Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Dem Patentamt wurde mit der Patentgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 771, im Service- und Informationsbereich Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zuerkannt, um diese Leistungen zu erbringen. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz und das Gebrauchsmustergesetz geändert wurden, BGBl. I. Nr. 175/1998, wurden im neu formulierten § 58a Patentgesetz 1970 (PatG) die Leistungen, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erbringen kann, detailliert angeführt.

Der organisatorische Aufbau der Teilrechtsfähigkeit war schon in seinen Anfängen Gegenstand kritischer Betrachtung in der juristischen Literatur. In der Praxis haben sich durch die Konstruktion der Teilrechtsfähigkeit Compliance- und Steuerungs-Konflikte, Doppelgleisigkeiten und Mehrkosten ergeben. So mussten insbesondere auch Mitglieder des Patentamts aus dem Hoheitsbereich (wie etwa im Rahmen von Nebenbeschäftigungen) für die Tätigkeiten der Teilrechtsfähigkeit herangezogen werden, damit die Dienstleistungen der Teilrechtsfähigkeit überhaupt in fachlich qualifizierter Art erbracht werden konnten. In den letzten Jahren wurde das Fachpersonal in der Teilrechtsfähigkeit reduziert, andererseits wurden die Support-Dienstleistungen der Teilrechtsfähigkeit für den Hoheitsbereich (z. B. IT) ausgeweitet. Dies führte im Ergebnis zu einer ineffizienten Doppeladministration und Gegenverrechnung. Auch die Regelung, dass der Präsident des Patentamts gleichzeitig Geschäftsführer der Teilrechtsfähigkeit ist, führte - in Abwesenheit von Aufsichtsgremien - zu Compliance- und Governance-Defiziten, wie etwa umfangreiche Nebenbeschäftigungen von Hoheitsmitarbeitern im teilrechtsfähigen Bereich sowie ein großer Overheadanteil in der Teilrechtsfähigkeit.

Diese Entwicklung war Gegenstand wiederholter Kritik des Rechnungshofes, eine Zusammenführung des hoheitlichen und des teilrechtsfähigen Bereiches wurde angeregt.

Gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz PatG ist die Erteilung von Patenten durch das Österreichische Patentamt für „Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren“ verboten. Diese Norm wurde in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (im Folgenden: Biopatent-Richtlinie), ABl. L 213 vom 6.7.1998 S. 13, in das Patentgesetz aufgenommen.

Aus der Biopatent-Richtlinie ist einerseits nicht eindeutig entnehmbar, ob auch Pflanzen und Tiere, die ausschließlich durch „im Wesentlichen biologische Verfahren“ gewonnen werden, als Erzeugnisse ebenfalls von der Patentierung ausgenommen sind, andererseits besteht breiter Konsens, keine Patentierung von konventionell gezüchteten Nutzpflanzen und Nutztieren zuzulassen.

Ziel(e)

Die durch die verstärkte Internationalisierung der Forschung, Entwicklung, Technologie und des Schutzes von geistigem Eigentum geänderten Rahmenbedingungen stellen neue Anforderungen an die nationalen Patentämter. Das Österreichische Patentamt soll in die Lage versetzt werden, seine den geänderten Rahmenbedingungen angepassten Aufgaben besser und effizienter zu erfüllen, um die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft besser zu unterstützen und auch die Akzeptanz bei den Stakeholdern und Stakeholderinnen zu erhöhen. Das für 2017 prognostizierte Inkrafttreten der Rechtsakte über einen einheitlichen Patentschutz und ein Einheitliches Patentgericht wird die Rahmenbedingungen im Innovationsbereich dahingehend verändern, dass der Informations- und Beratungsbedarf für österreichische Unternehmen sowie Wissenschafts- und Forschungsinstitutionen zusätzlich zur behördlichen Tätigkeit verstärkt Teil der Kerntätigkeit des Patentamts wird. Um dieser Zielsetzung in effizienter und den Erwartungen der österreichischen Stakeholder entsprechender Weise gerecht werden zu können, soll die derzeit gegebene aufwändige und ineffiziente Doppeladministration durch Einstellung der Teilrechtsfähigkeit beendet werden. Die im Bereich der Teilrechtsfähigkeit für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft erbrachten Dienstleistungen sollen zum integrierten Teil des Kerngeschäfts des Patentamts werden.

