1106 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996 – KatFG 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 208/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 3 lit. a lautet:

              „a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherbar gewesen sind. Das Land hat auch zur Frage der Versicherbarkeit Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.“

2. § 3 Z 4 lit. d lautet:

              „d) zur Förderung der Versicherungsprämien gemäß § 1 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 64/1955, i.d.g.F.;“

Artikel 2

Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Hagelversicherung (Hagelversicherungs-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 64/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Der Bund gewährt zu den Hagel- und Frostversicherungsprämien für landwirtschaftliche Kulturen sowie zu den Versicherungsprämien für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, eine Förderung im Ausmaß von 25 % der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, dass die Länder für das jeweilige Land jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leisten. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.“

2. § 2 lautet:

§ 2. (1) Die Abwicklung dieser Förderungen erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Versicherungen gemäß § 1 bundesweit anbieten.

(2) Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß § 1 durch das Versicherungsunternehmen hat bis zum 30. Juni jeden Jahres beim jeweiligen Land und beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

(3) Die Länder haben die Förderung gemäß § 1 den Versicherungsunternehmen bis längstens 31. Juli jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Zuweisung der Mittel des Bundesministers für Finanzen gemäß § 1 erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel, welche an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten ist. Die Förderungsmittel dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer und nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen verwendet werden. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie.“

3. Der bisherige § 3 erhält die Absatzbezeichnung (1). Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis längstens 31. Oktober 2018 die Förderung der Versicherungsprämien für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse gemäß § 1 zu evaluieren.“

4. Der bisherige § 5 erhält die Absatzbezeichnung (1). Als neuer Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 2016 endet.“

5. § 6 lautet:

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. XX/2016 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“