichen asyl- und fremdenrechtlichen Regelungen ab.

Im Hinblick auf die - auch im Rahmen von Art. 72 AEUV - zu wahrende Verhältnismäßigkeit, gelten die Sonderbestimmungen nicht unbeschränkt, sondern wird deren Anwendbarkeit einerseits durch die Geltungsdauer der Verordnung der Bundesregierung sowie andererseits durch die Voraussetzung einer in Geltung stehenden Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gemäß § 10 Abs. 2 Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996), zeitlich limitiert. Die Geltungsdauer der Verordnung der Bundesregierung soll dabei nur den Zeitraum erfassen, der zur Verhinderung der Beeinträchtigung der staatlichen Einrichtungen und der öffentlichen Dienste notwendig erscheint. Sollte sich vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Verordnung der Bundesregierung herausstellen, dass eine längere Geltungsdauer erforderlich ist, ist eine Verlängerung dieser Verordnung zulässig.

Im Wesentlichen sieht der 5. Abschnitt vor, dass – die Erlassung der genannten Verordnung der Bundesregierung und einer Verordnung zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen vorausgesetzt – Drittstaatsangehörige, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt sind, ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits im Rahmen der – angestrebten – Einreise nach Österreich stellen müssen. Diese Antragstellung räumt für sich allein genommen noch keinen faktischen Abschiebeschutz ein. Vor einer formalen Behandlung des Antrages ist der Vollzug einer Hinderung der Einreise, einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzunehmen. Neben dem in § 45a FPG festgelegten Refoulementverbot (Verbot der Hinderung an der Einreise, der Zurückweisung und der Zurückschiebung aus Gründen von Art. 2 oder 3 EMRK oder Art. 33 Z 1 GFK) wird vor Vollzug der Hinderung an der Einreise, der Zurückweisung oder der Zurückschiebung eine Prüfung nach Art. 8 EMRK vorgenommen. Im Falle des Vollzugs erfolgt keine weitere Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz, sondern nur wenn sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung als unzulässig oder de facto unmöglich erweist. Diesfalls ist ein „reguläres“ Asylverfahren zu führen, welches mit der Befragung des Antragstellers gemäß § 19 Abs. 1 beginnt.

Abgewichen wird in diesem Abschnitt von einzelnen Bestimmungen des unionsrechtlichen Sekundärrechts, vor allem von einzelnen Bestimmungen der Verfahrens-RL, nicht aber von unionsrechtlichem Primärrecht, der Grundrechtecharta, verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Grundrechten oder der GFK. Insbesondere beachten die Sonderbestimmungen dieses Abschnittes den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulementverbot) nach Art. 18 GRC bzw. Art. 33 GFK, das Folterverbot gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, das Verbot der Kollektivausweisung nach Art. 19 GRC bzw. Art. 4 ZP Nr. 4 EMRK, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 47 GRC und Art. 13 EMRK.

Zurückweisungen und Zurückschiebungen sind bereits nach geltender Rechtslage nur unter Berücksichtigung des Refoulementverbotes, d.h. der Art. 18 GRC bzw. Art. 33 GFK, Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur zulässig und ist gemäß den Sonderbestimmungen zusätzlich eine Prüfung gemäß Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK vorgesehen. Das Verbot der Kollektivausweisung nach Art. 19 GRC bzw. Art. 4 ZP Nr. 4 EMRK kann von Vornherein nicht verletzt werden, da es sich bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer Zurückweisung und Zurückschiebung immer um Entscheidungen im Einzelfall nach individueller Prüfung der Voraussetzungen handelt. Der notwendige effektive gerichtliche Rechtsschutz ist aufgrund der Möglichkeit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bei den Verwaltungsgerichten der Länder sichergestellt.

Die Sonderbestimmungen des 5. Abschnittes weichen von Regelungen der Verfahrens-RL ab, im Wesentlichen von der in Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaates während der Prüfung des Antrages und dem in Art. 6 verankerten Zugang zum Verfahren sowie der in Art. 31 festgelegten Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz.

Die unmittelbar anwendbare Dublin-III-VO ist insofern betroffen, als in jenen Fällen, in denen ein Antragsteller auf internationalen Schutz gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird und es daher nicht zur Behandlung des Asylantrages kommt, folglich auch kein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO eingeleitet wird. Ein solches Verfahren wäre gemäß Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz einzuleiten, wobei gemäß Art. 20 Abs. 2 leg. cit. ein Antrag als gestellt gilt, wenn den zuständigen Behörden ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder behördliches Protokoll zugegangen ist. Nach geltender innerstaatlicher Rechtslage tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn dem Bundesamt als zuständiger Behörde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 42 Abs. 2 BFA-VG das Protokoll der Befragung und der Bericht übermittelt werden. Wird der Antragsteller – abweichend von Art. 9 Verfahrens-RL – jedoch entsprechend den Sonderbestimmungen dieses Abschnittes zurückgewiesen oder zurückgeschoben, geht dem Bundesamt als zuständiger Behörde ein Protokoll oder Formblatt im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO erst im Falle, dass das Landesverwaltungsgericht die Zurückweisung oder Zurückschiebung als rechtswidrig erkannt oder wenn sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung als unmöglich oder aus Gründen von Art. 2, 3 und 8 EMRK als unzulässig erweist. Ein Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO findet in diesem Fall somit erst zu einem späteren Zeitpunkt statt.

§ 36:

Abs. 1:

Diese Bestimmung sieht eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates vor. Mit Erlassung einer solchen Verordnung wird durch die Bundesregierung die Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit festgestellt. Die Bestimmungen dieses Abschnittes kommen dann zur Anwendung, wenn eine solche Verordnung der Bundesregierung in Geltung steht und gleichzeitig auch Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gemäß einer Verordnung nach § 10 Abs. 2 GrekoG durchgeführt werden.

Die Verordnungsermächtigung fußt darauf, dass bei Vorliegen entsprechender Gründe gemäß Art. 72 AEUV eine Rechtfertigung zur Abweichung von sekundärrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts besteht. Gemäß Art. 72 AEUV berührt Titel V des Vertrags betreffend den RFSR (Art. 67 bis Art. 89 AEUV) „nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit“, woraus abzuleiten ist, dass Abweichungen vom Sekundärrecht möglich sind, sofern diese der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit des betroffenen Mitgliedstaates dienen (siehe Erläuterungen zum 5. Abschnitt).

Ist aufgrund einer dringenden Situation die Erforderlichkeit der Anwendung der Sonderbestimmungen dieses Abschnittes gegeben, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit zu gewährleisten, ist die Abweichung von einzelnen Bestimmungen des Unionsrecht und den darauf basierenden innerstaatlichen Regelungen gerechtfertigt. Die Bundesregierung hat eine solche dringende Situation mittels Verordnung festzustellen.

Da das Vorliegen einer Gefährdungssituation eine rasche Reaktion erfordert, ist konsequenterweise aus zeitlichen Gründen von der Einhaltung der Vorgaben der §§ 17 und 18 BHG abzusehen. Daher entfällt die Notwendigkeit zur Erstellung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dieser Verordnung. Dies gilt in weiterer Folge auch für die Erlassung einer Verordnung nach § 37.