Um dem Sinn und Zweck der Biopatent-Richtlinie, im Wesentlichen biologische Züchtungsverfahren von der Patentierbarkeit auszuschließen, in vollem Umfang Geltung zu verleihen, ist eine Klarstellung erforderlich.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Organisatorische Neuausrichtung des Patentamts durch Aufhebung der Bestimmungen über die Teilrechtsfähigkeit. Die Doppelkonstruktion wird beendet.

Jene Aufgaben des teilrechtsfähigen Bereiches, die von der österreichischen Wirtschaft stark nachgefragt wurden, werden künftig durch den Hoheitsbereich des Patentamts im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfüllt. Das Personal, das ausschließlich im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Arbeitnehmer der Teilrechtsfähigkeit war, hat die Möglichkeit in den Dienststand des Patentamts zu wechseln.

Ausdehnung des Patentierungsverbots im § 2 Abs. 2 erster Satz PatG auf „die ausschließlich durch solche [im Wesentlichen biologische] Verfahren gewonnenen Tiere oder Pflanzen“.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Es wird davon ausgegangen, dass 2016 ein Übergangsjahr ist, in dem der teilrechtsfähige Teil noch aktiv ist. Die Maßnahmen betreffend die Integration von Aufgaben und Personal des teilrechtsfähigen Bereichs in den Hoheitsbereich des Patentamts wird 2016 vorbereitet, aber finanziell noch nicht wirksam. Angenommen wird, dass mit 2017 die Auflösung des teilrechtsfähigen Bereichs voll wirksam wird.

Durch die Übertragung des Vermögens des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts auf den Bund werden im Jahr 2017 einmalig erhöhte Einzahlungen anfallen. Durch die schwerpunktmäßige Verlagerung der Erbringung der Service- und Informationsleistungen von ausländischen Großkunden auf Kunden im Bereich der österreichischen Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung sind infolge der Umstellung in den ersten Jahren zunächst geringere Erträge zu erwarten, die dann im Laufe der Zeit jedoch durch neue Service- und Informationsleistungen kompensiert werden sollten.

Die im Folgenden dargestellte Nettofinanzierung geht für 2016 vom Ist-Zustand aus, der für den Bund regelmäßige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem teilrechtsfähigen Bereich von jährlich über 2 Mio. € vorsieht. Ab 2017 kommt es durch die Integration des Personals aus dem teilrechtsfähigen Bereichs zum Bund zu einer Erhöhung des Personalaufwands bei gleichzeitiger Verminderung des Sachaufwands. Zusammen mit der einmaligen Übertragung der Rücklage des teilrechtsfähigen Bereichs an den Bund ergeben sich für diesen 2017 einmalig eine deutlich erhöhte Einzahlung, die auch Einzahlungsrückgänge durch die Verlagerung der Service- und Informationsleistungen auf größtenteils österreichische Kunden kompensiert. Längerfristig ist aufgrund des Ausbaus der Service- und Informationsleistungen für die nationalen Stakeholder und Stakeholderinnen von Budgetneutralität mit einer leicht positiven Tendenz auszugehen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

‑2.289

3.057

‑11

23

55

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Neben der Erteilung von gewerblichen Schutzrechten bietet das Patentamt seit dem Jahr 1984 im Interesse der Wirtschaft auch Service- und Informationsleistungen an. Das gegenständliche Regelungsvorhaben ändert lediglich die damit im Zusammenhang stehenden Zuständigkeiten und Organisationsstrukturen nicht jedoch das Spektrum der möglichen Angebote, das durch § 57b PatG wie bereits bisher definiert bleibt.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

2.289

2.973

3.033

3.093

3.155

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

gem. BFRG/BFG

41.01.03 Österreichisches Patentamt

 

 

2.973

3.033

3.093

3.155

gem. BFRG/BFG

41.01.03 Österreichisches Patentamt

 

2.289

 

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Umsetzung der Integration des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts in die Bundesverwaltung bewirkt durch die damit verbundene Übertragung des Vermögens zunächst einen Überschuss. In den Folgejahren werden durch die Neuausrichtung der Service- und Informationsleistungen auf die Bedürfnisse der österreichischen Stakeholder im Innovationsbereich nach anfänglichen Ertragseinbußen mittelfristig Einzahlungen erzielt, die den Saldo aus Mehrauszahlungen im Personalbereich der Hoheitsverwaltung und Minderauszahlung für Refundierungspersonal aus dem teilrechtsfähigen Bereich mittelfristig kompensieren. Diese Entwicklung wird bei der Erstellung des BFRG im DB 41.01.03 entsprechend berücksichtigt.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Anzahl

Aufwand pro MA

2016

2017

2018

2019

2020

Personalaufwand (Durchschnittswert)

Bund

48

45.885,00

 

2.202.480

 

 

 

 

 

48

46.803,00

 

 

2.246.544

 

 

 

 

48

47.739,00

 

 

 

2.291.472

 

 

 

48

48.694,00

 

 

 

 

2.337.312

SUMME

 

 

 

 

2.202.480

2.246.544

2.291.472

2.337.312

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

GESAMTSUMME

 

 

2.202.480

2.246.544

2.291.472

2.337.312

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

VBÄ GESAMT

 

 

48

48

48

48

 

Der ausgewiesene Personalaufwand ergibt sich aus der Übernahme von 48 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts in den Bundesdienst (Hoheitsbereich des Patentamts). Damit ist ein Mehrbedarf von 48 Planstellen im Personalplan des Bundes (UG 41) verbunden. Die Kosten für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden bisher größtenteils vom Bund als Sachaufwand im Wege der Refundierung der Personalkosten des teilrechtsfähigen Bereichs zuzüglich eines Gewinnaufschlags getragen. Durch den Wegfall bisheriger Doppelstrukturen im Patentamt fallen weitere dadurch entstandene Kosten weg, sodass es mittelfristig zu keinen Mehraufwendungen des Bundes kommt.

Dem Personalaufwand wurden nicht die Normkosten für Bundesbedienstete, sondern die zu erwartenden echten Kosten zugrunde gelegt, da aufgrund zahlreicher befristeter Teilzeitbeschäftigungen und dem gegenüber dem Bundesdurchschnitt bedeutend niedrigerem Durchschnittsalter der Bediensteten tatsächlich eine deutliche Abweichung nach unten zu erwarten ist.

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

 

770.868

786.290

802.015

818.059

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufwand (€)

2016

2017

2018

2019

2020

Refundierungspersonal

Bund

1

1.614.000,00

1.614.000

 

 

 

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

1

450.000,00

450.000

 

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

2.064.000

 

 

 

 

 

Der sonstige betriebliche Sachaufwand besteht aus den vom Bund an den teilrechtsfähigen Bereich des Patentamts refundierten Personalkosten samt Gewinnzuschlag von 5% und den tatsächlich bereits vom Bund getragenen betrieblichen Sachaufwand für diese Bediensteten. Die tatsächlichen Kosten für letzteren liegen deutlich unter dem üblichen Satz von 35 %, da es durch die gemeinsame Unterbringung bereits bisher zu Synergieeffekten gekommen ist.

 

Transferaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Anz. d. Empf.

Höhe des Transferaufw. (€)

2016

2017

2018

2019

2020

Zahlungen für Ähnlichkeitsrecherchen

Bund

1

225.000,00

225.000

 

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

225.000

 

 

 

 

 

Gemäß § 21 Markenschutzgesetz werden die verpflichtenden Markenähnlichkeitsrecherchen im Rahmen des behördlichen Markenanmeldeverfahrens bisher im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht und die diesbezüglichen Kosten vom Bund ersetzt. Durch Integration des teilrechtsfähigen Bereichs fallen diese Auszahlungen künftig weg.

