Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMLVS und BMF

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

In der Konferenz vom 24. Februar 2016 "Managing Migration Together" haben EU- und Westbalkanstaaten Maßnahmen zur Handhabung der Migrationsbewegung beschlossen. Vor diesem Hintergrund hat unter anderem Mazedonien Grenzkontrollen und die Überwachung seiner Staatsgrenze in vollem Umfang wieder aufgenommen. Da es den mazedonischen Einsatzkräften bei der Durchführung der Grenzüberwachung vor allem an Nachtsichtgeräten mangelt, hat Mazedonien ein Ersuchen um Unterstützung an mehrere EU-Staaten, so auch an Österreich, gerichtet. In diesem Sinne unterstützt Österreich die Republik Mazedonien bei der Überwachung seiner Grenzen durch Überlassung der in Rede stehenden Nachtsichtferngläser.

 

Ziel(e)

Dem Ersuchen der Republik Mazedonien um Unterstützung bei der Durchführung der Grenzüberwachung durch Überlassung von 15 Stück Nachtsichtferngläsern wird entsprochen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Da mit der beabsichtigten Donation die Betragsgrenze von 400 Euro nach § 75 Abs. 5 BHG 2013 i. V. m. § 13 EStG überschritten wird, bedarf es dazu einer gesetzlichen Ermächtigung.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Das in Rede stehende Gerät wurde in den 90er Jahren angeschafft. Sämtliche Einzelgeräte sind inzwischen vollständig abgeschrieben (ursprünglicher Anschaffungswert: € 6.060,91, Abschreibungsdauer: 10 Jahre).

Grundsätzlich ist für jedes zur Überlassung vorgesehene Gerät im Zuge dessen Ausscheidung eine Restwertabschreibung (als außerplanmäßige Abschreibung) in Höhe des noch in den Büchern stehenden Restwerts vorzunehmen. Im konkreten Fall entfällt infolge des Restwerts von € 0,-- eine derartige Abschreibung. Durch die zwingend erforderliche Abgangsbuchung (Vermögensabgang) reduziert sich zwar der – mengenmäßige – Vermögensbestand, wertmäßig tritt jedoch weder im Ergebnis- noch im Vermögenshaushalt eine Änderung ein.

Gemäß Beurteilung der zuständigen Fachabteilung wäre den Nachtsichtferngläsern – ungeachtet deren tatsächlich erfolgten vollständigen Abschreibung – ein Wert von jeweils rd. € 1.820,-- (das sind rd. 30% des Anschaffungswerts), somit insgesamt von € 27.300,-- beizulegen. In einer rein am Nutzen ausgerichteten Betrachtung könnte dieser Wert somit als Aufwand der beabsichtigten Schenkung ausgewiesen werden.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel 6 Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar, da diese Verfügung den Bund als Träger von Privatrechten trifft.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1198281386).