Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Übereignung von 15 Stück Nachtsichtferngläsern 87 (NSFG-87) an die Republik Mazedonien geschaffen werden.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel 6 Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.

Besonderer Teil

In der Konferenz vom 24. Februar 2016 „Managing Migration Together“ haben EU- und Westbalkanstaaten Maßnahmen zur Handhabung der Migrationsbewegung beschlossen. Vor diesem Hintergrund hat ua Mazedonien Grenzkontrollen und die Überwachung seiner Staatsgrenze in vollem Umfang wieder aufgenommen. Da es den mazedonischen Einsatzkräften bei der Durchführung der Grenzüberwachung vor allem an Nachtsichtgeräten mangelt, hat Mazedonien ein Ersuchen um Unterstützung an mehrere EU-Staaten, so auch an Österreich, gerichtet. In diesem Sinne unterstützt Österreich die Republik Mazedonien bei der Überwachung seiner Grenzen durch Überlassung der in Rede stehenden Nachtsichtferngläser.

Im Hinblick darauf, dass durch die beabsichtigte Verfügung die Betragsgrenze nach § 75 Abs. 5 Z 1 lit. b BHG 2013 i. V. m. § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, überschritten wird, ist eine gesonderte bundesgesetzliche Ermächtigung erforderlich.