1098 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Antrag 1531/A der Abgeordneten Otto Pendl, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das BFA‑Verfahrensgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Otto Pendl, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. Februar 2016 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Nach der geltenden Regelung richtet sich die Erfassung und Speicherung von personenbezogenen Daten bzw. deren Abgleich mit Datenbanken im Zusammenhang mit der Einreise bzw. Zurückweisung von Fremden nach unterschiedlichen Regelungen im Fremdenpolizeigesetz (FPG) und GrekoG:

Gemäß § 12a Abs. 2 GrekoG richtet sich die Identitätsfeststellung im Rahmen der Grenzkontrolle nach § 35 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und enthält das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Zudem ist es nach § 12a Abs. 3 Z 2 GrekoG im Rahmen der Grenzkontrolle zulässig, die Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder Visums, sofern begründete Zweifel an dieser bestehen, durch Vergleich der auf dem Datenträger, im Visa-Informationssystem (VIS) oder einer anderen zentralen Datenanwendung gespeicherten biometrischen Daten, mit Ausnahme der DNA, mit den direkt verfügbaren, abgleichbaren Merkmalen der zu kontrollierenden Person zu überprüfen. In weiterer Folge ist in diesen Fällen eine (auch längerfristige) Speicherung dieser Daten – inklusive Lichtbild und Papillarlinienabdrücke – im Rahmen des § 15 Abs. 1 Z 3 GrekoG möglich.

Werden die in § 15 FPG bzw. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex - SGK) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ist grundsätzlich eine Zurückweisung gem. § 41 Abs. 2 FPG vorgesehen (sofern nicht die Einreise aus humanitären Gründen gemäß Art 5 Abs. 4 lit. c SGK gestattet wird) und richtet sich in diesen Fällen die Erfassung von personenbezogenen bzw. erkennungsdienstlichen Daten im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 4 FPG (erkennungsdienstlichen Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift) und deren Speicherung nach § 99 iVm § 104 FPG.

Angesichts dieser unterschiedlichen Regelungen ist es angebracht, nunmehr für alle Fallkonstellationen bei der Einreise nach Österreich den Umfang der Identitätsfeststellung, den Abgleich mit den Datenbanken und die Speicherung einheitlich festzulegen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Mit der Einfügung dieses Satzes in § 12a Abs. 2 wird klargestellt, dass zum Zwecke der Identitätsfeststellung bei Fremden eine erkennungsdienstliche Behandlung sowie der Abgleich mit den polizeilichen Datenanwendungen zulässig ist, wenn die Feststellung der Identität anders nicht möglich ist. Durch den Verweis auf § 2 Abs. 5 Z 4 FPG ergibt sich, dass unter erkennungsdienstlichen Daten Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift zu verstehen sind. Die Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Grenzübertritt gestattet wird oder nicht. Auf Grundlage dieser Regelung dürfen beispielsweise auch bei Personen ein Lichtbild angefertigt und Fingerabdrücke abgenommen werden, die über kein Reisedokument bzw. Visum im Sinne des § 12a Abs. 3 Z 2 verfügen, aber denen gemäß Art. 5 Abs. 4  lit c Schengener Grenzkodex die Einreise aus humanitären Gründen gestattet wird. Bei dieser Personengruppe kann mangels Reisedokument die Identität im Rahmen des § 35 SPG meist nicht ausreichend ermittelt werden. Dies erscheint vor dem Hintergrund von Artikel 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex geboten. Die Verarbeitung der ermittelten personenbezogenen Daten des Fremden im Zentralen Fremdenregister (vgl. §§ 26 ff BFA-VG) samt den Ergebnissen der erkennungsdienstlichen Behandlung ist im Rahmen des § 15 vorgesehen. Vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit sind österreichische Staatsbürger von der Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht betroffen, da die Regelung ausdrücklich nur in Bezug auf Fremde (vgl. Definition in § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) gilt. Die Dauer der Speicherung bzw. die Löschung der Daten richtet sich nach den Regelungen der §§ 23 ff BFA-VG. § 18 Abs. 9 regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 2:

Bei Fremden, die ohne Reisedokument bzw. Visum einreisen stehen die Behörden im Hinblick auf die Feststellung der Identität und bei der damit im Zusammenhang stehenden Abklärung, ob gegen die Einreise Hinderungsgründe bestehen, vor besonderen Herausforderungen. Bereits jetzt besteht die Möglichkeit aus dem Zentralen Fremdenregister mit Hilfe der Papillarlinienabdrucke diesbezügliche Informationen abzufragen. Diese Möglichkeit soll mit dem Vorschlag insofern erweitert werden, als auch das Lichtbild des Einreisenden für diesen Zweck verwendet werden darf. Bei Fremden ohne Dokumente sind die Papillarlinienabdrucke und das Lichtbild zumeist die einzig gesicherten Informationen, über die die Behörden zu diesem Menschen verfügen. Dies korrespondiert mit der Bestimmung des Artikel 20 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), wonach Ausschreibungen im SIS II auch Lichtbilder zu umfassen haben. § 56 Abs. 9 regelt das Inkrafttreten.

Bedeckungsvorschlag: Allfällig entstehende Kosten finden Deckung in den Budget-Untergliederungen der jeweils zuständigen Ressorts.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag in seinen Sitzungen am 14. April 2016 und 25. April 2016 in Verhandlung genommen.

 

An der Debatte am 14. April 2016 beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten
Werner Amon, MBA die Abgeordneten Mag. Alev Korun, Christoph Hagen, Mag. Gernot Darmann, Dr. Peter Pilz, Dr. Nikolaus Scherak, Mag. Albert Steinhauser und die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner.

Die Verhandlungen über den Initiativantrag wurden vertagt.

 

Bei den wiederaufgenommenen Verhandlungen am 25. April 2016 meldeten sich die Abgeordneten Jürgen Schabhüttl, Mag. Alev Korun, Werner Amon, MBA, Mag. Gernot Darmann,
Mag. Nikolaus Alm, Christoph Hagen, Hannes Fazekas, Mag. Albert Steinhauser und Dr. Peter Pilz sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Wolfgang Sobotka zu Wort.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, N, T, dagegen: G) beschlossen.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 04 25

                       Mag. Michaela Steinacker                                                             Otto Pendl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann