Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1.      Mit der Patentrechts-Novelle 1984, BGBl. Nr. 234, wurde im § 57b Patentgesetz 1970 (PatG) der an das Patentamt gerichtete gesetzliche Auftrag normiert, seine Service- und Informationsleistungen auszubauen. Mit der Patentgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 771, wurde dem Patentamt im Service- und Informationsbereich Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zuerkannt, um diese Leistungen teilweise ertragsorientiert bzw. auch mit einem Schwerpunkt ausländische Kunden zu erbringen. In diesem Zusammenhang wurde die Präsidentin oder der Präsident des Patentamts ermächtigt, mit Verordnung jene Service- und Informationsleistungen zu bestimmen, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit zu erbringen hat (Teilrechtsfähigkeitsverordnung - TRFV).

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/1998 wurden im neu formulierten § 58a PatG die Leistungen, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erbringen kann, im Gesetzestext selbst detailliert angeführt. Die im Gesetzestext normierten Leistungen entsprachen im Wesentlichen den bis dahin in der TRFV angeführten Leistungen. Die Verordnungsermächtigung für die Präsidentin oder den Präsidenten wurde beibehalten, in die TRFV wurden jedoch hauptsächlich die Leistungen aus dem Gesetzestext übernommen und die Art und der Umfang näher bestimmt.

Der organisatorische Aufbau der Teilrechtsfähigkeit war schon in seinen Anfängen Gegenstand kritischer Betrachtung in der juristischen Literatur. In der Praxis haben sich durch die Konstruktion der Teilrechtsfähigkeit Compliance- und Steuerungs-Konflikte, Doppelgleisigkeiten und Mehrkosten ergeben. So mussten insbesondere auch Mitglieder des Patentamts aus dem Hoheitsbereich (wie etwa im Rahmen von Nebenbeschäftigungen) für die Tätigkeiten der Teilrechtsfähigkeit herangezogen werden, damit die Dienstleistungen der Teilrechtsfähigkeit überhaupt in fachlich qualifizierter Art erbracht werden konnten. In den letzten Jahren wurde das Fachpersonal in der Teilrechtsfähigkeit reduziert, andererseits wurden die Support-Dienstleistungen der Teilrechtsfähigkeit für den Hoheitsbereich (z. B. IT) ausgeweitet. Dies führte im Ergebnis zu einer ineffizienten Doppeladministration und Gegenverrechnung. Auch die Regelung, dass der Präsident des Patentamts gleichzeitig Geschäftsführer der Teilrechtsfähigkeit ist, führte – in Abwesenheit von Aufsichtsgremien – zu Compliance- und Governance-Defiziten, wie etwa umfangreiche Nebenbeschäftigungen von Hoheitsmitarbeitern im teilrechtsfähigen Bereich sowie ein großer Overheadanteil in der Teilrechtsfähigkeit.

Sowohl die ineffiziente Doppeladministration mit einem großen Overheadanteil, deren Kosten vom Rechnungshof zum Prüfzeitpunkt 2012 mit ca. 700.000 Euro veranschlagt wurden, bei gleichzeitigem Fehlen adäquater Kontrolleinrichtungen als auch die Fokussierung auf ausländische Kunden war Gegenstand wiederholter Kritik des Rechnungshofes, eine Zusammenführung des hoheitlichen und des teilrechtsfähigen Bereiches wurde angeregt.

Was das Spektrum der angebotenen bzw. nachgefragten Service- und Informationsleistungen anbelangt, so haben die Entwicklungen der letzten Jahre immer mehr zur kostenlosen Bereitstellung von Datenmaterial durch Patentämter und Organisationen geführt, sodass in diesem Tätigkeitsfeld der Bedarf an Dienstleistungen im Vergleich zur Ausgangssituation zurückgegangen ist.

Zum anderen haben sich in anderen Bereichen, insbesondere auch in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich technischer Recherchen gezeigt, dass flexiblere, auf die Bedürfnisse der Unternehmen Bedacht nehmende, Angebote erforderlich sind, für die hochqualifizierte Fachleute aus dem Hoheitsbereich herangezogen werden müssen.