Die gewählten Begriffe der „gefährdeten“ „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit„ bringen zum Ausdruck, dass die Erlassung der Verordnung der Bundesregierung nicht erst dann gerechtfertigt ist, wenn zum Erlassungszeitpunkt bereits die öffentliche Ordnung oder der Schutz der inneren Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist, sondern bereits dann, wenn auf Basis der Prognosen zur Entwicklung der Antragszahlen auf internationalen Schutz in Kombination mit den Erfahrungswerten der Vergangenheit und aktueller internationaler Entwicklungen damit gerechnet werden kann, dass ohne Anwendung der Sonderbestimmungen eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen und Systeme zu erwarten ist. Die Verordnung ist zeitgerecht zu erlassen, sodass das Eintreten von Funktionsstörungen der staatlichen Einrichtungen und öffentlichen Dienste, etwa das tatsächliche Überschreiten der maximalen Kapazitäten für eine menschenwürdige Unterbringung, verhindert werden kann.

Die Anwendung der Sonderbestimmungen dieses Abschnittes setzt neben der Erlassung der Verordnung nach § 36 Abs. 1 auch die Geltung einer Verordnung zur vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gemäß § 10 Abs. 2 GrekoG voraus. Dies vor dem Hintergrund, dass die Bestimmungen dieses Abschnittes auf der Durchführung von Grenzkontrollen aufbauen und die Regelungen ohne tatsächliche Grenzkontrollen an den Binnengrenzen großteils ins Leere gehen würden. Zudem werden bei Vorliegen einer Situation, die die Anwendung von Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit gebietet, Binnengrenzkontrollen gleichermaßen erforderlich sein. Schließlich sieht § 10 Abs. 2 GrekoG die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen durch Verordnung nur dann vor, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geboten ist.

Der letzte Satz stellt klar, dass die Sonderbestimmungen im Flughafenverfahren (§§ 31 ff) von den Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt bleiben.

Abs. 2:

Wie oben dargestellt hat die Bundesregierung das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes der inneren Sicherheit mittels Verordnung festzustellen. Diese Feststellung, dass die Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit aktuell vorliegt, bedarf klarerweise einer Begründung der Bundesregierung, welche nach der ausdrücklichen Regelung des Abs. 2 dem Hauptausschuss des Nationalrats schriftlich zu übermitteln ist. In der schriftlichen Begründung hat insbesondere zum Ausdruck zu kommen, weshalb vor dem Hintergrund der Migrationsbewegungen mit Blick auf den Erlassungszeitpunkt und die nahe Zukunft eine solche Situation vorliegt, die eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise des Asyl-, Gesundheits-, Sozial-, Bildungs- und Sicherheitsbereichs, sowie betreffend der Gewährleistung von Grundversorgung, Integration, Unterbringungsplätzen und Wohnraum sowie Arbeitsmarktchancen) im Sinne der Erläuterungen zum 5. Abschnitt darstellt.

§§ 37 und 38:

Die Regelung des § 37 enthält eine weitere Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Inneres Registrierstellen einrichten kann (vgl. § 4 BFA-G). Eine Registrierstelle ist Teil der jeweils örtlich zuständigen Landespolizeidirektion. In diesen können Anträge auf internationalen Schutz, insbesondere von Personen, die unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist sind, gestellt und die Prüfung von Zurückschiebungen durchgeführt werden; darunter fällt auch die Prüfung ob eine Anhaltung zwecks Sicherung der Zurückschiebung zulässig ist.

Nach der geltenden Rechtslage können Anträge auf internationalen Schutz vor jedem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt werden (vgl. § 17 Abs. 1). Aus den §§ 37 und 38 ergibt sich im Wesentlichen, dass im Rahmen der Anwendbarkeit dieses 5. Abschnitts, d.h. während der Grenzkontrollpflicht, in der die Binnengrenzen nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen, Anträge auf internationalen Schutz bereits anlässlich der Grenzkontrolle bei der (angestrebten) Einreise nach Österreich zu stellen sind. Dies gilt für Fremde, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Während vorübergehender Grenzkontrollen ist es systemimmanent, dass nicht aufenthaltsberechtigte Fremde, den Antrag auf internationalen Schutz bereits im Rahmen der Grenzkontrolle zu stellen haben, dies insbesondere um eine Einreise- bzw. Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 32 SGK, nach dem bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen die ansonsten im Hinblick auf die Außengrenzen geltenden Bestimmungen Anwendung finden und daher der Fremde den Zweck und die Umstände seines beabsichtigten Aufenthalts in Österreich zu belegen hat). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Verfahrens-RL, wonach die Mitgliedstaaten verlangen können, dass Anträge auf internationalen Schutz persönlich und/oder an einem bestimmten Ort zu stellen sind.

Fremde, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen – etwa aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels oder aufgrund eines im Rahmen des § 35 an Familienangehörige erteilten Einreisetitels – sind in sachgerechter Weise davon nicht erfasst und ist das Asylverfahren solcher Personen nicht nach den Sonderbestimmungen dieses Abschnittes zu führen.

Abweichend von § 17 Abs. 1 gilt im Rahmen dieses 5. Abschnittes, dass Anträge auf internationalen Schutz nicht vor jedem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt werden können, sondern primär nur vor jenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der beabsichtigten Einreise bei der Grenzkontrolle. Reist ein Fremder hingegen – trotz in Geltung stehender Verordnung nach § 10 Abs. 2 GrekoG – unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig (vgl. § 15 Abs. 3 FPG) in das Bundesgebiet ein, ist der Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Registrierstelle zu stellen.

Zu diesem Zweck ist in § 38 Abs. 2 weiters vorgesehen, dass Fremde, die – nach Umgehung der Grenzkontrollen – andernorts einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, diesfalls einer Registrierstelle – zwecks Prüfung einer Zurückschiebung – vorzuführen sind. Dies bezweckt u.a. einer Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle entgegenzuwirken, da der Antrag auch in diesem Fall nur in einer Registrierstelle gestellt werden kann, sodass der Betroffene, wenn er vorbringt, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen – zum Zweck der Prüfung einer Zurückschiebung – einer Registrierstelle vorzuführen ist.

Nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist nach § 38 Abs. 3 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst zu prüfen, ob die Hinderung einer Einreise oder die Zurückweisung gemäß § 41 FPG oder – wenn der Fremde unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist ist – eine Zurückschiebung gemäß § 45 FPG jeweils iVm § 40 in Betracht kommt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermitteln den notwendigen Sachverhalt dabei iSd § 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, von Amts wegen. Insbesondere ist gemäß § 41 Abs. 3 FPG bei Prüfung der Zulässigkeit einer Einreise der Fremde zu befragen und die Entscheidung darüber aufgrund des glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhalts zu treffen. Gemäß § 45a Abs. 5 FPG ergibt sich ferner, dass den Betroffenen unter Beachtung des Refoulementverbotes Gelegenheit zur Stellungnahme von Gründen zu geben ist, die der Maßnahme der Hinderung der Einreise, der Zurückweisung oder der Zurückschiebung aus Gründen des Art. 2 und 3 EMRK sowie Art. 33 Z 1 GFK, entgegenstehen. Im Ergebnis wird somit jeder Fremde einer individuellen Prüfung unterzogen, weshalb das Verbot der Kollektivausweisungen jedenfalls gewahrt wird. Insbesondere wird auch der Judikatur des EGMR betreffend des Verbots von Kollektivausweisungen entsprochen, da jeder Betroffene vor den zuständigen Behörden seine individuellen Argumente vortragen kann, die gegen seine Ausweisung sprechen (siehe u.a. EGMR 20.12.2007, Sultani/Frankreich, Nr. 45223/05) und ihm im Rahmen dieser individuellen Prüfung die Möglichkeit eröffnet wird, die persönliche Situation darzulegen oder einen Asylantrag zu stellen (siehe u.a. EGMR 21.10.2014, Sharifi ua/Italien und Frankreich, Nr. 16643/09).