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

2016

2017

2018

2019

2020

Erträge Service- und Informationsleistungen

Bund

1

600.000,00

 

600.000

 

 

 

 

 

1

650.000,00

 

 

650.000

 

 

 

 

1

700.000,00

 

 

 

700.000

 

 

 

1

750.000,00

 

 

 

 

750.000

SUMME

 

 

 

 

600.000

650.000

700.000

750.000

Refundierung

Bund

1

1.646.000,00

 

1.646.000

 

 

 

 

 

1

1.679.000,00

 

 

1.679.000

 

 

 

 

1

1.713.000,00

 

 

 

1.713.000

 

 

 

1

1.747.000,00

 

 

 

 

1.747.000

SUMME

 

 

 

 

1.646.000

1.679.000

1.713.000

1.747.000

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

1

459.000,00

 

459.000

 

 

 

 

 

1

468.000,00

 

 

468.000

 

 

 

 

1

478.000,00

 

 

 

478.000

 

 

 

1

488.000,00

 

 

 

 

488.000

SUMME

 

 

 

 

459.000

468.000

478.000

488.000

Zahlungen für Ähnlichkeitsrecherchen

Bund

1

225.000,00

 

225.000

225.000

225.000

225.000

Anlagevermögen

Bund

1

4.000.000,00

 

4.000.000

 

 

 

Umlaufvermögen

Bund

1

2.000.000,00

 

2.000.000

 

 

 

Rückstellungen/Verbindlichkeiten

Bund

1

‑5.200.000,00

 

‑5.200.000

 

 

 

Aufzulösende Rückstellungen

Bund

1

2.300.000,00

 

2.300.000

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

 

6.030.000

3.022.000

3.116.000

3.210.000

 

Durch das Inkrafttreten der organisatorischen Neuregelung im Jahr 2017 entstehen zunächst einmalige Einzahlungen des teilrechtsfähigen Bereichs an den Bund in Höhe von derzeit 3 Mio. Euro (ausgehend von der letzten verfügbaren Bilanz des teilrechtsfähigen Bereichs zum 31.12.2014). Der tatsächliche Betrag ist insofern unsicher, als etwa die Kosten für die allfällige Auflösung von Dienstverhältnissen von Arbeitnehmern die nicht in den Bundesdienst wechseln, nicht abgeschätzt werden können. Zudem besteht für den teilrechtsfähigen Bereich des Patentamts angesichts anhängiger Abgabenverfahren das Risiko einer Umsatzsteuernachzahlung für die dem Bund seit 2007 stets netto verrechneten Kosten für das refundierte Personal (i.H.v. bis zu 2.500.000 Euro). Der Ausgang dieser Verfahren ist freilich für den Bund kostenneutral, da einer Verminderung der Einzahlungen aus dem teilrechtsfähigen Vermögen Umsatzsteuermehreinzahlungen in gleicher Höhe gegenüberstehen würden.

Der Personalaufwand des Bundes einschließlich arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand steigt durch die Übernahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts in den Bund um ca. 3 Mio. Euro jährlich. Demgegenüber kommt es zu Einsparungen im Sachaufwand durch den Wegfall von Auszahlungen für Refundierung der Kosten eines Großteils des Personals des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts.

Der Wegfall von bisherigen Einnahmen des teilrechtsfähigen Bereichs aus Geschäften mit ausländischen Großkunden führt zunächst zu einem Rückgang der Einzahlungen aus den Erträgnissen der Service- und Informationsleistungen, die nunmehr im Bundesbereich angefallen wären. Die Fokussierung der Erbringung von Service- und Informationsleistungen auf Kunden im Bereich der österreichischen Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung sollte nach geringeren Erträgen in den ersten Jahren der Neuorganisation spätestens ab 2020 wieder kompensiert werden können, und zwar durch organisations- und strukturverbessernde Effizienzsteigerungen sowie durch neue Service- und Informationsleistungen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.