Das Patentamt soll in die Lage versetzt werden, seine gesetzlichen Aufgaben besser zu erfüllen, damit auch die Akzeptanz bei den Stakeholdern und Stakeholderinnen erhöht wird. Durch die Einstellung der Teilrechtsfähigkeit soll die Doppeladministration beseitigt und eine effiziente Erbringung der Service- und Informationsleistungen gewährleistet werden.

Mit der Novelle soll eine organisatorische Neuausrichtung des Patentamts durch Aufhebung der Bestimmungen über die Teilrechtsfähigkeit erfolgen. Die Doppelkonstruktion wird beendet.

Die Aufgaben des teilrechtsfähigen Bereiches werden künftig durch den Hoheitsbereich des Patentamts im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfüllt. Jenes Personal, das im Patentamt ausschließlich als Arbeitnehmer der Teilrechtsfähigkeit tätig war, hat die Möglichkeit in den Dienststand des Bundes zu wechseln. Dort wird es zur notwendigen Unterstützung des Patentamts eingesetzt, insbesondere auch für den Ausbau von Service- und Informationsleistungen, die im Innovationsbereich von den österreichischen Stakeholdern und Stakeholderinnen in Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung benötigt werden.

Hinsichtlich des Aufgabenkreises des Patentamts in Bezug auf Service- und Informationsleistungen wird auf die ursprüngliche Rechtslage vor Einführung der Teilrechtsfähigkeit (vgl. §§ 57ff PatG) zurückgegangen.

2.      Grundsätzlich sind Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen, patentierbar, wobei biologisches Material ein Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann (§ 1 Abs. 2 erster Satz PatG). Patentrechtlich zulässig ist auch die Patentierung von Pflanzen oder Tieren mit durch technische Verfahren veränderten Eigenschaften. Auch die Früchte bzw. die Folgegenerationen von Tieren können vom Patentschutz erfasst werden (§ 22b PatG).

Nach herrschender Rechtslage ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz PatG die Erteilung von Patenten durch das Österreichische Patentamt für „Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren“ verboten. Diese Norm wurde in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (im Folgenden: Biopatent-Richtlinie), ABl. L 213 vom 6.7.1998 S. 13, in das Patentgesetz aufgenommen. Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist dann im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht (§ 2 Abs. 2 dritter Satz PatG).

Ein wichtiger Grund für dieses Patentierungsverbots war die Erkenntnis, dass eine fortdauernde Weiterzüchtung von Pflanzensorten und Tierrassen zu den wesensnotwendigen Grundlagen der Landwirtschaft zählt und die Ernährungssicherung auf einen ständigen Zugang zu einem breiten Genpool angewiesen ist, der auch durch Patente möglichst wenig eingeschränkt werden soll.

Aus der Biopatent-Richtlinie ist nicht eindeutig entnehmbar, ob auch Pflanzen und Tiere, die ausschließlich durch „im Wesentlichen biologische Verfahren“ gewonnen werden, als Erzeugnisse ebenfalls von der Patentierung ausgenommen sind. Um dem Sinn und Zweck der Biopatent-Richtlinie, im Wesentlichen biologische Züchtungsverfahren von der Patentierbarkeit auszuschließen, in vollem Umfang Geltung zu verleihen und eine Umgehung dieses Verbots zum Nachteil der Züchter und Landwirte zu verhindern, ist in Klarstellung und Konkretisierung der Biopatent-Richtlinie das Patentierungsverbot für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren auch auf die durch solche Verfahren gewonnenen Tiere oder Pflanzen auszudehnen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B–VG (Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Patentgesetzes 1970):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 erster Satz):