Liegen die Voraussetzungen der Maßnahme einer Hinderung der Einreise, einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung vor, ist die entsprechende Maßnahme somit vorzunehmen. Die Befragung des Antragsstellers gemäß § 19 Abs. 1 und die weitere Vorgangsweise nach §§ 42 ff BFA-VG erfolgt demnach erst, wenn die Prüfung ergeben hat, dass eine Hinderung der Einreise, eine Zurückweisung bzw. eine Zurückschiebung des Fremden unzulässig oder unmöglich ist (siehe Erläuterungen zu § 41). Durch diesen in Abs. 3 vorgesehenen zeitlichen Ablauf kann es zur Nichteinhaltung der in Art. 6 und 31 Verfahrens-RL festgelegten Fristen zur Registrierung und förmlichen Stellung der Anträge sowie der Nichteinhaltung des Art. 3 Dublin-III-VO kommen, da die individuelle Prüfung der Anträge erst bei Feststellung der Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Hinderung der Einreise, der Zurückweisung oder der Zurückschiebung erfolgen kann.

§ 39:

Die von §§ 12 und 12a abweichende Regelung des § 39 stellt eine der Kernbestimmungen dieses Abschnittes dar. Gemäß § 12 kommt einem Fremden mit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz – ausgenommen die Fälle des § 12a – ein faktischer Abschiebeschutz zu und ist daher eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dieser Person unzulässig. Bei Anwendung dieses Abschnittes kommt einem Antragsteller auf internationalen Schutz ein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 39 erst mit Einbringung des Antrages gemäß § 17 Abs. 2 zu. Es wird daher durch diese Norm von der unionsrechtlichen Bestimmung des Art. 9 Verfahrens-RL abgewichen, wonach bis zur Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz eine Berechtigung des Antragstellers zum Verbleib im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaates besteht. Diese Maßnahme ist im Falle der Feststellung der Bundesregierung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind (vgl. § 36), erforderlich und verhältnismäßig, da das Refoulementverbot jedenfalls einzuhalten ist (vgl. § 40).

Fremde, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, sind davon insofern nicht betroffen, als sie ohnehin keines faktischen Abschiebeschutzes bedürfen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem gewählten Wortlaut betreffend der Anwendung des § 39 auf Fremde, die „gemäß § 38 in Österreich einen Antrag […] gestellt“ haben. Von § 38 sind nämlich nur jene Fremden erfasst, die weder zur Einreise noch zum Aufenthalt berechtigt sind. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß § 17 Abs. 2 in der Regel („soweit sich aus diesem Bundesgesetz […] nichts anderes ergibt“) mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 BFA-VG, der eine Befragung gemäß § 19 Abs. 1 und die erkennungsdienstliche Behandlung zuvor zu gehen hat (§ 42 Abs. 2 BFA-VG), als eingebracht. Wie in den Erläuterungen zu § 38 Abs. 3 festgehalten, hat vor der Vornahme der Befragung nach § 19 Abs. 1 die Prüfung und gegebenenfalls Durchführung der Hinderung der Einreise, der Zurückweisung oder der Zurückschiebung des Fremden zu erfolgen.

Von der Bestimmung des § 17 Abs. 3 wird nicht abgewichen, d.h. der Antrag eines nachgeborenen Kindes eines Asylwerbers oder international Schutzberechtigten kann weiterhin bei einer Regionaldirektion oder Außenstelle einer Regionaldirektion eingebracht werden. Mit Einbringung des Antrages nach § 17 Abs. 3 besteht ein faktischer Abschiebeschutz, wodurch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist und gemäß § 41 Abs. 1 ein reguläres Asylverfahren zu führen ist.

Dies bedeutet, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung – ausgenommen es liegen entsprechende Gründe gemäß Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. Art. 33 Z 1 GFK (siehe § 4) vor – nicht hindert. Nur wenn eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß dem 6. Hauptstück FPG iVm § 40 unzulässig oder unmöglich ist, erfolgt die Befragung nach § 19 Abs. 1 und in weiterer Folge eine Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 BFA-VG, wodurch der Antrag als eingebracht gilt und dem Fremden ein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Eine Säumnis im Hinblick auf eine Entscheidung betreffend des Antrags auf internationalen Schutz kann während der Prüfung einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung nicht entstehen, da die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages – d.h. mit der Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 BFA-VG – beginnt. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Entscheidungsfrist beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen ist; dies ist in diesem Fall das Bundesamt.

Durch § 39 wird von der in Art. 9 Verfahrens-RL vorgesehenen Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaates für den Zeitraum bis zur Einbringung des Antrages abgewichen.

§ 40:

§ 39 normiert, dass bei Anwendbarkeit dieses Abschnittes der Fremde aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz noch keinen faktischen Abschiebeschutz genießt. Folglich ergibt sich daraus, dass eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung des Antragstellers nach Maßgabe des 6. Hauptstück des FPG – insbesondere bei Beachtung des Refoulementverbotes gemäß § 45a FPG und Art. 2 und 3 EMRK sowie Art. 33 Z 1 GFK – grundsätzlich zulässig ist.

§ 40 Abs. 2 sieht – in Ergänzung zu § 45a FPG – als zusätzliches Kriterium die Prüfung des Art. 8 EMRK vor: Die Hinderung an der Einreise, der Zurückweisung bzw. der Zurückschiebung ist dann unzulässig, wenn sich im Zuge der Prüfung einer Hinderung an der Einreise oder einer Zurückweisung bzw. im Zuge der Prüfung einer Zurückschiebung ergibt, dass eine Einreise des Fremden in das Bundesgebiet bzw. ein weiterer Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß Art. 8 EMRK geboten ist. Darunter sind jene Fälle zu subsumieren, in denen Familienangehörige des Fremden über einen internationalen Schutzstatus in Österreich verfügen oder sich in einem Asylverfahren in Österreich befinden und daher die Abwicklung des Asylverfahrens des Fremden durch Österreich im Lichte des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies vor dem Hintergrund, dass diesen Fremden gleichfalls auch die Antragstellung im Ausland entsprechend dem Familienverfahren gemäß § 35 offen stünde.

Ebenso wie nach geltender Rechtslage handelt es sich bei der Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung immer um eine individuelle Entscheidung unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles. Zur Geltendmachung des Refoulementverbotes kann der Fremde, Gründe darlegen, die der Hinderung an der Einreise, der Zurückweisung oder Zurückschiebung entgegenstehen (vgl. § 45a Abs. 5 FPG).

