Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Sicherstellung eines Schulsystems für Kinder internationaler Bediensteter war Teil des Pakets, mit dem die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen überzeugt werden konnten, sich in Wien anzusiedeln. Sie ist auch weiterhin erforderlich, um den Amtssitz Wien für internationale Organisationen attraktiv zu halten.

Im Jahr 1979 hatten der Bund und die Stadt Wien im Zusammenhang mit der Errichtung des Internationalen Zentrums Wien (Vienna International Center/VIC) ihre Absicht erklärt, gemeinsam dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder von Angestellten internationaler Organisationen in Wien die Möglichkeit einer schulischen Versorgung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen und dem besonderen Charakter einer internationalen Ausbildung Rechnung trägt. In Wien bestand dabei eine besondere Situation, da die Amtssprache Deutsch im Gegensatz zu den Amtssprachen an den Amtssitzen in New York und Genf keine Amtssprache der Vereinten Nationen ist. Angesichts dieser Erklärung und im Einklang mit den in New York und Genf etablierten internationalen Schulen wurde die finanzielle Förderung der vom Verein „Wiener Internationale Schule“ betriebenen Schule die den Kindern von Angestellten der internationalen Organisationen Schulplätze zusicherte, in einem 1990 zwischen dem Bund (vertreten durch das BMaA) und der Stadt Wien einerseits und dem Verein „Internationale Schule Wien“ geschlossenen Leih- u. Fördervertrag geregelt. Dieser Leih- und Fördervertrag, der an Stelle der zwischen den vorgenannten Vertragsparteien 1981 geschlossenen Vereinbarung trat, ist am 31.7.2014 ausgelaufen.

Im Rahmen der Arbeitsverhältnisse mit internationalen Organisationen besteht eine hohe Personalrotation. Die Sicherstellung von Schulplätzen für die Kinder der Bediensteten ist daher ein wesentliches Kriterium für die Stärkung des Amtssitzes Wien. Um die aktuellen rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen berücksichtigen zu können, wird ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, der IAEO, der UNIDO und der CTBTO über einen direkt an eine dieser im Vienna International Centre angesiedelten Internationalen Organisationen zu zahlenden Bildungsbetrag geschlossen.

Außerdem stellt die Republik Österreich einer von den Internationalen Organisationen bezeichneten Bildungseinrichtung unter bestimmten Bedingungen befristet eine Liegenschaft zur Verfügung.

Das Abkommen hat nachstehende finanzielle Auswirkungen: 2016: EUR 8 Mio., 2017: EUR 3 Mio., 2018: EUR 2 Mio., 2019: EUR 2 Mio., die in der UG 45 „Bundesvermögen“ veranschlagt und verrechnet werden. Die Bundesregierung beabsichtigt, auch in Zukunft einen Bildungsbeitrag zu leisten.

Besonderer Teil

Zu Art. 1

In Art. 1 werden die Höhe des Bildungsbetrags und dessen Zahlung festgelegt. Zu Art. 1 Abs. 2 haben die Internationalen Organisationen bereits angekündigt, dass sie die CTBTO als diejenige Organisation nominieren werden, die den Bildungsbetrag für die Internationalen Organisationen administrieren wird. Gemäß Art. 1 Abs. 5 liegt es an den Internationalen Organisationen, eine Bildungseinrichtung zu wählen, die den Kriterien des Art. 2 entspricht. Kosten, die durch den Transfer des Bildungsbetrags entstehen, wie etwa Bankgebühren oder allf. Wechselkursänderungen, gehen zulasten der Bildungseinrichtung. Art. 1 Abs. 6 sieht den Abschluss einer für die Umsetzung erforderliche Vereinbarung der Internationalen Organisationen mit der Bildungseinrichtung vor.

Zu Art. 2

Die Bildungseinrichtung wird von den Internationalen Organisationen bestimmt. Sie hat den Kriterien der lit. a – c zu entsprechen.

Zu Art. 3

Die Republik Österreich stellt der gemäß Art. 2 von den Internationalen Organisationen bezeichneten Bildungseinrichtung befristet eine Liegenschaft zur Verfügung. Die Nutzungsbedingungen werden in einem privatrechtlichen Vertrag mit der Bildungseinrichtung festgelegt.

Zu Art. 4

Es handelt sich um die Streitbeilegungsklausel.

Zu Art. 5

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.