Auf im Wesentlichen biologische Züchtungsverfahren für Pflanzen und Tiere kann gemäß Art. 4 der Biopatentrichtlinie kein Patentschutz gewährt werden. Unklarheiten in dieser Richtlinie sowie der breite Konsens, keine Patentierung von im Wesentlichen biologisch gezüchteten Nutzpflanzen und Nutztieren zuzulassen, erfordern die Sicherstellung, dass nicht nur im Wesentlichen biologische Züchtungsverfahren sondern auch die aus diesen Verfahren hervorgehenden Nachkommen vom Patentschutz ausgenommen sind. Das Patentierungsverbot im § 2 Abs. 2 erster Satz war mithin im Wege einer Klarstellung des Gesetzestexts auch auf „die ausschließlich durch solche [im Wesentlichen biologische] Verfahren gewonnenen Tiere oder Pflanzen“ auszudehnen.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 57b letzter Satz):

Die Nutzer der vom Patentamt angebotenen Service- und Informationsleistungen sind in erster Linie Unternehmen und deren berufsmäßige Parteienvertreter, deren Interesse in großem Maß auf Geheimhaltung und Vertraulichkeit gerichtet ist. Zur Klarstellung und Absicherung des Geheimhaltungsinteresses erfolgt eine entsprechende Ergänzung, wonach auch bei Service- und Informationsleistungen Dritten nur mit Zustimmung des Antragstellers Akteneinsicht zu gewähren ist.

Zu Art. 1 Z 3 und 4 (Überschrift zu § 58 und § 58 Abs. 1 erster Satz):

Das Patentamt leitet derzeit seine Qualität als der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachgeordnete Dienstbehörde aus § 2 Z 9 lit. b der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 - DVV 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, ab. Nachdem nur noch das Patentamt hinsichtlich der Festlegung der Dienstbehördenqualität im Anwendungsbereich des § 2 DVV 1981 verblieben ist und es aus Praktikabilitätsgründen sinnvoll erscheint, diese Bestimmung zur Gänze entfallen zu lassen, soll nunmehr die Dienstbehördenqualität des Patentamts im Patentgesetz 1970 verankert werden.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 58 Abs. 3):

Die bisherige Bestimmung hat vorgesehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Patentamts auch Leiterin oder Leiter des teilrechtsfähigen Bereiches ist. Durch die Beendigung der Teilrechtsfähigkeit entfällt die bisherige Doppelfunktion der Präsidentin oder des Präsidenten.

Zu Art. 1 Z 6 (Entfall der §§ 58a und 58b):

Die im Jahr 1992 der Teilrechtfähigkeit übertragenen Aufgaben der Erbringung von Service- und Informationsdienstleistungen sollen zu Synergiezwecken wieder in den unmittelbaren, hoheitlichen Verantwortungsbereich des Patentamts übertragen werden. Mit dem ersatzlosen Entfall der Bestimmungen endet die Teilrechtsfähigkeit. Das Übergangsrecht wird im neu eingefügten § 176c vorgesehen.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 176c):

Die Beendigung des teilrechtsfähigen Bereiches erfordert auch Personalmaßnahmen hinsichtlich der im Personalstand der Teilrechtsfähigkeit stehenden Personen. Im Abs. 3 des bisherigen § 58b war normiert, dass auf Dienst- und Werkverträge das zutreffende Gesetz Anwendung findet, auf Dienstverträge mit Arbeitnehmern somit das Angestelltengesetz. Im Abs. 1 soll bestimmten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, und zwar jenen, die im Patentamt ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zum teilrechtsfähigen Bereich gestanden sind, das Recht eingeräumt werden, in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund zu wechseln. Für sie gelten die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG). Im ersten Satz des Abs. 1 wird klargestellt, dass dieses Recht nur für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, die nicht bereits Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Patentamts im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund sind. Es sollen künftig alle bestehenden Doppelgleisigkeiten im Patentamt (wie zB auch Nebenbeschäftigungen für die Teilrechtsfähigkeit) beendet werden.

Durch den Hinweis „gleichzeitig“ bzw. „Diese“ wird klargestellt, dass dieser Beschäftigungsstatus sowohl im Zeitpunkt der Erklärung der Bereitschaft zum Wechsel in ein Bundesdienstverhältnis als auch des Außerkrafttretens des § 58b gegeben sein muss.