Bei der Maßnahme der Zurückweisung handelt es nicht um eine Behördenbefugnis, sondern um eine Organbefugnis; trotzdem ist – auch schon nach geltender Rechtlage – jede von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommene Zurückweisung der zuständigen Behörde – d.h. der zuständigen LPD – zuzurechnen. Auch im praktischen Vollzug werden klarerweise Handlungsanleitungen etwa in Form von Erlässen den einschreitenden – weisungsgebundenen – Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seitens der Behörde zur Verfügung zu stellen sein und wird für jene Fälle, bei denen die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vorliegen, komplex bzw. nicht eindeutig sind, zusätzlich immer die Möglichkeit der Weisungseinholung bei der übergeordneten Organisationseinheit der jeweiligen LPD für das einschreitende Organ bestehen.

§ 41:

Nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst die Zulässigkeit einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen durchzuführen. Die Unzulässigkeit einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung kann sich aus den Gründen von Art. 2, 3 oder 8 EMRK ergeben, die Unmöglichkeit der tatsächlichen Vornahme einer Zurückweisung oder Zurückschiebung hängt von faktischen Gegebenheiten ab (z.B. fehlende Zustimmung der Rückübernahme durch den Staat, in den zurückgeschoben werden soll). Der Antrag auf internationalen Schutz ist erst zu behandeln, wenn sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung nach Maßgabe der § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG als unzulässig oder unmöglich erweist. In diesen Fällen ist der Antragsteller gemäß § 19 Abs. 1 zu befragen. In weiterer Folge erfolgt die Einholung der Anordnung des Bundesamtes zur weiteren Vorgangsweise gemäß §§ 42 ff BFA-VG und das Zulassungsverfahren gemäß §§ 28 ff.

Erfolgt eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung des Antragstellers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, steht dem Betroffenen die Möglichkeit der Ergreifung einer Maßnahmenbeschwerde bei den Verwaltungsgerichten der Länder offen. Für den Fall, dass eine solche Beschwerde erhoben und die Beschwerde zurückgewiesen oder die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung vom Landesverwaltungsgericht als rechtmäßig erkannt wird, gilt der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 41 Abs. 2 als nicht eingebracht, weshalb auch keine Befragung gemäß § 19 Abs. 1 stattfindet. Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme der Hinderung an der Einreise, der Zurückweisung oder der Zurückschiebung sind die Voraussetzungen des § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG. Ob der Fremde die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus erfüllt, ist hingegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Stellt das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme fest, ist die Einreise des (zurückgewiesenen oder zurückgeschobenen) Beschwerdeführers zu gestatten und hat die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz, beginnend mit der Befragung nach § 19 Abs. 1, der Einholung der Anordnung des Bundesamtes zur weiteren Vorgangsweise gemäß §§ 42 ff BFA-VG und dem Zulassungsverfahren (§§ 28 ff) statt zu finden.

Wird seitens des an der Einreise gehinderten, des zurückgewiesenen oder des zurückgeschobenen Antragstellers innerhalb offener Beschwerdefrist keine Maßnahmenbeschwerde ergriffen, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht, weshalb keine Befragung nach § 19 Abs. 1 und daher in weiterer Folge keine Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz stattfindet.

Aus dieser Systematik geht hervor, dass jene Fremde, die nach erfolgter Hinderung an der Einreise, Zurückweisung oder Zurückschiebung erneut versuchen einzureisen oder erneut im Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle aufgegriffen werden und im Zuge dessen einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, einer erneuten Prüfung der Hinderung an der Einreise, der Zurückweisung oder der Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG unterliegen und somit auch deren Antrag auf internationalen Schutz erneut den Rechtsfolgen des § 41 unterliegt.

Zu Z 18 und 19 (Überschrift des 6. Hauptstückes sowie § 51a samt Überschrift):

§ 51a bildet im Wesentlichen die Regelung des für subsidiär Schutzberechtigte geltenden § 52 für Asylberechtigte nach. Die Karte für Asylberechtigte dient dem Nachweis der Identität sowie der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen. Die Karte selbst hat bloß deklaratorischen Charakter, da sich die Aufenthaltsberechtigung bereits ex lege aus der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt (vgl. § 3 Abs. 4 neu).

Ebenso wie in § 52 Abs. 2 ist eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Inneres betreffend die Gestaltung der Karte vorgesehen.

Zu Z 20 (§ 67 samt Überschrift):

Abs. 1:

Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, sind künftig ex lege verpflichtet, zum Zwecke der Integrationsförderung unverzüglich bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des ÖIF persönlich zu erscheinen. Der ÖIF führt insbesondere Orientierungsgespräche, definiert Integrationserfordernisse und informiert über Integrationsleistungen. Diese Pflicht hat das Bundesamt dem Fremden zugleich mit Statuszuerkennung – etwa mittels Informationsblatt – zur Kenntnis zu bringen. Durch den Termin beim ÖIF soll der Asylberechtigte bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt über die Notwendigkeit von Integrationsfortschritten, insbesondere des raschen Erlernens der deutschen Sprache sowie der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, in Kenntnis gesetzt werden. Ziel ist die Stärkung der Eigenverantwortung im Integrationsprozess und die Sichtbarmachung der Folgen eines fehlenden Integrationsfortschrittes, der zu einer Rückkehrentscheidung und letztlich auch zu einer Abschiebung führen kann.

Abs. 2:

Wird im Zuge eines Aberkennungsverfahrens ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet, kann gemäß Abs. 2 das Bundesamt und auch das BVwG beim ÖIF Auskunft über die Teilnahme des Fremden an Maßnahmen zur Integrationsförderung des ÖIF, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, verlangen. Allfällige (Prüfungs-)Ergebnisse dieser Kurse sind ebenfalls mitzuteilen (siehe auch Erläuterungen zu § 30 Abs. 4 BFA-VG). Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mitberücksichtigt werden. So wie bisher kann, wenn der Fremde keine bzw. nur mangelhafte Integrationsfortschritte vorzuweisen hat, dies letztendlich auch zu einer Rückkehrentscheidung und letztlich zu einer Abschiebung führen. Ob der Fremde die Integrationsangebote des ÖIF in Anspruch nimmt oder nicht, ist entsprechend der Judikatur im Rahmen der Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG (Grad der Integration) neben den sonstigen Umständen des Einzelfalles, die den Grad der Integration des Betroffenen bestimmen lassen, zu berücksichtigen. Eine Nichtinanspruchnahme, Nichtteilnahme oder erfolgreiche Teilnahme an den Integrationsangeboten ist dabei, so wie bisher, nur eines der Kriterien bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK. Die weiteren Kriterien der Art. 8 EMRK Prüfung, wie z.B. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens oder Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- oder Einwanderungsrechts sind naturgemäß weiterhin zu prüfen und zu berücksichtigen. Ob eine Rückkehrentscheidung letztendlich einen unzulässigen Eingriff in das Privat- oder Familienleben darstellt, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalles ab.

