Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Patentgesetzes 1970

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Der Begriff der Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2506/95, ABl. Nr. L 258 vom 28. Oktober 1995 S. 3, definiert. Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht. Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist. Satz 1 Teil 2, wonach Patente nicht für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden, berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, wobei ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.

(2) Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen oder Tiere. Der Begriff der Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2506/95, ABl. Nr. L 258 vom 28. Oktober 1995 S. 3, definiert. Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht. Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist. Satz 1 Teil 2, wonach Patente nicht für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden, berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, wobei ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.

(3) …

(3) …

§ 57b. Das Patentamt hat seine Service- und Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten zu gewähren.

§ 57b. Das Patentamt hat seine Service- und Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten zu gewähren. § 81 Abs. 4 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes

Organisation, Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes

§ 58. (1) Das Patentamt ist eine Bundesbehörde und hat seinen Sitz in Wien. Es ist die österreichische Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz. Die Tätigkeiten des Patentamtes haben mit den sich aus seiner öffentlich-rechtlichen Stellung als Bundesbehörde ergebenden Verpflichtungen zur Objektivität und Gleichbehandlung in Einklang zu stehen.

§ 58. (1) Das Patentamt ist eine Bundesbehörde, die als der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachgeordnete Dienstbehörde errichtet ist und ihren Sitz in Wien hat. Es ist die österreichische Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz. Die Tätigkeiten des Patentamtes haben mit den sich aus seiner öffentlich-rechtlichen Stellung als Bundesbehörde ergebenden Verpflichtungen zur Objektivität und Gleichbehandlung in Einklang zu stehen.

(2) …

(2) …

(3) Dem Präsidenten obliegt - unbeschadet der Bereichsverantwortung der Vizepräsidenten - die Leitung des Patentamtes; zudem ist er Leiter (Geschäftsführer) des teilrechtsfähigen Bereiches (§§ 58a und 58b).

(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt - unbeschadet der Bereichsverantwortung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten - die Leitung des Patentamts.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 58a. (1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:

           1. schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien über Daten, die angemeldete und registrierte gewerbliche Schutzrechte betreffen,

           2. statistische Auswertungen von Daten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes

           3. Erstattung von Recherchen über den Stand der Technik und von Gutachten über die Patentierbarkeit von Erfindungen für Personen, Unternehmen, Staaten oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befasst sind,

           4. Erstattung von Schutzrechtsrecherchen und von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Patentbewertungen unter Heranziehung anerkannter Evaluierungsstandards,

           5. schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien im Rahmen von Markenanmeldeverfahren sowie auf Grund gesonderter Anträge darüber, ob ein bestimmtes Zeichen angemeldeten oder registrierten Marken gleich oder möglicherweise ähnlich ist („Ähnlichkeitsrecherchen“),

           6. Übersetzungen von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen für die internationale Registrierung von Marken,

           7. Klassifizierung von Bildbestandteilen von Marken für nationale oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes       befasst sind,

           8. Vertrieb von Informationsleistungen und -diensten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,

           9. Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern sowie

         10. Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.

entfällt

(2) Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung nach Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie die Service- und Informationsleistungen des Patentamtes gemäß Abs. 1 im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit und die Bedingungen, unter denen sie erbracht werden, näher zu bestimmen. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die einzelnen Service- und Informationsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.

 

(3) Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt,

           1. Tätigkeiten gemäß Abs. 2, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,

           2. Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Z 1 im Zusammenhang stehen und

           3. mit Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie die Mitgliedschaft bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben, wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.

 

(4) Das Patentamt ist berechtigt, aus dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

 

§ 58b. (1) Soweit das Patentamt im Rahmen des § 58a tätig wird, hat es für eine Gebarung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu sorgen. Der jährliche Rechnungsabschluß ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist überdies jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren.

entfällt

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Gebarung, die sich aus der Teilrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen.

 

(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

 

(4) Die Vorschriften über die Ausübung von Gewerben sind auf die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen des § 58a nicht anzuwenden.

 

(5) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird das Patentamt durch den Geschäftsführer vertreten. Dieser kann andere verantwortlich betraute Personen zum Abschluss von bestimmten Rechtsgeschäften im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ermächtigen. Das Patentamt hat in diesem Zusammenhang eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist. Bei der Erbringung von Service- und Informationsleistungen gemäß § 58a Abs. 1 und insbesondere auch bei der diesbezüglichen kommerziellen Kommunikation ist jeglicher Hinweis auf eine behördliche oder amtliche Funktion zu vermeiden. Im Hinblick auf die Erbringung derartiger Service- und Informationsleistungen sind Kunden vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass diese Leistungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit auf rein privatrechtlicher Basis und ohne behördlichen Charakter einschließlich der sich aus § 58a Abs. 4 letzter Satz ergebenden Rechtsfolge erbracht werden.

 

(6) Sofern die Teilrechtsfähigkeit sich für die Erbringung ihrer Leistungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedient, unterliegen diese einer Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

 

 

§ 176c. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit gemäß § 58b stehen und nicht gleichzeitig Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Patentamts im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund sind, sind berechtigt, mit dem Außerkrafttreten des § 58b in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie - Patentamt) zu wechseln. Diese haben die Erklärung der Bereitschaft zum Wechsel spätestens sieben Monate vor dem Außerkrafttreten des § 58b schriftlich gegenüber dem Patentamt abzugeben. Die Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Bedingung beigefügt hat. Das Arbeitsverhältnis jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Erklärung nicht rechtzeitig abgeben, oder die nicht ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit stehen, ist nach den für dieses Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen zu beenden.

 

(2) Für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Erklärung zum Wechsel in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund gemäß Abs. 1 abgeben, aber kein solches Dienstverhältnis eingehen, endet das Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit mit dem Außerkrafttreten des § 58b unter Wahrung der arbeitsrechtlichen Ansprüche.

 

(3) Die vertraglichen Dienstverhältnisse zum Bund gemäß Abs. 1 sind so abzuschließen, dass sie mit dem Außerkrafttreten des § 58b beginnen. Anlässlich des Wechsels in ein Dienstverhältnis zum Bund besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfertigung. Für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes für Vertragsbedienstete des Bundes. Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die vor dem Wechsel eine Anwartschaft auf eine Abfertigung nach dem Angestelltengesetz erworben haben, ist § 84 VBG anzuwenden.

 

(4) Der Bund übernimmt mit dem Außerkrafttreten der §§ 58a und 58b das Vermögen sowie sonstige Rechte und Verbindlichkeiten, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat. Der Bund haftet nur bis zum Ausmaß des übernommenen Vermögens.

 

(5) Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Bund und dem Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erlöschen mit dem Außerkrafttreten des § 58b.

 

(6) Mit Beginn des vierten auf das Außerkrafttreten des § 58b folgenden Monats hat die Präsidentin oder der Präsident des Patentamts der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Rechnungsabschluss über die Gebarung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit vorzulegen.

 

(7) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Auflösung des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts, der Vermögensübertragung bzw. der Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom teilrechtsfähigen Bereich des Patentamts an den Bund sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Abgaben und Steuern mit Ausnahme der Umsatzsteuer befreit.

 

§ 180c. (1) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten § 58a und § 58b außer Kraft. § 2 Abs. 2 erster Satz, § 57b letzter Satz, die Überschrift zu § 58, § 58 Abs. 1 erster Satz und § 176c treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

 

(2) Die Verordnung des Präsidenten des Patentamts über die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit des Patentamts zu erbringenden Service- und Informationsleistungen (Teilrechtsfähigkeitsverordnung 2010 – TRFV 2010), PBl. 2010, Nr. 2, Anhang, tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats außer Kraft.

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

§ 33. (1) …

§ 33. (1) …

(2) Die §§ 51 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b bis 58b, 60 Abs. 1 und 2, §§ 61, 64, 66 bis 69, 76 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die §§ 51 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b bis 58, 60 Abs. 1 und 2, §§ 61, 64, 66 bis 69, 76 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

 

§ 53b. § 33 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

§ 21. (1) Jede angemeldete Marke ist ferner vom Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit (§ 58a Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259) darauf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder möglicherweise ähnlich ist (Ähnlichkeitsrecherche). Gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, dass das angemeldete Zeichen im Fall der Zulässigkeit (§ 20 Abs. 2) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.

§ 21. (1) Jede angemeldete Marke ist ferner vom Patentamt darauf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder möglicherweise ähnlich ist (Ähnlichkeitsrecherche). Gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, dass das angemeldete Zeichen im Fall der Zulässigkeit (§ 20 Abs. 2) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.

(2) …

(2) …

§ 22. Auf Antrag hat das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit (§ 58a Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259) jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Für solche Auskünfte gilt § 21 Abs. 2. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfaßt diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Gemeinschaftsmarken und angemeldete Gemeinschaftsmarken.

§ 22. Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Für solche Auskünfte gilt § 21 Abs. 2. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Gemeinschaftsmarken und angemeldete Gemeinschaftsmarken.

 

§ 81b. § 21 Abs. 1 und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

§ 26. (1) …

§ 26. (1) …

(2) Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 58a, 58b, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

 

§ 46b. § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.

Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

(idF PAG-ValV 2014, PBl. Nr. 4/2014, 41)

§ 22. (1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

§ 22. (1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

           1. Anmeldegebühr

                a) für eine Marke............................................................. 313 Euro,

                 darin enthalten ein Entgelt für die Recherche in Höhe von …............................................................................. 41 Euro,

           1. Anmeldegebühr

                a) für eine Marke............................................................. 313 Euro,

               b) für eine Verbandsmarke.......................................... 1 190 Euro,

                 darin enthalten ein Entgelt für die Recherche in Höhe von …............................................................................. 41 Euro,

               b) für eine Verbandsmarke.......................................... 1 190 Euro,

           2. bis 3. …

           2. bis 3. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Auskünfte über die Ähnlichkeit von Marken

entfällt

§ 34. (1) Für Anträge auf Auskunft, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erteilt, ist ein Entgelt im Sinn des § 33 zu zahlen, dessen Höhe im Patentblatt zu veröffentlichen ist.

entfällt

(2) Sofern ein Entgelt gemäß Abs. 1 für die Erteilung laufender Auskünfte gezahlt wurde, ist bei einem Verzicht auf weitere Auskünfte der darauf entfallende Betrag zurückzuzahlen.

 

 

§ 40a. § 22 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 samt Überschrift außer Kraft.