Für freie Dienstnehmer besteht die Möglichkeit des Wechsels nicht, sie unterfallen nicht dem Begriff Arbeitnehmer, sodass diesbezügliche Dienstverträge ebenso wie Werkverträge zu beenden sind bzw. mit der Beendigung der rechtlichen Existenz der Teilrechtsfähigkeit erlöschen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer, die nicht in den hoheitlichen Bereich übernommen werden wollen, nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beenden sind. Das bedeutet somit entweder Kündigung oder einvernehmliche Auflösung unter Wahrung der entsprechenden arbeitsrechtlichen Ansprüche. Um eine ordnungsgemäße Abwicklung insbesondere nach dem Arbeitsrecht gewährleisten zu können, wird vorgesehen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer, die von der Möglichkeit des Wechsels Gebrauch machen wollen, spätestens sieben Monate vor dem Ende der rechtlichen Existenz des teilrechtsfähigen Bereiches schriftlich erklären müssen, in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund wechseln zu wollen. In Orientierung an § 89 Abs. 1 VBG wird bestimmt, dass die Erklärung keine Bedingung enthalten darf.

Weiters wird im Abs. 2 Vorsorge für den Fall getroffen, dass Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zwar eine Erklärung zum Wechsel abgibt, aber in weiterer Folge kein Dienstverhältnis mit dem Bund eingeht. In diesem Fall endet mit dem Ende der rechtlichen Existenz der Teilrechtsfähigkeit das Arbeitsverhältnis ex lege, wobei aber arbeitsrechtliche Ansprüche, wie zB auf Zahlung einer Abfertigung, zu berücksichtigen sind.

Im Ab. 3 wird zu Zwecken der Gleichbehandlung normiert, dass die Verträge mit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in die Hoheit wechseln, so abzuschließen sind, dass alle Dienstverhältnisse zum Bund am selben Tag beginnen.

Weiters wird ausdrücklich vorgesehen, dass im Fall des Wechsels in ein Dienstverhältnis kein Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung besteht. Mit dem Wechsel unterliegen diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig dem Dienst- und Besoldungsrecht für Vertragsbedienstete des Bundes, wobei die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis verbrachte Dienstzeit für alle zeitabhängigen Rechte - wie beispielsweise das Besoldungsdienstalter gemäß § 26 VBG - zu berücksichtigen ist. Künftige Abfertigungsansprüche richten sich damit nach den sich für die einzelne Arbeitnehmerin oder den einzelnen Arbeitnehmer anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetenrechtes.

Abs. 4 regelt den Übergang des Vermögens und der Rechte und Verbindlichkeiten der Teilrechtsfähigkeit. Die Bestimmung sieht eine Begrenzung der Haftung des Bundes auf das übernommene Vermögen vor.

Abs. 5 sieht ausdrücklich vor, dass die zivilrechtlichen Verträge, so zB jene betreffend Refundierungen des Personals der Teilrechtsfähigkeit durch die Hoheit, enden.

Abs. 6 normiert die Vorlage eines endgültigen Rechnungsabschlusses betreffend die Gebarung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.

Abs. 7 sieht eine Gebühren-, Abgaben- und Steuerbefreiung für alle im Zusammenhang mit dem Übergang von der Teilrechtsfähigkeit auf den Bund erforderlichen Vorgängen (z. B. Übertragung von Verträgen wie Mietverhältnissen) vor. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Umsatzsteuer, da beim Übergang von einer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit auf eine hoheitliche, nicht wirtschaftliche (nicht unternehmerische) Tätigkeit zwingend eine Vorsteuerberichtigung unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 10 ff UStG 1994, BGBl. Nr. 663, vorzunehmen ist, um die Neutralität der Umsatzsteuer sicherzustellen.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 180c):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Im Hinblick auf die Beendigung des teilrechtsfähigen Bereiches des Patentamts und der damit verbundenen Komplexität der Abwicklung (zB Personalmaßnahmen, Kündigung von Werk-, Miet- und anderen Verträgen) wird für die Änderung des § 58 Abs. 3 und für das Außerkrafttreten der §§ 58a und 58b eine Legisvakanz von mehr als neun Monaten bestimmt. Die Übergangsbestimmung des § 176c, die insbesondere in Bezug auf Personalmaßnahmen sowie auf Vermögensübertragung bzw. Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten bereits mit Beginn der Legisvakanz Wirkungen entfalten kann, sowie § 2 Abs. 2 erster Satz, § 57b letzter Satz, die Überschrift von § 58 und § 58 Abs. 1 erster Satz treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