Zu 21 (§ 68 Abs. 1):

Durch diese Einfügung wird klargestellt, dass Leistungen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 auch Asylwerbern gewährt werden sollen. In Zusammenschau mit Satz 1 des geltenden Abs. 1 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft oder der jeweils zuständigen privaten Einrichtung. Ein Rechtsanspruch auf Integrationshilfe wird wie auch bei Asylberechtigten nicht eingeräumt. Die Wendung „nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen“ verdeutlicht, dass die Entscheidung nach den vorhandenen Budgetmittel bzw. verfügbaren Kursplätzen auszurichten ist. Zielgruppe sind Asylwerber aus Herkunftsstaaten mit einer sehr hohen Anerkennungsquote, nicht aber Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten. Mit der Wendung „unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte“ wird zum Ausdruck gebracht, dass jene Gruppe von Asylwerbern gemeint ist, denen insbesondere entsprechend vorliegenden öffentlich abrufbaren Statistiken des Bundesministeriums für Inneres, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Schutzstatus zuerkannt wird. Über diese Möglichkeit betreffend Integrationshilfe sind die Asylwerber mit Zulassung des Verfahrens mittels Informationsblatt in Kenntnis zu setzen.

Zu Z 22 (§ 72 Z 5):

Dabei handelt es sich um eine Verweisanpassung aufgrund der Neufassung des § 35 Abs. 2.

Zu Z 23 (§ 73 Abs. 15):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Die Erlassung der Verordnungen gemäß §§ 36 Abs. 1 und 37 sind bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zulässig, wobei sie jedenfalls erst frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten können.

Zu Z 24 (§ 75 Abs. 24 bis 26):

Abs. 24:

Fremde, die bereits vor dem 15. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sollen in sachgerechter Weise nicht von den Änderungen betroffen sein, zumal sie – nach Statuszuerkennung - von einem dauerhaften Aufenthaltsrecht ausgehen konnten. Jene Fremden, die ihren Antrag hingegen ab dem 15. November 2015 stellen und denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sind von den Änderungen betroffen und es wird diesen Fremden nach Statuszuerkennung eine Karte für Asylberechtigte ausgestellt. Der 15. November 2015 ist vor dem Hintergrund des Inkrafttretens dieser Regelung ein sachgerechter Stichtag, da bei Anträgen ab diesem Datum in der Regel das Verfahren bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist. Die Verschärfungen beim Familiennachzug sollen in sachgerechter Weise nicht für bereits zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach § 35 gelten. Zudem ist für Familienangehörige von jenen Asylberechtigten, denen der Status bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannt wurde, vorgesehen, dass diesfalls die drei Monats „Frist“ des § 35 Abs. 1 letzter Satz mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnt.

Abs. 25:

Die Einführung der Karte für Asylberechtigte bedingt technische Adaptierungen, die eine zeitliche Vorlaufzeit erfordern. Sollten diese Adaptierungen zum Zeitpunkt des zeitlich nahen Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sein, wird normiert, dass diesfalls die – deklarative – Karte für Asylberechtigte erst ausgefolgt wird, sobald die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Aufenthaltsrecht der Betroffenen, das sich ex lege bereits aus der Zuerkennung des Status ergibt, kann bis dahin wie bisher mit dem Bescheid nachgewiesen werden.

Abs. 26:

Für Beschwerden, die bereits vor Ende der Anwendbarkeit der Sonderbestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes, d.h. vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sowohl der Verordnung nach § 36 Abs. 1 als auch der Verordnung nach § 10 Abs. 2, anhängig sind, sind weiterhin die Bestimmungen des 5. Abschnittes anzuwenden. Dies bedeutet, dass sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hinderung an der Einreise, der Zurückweisung bzw. der Zurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes richtet. Dasselbe gilt auch für die Rechtsfolgen in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz (§ 41 Abs. 2 und 3). Wird daher nach Ende der Anwendbarkeit des 5. Abschnittes die Maßnahmenbeschwerde betreffend einer vor Ende der Anwendbarkeit des 5. Abschnittes erfolgten Hinderung an der Einreise, Zurückweisung oder Zurückschiebung zurückgewiesen oder vom Landesverwaltungsgericht als rechtmäßig erkannt wird, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Sollte die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung als rechtswidrig erkannt werden, ist die Einreise zu gestatten und das Asylverfahren „regulär“ zu führen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Zu Z 1 (§§ 39 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 45 Abs. 1 Z 1 bis 3):

Auf dem Asylgipfel vom 20. Jänner 2016 hat die österreichische Bundesregierung ein Bekenntnis zur Forcierung der Außerlandesbringung von unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen abgegeben. Dies betrifft auch die Zurückschiebungen in Nachbarstaaten und erscheint gerechtfertigt, da Österreich lediglich über seine Schengen-Außengrenze auf den sechs internationalen Flughäfen direkt aus einem Drittstaat erreicht werden kann, hingegen ist die Erreichbarkeit am Landweg immer nur über einen anderen Schengen-Mitgliedstaat gegeben. Diese Schengen-Mitgliedstaaten hätten in den meisten Fällen die Möglichkeit die unrechtmäßige Weiterreise nach Österreich (Sekundärmigration) zu verhindern und sind daher auf Basis von bilateralen Rückübernahmeabkommen verpflichtet, die betroffenen Drittstaatsangehörigen zurückzunehmen.

Aufgrund veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen (so besteht grundsätzlich keine Kontrolle an den Grenzen und sind solche nur im Rahmen des § 10 Abs. 2 Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz - GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, iVm Art. 23 ff Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) durchzuführen) sowie aufgrund Erfahrungen des Vollzugs, hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Frist von sieben Tagen sehr kurz bemessen ist und dem Umstand nicht Rechnung trägt, dass viele unrechtmäßig Einreisende im Bundesgebiet untertauchen, weshalb sie oft erst nach Ablauf der sieben Tage betreten werden können.

Die Frist von sieben Tagen wurde erstmals in § 10 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954, gesetzlich normiert und bezweckte die Zurückschiebung auch nach Ablauf mehrerer Stunden nach dem Grenzübertritt zu ermöglichen. Davor waren Zurückschiebungen nur zulässig, wenn der Fremde unmittelbar nach dem (illegalen) Grenzübertritt im Grenzgebiet angetroffen wurde; diese Maßnahme entsprach daher vielmehr der heutigen Zurückweisung (§§ 41 ff).

Nun soll das FPG dahingehend angepasst werden, dass die Anzahl jener Fälle, welche für eine Zurückschiebung in Frage kommen, durch die Verlängerung der Frist, innerhalb welcher nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise bzw. nach Ablauf des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Zurückschiebung gesetzlich zulässig ist, von sieben auf 14 Tage ausgedehnt wird. Dies hat den entscheidenden Vorteil, dass in einer potentiell größeren Anzahl von Fällen ein fremdenpolizeiliches Verfahren auf Basis bilateraler Rückübernahmeabkommen gewählt werden kann. Durch die Verlängerung der Frist auf 14 Tage erscheint die Nähe zu dem vermuteten unrechtmäßigen Grenzübertritt weiterhin gegeben und wird dadurch die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Eine europarechtliche oder völkerrechtliche Vorgabe für die Dauer dieser Frist gibt es nicht.

