Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Verwendung der Fondsmittel

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch ab dem Jahr 2008 mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich und von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden:

           1. bis 2. …

           3. im Jahr 2002: 4,02 vH und in den Jahren ab 2003: 4,21 vH

                a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadensfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

Verwendung der Fondsmittel

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch ab dem Jahr 2008 mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich und von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden:

           1. bis 2. ...

           3. im Jahr 2002: 4,02 vH und in den Jahren ab 2003: 4,21 vH

           a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherbar gewesen sind.

            Das Land hat auch zur Frage der Versicherbarkeit Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen............................................................................

 

           4. im Jahr 2002: 73,36 vH, in den Jahren 2003 und 2004: 73,67 vH und in den Jahren ab 2005: 73,27 vH

                a) bis c) ...

               d) zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien gemäß §§ 1 und 2 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 64/1955.

           4. im Jahr 2002: 73,36 vH, in den Jahren 2003 und 2004: 73,67 vH und in den Jahren ab 2005: 73,27 vH

                a) bis c) ...

               d) zur Förderung der Versicherungsprämien gemäß § 1 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 64/1955 i.d.g.F.;

 

Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes

§ 1. Der Bund gewährt zu den Hagelversicherungsprämien für landwirtschaftliche Kulturen und zu den Frostversicherungsprämien für Weinkulturen und versicherbare Ackerkulturen eine Förderung im Ausmaß von 25 vH der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, dass die Länder für das jeweilige Bundesland jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leisten. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.

§ 1. Der Bund gewährt zu den Hagel- und Frostversicherungsprämien für landwirtschaftliche Kulturen sowie zu den Versicherungsprämien für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, eine Förderung im Ausmaß von 25 % der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, dass die Länder für das jeweilige Land jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leisten. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.

 

§ 2. (1) Die Abwicklung dieser Förderung erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Hagelversicherungen bundesweit betreiben und bei denen Risiken aus Hagelschäden für alle landwirtschaftlichen Kulturen versicherbar sind und die Frostversicherungen für Weinkulturen und versicherbare Ackerkulturen bundesweit anbieten,

Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß § 1 durch das Versicherungsunternehmen hat hinsichtlich der Hagelversicherung jeweils bis zum 30. September jeden Jahres, hinsichtlich der Frostversicherung jeweils bis 31. März jeden Jahres beim jeweiligen Bundesland und beim Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen.

Die Länder haben die Förderung den Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Hagelversicherung bis längstens 31. Oktober jeden Jahres, hinsichtlich der Frostversicherung bis längstens 30. April jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.

Die Zuweisung der Mittel des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel. Die Förderungsmittel dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer verwendet werden.

Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie.

§ 2. (1) Die Abwicklung dieser Förderungen erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Versicherungen gemäß § 1 bundesweit anbieten.

(2) Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß § 1 durch das Versicherungsunternehmen hat bis zum 30. Juni jeden Jahres beim jeweiligen Land und beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

(3) Die Länder haben die Förderung gemäß § 1 den Versicherungsunternehmen bis längstens 31. Juli jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Zuweisung der Mittel des Bundesministers für Finanzen gemäß § 1 erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel, welche an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten ist. Die Förderungsmittel dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer und nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen verwendet werden. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie.

 

§ 3. Die Überprüfung der bedingungsgemäßen Verwendung der gesamten Beihilfe bleibt dem Bund vorbehalten.

§ 3. (1) Die Überprüfung der bedingungsgemäßen Verwendung der gesamten Beihilfe bleibt dem Bund vorbehalten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis längstens 31. Oktober 2018 die Förderung der Versicherungsprämien für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse gemäß § 1 zu evaluieren.

 

§ 5. Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 1998 endet.

§ 5. (1) Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 1998 endet.

(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 2016 endet.

 

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.