Zu Art. 2 (Änderung des Gebrauchsmustergesetzes):

Zu Art. 2 Z 1 (§ 33 Abs. 2):

Im Hinblick auf den Entfall von Vorschriften des Patentgesetzes (§§ 58a und 58b, vgl. die Erl. zu Art. 1 Z 6; § 59 bereits durch BGBl I Nr. 2004/149) waren die entsprechenden Verweise auf einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 53b):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten, dessen Zeitpunkt an die Beendigung des teilrechtsfähigen Bereiches des Patentamts gekoppelt ist (vgl. Erl. zu Art. 1 Z 8).

Zu Art. 3 (Änderung des Markenschutzgesetzes 1970):

Zu Art. 3 Z 1 und 2 (§ 21 Abs. 1 und § 22):

Diese Änderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass nach Beendigung des teilrechtsfähigen Bereiches die Überprüfung, ob die angemeldete Marke oder ein bestimmtes Zeichen anderen Marken, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist (Ähnlichkeitsrecherchen), vom Patentamt im hoheitlichen Bereich durchgeführt werden wird; die Bezugnahme auf die Teilrechtsfähigkeit und § 58a Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 entfällt.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 81b):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten, dessen Zeitpunkt an die Beendigung des teilrechtsfähigen Bereiches des Patentamts gekoppelt ist (vgl. Erl. zu Art. 1 Z 8).

Zu Art. 4 (Änderung des Musterschutzgesetzes 1990):

Zu Art. 4 Z 1 (§ 26 Abs. 2):

Im Hinblick auf den Entfall von Vorschriften des Patentgesetzes (§§ 58a und 58b, vgl. die Erl. zu Art. 1 Z 6) waren die entsprechenden Verweise auf einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 46b):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten, dessen Zeitpunkt an die Beendigung des teilrechtsfähigen Bereiches des Patentamts gekoppelt ist (vgl. Erl. zu Art. 1 Z 8).

Zu Art. 5 (Änderung des Patentamtsgebührengesetzes):

Zu Art. 5 Z 1 (§ 22 Abs. 1 Z 1):

Aufgrund der künftigen Durchführung von gemäß § 21 MSchG im Markenanmeldeverfahren zu erstellenden Markenähnlichkeitsrecherchen durch das Patentamt im hoheitlichen Bereich hatte der Hinweis auf das bisher durch den teilrechtsfähigen Bereich für die Ähnlichkeitsrecherche eingehobene Entgelt zu entfallen. Die Höhe der Anmeldegebühren (idF PAG-ValV 2014, PBl. Nr. 4/2014, 41) bleibt von dieser Maßnahme unberührt. Es erübrigt sich lediglich die interne Verrechnung von jeweils 41 Euro pro Markenanmeldung, die vom hoheitlichen Bereich dem teilrechtsfähigen Bereich für die Ähnlichkeitsrecherche erstattet wurde.

Zu Art. 5 Z 2 (Entfall des § 34 samt Überschrift):

Aufgrund der Beendigung des teilrechtsfähigen Bereiches hatte auch diese Bestimmung, die sich ausschließlich auf die in jenem Bereich durchgeführte Markenähnlichkeitsrecherche bezieht, zu entfallen. Ähnlichkeitsrecherchen sollen künftig durch den Hoheitsbereich des Patentamts im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt werden; die künftigen Entgelte werden gemäß § 33 festgelegt werden.

Zu Art. 5 Z 3 (§ 40a):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten von § 22 Abs. 1 Z 1 bzw. das Außerkrafttreten von § 34; der Zeitpunkt ist an die Beendigung des teilrechtsfähigen Bereiches des Patentamts gekoppelt (vgl. Erl. zu Art. 1 Z 8).