Die Verlängerung der Frist auf 14 Tage soll – insbesondere im Zusammenhang mit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen (gemäß § 10 Abs. 2 GrekoG) – der Gleichbehandlung von unrechtmäßig eingereisten Fremden dienen: Während der Durchführung von Grenzkontrollen sind die Binnengrenzen nur an Grenzübergangsstellen zu überschreiten, weshalb all jene Fremde, die an der Grenzübergangsstelle keine Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung nachweisen können, gemäß § 41 an der Einreise gehindert oder zurückgewiesen werden können. Durch die Verlängerung der Frist auf 14 Tage können insgesamt mehr im Bundesgebiet aufgegriffene Fremde, die unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist sind, (nach Prüfung der Zulässigkeit) zurückgeschoben werden. Durch diese Gleichstellung mit jenen Fremden, die sich der Grenzkontrolle stellen, soll auch die Gefahr, Opfer von Schlepperkriminalität zu werden bzw. der Anreiz, die Grenzkontrollen zu umgehen, hintangehalten werden.

Korrespondierend zu der sieben-Tages-Frist in § 45 muss auch die sieben-Tages-Frist betreffend die Festnahmetatbestände in § 39 angepasst werden, weshalb künftig auch hier eine Frist von 14 Tagen zur Anwendung gelangt.

Zu Z 2 (§ 39 Abs. 5a):

Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die bisher geltende maximale Anhaltedauer von 120 Stunden (d.h. 5 Tage) ab Festnahme, zur faktischen Durchführung einer Zurückschiebung, aufgrund der im Rückübernahmeverfahren geltenden Fristen schwer einzuhalten ist, weshalb die Übergabe an den betroffenen Nachbarstaat Österreichs zumeist nicht innerhalb dieser Frist durchführbar ist. So ist entsprechend den bilateralen Rückübernahmeabkommen mit den Nachbarstaaten Österreichs, für die Beantwortung eines österreichischen Ersuchens um Rückübernahme zumeist eine Frist von einer Woche vorgesehen und muss zusätzlich – nach Zustimmung zur Rückübernahme – die Übergabe 5 Tage vor der Durchführung angekündigt werden. Dementsprechend konnten bisher Zurückschiebungen oft nur in jenen Fällen effektiv durchgeführt werden, in welchen die betroffenen Nachbarstaaten unverzüglich auf ein Rückübernahmeersuchen Österreichs antworteten und die ihnen zustehenden Fristen nicht ausschöpften. Diese Fälle sind jedoch die Ausnahme, weshalb in vielen Fällen eine rechtlich zulässige Zurückschiebung daran scheitert, dass der Betroffene aufgrund Überschreitens der bisher festgelegten Anhaltedauer zu enthaften ist, auch wenn weiterhin zur Sicherung der Zurückschiebung ein Anhaltebedarf bestünde. Auch eine dem Betroffenen ausgestellte Ladung zum Wiedererscheinen, stellt keine Alternative dar, da solchen Ladungen in der Praxis nicht Folge geleistet wird. Aus diesem Grund ist die maximale Anhaltedauer zu verlängern. Für alle Fremden gilt grundsätzlich, dass die Anhaltedauer so gering wie möglich sein soll; die maximale Anhaltedauer wird hingegen nur ausgeschöpft, wenn die Sicherung der Zurückschiebung nicht auf andere Weise (z.B. gelindere Mittel gemäß Abs. 7) gewährleistet werden kann. Die Frist von 14 Tagen wurde deshalb gewählt, da innerhalb dieser Frist eine faktische Durchführung, unter Berücksichtigung der Rückübernahmefristen und des praktischen Vollzugs einer Rückübernahme, möglich ist.

Eine Anhaltung bis zu 14 Tagen kann auch dann angeordnet werden, wenn der Betroffene seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel (siehe Abs. 7) nicht nachkommt.

Zu Z 3 (§ 39 Abs. 5b):

Bisher bestand keine Möglichkeit im Falle, dass die maximale Anhaltedauer ausgeschöpft wurde und der Betroffene zu enthaften war, bei einem späteren Eintreffen der Zustimmung zur Rückübernahme den Betroffenen zur Sicherung der Zurückschiebung kurzfristig neuerlich anzuhalten. Nun soll eine Festnahme auch dann ermöglicht werden, wenn die Zustimmung zur Rückübernahme einlangt und die Vorführung zur Sicherung der Zurückschiebung erforderlich ist. Die Durchführung der Zurückschiebung muss in diesem Fall innerhalb von maximal 72 Stunden erfolgen, widrigenfalls der Betroffene zu enthaften ist. Vor einer Anhaltung ist grundsätzlich die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels zu prüfen (siehe Abs. 7).

Zu Z 4 (§ 39 Abs. 7 und 8):

Korrespondierend zu den Bestimmungen der Schubhaft nach §§ 76 f FPG und zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Anhaltungen zur Sicherung der Zurückschiebung, wird künftig in allen Fällen einer Anhaltung nach § 39 Abs. 5, 5a und 5b die Anwendung eines gelinderen Mittels ermöglicht, sofern mit einem solchen gelinderen Mittel der Zweck der Sicherung der Zurückschiebung erreicht werden kann.

Die Anwendung gelinderer Mittel dient insbesondere dem Schutz vulnerabler bzw. besonders schützenswerter Personengruppen, wie Familien und Minderjährige. Ebenso wie bei der Anwendung eines gelinderen Mittels anstatt der Verhängung von Schubhaft, gilt auch hier, dass unmündige Minderjährige nicht angehalten werden dürfen (siehe § 76 Abs. 1 letzter Satz). Gegen mündige Minderjährige ist jedenfalls ein gelinderes Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Sicherung der Zurückschiebung damit nicht erreicht werden kann.

Ebenfalls korrespondierend zu den Bestimmungen über die Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels nach § 81 FPG wird künftig in Abs. 8 die Aufhebung der Anhaltung nach § 39 Abs. 5, 5a und 5b geregelt. Da § 81 Abs. 2, 3 und 4 letzter Satz sinngemäß gelten, gilt bei formloser Aufhebung der Anhaltung oder des gelinderen Mittels der zugrundliegende Bescheid als widerrufen.

Zu Z 5 (§ 61 Abs. 5):

Der Entfall der einwöchigen Beschwerdefrist scheint im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2016 im Verfahren G 574/2015 u.a. geboten. Diese Fälle sind nunmehr von § 16 Abs. 1 BFA-VG erfasst.

Zu Z 6 (§ 82 Abs. 2 und 3):

Für die Fälle der Anhaltung nach § 39 Abs. 5, 5a und 5b wird korrespondierend zur Bestimmung des § 22a BFA-VG auch für die Fälle der Anhaltung zur Sicherung einer Zurückschiebung ein entsprechender Rechtsschutz geschaffen. Demnach hat das angerufene Landesverwaltungsgericht binnen einer Woche über die Fortsetzung der Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte früher geendet (z.B. Anhaltung nach Abs. 5).

Zu Z 7 und 8 (§ 94a und 125 Abs. 29):

Aufgrund der Einführung einer Karte für Asylberechtigte hat der bisherige Abs. 1 zu entfallen, da Asylberechtigte somit künftig ohnehin ein Identitätsdokument bekommen. Hintergrund der Identitätskarte für Fremde ist schließlich, für Fremde, die ansonsten über kein Identitätsdokument verfügen, ein solches zur Verfügung zu stellen, damit sie nicht ohne Identitätsdokument von der Fremdenpolizeibehörde im Bundesgebiet aufgegriffen werden (vgl. ErläutRV 330 BlgNR 24 GP zu § 94a FPG). Für jene Asylberechtigte, die aufgrund der Übergangsbestimmung bzw. Inkrafttretensbestimmung im AsylG 2005 nicht unter die Befristung des Aufenthaltsrecht fallen und daher keine Karte für Asylberechtigte erhalten (haben), ist in sachgerechter Weise gemäß § 125 Abs. 29 die Ausstellung der Identitätskarte weiterhin vorgesehen.

Zu Z 9 (§ 126 Abs. 16):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 3 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)

Zu Z 1, 2 und 4 (§ 12a und 29 Abs. 1 Z 18):

Der außergewöhnlich hohe Anstieg der Zahl der Personen, die in Österreich im vergangenen Jahr um internationalen Schutz angesucht haben führte zu einem erhöhten Bedarf an Dolmetschern für die Sprachen der Herkunftsstaaten dieser Personen, die den Einvernahmen im Asylverfahren und fremdenrechtlichen Verfahren beigezogen werden können. Ein faires Asylverfahren setzt voraus, dass der Fremde an den Einvernahmen in einer Art partizipieren kann als wären keine sprachlichen Barrieren vorhanden. Die Überwindung sprachlicher Barrieren ist insbesondere deshalb von elementarer Bedeutung, als die Gesprächsinhalte der Einvernahmen den Behörden als unmittelbare Entscheidungsgrundlage dienen. Mit Blick auf rechtsstaatliche Gesichtspunkte haben die Behörden daher dafür Gewähr zu leisten, dass eine zu vernehmende Person, die der Amtssprache nicht kundig ist, ihre Rechte wahren und ein faires Verfahren erhalten kann (§ 39a AVG). Dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Heranziehung von (nichtamtlichen) Dolmetschern eine Ausnahme darstellt. Für den Bereich des Fremden- und Asylrechts ist dagegen praktisch immer eine Dolmetschleistung notwendig, da die einvernommenen Personen (insb. Asylwerber) nur selten der Amtssprache mächtig sind, weshalb auch im Interesse der Verfahrensökonomie gewisse genauere Regelungen unerlässlich sind: Vor dem Hintergrund, dass für die Sprachen jener Herkunftsstaaten der Personen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen oder bei denen kurzfristig eine Einvernahme (etwa nach einer Festnahme) notwendig ist, oftmals ad hoc keine Dolmetscher zur Verfügung stehen bzw. keine flächendeckende Verfügbarkeit von Dolmetschern gewährleistet ist und somit lange Anreisen erforderlich sind, soll in Verfahren des Bundesamtes verstärkt Dolmetschleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videodolmetschen“) genutzt werden können. Da in diesem Falle die persönliche Anwesenheit des Dolmetschers bei der Einvernahme nicht erforderlich ist, kann die Dolmetschleistung selbst für seltenere Arbeitssprachen rascher zur Verfügung gestellt werden. Wartezeiten auf eine Einvernahme bzw. lange Transportwege – wenn der einzig zur Verfügung stehende geeignete Dolmetscher etwa örtlich weiter entfernt ist – können so mitunter entfallen. In Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Situation ist danach zu trachten, gerade bei genderspezifischen Verfolgungsgründen bzw. wenn die Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung gegründet wird, einen Dolmetscher gleichen Geschlechts beizuziehen. Eine derartige Maßnahme liegt daher insbesondere im Interesse des Fremden, da auf diese Weise die Durchführung eines zügigen und effizienten Verfahrens gewährleistet wird. In Anlehnung an die strafprozessrechtlichen Bestimmungen über die Übersetzungshilfe für Beschuldigte (insb. § 56 Abs. 2 StPO) sowie Ton- und Bildaufnahmen (§ 97 Abs. 1 StPO) wird in § 12a nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für audiovisuelle Aufzeichnungen im Rahmen von Dolmetschleistungen in Einvernahmen in Verfahren des Bundesamtes geschaffen. Anstelle der Unterschrift der Niederschrift durch den Dolmetscher als beigezogene Person (§ 14 Abs. 5 1. Halbsatz AVG) ist diesfalls seine mündliche Zustimmung zu protokollieren. An der Notwendigkeit, die Niederschrift dem Fremden rückzuübersetzen (Verlesung iSd § 14 Abs. 3 AVG), ändert dies nichts. Die Bestimmung ist durch die Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung der Verfahrensrichtlinie) gedeckt, welche ebenfalls die Möglichkeit einer audiovisuellen Aufzeichnung der persönlichen Anhörung vorsieht. Die Regelung des § 29 Abs. 1 Z 18 korrespondiert zur Einführung des § 12a.

Zu Z 3 (§ 16 Abs. 1):

Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 ein. § 16 Abs. 1 BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die „Unerlässlichkeit“ dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen „über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen“. Es komme ferner zu einer „beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde“.

Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte.

Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2016 im Verfahren G 589/2015 hob der VfGH schließlich in § 16 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 70/2015 den Ausdruck „1,“ als verfassungswidrig auf. Vor diesem Hintergrund wird nun § 16 Abs. 1 dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen (zur Erforderlichkeit sowie zum effizienten Rechtsschutz siehe Erläuterungen zum Abänderungsantrag 9372 betreffend RV 582 BlgNR 25. GP zu § 16 Abs. 1). Die Einschränkung des Satz 1 („sofern nichts anderes bestimmt ist“) gilt dabei gleichermaßen. Im Hinblick auf den Entfall des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des VfGH im Verfahren G-Verfahren G 447-449/2015 ist festzuhalten, dass naturgemäß auch zurückweisende Entscheidungen etwa nach § 5 AsylG 2005 Entscheidungen sind, die unter § 3 Abs. 2 Z 1 fallen, da diesfalls entschieden wird, dass es zu keiner Zuerkennung eines Status wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates kommt.

Zu Z 5 und 7 (§ 29 Abs. 2 und 30 Abs. 4):

Dies stellt eine korrespondierende Ergänzung zur Neuregelung der Integration von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 67 dar. Es wird damit eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung im Zuge der Auskunftserteilung zwischen ÖIF und Bundesamt gemäß § 67 AsylG 2005 sowie für die Datenübermittlung im Zuge der Integrationshilfe nach § 68 AsylG 2005 geschaffen.

Eine – auf nur bestimmte Datenarten eingeschränkte – Datenübermittlung etwa vom AMS oder auch von Landesbehörden an den ÖIF sind für Kooperationen im Bereich der Integrationshilfe erforderlich, wenn etwa im Anschluss an einen Kurs für Asylberechtigte am AMS ein Wertekurs durch den ÖIF abgehalten werden soll. Im Rahmen der Neuregelung des § 30 Abs. 4 besteht in verhältnismäßiger Weise nur hinsichtlich jener Datenarten eine Übermittlungsbefugnis, die in § 27 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 19 genannt werden (Name, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum und –ort, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit sowie Sozialversicherungsnummer). Umgekehrt können nach geltender Rechtslage Daten an das AMS gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 BFA-VG übermittelt werden.

Zu Z 6 (§ 30 Abs. 3):

Dabei handelt es sich um eine Verweisanpassung aufgrund der Neufassung des § 35 Abs. 2 AsylG 2005.

Zu Z 8 und 9 (§ 52 Abs. 1 und 2)

Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG haben Rechtsberater Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG bei einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz – zu unterstützen und zu beraten. Nur in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen haben Rechtsberater Fremde auf deren Ersuchen „auch“ zu vertreten. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2016 im Verfahren G 447-449/2015 u.a. die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof erkannte eine unsachgemäße Differenzierung darin, dass nur in den die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet ist. Es ergäben sich nämlich keine sachlichen Rechtfertigungsgründe dafür, dass Fälle der Verhängung von Schubhaft anders behandelt werden als jene Verfahren, in denen der Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden auch zu einer Vertretung verpflichtet ist. Die im Sinne dieses Judikates vorgesehenen Adaptierungen des § 52 Abs. 1 und 2 sehen nunmehr, auch im Sinne einer Verfahrensvereinfachung und Effizienzsteigerung, Rechtsberatung, als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antragstellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, in allen Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes (außer solchen, die rein kostenrechtliche Fragen zum Inhalt haben) vor. Dabei handelt es sich um Rechtsberatung im Sinne von Art. 20 der Verfahrens-RL, Art. 27 Abs. 5 und 6 der Dublin-III-VO, Art. 9 Abs. 6 der Aufnahme-RL und Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.

Zu Z 10 (§ 56 Abs. 8):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.“

 

Der gesamtändernde Abänderungsantrag wurde einer Ausschussbegutachtung unterzogen. Nachstehende Institutionen wurden gemäß § 40 Abs. 1 des GOG-NR eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben:

BMI III/1-Begutachtung, Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, Auto-Motor- u. Radfahrerbund ARBÖ, Bundesarbeiterkammer, Bundesfinanzgericht, Bundesjugendvertretung, Bundeskammer Architekten u. Ingenieurkonsulenten, Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerium für Bildung und Frauen, Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Bundesministerium für Familien und Jugend, Bundesministerium für Finanzen, Bundesministerium für Justiz, Bundesministerium für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Bundesministerium für Land- u. Forstwirtschaft, Umwelt u. Wasserwirtschaft, Bundessektion Richter u. Staatsanwälte i. der GÖD, Bundesverwaltungsgericht, Datenschutzrat Büro d. Datenschutzrates, Die Freien Berufe Österreichs, Evangelischer Oberkirchenrat, Finanzprokuratur, Generaldirektion der ÖBB, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht der Wirtschaftsuniversität Wien, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Kuratorium für Verkehrssicherheit, Landesregierung Burgenland, Landesregierung Kärnten, Landesregierung Niederösterreich, Landesregierung Oberösterreich, Landesregierung Salzburg, Landesregierung Steiermark, Landesregierung Tirol, Landesregierung Vorarlberg, Landesregierung Wien, Österreichische Bischofskonferenz, Österreichische Bundestheaterholding, Österreichische Datenschutzbehörde, Österreichische Gesellschaft f. Gesetzgebungslehre, Österreichische Hochschülerschaft, Österreichische Notariatskammer, Österreichische Patentanwaltskammer, Österreichische Post AG, Österreichische Präsidentschaftskanzlei, Österreichischer Gemeindebund, Österreichischer Landarbeiterkammertag, Österreichischer Rechtsanwaltkammertag, Österreichischer Städtebund, Österreichisches Rotes Kreuz, Rat für Forschung u. Technologieentwicklung, Rechnungshof, Rechtswissenschaftliche Fakultät d. Uni Graz, Rechtswissenschaftliche Fakultät d. Uni Innsbruck, Rechtswissenschaftliche Fakultät d. Uni Linz, Rechtswissenschaftliche Fakultät d. Uni Salzburg, Rechtswissenschaftliche Fakultät d. Uni Wien, Rundfunk und Telekom RegulierungsGmbH, Amnesty Inernational, Anwaltschaft für Gleichbehandlung, ARGE Daten, Auslandsösterreicher-Weltbund, Brandverhütung, Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich, Bundeswettbewerbsbehörde, Büro des Bundesseniorenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Caritas Austria Zentralstelle, Diakonisches Werk für Österreich, Familienpolitischer Beitrag, Freiheitlicher Familienverband Österreich, Handelsverband - Verband der österreichischen Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels, Hochkommissär d. Vereinten Nationen f. die Flüchtlinge, Regionalbüro Wien; Israelitische Kultusgemeinde Wien, Katholischer Familienverband Österreich, Kinder- u. Jugendanwaltschaft Tirol, Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark, Landesverwaltungsgericht Burgenland, Landesverwaltungsgericht Kärnten, Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, Landesverwaltungsgericht Salzburg, Landesverwaltungsgericht Steiermark, Landesverwaltungsgericht Tirol, Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, Landwirtschaftskammer Österreich, Metropolit der Orthodoxen Kirchen, NEUSTART, ÖAMTC, Österr. Bundesverband für Psychotherapie, Österreichische Apothekenkammer, Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs, Österreichische Ärztekammer, Österreichische Bundesforste, Österreichische Bundessportorganisation, Österreichische Familienbund, Österreichische Kinderfreunde, Österreichische Plattform für Alleinerziehende, Österreichische Rat für Freiwilligenarbeit, Österreichische Universitätenkonferenz, Österreichische Zahnärztekammer, Österreichischer Bundesfeuerwehrverband, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Österreichischer Ingenieur- u. Architekten-Verein, Österreichischer Journalisten Club, Österreichischer Psychologinnen und Psychologen Berufsverband, Österreichischer Seniorenbund Bundesorganisation, Österreichischer Seniorenrat, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung, Sicherheitspolitische Angelegenheiten im Bundeskanzleramt Abt. V/6, SOS-Mitmensch, Verband der österreichischen Sozial- & Gesundheitsunternehmen SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH, Soziales Österreich, Staatssekretär Mahrer, Staatssekretärin Mag. Sonja Steßl, Statistik Austria, Verband Österreichischer Zeitungen, Verbindungsstelle der Bundesländer, Verein der Mitglieder der Verwaltungsgerichte, Verein Menschenrechte Österreich, Vereinigung österreichischer Industrieller, Vereinigung Österreichischer Richter, Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgericht Wien, Verwaltungsgerichtshof, Volksanwaltschaft, Volkshilfe Österreich Bundesgeschäftsstelle, Wirtschaftskammer Österreich.

Die Verhandlungen über die Regierungsvorlage wurden erneut vertagt.

Die eingelangten Stellungnahmen wurden auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für innere Angelegenheiten auch auf der Website des Parlaments unter www.parlament.gv.at veröffentlicht.

 

Bei den wiederaufgenommenen Verhandlungen am 25. April 2016 meldeten sich die Abgeordneten Jürgen Schabhüttl, Mag. Alev Korun, Werner Amon, MBA, Mag. Gernot Darmann,
Mag. Nikolaus Alm, Christoph Hagen, Hannes Fazekas, Mag. Albert Steinhauser und Dr. Peter Pilz sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Wolfgang Sobotka zu Wort.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Jürgen Schabhüttl, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, T, dagegen: F, G, N) beschlossen.

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 04 25

                       Mag. Michaela Steinacker                                                             Otto Pendl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann