Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der vorliegende Entwurf eines Schulrechtsänderungsgesetzes 2016 verfolgt neben Zielen, die Änderungen nur in einzelnen Bundesgesetzen erfordern, auch solche Ziele, die (jedes für sich) Änderungen in mehreren Bundesgesetzen bedingen. Zum Zweck der besseren Übersichtlichkeit sind die Erläuterungen im besonderen Teil nach „Themen“ geordnet, deren Reihenfolge keine Prioritätensetzung intendiert. Diese Themen stellen zugleich die Hauptgesichtspunkte des Entwurfs dar, wobei die Neuordnung des Schuleingangsbereichs die aus pädagogischer Sicht am weitesten reichende Reform darstellt. Zugleich werden mit dieser Reform Teile des vom Ministerrat am 17. November 2015 zustimmend zur Kenntnis genommen Bildungsreformvorschlages vorweggenommen. Es soll der Übergang vom Kindergarten in die Volksschule unter Nutzung der im Kindergarten erhobenen Informationen über die Entwicklungssituation der Kinder, insbesondere deren für den Schulbesuch erforderlichen Sprachkenntnisse, kindgerechter und effizienter gestaltet werden. Insbesondere sollen dadurch allenfalls notwendige Fördermaßnahmen frühzeitig zum Einsatz gelangen und eine gezieltere Förderung erfolgen, wodurch Entwicklungszeiträume gewonnen bzw. sinnvoller genutzt werden können.

In der Grundschule soll (bis einschließlich der 3. Schulstufe) am Schulstandort autonom und schulpartnerschaftlich festzulegen sein, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine Leistungsbeschreibung zu erfolgen hat, wobei in diesem Fall die in der Neuen Mittelschule bewährten Modelle der Kind-Eltern-Lehrer–Gespräche und der schriftlichen Leistungsbeschreibung auch in der Grundschule Eingang finden sollen.

Weiters soll die organisatorische und pädagogische Autonomie am Schulstandort dadurch eine Erweiterung erfahren, dass die Entscheidung darüber, ob die Klassen der Grundschule nach Schulstufen getrennt oder schulstufenübergreifend gebildet werden, von Seiten der Landesgesetzgebung der Schule (Schulforum oder Schulleitung) zu übertragen ist.

Durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, wurden für die Reifeprüfungen an den allgemein bildenden höheren Schulen sowie die Reife- und Diplomprüfungen an den berufsbildenden höheren Schulen für die nach den neuen standardisierten und teilzentralen Bestimmungen durchzuführenden abschließenden Prüfungen die Prüfungstaxen den neuen Prüfungsformen angepasst.

Durch die Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2015, wurden auch für die dem SchUG-BKV unterliegenden Schulen die Reifeprüfungen, die Reife- und Diplomprüfungen sowie die Diplomprüfungen nach den neuen standardisierten und teilzentralen Bestimmungen ab dem Jahr 2017 aufsteigend in Abhängigkeit von der Einführung kompetenzorientierter Lehrpläne eingeführt. Weiters wurden durch die Änderung der Prüfungsordnung BMHS durch BGBl. II Nr. 160/2015 für den Bereich der berufsbildenden mittleren Schulen die Bestimmungen über die neuen abschließenden Prüfungen entsprechend den neuen schulrechtlichen Bestimmungen umgesetzt. Es sind daher nunmehr auch für die dem SchUG-BKV unterliegenden Schulen sowie für die berufsbildenden mittleren Schulen die Prüfungstaxen an die geänderten Prüfungen anzupassen.

Aufgrund des Umstandes, dass einzelne abschließende Prüfungen noch nach den alten Prüfungsbestimmungen abzuhalten sind und die Umstellung bei dem SchUG-BKV unterliegenden Schulen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sowie für die bei Nebenterminen nach den alten Prüfungsbestimmungen abzulegenden Prüfungen ist es erforderlich, auch die für die „alten“ Prüfungsformen vorgesehenen Prüfungstaxen vorübergehend weiter im Rechtsbestand zu behalten. Zur besseren Übersichtlichkeit und um die Abrechnungen der Prüfungstaxen zu erleichtern, sollen die alten Prüfungsformen in einer gesonderten Anlage Ia geführt werden. Die Neufassung der Anlagen I und Ia soll zugleich durch geschlechtsneutrale Bezeichnungen oder durch die gleichzeitige Anführung der weiblichen Bezeichnungen erfolgen.

Einen weiteren Bestandteil dieser Novelle bildet eine Systemänderung bei der Abgeltung der Prüfungstaxen für einzelne Mitglieder der Prüfungskommissionen (Vorsitzende/r, Schulleiter/in, Klassenvorständin bzw. Jahrgangsvorständin oder Klassenvorstand bzw. Jahrgangsvorstand sowie Schriftführer/in). Den genannten Personen gebührt für alle Teilprüfungen je Kandidatin oder je Kandidat eine einheitliche Prüfungstaxe. Soweit sich die abschließenden Prüfungen über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann eine zeitnahe Abrechnung der abgenommenen Prüfungen oft nicht erfolgen. Weiters gebührt bei einem vorüber gehenden Wechsel eines Mitgliedes der Prüfungskommission die vorgesehene Prüfungstaxe mangels des Bestehens einer Aliquotierungsbestimmung jedem Kommissionsmitglied in der vollen Höhe. Es sollen daher einerseits zur Ermöglichung einer raschen Abgeltung der abgenommenen Prüfungen und zugleich zur Vermeidung doppelter Abgeltungen künftig Prüfungstaxen möglichst je Teilprüfung vorgesehen werden.

Die Entlohnung für die Unterrichtspraktikant/innen richtet sich nach den Ansätzen des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1. Aufgrund der Umstellung der Beträge für die Entgeltstufen des Entlohnungsschemas l 1 im Rahmen der Reform des Besoldungsdienstalters durch die Novelle des Vertragsbedienstetengesetzes, BGBl. I Nr. 32/2015, soll der in § 169e Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 – GehG die bisherige Abgeltung wahrende Abgeltungsbetrag im Unterrichtspraktikumsgesetz – UPG, BGBl. Nr. 145/1988, festgelegt werden. Weiters wird eine aufgrund des Europarechts erforderliche Klarstellung betreffend eine das Unterrichtspraktikum ersetzende einschlägige Lehrpraxis vorgenommen.

Neben einer Ausweitung des Anwendungsbereiches des Lehrbeauftragtengesetzes auf Unterrichtstätigkeiten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, erfolgen im Lehrbeauftragtengesetz ebenso Anpassungen bei den Valorisierungsbestimmungen des § 1 Abs. 7 sowie betreffend die Fremdsprachenassistenzen in § 3a Abs. 1 zur Umsetzung der gemäß § 169e Abs. 5 GehG vorgesehenen Wahrungsbestimmung.

Hinsichtlich der weiteren Schwerpunkte des vorliegenden Entwurfs wird auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Wesentliche Inhalte des Entwurfs einer Novelle zum Forstgesetz 1975:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll insbesondere die Grundlage für den ab dem Schuljahr 2017/2018 beabsichtigten Betrieb der Forstfachschule als berufsbildende mittlere Schule mit zwei Schulstufen statt derzeit mit nur einer Schulstufe geschaffen werden. Diese bundesweit einzige Schule, deren Absolvierung insbesondere die Ausübung des Berufs Forstwart/Forstwartin ermöglicht, ist derzeit in Waidhofen an der Ybbs (Niederösterreich) situiert. Die Anforderungen an die Forstwarte/Forstwartinnen haben sich seit der Einrichtung dieser Schule im Jahr 1976 maßgeblich erhöht. Um diesem Bedarf und damit auch einer optimalen Erfüllung der in § 118 Forstgesetz 1975 festgelegten Aufgabe der Forstfachschule gerecht zu werden und auch die verbesserte Möglichkeit zu schaffen, sonstige Berufe ergreifen zu können, ist eine qualitativere und dadurch verlängerte Ausbildung erforderlich. Diese „neue“ Forstfachschule soll ab dem Schuljahr 2018/2019 in Traunkirchen (Oberösterreich) ihren Standort haben. Die forstliche Ausbildungsstätte Ort wird von Gmunden ebenso dorthin verlegt, sodass wertvolle Synergien entstehen. Auf diese Weise kann die praktische und berufsorientierte Ausbildung, die an der Forstfachschule einen besonderen Stellenwert besitzt, weiter verbessert werden.

 

Weiters soll die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35, bezüglich der Berufsanerkennung hinsichtlich der im Forstgesetz 1975 reglementierten Berufe – Forstwirt/Forstwirtin, Förster/Försterin, Forstassistent/-Forstassistentin, Forstadjunkt/Forstadjunktin und Forstwart/Forstwartin – umgesetzt werden.

Die bis 18. Jänner 2016 umzusetzende Änderung der Richtlinie 2005/36/EG durch die Richtlinie 2013/55/EU hat das Ziel, den Binnenmarkt zu stärken, die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und eine noch effizientere und transparentere Anerkennung der Berufsqualifikationen zu gewährleisten. Die wesentlichen Änderungen dienen daher einer Erleichterung der Berufsanerkennung sowohl im Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen als auch bezüglich des Verfahrens. Aber auch im Bereich der Dienstleistungsfreiheit sind einige Anpassungen vorgesehen.

Die im Forstgesetz 1975 diesbezüglich vorzunehmenden Änderungen betreffen insbesondere folgende Punkte:

-       Verkürzung der erforderlichen Berufsausübung von zwei Jahren auf ein Jahr bei im Herkunftsstaat nicht reglementierten Berufen;

-       Entfall des Mindestqualifikationsniveaus;

-       Möglichkeit des partiellen Zugangs zu einzelnen Tätigkeiten eines Berufs;

-       Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner.

Die Umsetzung der Bestimmungen betreffend den Europäischen Berufsausweis war nicht erforderlich, da seitens der Europäischen Kommission keine Absicht besteht, diesen für die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 Forstgesetz 1975 einzuführen, zumal eine Einführung nur bei jenen Berufen möglich ist, die eine signifikante Mobilität aufweisen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Forstwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (hinsichtlich des Volkszählungswesens sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, sowie sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient), Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen) und Art. 14a Abs. 2 B-VG (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen einschließlich der Schülerheime).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

1. Neuordnung des Schuleingangsbereichs:

SchOG: § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 2 und 3

SchUG: § 3 Abs. 6, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1, § 18a, Überschrift des § 19 sowie § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 7, § 22 Abs. 1 und 11, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und 4, § 26a Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 63a Abs. 5, § 78a

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012: Art. 4 Z 4, Art. 4 Z 9, Art. 4 Z 49

SchPflG: § 6 Abs. 1, 1a und 3

Der Schuleingangsbereich umfasst die Vorschulstufe sowie die beiden Schulstufen der Grundstufe I. Dieser Bereich ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass

-       von der 1. in die 2. Klasse der Volksschule jedenfalls aufgestiegen wird (§ 25 SchUG),

-       ein Wechsel der Schulstufen auch während des Unterrichtsjahres möglich ist (§ 17 SchUG),

-       die Landesausführungsgesetzgebung über die getrennte oder die schulstufenüberschreitende verschränkte Führung von Klassen dieser Schulstufen entscheidet.

Der vorliegende Entwurf setzt im Schuleingangsbereich (ausgeweitet auf die 3. Schulstufe) folgende Schwerpunkte:

1.      Schülerinnen- und Schülereinschreibung NEU: gezielte Förderung auf Basis der im Kindergarten durchgeführten Erhebungen und Förderergebnisse (insbesondere im Bereich der Sprachförderung); Verschiebung der Frist für die Schülerinnen- und Schülereinschreibung.

2.      Ausbau der Schulautonomie: Übertragung der Entscheidung über alternative Leistungsbeschreibung statt Leistungsbeurteilung in den schulstandortautonomen Bereich (Schulforum, alternativ Schulleitung).

3.      Ausbau der Schulautonomie: Übertragung der Entscheidung über die nach Schulstufen getrennte oder verschränkte Führung der Klassen der Grundschule in den schulstandortautonomen Bereich (Schulforum, Schulleitung).

Zu Punkt 1 (Schnittstelle zum Kindergarten, Schülerinnen- und Schülereinschreibung NEU):

Gemäß den derzeit geltenden Landesgesetzen ist der Besuch des Kindergartens im letzten, dem Schulbesuch unmittelbar vorangehenden Kindergartenjahr für alle Kinder verpflichtend. Dieses Kindergartenjahr soll vor allem dafür genützt werden, um Sprachscreenings durchzuführen und gezielte Sprachförderung vorzunehmen. Dadurch soll bestmöglich auf den Übergang vom Kindergarten zur Schule vorbereitet werden. Das Wissen um den Sprachstand eines Kindes sowie um allfällige im letzten Kindergartenjahr getroffene Fördermaßnahmen soll es ermöglichen, dass im ersten Schuljahr ohne zeitliche Verzögerung gezielte Fördermaßnahmen begonnen bzw. fortgeführt werden können. Es ist daher vorgesehen, dass die Erziehungsberechtigten im Zuge der Schülerinnen- und Schülereinschreibung des Kindes in der Volksschule die ihnen von der Kindergartenleitung überlassenen Unterlagen, Erhebungen, Förderergebnisse usw., die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Feststellung des Entwicklungs- und Sprachstandes (im Hinblick auf den bevorstehenden Schulbesuch und die zu erlangende Schulreife) durchgeführt wurden, vorzulegen haben. Auf diesen Informationen aufbauend können Fördermaßnahmen umgehend veranlasst werden.

Die von den Erziehungsberechtigten in Papierform oder in elektronischer Form übergebenen Informationen unterliegen strengsten Sicherheits- und Geheimhaltungsvorschriften. Dies wird durch einen Verweis auf die neuen Bestimmungen des § 77 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes sicher gestellt, die ihrerseits die §§ 14 und 15 des Datenschutzgesetzes 2000 umsetzen. Als Zeitpunkt der Vernichtung bzw. Löschung durch die Schulleitung ist der Ablauf des ersten Schuljahres vorgesehen, da diese Informationen ab dann für die genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

Der erste Art.-15a-Vereinbarung zur frühen sprachlichen Förderung der 5-Jährigen im Kindergarten lag in der Zuständigkeit des Ressorts, das beim BIFIE die Entwicklung eines Sprachstandardsfeststellungsinstruments beauftragte. Dieses wurde in zwei Varianten erarbeitet: BESK für Kinder mit Deutsch als Erstsprache und BESK/DaZ für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache. Im Jahr 2009 wurden alle Kindergartengruppen in Österreich mit den Beobachtungsbögen, Handbüchern für die PädagogInnen und erforderlichen Spielmaterialien ausgestattet. BESK und BESK/DaZ sind keine punktuellen Testverfahren sondern Beobachtungsinstrumente über einen Zeitraum von mehreren Tagen/Wochen. Sie liefern die Basis für die individuelle, bedarfsgerechte Förderung der Kinder im Kindergarten.

Die Frist für die Schülerinnen- und Schülereinschreibung, die im Jahr 2006 zum Zweck der Feststellung des Sprachstandes der Kinder an den Schulen um vier Monate vorverlegt wurde, kann in geringerem Ausmaß wieder zurückverlegt werden. Sie soll künftig vier Monate vor Beginn der Hauptferien enden, wodurch ein – pädagogisch sinnvoller – näherer zeitlicher Zusammenhang von Vorstellung und Schuleinschreibung einerseits und Schulbeginn andererseits erzielt wird. Siehe dazu § 6 Abs. 1 und 3 SchPflG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs.

Inkrafttreten: 1.9.2016

Zu Punkt 2 (Information statt Beurteilung):

Derzeit existieren an mehr als 2000 Standorten Schulversuche über alternative Formen der Leistungsbeurteilung, die durch den Entfall des § 78a SchUG obsolet werden. Diese Schulversuche haben zur Entwicklung zahlreicher Formen und Methoden der Leistungsfeststellung und -dokumentation geführt, wie zB das Pensenbuch, die Lernfortschrittsdokumentation oder die direkte Leistungsvorlage. Es hat sich herausgestellt, dass in diesen Schulstufen eine Beurteilung nicht immer zielführend und einer bedarfsgerechten Förderung in einem gemeinsamen Bildungsraum oft auch nicht zuträglich ist. Es erscheint zweckmäßig, die Entscheidung darüber, ob an Stelle des bekannten Notensystems eine (folgend näher beschriebene) Beratung und Information der Erziehungsberechtigten über die Leistungs- und Entwicklungssituation des Kindes zur Anwendung kommen soll, der Schulautonomie am Standort zu übertragen.

Die zur Wahl stehende Alternative zur Leistungsbeurteilung wird in § 18a des Entwurfs näher umschrieben, sodass ein pädagogisch sinnvoller Ablauf und Zusammenhang (Beratungsgespräche, schriftliche Informationen) gewährleistet ist. Dazu kommt, dass an der Neuen Mittelschule seit Jahren mit dem Modell der Kind-Eltern-Lehrer – Gespräche sowie der ergänzenden differenzierten Leistungsbeschreibung Erfahrungen gesammelt werden, welche diesfalls auch in der Grundschule genutzt werden sollen. Dabei sind die Eltern sowie die Schülerin oder der Schüler zu dem Gespräch einzuladen. Es wird an den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten liegen, dieser Einladung entweder allein oder mit dem Kind Folge zu leisten.

Der vorliegende Entwurf sieht daher als Alternative zur Leistungsbeurteilung bis einschließlich zur 3. Klasse der Volksschule und der Sonderschule ein umfassendes Informationssystem vor: In Bewertungsgesprächen sollen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über den Lern- und Entwicklungsstand, über Lernfortschritte und Leistungsstärken sowie Begabungen informiert werden. Darüber hinaus soll jeweils am Ende des Wintersemesters und am Ende des Unterrichtsjahres eine schriftliche Semester- bzw. Jahresinformation ergehen, die das Zeugnis mit Ziffernbeurteilungen ersetzt. Bewährte Einrichtungen wie zB die Elternsprechtage und Einzelaussprachen sollen beibehalten bleiben. Siehe dazu § 18a SchUG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs.

Der Umstand, dass Schulen unterschiedliche Entscheidungen treffen werden, sodass österreichweit im Bereich der ersten drei Schulstufen das Notensystem neben dem neuen System der Leistungs- und Entwicklungsbeschreibung sowie -information zur Anwendung kommen wird, macht es erforderlich, dass hinsichtlich des Aufsteigens in die nächsthöhere Schulstufe, also bis in die 4. Klasse, eine für alle Schülerinnen und Schüler Österreichs ein- und dieselbe Regelung getroffen wird. Da die neuen, grundsätzlich im Rahmen der Methodenfreiheit der Lehrerinnen und Lehrer einzusetzenden Formen, Mittel und Wege der Lern- und Leistungsfeststellung, wie sie oben beispielhaft genannt wurden, zu einem höchstmöglichen Maß an Individualisierung führen und größtmögliche Flexibilität in der Anwendung von individueller Förderung ermöglichen, erscheint es auch im Kontext des § 17 Abs. 5 in der Entwurfsfassung sinnvoll, am Ende einer Schulstufe in die nächsthöhere Schulstufe (bis einschließlich in die 4. Schulstufe) aufzusteigen. Die gezielten Lehrplan- und Fördermaßnahmen, wie sie § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für die Grundstufe I vorsieht, werden daher auf die 3. Schulstufe ausgeweitet. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Kinder mit Leistungsschwächen oder Leistungsabfall frühzeitig und während des Unterrichtsjahres nach Entscheidung der Schulkonferenz in die nächstniedrige Schulstufe wechseln, wobei ein Wechsel von Schulstufen nur in dem Ausmaß zulässig ist, als für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden. Auf nachstehenden Punkt 3 (Ermöglichung der schulstufenübergreifenden Führung von Klassen durch schulautonome Entscheidung) sei an dieser Stelle verwiesen. Diese beiden Maßnahmen, nämlich die schulstufenübergreifende Führung der Klasse einerseits und die Möglichkeit des „unterjährigen“ Wechsels der Lehrplanstufe andererseits sollen bestmögliche individuelle Förderung sicherstellen. In Ausnahmefällen und -situationen sind die Erziehungsberechtigten ausdrücklich auf die (in der Schullaufbahn einmalige) Möglichkeit des freiwilligen Wiederholens einer Schulstufe gemäß § 27 SchUG hinzuweisen. Das freiwillige Wiederholen ermöglicht der Schülerin oder dem Schüler trotz positiver Bewertung oder Beurteilung eine Schulstufe zu wiederholen, um auf Grund besonderer Situationen ein Jahr der Entwicklung zu gewinnen. Empfehlungen der jeweils unterrichtenden Lehrkräfte sollen dabei berücksichtigt werden. Dem freiwilligen Wiederholen muss die Ausschöpfung aller am Schulstandort angebotenen Fördermaßnahmen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten nachweislich vorangegangen sein. Im Hinblick auf das Ziel der österreichischen Schule, nämlich die Kinder und Jugendlichen in kürzest möglicher Zeit zu höchstmöglicher Bildung hinzuführen, ist das freiwillige Wiederholen jedoch eher restriktiv zu handhaben. Nicht unerwähnt bleiben soll die Möglichkeit des Überspringens von Schulstufen im Sinne einer Begabungsförderung gemäß § 26 SchUG. Auch hierüber sind die Erziehungsberechtigten im Einzelfall zu informieren und zu beraten. Zum Aufsteigen innerhalb der Grundschule siehe § 25 SchUG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs.

In der 4. Klasse der Volks- und der Sonderschule hat jedenfalls eine Beurteilung der Leistungen zu erfolgen, da diese für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sein können (Entfall der Aufnahmsprüfung in die AHS-Unterstufe bei entsprechenden Noten – siehe § 40 SchOG).

Seitens der Lehrerinnen und Lehrer wird auch im neuen System, in dem die Beratung und Information an die Stelle der Beurteilung treten, stets das Beurteilungssystem der LBVO (die Anforderungen der einzelnen Notenstufen an die Leistungen des Kindes) zu beachten sein. Dies deshalb, weil den Informationen und den Noten dieselben Anforderungen zu Grunde liegen (§ 18 Abs. 3 SchUG) und somit vom Informationsgehalt her Deckungsgleichheit vorliegen muss. Dies bedingt insofern keinen Mehraufwand, als die Note (in Form von Worten oder Ziffern) lediglich eine verkürzte Darstellung dessen ist, wie die erbrachten Leistungen (in den wesentlichen Lehrplanbereichen gemäß dem Stand des Unterrichts) im Lichte der Anforderungen des § 14 Abs. 2 bis 6 LBVO zu bewerten sind. Erfolgt somit die Leistungsbeschreibung unter Bedachtnahme oder sogar unter wörtlicher Verwendung der in § 14 LBVO formulierten Anforderungen für die einzelnen Noten (zur Gänze, überwiegend, über bzw. weit über das Wesentliche hinausgehend, Eigenständigkeit, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit, selbständiges Anwenden auf neuartige Aufgaben bzw. nur bei entsprechender Anleitung), so besteht (von selbst) Deckungsgleichheit mit der sonst zu vergebenden Note. Die auf diesen Informationen der Lehrkraft beruhende Einschätzung der während der ersten drei Klassen vom Kind erbrachten Leistungen durch dessen Erziehungsberechtigte muss somit derart sein, dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt.

Ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt, dass für das Ende der 3. bzw. den Beginn der 4. Schulstufe bereits seit einigen Jahren Instrumente der informellen Kompetenzmessung (IKM) angeboten werden. Sie werden entsprechend den BIST in den Pflichtgegenständen Deutsch/Lesen/Schreiben sowie Mathematik zur Verfügung gestellt und bieten den Lehrerinnen und Lehrern eine individuelle Kompetenzrückmeldung zum Lernstand der Kinder. Diese Rückmeldung ist unmittelbar nach Einsatz des Instruments für die Lehrerinnen und Lehrer verfügbar und dient der realistischen Einschätzung der Kompetenzen der Kinder und als Basis für individuelle Fördermaßnahmen im Unterricht.

An zahlreichen Stellen, insbesondere des SchUG, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die ersten drei Schulstufen hinsichtlich der Beurteilung und der daraus resultierenden Rechtsfolgen eine andere Behandlung erfahren, als die übrigen Schulstufen. Auf die einzelnen Änderungen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Die näheren Bestimmungen sollen (so, wie es in § 18 für die Beurteilung vorgesehen ist) in der Leistungsbeurteilungsverordnung sowie in der Zeugnisformularverordnung ergänzend geregelt werden, wobei lediglich der Rahmen definiert werden soll.

Inkrafttreten: 1.9.2016

Zu Punkt 3 (gemeinsame Führung von Schulstufen in einem Klassenverband):

Das Verlassen der Schulversuchssituation des § 78a SchUG, die Öffnung der Methodenfreiheit der Lehrkräfte, die Stärkung der Standortautonomie bei der Entwicklung moderner Formen der Leistungsdifferenzierung und -feststellung sowie das hohe Maß an Individualisierung vor allem auch im Bereich der Förderung lassen es als angebracht erscheinen, auch die Entscheidung über die Schulorganisation dem Schulstandort zu übertragen. Derzeit bestehen länderweise unterschiedliche Regelungen über die nach Schulstufen getrennte oder schulstufenübergreifende Führung von Klassen im Bereich der von § 17 Abs. 5 SchUG umfassten Schuleingangsphase, wobei primär regional-politischen, organisatorischen und finanziellen Überlegungen der Vorrang gegenüber pädagogischen Überlegungen eingeräumt war. Künftig sollen die Schulforen oder die Schulleitungen (in letzterem Fall nach Anhörung des Schulforums) nach primär pädagogischen Gesichtspunkten darüber entscheiden, ob schulstufenübergreifende Klassen zu führen sind, wobei es den Landesgesetzgebungen obliegt festzulegen, inwieweit organisatorische, insbesondere räumliche, personelle und finanzielle Gegebenheiten durch die Einbeziehung des (sachaufwands)verantwortlichen Schulerhalters und der (personalaufwands)verantwortlichen Schulbehörde des Landes (Landesregierung) oder nach Maßgabe diensthoheitsrechtlicher Bestimmungen des Landes auch des Landesschulrates Berücksichtigung finden werden.

Im Bereich der Oberstufe sind keine Änderungen vorgesehen.

Inkrafttreten: gegenüber Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung, Landesgesetze mit 1.9.2017.

2. Sprachförderung:

SchOG: § 8e

LufBSchG: § 8c

BAfL-G: § 3a

SchUG: § 12 Abs. 8a, § 25 Abs. 5c

Sprachförderkurse gemäß § 8e SchOG unterliegen derzeit mehreren Beschränkungen, die beseitigt werden sollen.

1. Nach Möglichkeit und bei entsprechendem Bedarf sollen Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes vor dem vollständigen Eintritt in den Regelunterricht, in eigenen Sprachstartgruppen intensiv in der Unterrichtssprache Deutsch soweit auf den Regelunterricht vorbereitet werden, dass sie in diesen vollständig übertreten und diesem folgen können. Aufbauend auf dem erfolgreichen Besuch einer Sprachstartgruppe soll nach dessen Beendigung die Sprachförderung in Form eines Sprachförderkurses fortgesetzt werden können.

Sprachförderkurse sind nur noch bis zum Ende des Schuljahres 2015/16 vorgesehen und sollen im Hinblick auf den bestehenden Bedarf als Sprachstartgruppen oder als Sprachförderkurse bis zum Ende des Schuljahres 2018/19 gesetzlich verankert werden. Auf Grund einschneidender qualitativer und quantitativer Änderungen im Bereich der Sprachförderung sollen die diesbezüglichen Maßnahmen zwecks Evaluierung mit insgesamt drei Schuljahren (2016/17, 2017/18 und 2018/19) befristet werden. Eine entsprechende Evaluierung hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen. Schwerpunkte der Evaluierung sollen insbesondere die Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen und die Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes unter Einbeziehung der entsprechenden Erlässe des Bundesministeriums für Bildung und Frauen bilden.

2. Sie sind weiters auf allgemein bildende Pflichtschulen (ausgenommen die Sonderschule) sowie die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule beschränkt. Im Hinblick auf den Zudrang auch auf das weiterführende allgemein- und berufsbildende Schulwesen sollen Sprachstartgruppen oder Sprachförderkurse künftig bei Bedarf in jeder Schulart, ausgenommen der Sonderschule und der Berufsschule, eingerichtet werden können. An der Berufsschule können im Hinblick auf deren jahrgangs- oder lehrgangsmäßige Organisation sowie auf die weitgehend (bis auf 10%) zu erfüllende Unterrichtszeit (vgl. § 10 Abs. 9 Schulzeitgesetz 1985) Sprachstartgruppen oder Sprachförderkurse nicht sinnvoll und gewinnbringend organisiert werden. § 8e Abs. 2 und 3 sieht vor, dass Sprachstartgruppen vorzeitig beendet werden können und dass auf diesen aufbauend oder losgelöst von diesen Sprachförderkurse geführt werden können. Weiters bestehen verschiedene Förderangebote vor allem für Jugendliche, die keine Lehrstelle finden konnten (Ausbildungsgarantie, Ausbildungspflicht bis 18). Im Rahmen des Berufsschulunterrichts ist in der kurzen Zeit (eines Schultages pro Woche oder eines geblockten Lehrganges) mit den lehrplanmäßig vorgesehenen Fördermöglichkeiten das Auslangen zu finden.

3. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen können zwar gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen werden und erhalten so die mit dem „ao-Status“ verbundene besondere Rechtsstellung (Förderangebote gemäß dem jeweiligen Lehrplan, Leistungsbeurteilung unter Bedachtnahme auf die Sprachkenntnisse – § 18 Abs. 9 SchUG, Schulbesuchsbestätigung – § 22 Abs. 11 SchUG). Der Besuch von Sprachförderkursen durch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erschien in der Vergangenheit und erscheint auch nach heutiger pädagogischer Einschätzung nicht zweckmäßig. Der Grund dafür liegt darin, dass verschiedene vor allem auch organisatorische Rahmenbedingungen der Sonderschule (niedrige Klassenschülerzahl, Zweitlehrer usw.) ausreichend die Möglichkeit der Förderung auch in der Unterrichtssprache boten und bieten. Nicht immer im Einklang mit § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, wonach sonderpädagogischer Förderbedarf nur dann auszusprechen ist, wenn die Schülerin oder der Schüler infolge einer physischen oder psychischen Behinderung dem Unterricht der betreffenden allgemein bildenden Pflichtschule nicht zu folgen vermag, wurde in der Vergangenheit sonderpädagogischer Förderbedarf auch bei (allein) mangelnden Kenntnissen der Unterrichtssprache ausgesprochen. Es wird nicht verkannt, dass physische oder vor allem psychische Behinderungen gerade im Pflichtschulalter auch mangelnde Kenntnisse der Unterrichtssprache zur Folge haben können oder sonst ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Sprachvermögen bestehen kann, was besondere Sprachförderung auch für Kinder mit Deutsch als Muttersprache absolut rechtfertigt. Nicht gerechtfertigt jedoch ist die Aussprache eines sonderpädagogischen Förderbedarfs bei nur mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache, wie dies sehr regelmäßig bei Migrantinnen und Migranten der Fall ist. In diesem Bereich beabsichtigt der vorliegende Entwurf die Steuerung hin zu einer bewussten Trennung von sonderpädagogischer Förderung (in Sonderschulen oder integrativ) und einer Sprachförderung nach Möglichkeit in allgemeinen Schulen und nicht in Sonderschulen.

Auf die Ausführungen zur wirkungsorientierten Folgenabschätzung und die in diesen enthaltenen Darstellungen der Kostenauswirkungen wird verwiesen.

4. Sprachförderkurse stehen derzeit nur der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindern zu, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden. Nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder und Jugendliche können nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 SchUG ebenfalls als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden. Im Hinblick auf die beabsichtigte Öffnung des § 8e SchOG über die 9. Schulstufe hinaus ist eine Ergänzung auch um diese „ao-Schülergruppe“ an mittleren und höheren Schulen erforderlich, was künftig Sprachstartgruppen oder Sprachförderkurse auch für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder und Jugendliche ermöglicht.

Weiters ist bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung die Anwendung von Diagnose- und Förderinstrumenten verpflichtend umzusetzen. Die organisatorische und pädagogische Umsetzung dieser Maßnahmen liegt in der Autonomie der Schulstandorte. Bei Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen soll grundsätzlich der Lehrplan des Pflichtgegenstandes Deutsch zur Anwendung kommen, gegebenenfalls (so im jeweiligen Lehrplan vorgesehen) mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“ oder sonst vorgesehenen Fördermaßnahmen (besondere didaktische Grundsätze, wenn Deutsch Zweitsprache ist oder unterstützendes Sprachtraining Deutsch). Der Lehrplan bildet somit auch die Grundlage für die Qualitätssicherung und -entwicklung. Hinsichtlich der parallel zum Unterricht geführten Sprachstartgruppen und der integrativ im Unterricht in Pflichtgegenständen geführten Sprachförderkurse ist anzumerken, dass sowohl an deren Beginn als auch an deren Ende der Sprachstand der Schülerinnen und Schüler anhand eines einschlägigen Instruments diagnostiziert wird, um den Kompetenzzuwachs zu dokumentieren und entsprechende Fördermaßnahmen diagnosebasiert durchführen zu können. Nach entsprechender Evaluation können diese qualitätssichernden Maßnahmen in weiterer Folge auf künftige Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse angewendet werden.

5. Sprachförderkurse sind an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und an Bundesanstalten für Leibeserziehung derzeit nicht vorgesehen. Der im vorliegenden Entwurf einer Novelle zum Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz vorgesehene neue § 8c sowie einer Novelle zum Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vorgesehene § 3a entsprechen dem § 8e des SchOG.

Als Auswirkung des Besuches von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen ist auf § 25 Abs. 5c SchUG hinzuweisen, demnach Schülerinnen und Schüler, die eine Sprachstartgruppe- oder einen Sprachförderkurs besucht haben, jedenfalls dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sind, wenn dies für die Schülerin oder den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet. Die Entscheidung darüber obliegt der Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 SchUG.

Inkrafttreten: Bundesschulen: 1.9.2016, Pflichtschulen: gegenüber Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung, Landesgesetze mit 1.9.2016.

Förderunterricht:

Gemäß § 4 Abs. 7 SchUG ist das Schulunterrichtsgesetz auf schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen oder Schüler sinngemäß, auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen oder Schüler jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies ausdrücklich bestimmt wird. Das geschieht im Zuge der Bestimmungen über den Förderunterricht nicht, sodass nicht schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen und Schüler diesen derzeit nicht besuchen dürfen. Im Hinblick auf die Vielzahl nicht schulpflichtiger außerordentlicher Schülerinnen und Schüler erscheint es sinnvoll, auch diesen die Möglichkeit des Besuches von Förderunterricht zu ermöglichen. Siehe dazu § 12 Abs. 8a SchUG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs.

Inkrafttreten: 1.9.2016

3. Erzieher für die Lernhilfe:

SchOG: § 8 lit. j sublit. bb und cc, lit. m sowie lit. n, o und p, § 13 Abs. 2a, § 42 Abs. 2a

PflSchErh-GG: § 10

SchUG: § 2b Abs. 2, § 9 Abs. 5, § 55a Abs. 3

HG: § 8 Abs. 3a, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 1a

In § 8 (Begriffsbestimmungen) an passender Stelle als lit. m (unter Umbenennung der lit. m, n und o in lit. n, o und p) soll nach der Definition von „Erzieher“ (als Absolventin oder Absolvent einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik mit Zusatzausbildung Hortpädagogik) das neue Berufsbild des „Erziehers für die Lernhilfe“ platziert werden. Der Bedarf an qualifiziertem Personal insbesondere für den Bereich der Lernhilfe im Rahmen der individuellen Lernzeit soll durch Personen gedeckt werden, die über die allgemeine Universitätsreife verfügen und darüber hinaus in einem einjährigen Hochschullehrgang (60 ECTS-Anrechnungspunkte) die besondere Qualifikation zur Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen erlangt haben. Diese Ausbildung erfüllt nicht das Berufsbild der Erzieherin oder des Erziehers, wie es für den Einsatz an Horten erforderlich ist, sondern berechtigt ausschließlich zum Einsatz in der individuellen Lernzeit oder der Freizeit an ganztägigen Schulformen (siehe die Ergänzungen in § 8 lit. j sublit. bb und cc sowie in den §§ 13 Abs. 2a und 42 Abs. 2a).

Im Hochschulgesetz 2005 soll in Analogie zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagoginnen und -pädagogen ein Hochschullehrgang im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen vorgesehen werden, der nach Bedarf anzubieten und zu führen ist. Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Universitätsreife gemäß § 51 Abs. 2 HG.

Was den Einsatz in ganztägigen Schulformen anlangt, soll die Erzieherin oder der Erzieher für die Lernhilfe der Erzieherin oder dem Erzieher gleichgestellt sein. Dies wird in § 55a Abs. 3 SchUG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs angeordnet.

Inkrafttreten: 1.9.2016 (Beginn der Hochschullehrgänge, tatsächlicher Einsatz im Schuljahr 2017/18 oder im Fall von Anrechnungen auf den Hochschullehrgang schon früher; Grundsatzbestimmung des § 13 Abs. 2a: gegenüber Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung, Landesgesetze mit 1.9.2016.

4. Einsatz von Lehrbeauftragten:

Lehrbeauftragtengesetz

SchOG: § 56 Abs. 3, § 70 Abs. 3

Luf BSchG: § 14 Abs. 3

BAfL-G: § 8 Abs. 2

SchUG: § 2b Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 51 Abs. 2, § 52, § 53, § 54 Abs. 1, § 64 Abs. 4

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012: Art. 4 Z 34, Art. 4 Z 49

SchUG-BKV: § 4 Z 6, § 11 Abs.2, § 47 Abs. 2, § 48, § 49, § 58 Abs. 4

Im Bereich des berufsbildenden mittleren Schulwesens und der Bildungsanstalten für Kindergarten- und Sozialpädagogik ist bereits derzeit vereinzelt der Einsatz von Lehrbeauftragten möglich (§ 56 SchOG: Fachschule für Sozialberufe, §§ 99 und 107: Bildungsanstalten). Zum Zweck der Erhöhung der Gestaltungsfreiheit beim Einsatz von Lehrpersonal speziell im Bereich der Fachtheorie und der Fachpraxis kann es zweckmäßig sein, den Einsatz von Lehrbeauftragten grundsätzlich für alle berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie der Bundesanstalten für Leibeserzieher und Sportlehrer – Bundessportakademien) zu eröffnen. Dabei sollen, ausgenommen an den Bundessportakademien, Personen, die Lehrerinnen und Lehrer der Schule oder einer anderen Schule sind, grundsätzlich ausgeschlossen bleiben, um nicht eine von der Intention abweichende Wahlfreiheit beim Einsatz von Lehrpersonal (als Lehrerinnen oder Lehrer und als Lehrbeauftragte) zu schaffen. Vor allem sich kurzfristig ergebende unterrichtliche Erfordernisse oder nur für einen Teil des Unterrichtsjahres anfallende Aufgaben, insbesondere im Bereich der in Semester gegliederten neuen Oberstufe, erfordern dieses höhere Maß an Flexibilität, das durch den Einsatz von externen Fachkräften als Lehrbeauftragte gewährleistet werden kann. § 56 Abs. 3 dritter Satz SchOG soll dahingehend modifiziert werden, dass als Lehrbeauftragte nicht nur Lehrer der betreffenden Schule sondern Lehrer auch anderer Schulen nicht in Betracht kommen. Auf § 56 Abs. 3 wird in § 70 Abs. 3 (hinsichtlich der berufsbildenden höheren Schulen) verwiesen. Die Bestellung von Lehrbeauftragten soll daher, wieder ausgenommen an den Bundessportakademien, nur auf bestimmte Zeit erfolgen können und nicht auch auf unbestimmte Zeit.

§ 14 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes erfährt eine entsprechende Ergänzung. Gleiches gilt für § 8 Abs. 2 des Bundessportakademiengesetzes in der Fassung des vorliegenden Entwurfs. Dort wird weiters dem Umstand Rechnung getragen, dass Unterrichtserteilung auch in den unterrichtsfreien Zeiten erfolgt, wofür das Lehrerdienstrecht keine ausreichende Grundlage bildet und somit das Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987 idgF, auch für Lehrerinnen und Lehrer der Schule zur Anwendung kommen soll.

Es erfolgt weiters im Lehrbeauftragtengesetz direkt (siehe dort) eine Klarstellung hinsichtlich der sich aus einem Lehrauftrag gemäß dem Lehrbeauftragtengesetz ergebenden Verpflichtungen: Sofern nach schulrechtlichen Vorschriften etwa im Rahmen einer Unterrichtsveranstaltungen auch Prüfungen abzunehmen sind, so zählt dies zu den sich aus der Übernahme der Unterrichtsveranstaltung als Lehrauftrag ergebenden Verpflichtungen. Dies ist auch dann so, wenn der Zeitpunkt der Prüfung außerhalb der Unterrichtsveranstaltung liegt, wie dies etwa bei Wiederholungsprüfungen oder Semesterprüfungen der Fall ist.

Inkrafttreten: 1.9.2016, an den Bundessportakademien mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

5. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe – Umbenennung der Haushaltungsschule und der Hauswirtschaftsschule:

SchOG: § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 4, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1a, § 56 Abs. 1a, § 57 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 lit. a und b

SchUG: § 28 Abs. 3

SchPflG: § 8a Abs. 1, 2 und 3, § 8b

PrivSchG: § 27 Abs. 4

Die einjährige Haushaltungsschule und die zweijährige Hauswirtschaftsschule sollen neue Bezeichnungen erhalten („einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ und „zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“). Durch die neue Bezeichnung soll eine vereinheitlichende terminologische Anpassung an das Ausbildungssystem der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe vorgenommen werden. Darüber hinaus wird den dort vermittelten Bildungsinhalten zeitgemäß Rechnung getragen. Diese Umbenennung erfordert Änderungen nicht nur des Schulorganisationsgesetzes, sondern auch des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes 1985).

Analog zur Vorgehensweise im Zuge der Einführung der Neuen Mittelschule mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012 soll im Privatschulgesetz auch hinsichtlich der durch den vorliegenden Entwurf eines Schulrechtsänderungsgesetzes 2016 vorgenommenen Änderungen der Schulartbezeichnungen im Bereich der Bildungsanstalten klargestellt werden, dass Schulen mit „alter“ Bezeichnung als unter der neuen Schulbezeichnung fortgeführte Schulen gelten. Es bedarf deshalb keiner neuerlichen Errichtungsanzeigen und keiner Anträge auf Führung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung oder auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts; die entsprechenden Bescheide gelten auch für die (fortgeführte) Schule mit neuer Schulartbezeichnung.

Inkrafttreten: 1.9.2016

6. Pflichtpraktika an HAK, HAS, dreijährigen FS f wirt. Berufe:

SchOG: § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 74 Abs. 2

Mit BGBl. II Nr. 209/2014 wurden die Lehrpläne für die Handelsakademie, die zweisprachige Handelsakademie, den Aufbaulehrgang und die Handelsschule neu erlassen (Anlage A1, A2, A3 und B1).

Mit BGBl. II Nr. 152/2015 wurden die Lehrpläne für das Kolleg und das Kolleg für Berufstätige neu erlassen (Anlagen A4 und A4B).

Mit BGBl. II Nr. 205/2015 wurde der Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige neu erlassen (Anlage A1B).

Damit wurden im Bereich der kaufmännischen Schulen alle Lehrpläne, mit Ausnahme des Lehrplans des zweisemestrigen Vorbereitungslehrganges für Berufstätige (Anlage B2B), neu erlassen. Eine der wesentlichen pädagogischen Neuerungen ist die Verankerung von Pflichtpraktika. Diese sind nunmehr, mit Ausnahme der Sonderformen für Berufstätige (Anlagen A4B und A1B) in allen Anlagen vorgesehen. Auf gesetzlicher Ebene (§§ 60 und 74 SchOG) sind „die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen ... praktischen … Pflichtgegenstände“ vorgesehen, worunter verpflichtende Praktika subsumiert werden können. Dennoch erscheint es sinnvoll, Pflichtpraktika auch im Gesetz ausdrücklich als solche vorzusehen.

Mit BGBl. II Nr. 340/2014 wurden ua. der Lehrplan für die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A3) und der Lehrplan für die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte (Anlage A4) neu erlassen. Auch diese Lehrpläne sehen Pflichtpraktika vor, sodass § 62 Abs. 3 SchOG entsprechend zu ergänzen ist. An den ein- und zweijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe ist kein Pflichtpraktikum vorgesehen.

Inkrafttreten: HAK, HAS: mit Ablauf des Tages der Kundmachung; FS f wirt. Berufe: 1.9.2017.

7. Bildungsanstalten:

SchOG: § 1, § 3 Abs. 2 Z 1, § 8 lit. l, § 65 samt Überschrift, § 66 Abs. 3, § 67 lit. d, e und f, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 2, §§ 78 bis 81 jeweils samt Überschrift, § 82, Entfall des Teils C (§§ 94 bis 109)

SchUG: § 18 Abs. 12, § 20 Abs. 4 § 25 Abs. 8, § 31e Abs. 3, § 33 Abs. 2 und 5, § 36 Abs. 3, § 41a Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 55 Abs. 2 Z 1, § 82a

SchUG-BKV: § 27 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Z 2

BAfL-G: § 10 abs. 2 und 3

HG: § 56 Abs. 1

PrivSchG: § 27 Abs. 4

Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind die einzigen Schulen, die nach der schulorganisationsrechtlichen Struktur des Jahres 1962 noch unter die „Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ fallen. Sie sind höhere Schulen. Die ursprünglich als Akademien auch unter diesen Abschnitt des SchOG fallenden Lehrerinnen- und Lehrerbildungsanstalten wurden mit dem Hochschulgesetz 2005 aus dem SchOG ausgegliedert.

Im Hinblick auf sich wandelnde berufliche Ansprüche und Herausforderungen sowie sich stets ändernde Berufsbilder und der damit einhergehenden Ausbildung nicht nur für die konkreten Berufsbilder der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner sowie der Horterzieherinnen und Horterzieher, sondern vielmehr auch für verwandte Berufe in den Bereichen der Elementarpädagogik und der Sozialpädagogik, erscheint es zweckmäßig und angebracht, die Bildungsanstalten den berufsbildenden höheren Schulen einzugliedern. Die ähnliche Struktur, der Aufbau, die Ausbildungsdauer, der Abschluss usw. der verschiedenen Arten der berufsbildenden höheren Schulen sowie der Bildungsanstalten (noch) als lehrer- und erzieherbildende Schulen legen das Zusammenführen dieser Schularten unter dem Überbegriff „berufsbildende höhere Schulen“ nahe.

Aus pädagogischer Sicht wird im Detail wie folgt ausgeführt: Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik wandeln sich zu Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und tragen den neuen Anforderungen an Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Rechnung (das sind die auch landesgesetzlich bereits verankerten Kinderkrippen, Krabbelstuben usw., die dem Überbegriff des Kindergartens iS des Art. 14 Abs. 4 lit. b zuzuordnen sind). Im Fokus der Ausbildung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sind nicht nur die Kinder von drei bis sechs Jahren, sondern auch die Früherziehung der unter einjährigen bis dreijährigen Kinder (in Krippe, Krabbelgruppe, alterserweiterter Gruppe) steht nun im Mittelpunkt des Interesses. Damit wird für alle elementarpädagogischen Einrichtungen für Kinder unter einem bis sechs Jahren in Österreich ausgebildet. Die bisher optional wählbare Zusatzqualifikation der Früherziehung wird integrativ in die Ausbildung für alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen und es wird damit auf die aktuellen gesellschaftspolitischen Erfordernisse reagiert.

Analog zur Vorgehensweise im Zuge der Einführung der Neuen Mittelschule mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012 soll im Privatschulgesetz auch hinsichtlich der durch den vorliegenden Entwurf eines Schulrechtsänderungsgesetzes 2016 vorgenommenen Änderungen der Schulartbezeichnungen im Bereich der Bildungsanstalten klargestellt werden, dass Schulen mit „alter“ Bezeichnung als unter der neuen Schulbezeichnung fortgeführte Schulen gelten. Es bedarf deshalb keiner neuerlichen Errichtungsanzeigen und keiner Anträge auf Führung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung oder auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts; die entsprechenden Bescheide gelten auch für die (fortgeführte) Schule mit neuer Schulartbezeichnung.

Inkrafttreten: 1.9.2016

8. Verbleibsmonitoring:

BildDokG: § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 5, § 10a

Die Steigerung und Sicherung der Bildungsqualität ist ein wesentliches Ziel des Bildungsdokumentationsgesetzes. Daher soll die in § 9 Abs. 1 vorgesehene Veröffentlichung der Ergebnisse der Bundesstatistik zum Bildungswesen nicht nur für Zwecke der Raumordnung und Bildungsplanung, sondern auch für den Zweck der Qualitätssicherung ermöglicht werden.

Der geltende Abs. 5 geht im neuen § 10a (erster Satz) auf und kann als Abs. 5 entfallen. Der zweite Absatz regelt die Erstellung weiterführender Statistiken. Zum Zweck der Erfüllung neuer Aufgaben der Bundesstatistik zum Bildungswesen ist es erforderlich, über den Bildungsbereich hinaus zusätzliche Informationen aus anderen Bereichen wie dem Arbeitsmarkt heranzuziehen. Um die Erstellung weiterführender Statistiken unter Wahrung eines umfassenden Datenschutzes zu ermöglichen, soll die Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) zusätzlich verfügbare Daten aus anderen Bereichen als dem Bildungswesen verwenden können. Das bPK-AS ersetzt die Sozialversicherungsnummer und damit ist gewährleistet, dass über diese eindeutigen nicht-umkehrbaren Ableitungen statistisch notwendige Verknüpfungen stattfinden, ohne dass die Anonymität der Betroffenen verletzt wird.

Inkrafttreten: 1.9.2016

9. Schülerinnen- bzw. Schülerkarte:

SchUG: § 57b

SchUG-BKV: § 55a

BildDokG: § 3 Abs. 1 Z 1a, § 8 Abs. 5 Z 1

Mit Erlass des Bundesministers für Unterricht, Dr. Ernst Kolb, vom 9. Mai 1952, Z 53.949-IV/18/52, MVBl. Nr. 77/1952, wird die heute geltende „Schülerausweiskarte“ geregelt:

„In vielen Fällen erweist es sich als notwendig oder zweckmäßig, daß die Schüler der öffentlichen, beziehungsweise mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten über eine Ausweiskarte verfügen, aus der das Alter ersichtlich ist und aus der entnommen werden kann, welche Lehranstalt der Schüler besucht. Das Bundeministerium für Unterricht findet sich daher bestimmt, den Österreichischen Bundesverlag zu beauftragen, eine solche Ausweiskarte aufzulegen und entgeltlich abzugeben. Diese Drucksorte ist in das Verzeichnis der Schuldrucksorten aufzunehmen (siehe anliegendes Muster).“

Die dem Muster entsprechende Schülerausweiskarte ist nicht mehr zeitgemäß und soll durch eine den heutigen Anforderungen Rechnung tragende Schülerinnen- bzw. Schülerkarte ersetzt werden. Bereits derzeit haben an vielen Schulstandorten „edu-cards“ die alte Schülerausweiskarte ersetzt. Sie sind im Scheckkartenformat ausgestaltet und enthalten neben den wesentlichen persönlichen Daten der Schülerin oder des Schülers (Namen, Geburtsdatum) auch ein Lichtbild sowie die Bezeichnung der Schule, deren Zugehörigkeit mit der Schülerinnen- bzw. Schülerkarte ausgewiesen werden soll. Wesentliche Neuerungen sind, dass die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auch in rein elektronischer Form ausgestellt werden kann und über die Funktion des Nachweises der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schule auch mittels elektronischer Verknüpfungen Zugang zu verschiedenen Diensten wie zB Zahlungsfunktionen herstellen kann.

Sofern die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet werden oder elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen soll, ist hiefür die schriftliche Zustimmung der Schülerin oder des Schülers oder, bei fehlender Eigenberechtigung, gemäß § 67 SchUG deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten notwendig. Die Ausstattung mit weiteren Funktionalitäten wird von der Schule ausgehen (zB für die Bedienung von Kopiergeräten, für die Öffnung bestimmter Schulbereiche, usw.), wobei der Aspekt der Freiwilligkeit zu beachten ist und nicht solche Funktionalitäten gemeint sind, die auf Grund anderer, möglicher Weise erst entstehender gesetzlicher Vorschriften zwingend zu erfolgen haben (zB als Freifahrtausweis). Bei sonstigen elektronischen Verknüpfungen wird es sich um solche handeln, die vom Schüler oder von der Schülerin angestrebt werden (zB für bargeldloses Zahlen).

Die Zustimmung zur Ausstattung mit weiteren Funktionalitäten oder für das Herstellen sonstiger elektronischer Verknüpfungen stellt ebenso wie das Verlangen nach Ausstellung einer Schülerkarte eine Zustimmung im Sinne des § 4 Z 14 DSG 2000 dar.

Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte hat mit der alten Schülerausweiskarte gemeinsam, dass sie nicht zur Identifikation der sie innehabenden Person dient und gegen ein allfälliges Entgelt (eingeschränkt auf den Ersatz der Gestehungskosten und mit der Maßgabe, dass nur die tatsächlich vom Schulerhalter selbst getragenen Kosten von diesem in Rechnung gestellt werden dürfen) ausgegeben wird. Es besteht keine Verpflichtung, eine Schülerinnen- oder Schülerkarte besitzen zu müssen, sie wird auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers ausgestellt. Siehe § 57b in der Fassung des vorliegenden Entwurfs.

Die Herstellung der Schülerinnen- bzw. Schülerkarte erfordert den einmaligen Zugriff auf die von der Schülerin oder vom Schüler in der Schule gespeicherten Daten (Namen und Geburtsdatum sowie Lichtbild). Namen und Geburtsdaten der Schülerinnen und Schüler werden bereits derzeit gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz in der Schule verarbeitet und stehen aus der lokalen Evidenz zur Verfügung. Hinsichtlich des Lichtbildes ist im Bildungsdokumentationsgesetz erst die gesetzliche Grundlage für dessen Speicherung und Verarbeitung zu schaffen, siehe dazu § 3 Abs. 1 Z 1a und § 8 Abs. 5 Z 1 BildDokG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs. Diese Bestimmung richtet sich an die Leiterinnen und Leiter nicht nur von Schulen (§ 2 Abs. 1 Z 1 BildDokG), sondern auch von Universitäten, Hochschulen usw. (§ 2 Abs. 1 Z 2 BildDokG) und betrifft nur die Verarbeitung von Daten in der lokalen Evidenz am Standort. In die Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden (§§ 5 bis 7 BildDokG) geht das Lichtbild nicht ein und es wird auch nicht für Zwecke der Bundesstatistik und des Bildungsstandregisters (§§ 9 und 10 BildDokG) verwendet.

Inkrafttreten: 1.9.2016

10. Klassenbücher, Protokolle, Aufzeichnungen:

SchUG: § 77, § 77a

SchUG-BKV: § 65, § 65a

BilDokG: § 3 Abs. 2 Z 7 und 8, § 8 Abs. 5, § 11 Abs. 5

Die Bestimmungen des § 77 SchUG über Schülerstammblätter, Gesundheitsblätter, Klassenbücher und Protokolle sind – wie schon den Begrifflichkeiten „-blätter“ und „-bücher“ entnommen werden kann – nicht mehr zeitgemäß und auch datenschutzrechtlich nicht mehr am letzten Stand. Das betrifft auch die Verordnung über Aufbewahrungsfristen BGBl. Nr. 449/1978.

Gleiches gilt für das SchUG-BKV, dessen § 65 eine Verordnungsermächtigung enthält. Siehe die Verordnung über Aufbewahrungsfristen BGBl. II Nr. 334/1997.

In der Realität haben komplexe EDV-Systeme die zu führenden Aufzeichnungen in Schriftform abgelöst. Das Schülerverwaltungsprogramm „Sokrates Bund“ deckt weitgehend den gesamten Bundesschulbereich ab. Es bildet die technische Basis für die Erfassung und Verwaltung aller für den modernen Schulbetrieb (von der Aufnahme in die Schule bis zur Zeugnisausstellung) erforderlichen Daten von Schülerinnen und Schülern.

„Schülerstammblätter“ (§ 77 SchUG, § 65 SchUG-BKV) sollen als solche künftig nicht mehr gesondert geführt werden müssen. Sämtliche Informationen (Erhebungsmerkmale) über Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die für den Schulbetrieb, insbesondere für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlich sind, können mittels technischer Programme (Schüler- und Studierendenverwaltungssoftware), wie sie auch für die Bildungsdokumentation zur Anwendung kommen, erfasst werden. In einer neuen Z 8 des § 3 Abs. 2 und in einer neuen Anlage 1a des Bildungsdokumentationsgesetzes sollen jene oben genannten Erhebungsmerkmale, deren Verarbeitung zum Zweck der Vollziehung von Schulrechtsvorschriften am Standort (zB für die Organisation des Unterrichts und von Prüfungen, für die Dokumentation von Prüfungsantritten, für die Ausstellung von Zeugnissen usw.) notwendig ist, den Anforderungen des DSG 2000 entsprechend im Gesetz verankert werden. Die Aufbewahrungsfrist (derzeit gemäß § 1 lit. a der Verordnung BGBl. Nr. 449/1978: sechzig Jahre nach der letzten Eintragung) soll beibehalten werden und in die passende Bestimmung des Bildungsdokumentationsgesetzes (§ 8 Abs. 5 in der Fassung des vorliegenden Entwurfs) aufgenommen werden. Zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt eine Zifferngliederung in § 8 Abs. 5.

Die im Entwurf der Novelle zum Bildungsdokumentationsgesetz vorgesehene Ergänzung des § 11 (Abs. 5 – Strafbestimmung) steht nur sehr indirekt im Zusammenhang mit dem Zweck des Bildungsdokumentationsgesetzes, wenngleich sich dieses als das geeignete Gesetz für die Verankerung einer solchen Strafbestimmung anbietet. Es sollen die im Rahmen der Schülerinnen- und Schülerverwaltung erhobenen und gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz verarbeiteten Daten insbesondere über den Ausgang von Reifeprüfungen oder von Wiederholungsprüfungen ua. von den erfassenden Schulen den Schulbehörden (Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien, Bundesministerium) anonym oder zumindest in indirekt personenbezogener Form möglichst zeitnah (etwa nach Beendigung der Reifeprüfung) zur Verfügung stehen. Ein entsprechender Informationsgewinn aus der dem BMBF zur Verfügung stehenden Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler geht mit einem Zeitverlust von mehreren Monaten einher und ist daher für die öffentliche Berichterstattung uä. Erfordernisse nicht geeignet. Nach derzeit geltender (Datenschutz)Rechtslage ist es den Schulleitungen nicht verwehrt, solche Daten ohne direkten Personenbezug (gemäß der Definition des § 4 Z 1 DSG 2000), also entweder indirekt personenbezogen oder anonymisiert den Schulbehörden zur Verfügung zu stellen. Die im Entwurf vorgesehene Strafbestimmung, die über diese konkrete Situation hinausgeht und für den Anwendungsbereich des Bildungsdokumentationsgesetzes generell gültig sein soll, stellt die Brücke zu § 4 Z 1 DSG 2000 her. Die Strafbestimmung stellt grundsätzlich auf das Verarbeiten von personenbezogenen Daten ab und meint damit direkt sowie indirekt personenbezogene Daten im Sinne der Definition des § 4 Z 1 DSG 2000. Bei der Übermittlung von Daten in indirekt personenbezogener Form oder in anonymisierter Form ist daher mit der (durch die Strafbestimmung in hohem Ausmaß) geforderten Sorgfalt sicher zu stellen, dass ein direkter Personenbezug nicht hergestellt werden kann. Dabei wird, so nicht ohnehin nur anonymisierte Daten sondern indirekt personenbezogene Daten übermittelt werden, darauf abzustellen sein, dass die Identität einer Person mit rechtlich zulässigen Mitteln, die gemäß dem Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 95/46/EG *) „vernünftiger Weise“ angewendet werden, nicht bestimmt werden kann. Damit wird das Maß der Verantwortung aller mit der Bearbeitung iwS von Schülerinnen- und Schülerdaten betrauten Personen unterstrichen.

*) „26. Die Schutzprinzipien müssen für alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person gelten. Bei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen. Die Schutzprinzipien finden keine Anwendung auf Daten, die derart anonymisiert sind, daß die betroffene Person nicht mehr identifizierbar ist. Die Verhaltensregeln im Sinne des Artikels 27 können ein nützliches Instrument sein, mit dem angegeben wird, wie sich die Daten in einer Form anonymisieren und aufbewahren lassen, die die Identifizierung der betroffenen Person unmöglich macht.“

„Klassenbücher“ erfüllen eine über die lokalen Evidenzen (ehem. Schülerstammblätter) hinausgehende Dokumentationsfunktion, insbesondere über den Verlauf des Unterrichts, besondere Vorkommnisse usw. Sie dienen der Sicherung des Nachweises der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts und zu Beweiszwecken. Am Begriff des „Buches“ soll nicht zuletzt aus traditionellen Erwägungen heraus festgehalten werden, zumal deren Führen als Buch oder in elektronischer Form (elektronisches Klassen“buch“ mittels eigener Schülerverwaltungsprogramme wie Sokrates ua.) eine Entscheidung der Schule sein soll. Im Grunde soll hier keine inhaltliche Änderung erfolgen, lediglich im Hinblick auf die Zulässigkeit der Führung des Klassenbuches in elektronischer Form ist die Aufnahme von Datenschutzbestimmungen erforderlich. So ist zB dafür Vorkehrung zu treffen, dass für andere als an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonen keine Zugriffsmöglichkeit besteht, insbesondere nicht für Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten. Diese haben das Recht, ihre (die ihres Kindes) verarbeiteten Informationen einzusehen und allenfalls deren Löschung zu verlangen. Es sind an der Schule Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen, wie sie in § 14 DSG 2000 vorgesehen sind. Die Verarbeitung besonders schutzwürdiger Daten, d.s. „sensible Daten“ im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 darf nur dann erfolgen, wenn die Zwecke deren Verarbeitung bzw. deren Dokumentation im Klassenbuch der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient (vgl. § 9 Z 3 DSG 2000). Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (drei Jahre nach dem Ende des betreffenden Jahrgangs) sind die Klassenbücher zu vernichten bzw. die elektronischen Aufzeichnungen zu löschen. Es gelten die Geheimhaltungsbestimmungen des § 15 DSG 2000.

„Gesundheitsblätter“ bleiben von der Neuregelung betreffend das Klassenbuch und die Schülerstammblätter unberührt.

Die „Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen“ soll im Gesetz abschließend (ohne näherer Festlegungen in einer Verordnung) geregelt werden. Im Hinblick auf den Umfang dieser Regelung erscheint es angebracht, einen neuen § 77a zu eröffnen.

Inkrafttreten: 1.9.2016 (hinsichtlich § 77a auch Wirkungsbereich – siehe § 82 Abs. 8 Z 3 des Entwurfs).

11. Luf Unterrichtsangebote:

Luf BSchG: § 7 Z 4a, § 11 Abs. 1 Z 8, 8a und 9

Für die Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt soll es in Übereinstimmung mit den sonstigen höheren Lehranstalten möglich sein, verbindliche Übungen lehrplanmäßig vorzusehen. Siehe dazu § 7 Z 4a in der Fassung des Entwurfs).

Weiters soll die „Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft“ in „Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ umbenannt werden und die „Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement“ als neues Angebot hinzukommen.

Inkrafttreten: 1.9.2016 aufsteigend.

12. Sprengelflexibilisierung:

PflSchErh-GG: § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 6

Die §§ 8 und 13 betreffen im Wesentlichen die Schulsprengel, die Beteiligung von Gemeinden an der Schulerhaltung und den sprengelfremden Schulbesuch. Ziel der vorgesehenen Änderungen ist die Erhöhung der Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten hinsichtlich des Schulbesuchs. Schon derzeit ist es der Landes-Ausführungsgesetzgebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 PflSchErh-GG möglich, in bestimmten Fällen den sprengelfremden Schulbesuch von der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelzuständigen Schule unabhängig zu machen. Das soll grundsätzlich in diesem Sinne als Landeskompetenz beibehalten werden. Die neue Regelung des § 8 Abs. 2 hält an der Gesetzgebungskompetenz der Landtage fest, die Ausführungsbestimmungen nach den Erfordernissen und Gegebenheiten des Landes zu treffen. Die grundsatzgesetzliche Tendenz geht jedoch deutlich in die Richtung der Öffnung des sprengelfremden Schulbesuches.

Obige Ausführungen gelten sinngemäß für die Änderung des § 13 Abs. 6, der dem Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule die Möglichkeit der Verweigerung des Schulbesuches gibt. Auch hier soll dies landesgesetzlich weiterhin möglich sein, die bundesgrundsatzgesetzliche Tendenz soll jedoch auch hier klar und deutlich in Richtung Öffnung des sprengelfremden Schulbesuches gehen. Es bleibt der Landesgesetzgebung unbenommen, in grundsätzlich schülerinnen- und schülerfreundlichen Regelungen auch Härtefälle für Schulerhalter (zB im Falle einer zusätzlichen Klassenbildung durch den sprengelfremden Schulbesuch) zu vermeiden.

In den Fällen, in denen der Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch die Zustimmung nicht verwehren darf (siehe § 8 Abs. 2 Z 1 und 2), soll es auch dem Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule nicht möglich sein, diesen Schulbesuch zu untersagen. Es geht dabei um die bisherigen Fälle, in denen – verkürzt wiedergegeben – ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder ein vom Schulbesuch ausgeschlossenes Kind den sprengelfremden Schulbesuch anstrebt.

Die im Entwurf vorliegenden und oben dargelegten Änderungen tragen dem der Bundesministerin für Bildung und Frauen mit Schreiben der Verbindungsstelle der Bundesländer vom 18. September 2015 vorgetragenen Beschluss der LandesbildungsreferentInnenkonferenz vom 17. September 2015 Rechnung. Darin wird die Frau Bundesministerin für Bildung und Frauen ersucht, in Gespräche mit dem Gemeinde- und Städtebund einzutreten, um mehr Flexibilität beim sprengelfremden Schulbesuch zu ermöglichen.

Der vorliegende Entwurf ermöglicht der Landesausführungsgesetzgebung höchstmögliche Flexibilität bei der Gestaltung des sprengelfremden Schulbesuchs. Im Hinblick auf diese Gestaltungsfreiheit der Länder wird seitens des BMBF ein Abstimmungsbedarf auf Bundesebene nicht gesehen.

Inkrafttreten: Gegenüber Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung, keine Frist für die Ausführungsgesetzgebung.

13. Bundessportakademie:

BAfL-G: Titel, § 1, § 3 Abs. 1, § 10a Abs. 1 und 7, § 10b Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 2, Überschrift des § 7, zu § 7 Abs. 1 und 3, § 9 samt Überschrift

Der Begriff „Leibeserziehung“ wurde im Alltag durch die Bezeichnungen „Sport“ und „Bewegungserziehung“ abgelöst. Der Wandel im Sprachgebrauch zog eine Änderung der Unterrichtsgegenstandsbezeichnung von „Leibesübungen“ (= Mittel zur Erziehung) zu „Bewegung und Sport“ in den entsprechenden Gesetzen und Lehrplänen des Regelschulwesens nach sich. Diese Anpassungen wurden bereits mit der Umsetzung des Schulrechtspakets 2005 verankert. Die vorliegende Novelle trägt diesen Entwicklungen auch im Bereich der Ausbildung Rechnung und ersetzt den Begriff „Leibeserzieher“ durch „Bewegungserzieher“. Die Bezeichnung „Bewegungserzieher“ wird für Personen verwendet, die sich an der Bundessportakademie im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ für die Unterrichtserteilung qualifizieren.

Die Schulbezeichnung „Bundesanstalt für Leibeserziehung“ wird auf „Bundessportakademie“ abgeändert. Dies entspricht einerseits dem (Selbst-)Verständnis der dort unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer sowie der Interessentinnen und Interessenten für Ausbildungen dieser Einrichtung, andererseits erhöht sich dadurch der (Wieder-)Erkennungswert der Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern. Die neue Bezeichnung dieser Einrichtung soll nicht mehr bloß die „Leibeserziehung“ beinhalten, sondern vor allem das Ausbildungsziel der Sportanleitung betonen und in den Mittelpunkt stellen.

Die Ausbildung zum Bewegungserzieher und Sportlehrer dauert zukünftig abhängig von der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler ein bis sechs Semester. Die Dauer dieser Ausbildung soll insbesondere aufgrund der Intensität und der dadurch bedingten Verletzungsgefahr von höchstens vier auf höchstens sechs Semester ausgedehnt werden. Die bisher achtsemestrigen Lehrgänge (wie zB Ausbildung zum Reit- oder Tennislehrer) werden gleichzeitig auf ein aufbauendes System (Modulsystem) umgestellt: So ist beispielsweise für die Aufnahme in eine Trainerausbildung eine abgeschlossene diesbezügliche Instruktorenausbildung notwendig. Die Einzellehrgangsdauer wird nun aufgrund des modularen Stufensystems deutlich kürzer. Mit dieser Änderung wird die Gesamtausbildungsdauer (bis zum höchsten Ausbildungsabschluss) nicht verkürzt, sondern mehr Flexibilität für die Schülerinnen und Schüler geschaffen. Darüber hinaus soll das neue Ausbildungsstufensystem einige Schwächen der bisherigen Lehrplansystematik (insbesondere im Zusammenhang mit dem Erreichen eines höheren Ausbildungsabschlusses) sanieren. Die Höchstdauer der an den Bundessportakademien gesetzlich vorgesehenen Lehrgänge wird somit von acht auf sechs Semester reduziert.

Die in den Lehrplänen vorzusehenden Pflichtgegenstände werden insofern angepasst und aktualisiert, als sich Inhalte und Bezeichnungen der für Sportausbildungen relevanten Gegenstände gewandelt haben.

Eine der Aufnahmsvoraussetzungen für die Aufnahme in einen Lehrgang an einer Bundessportakademie ist die Ablegung einer Eignungsprüfung, durch welche bisher die geistige und körperliche Eignung des Schülers festzustellen war. Statt der unklaren Formulierung der „geistigen Eignung“ von Schülerinnen und Schülern soll zukünftig auf das Erfordernis der notwendigen deutschen Sprachkenntnisse abgestellt werden. Es stellt das keine inhaltliche Änderung dar, sondern entspricht der derzeit geltenden Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen (BGBl. II Nr. 351/2001), die zur Feststellung der „geistigen Eignung“ eine schriftliche und mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Deutsch“ vorsieht. Bei dieser Eignungsprüfung sollen daher auch in Zukunft die entsprechenden Sprachkenntnisse sowie die körperliche Eignung beurteilt werden. Mit dieser Änderung werden die Aufnahmekriterien konkretisiert und der Interpretationsspielraum eingeschränkt.

In Zukunft ist eine Erste-Hilfe-Ausbildung im Ausmaß von 16 Stunden nicht erst im Rahmen der Abschlussprüfung nachzuweisen, da in den Lehrveranstaltungen/Kursen „Sportverletzungen und Maßnahmen“ kein Basiswissen zur Ersten-Hilfe vermittelt wird, sondern darauf aufbauende sportspezifische Erste-Hilfe-Maßnahmen gelehrt werden.

Durchschnittlich werden mit Ablegung einer Befähigungs- oder Abschlussprüfung insgesamt an allen vier Standorten der Bundessportakademien (Graz, Innsbruck, Linz und Wien) pro Jahr 130 Ausbildungen abgeschlossen. Ca. 100 dieser Abschlüsse betreffen Ausbildungen der Instruktorenstufe, die übrigen verteilen sich auf die darauf aufbauende Ausbildungsstufe „Trainer“ bzw. andere Sportlehrerausbildungen.

Abschlussprüfungen der Ausbildungslehrgänge zum Instruktor sind nunmehr lediglich vor den die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern als Prüferinnen und Prüfer abzulegen. Die Effizienz der Prüfungstätigkeit auf der Instruktorenstufe wird insofern gehoben, als nicht mehr zusätzlich eine Expertin oder ein Experte auf dem zu prüfenden Gebiet des Sportwesens mit entsprechender pädagogischer Ausbildung als Vorsitzende oder Vorsitzender hinzugezogen werden muss. Es stehen oft nur wenige solcher Expertinnen und Experten zur Verfügung, die bislang Abschlussprüfungen aller Ausbildungsstufen (teilweise) an allen Standorten der Bundessportakademien abdecken mussten.

Inkrafttreten: 1.9.2016

14. Technisches und textiles Werken:

SchOG: § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 39 Abs. 1

SchUG: § 25 Abs. 3

An der Neuen Mittelschule sind die bisherigen getrennt zu führenden Pflichtgegenstände „Technisches Werken“ und „Textiles Werken“ bereits in einem Pflichtgegenstand zusammengefasst (Technisches und textiles Werken – § 21b Abs. 1 Z 1). Dem sollen die Volksschulen, die (auslaufenden) Hauptschulen und die allgemein bildenden höheren Schulen folgen.

Das getrennte Angebot der beiden Fächer Textiles und Technisches Werken ist meist für die SchülerInnen mit einer erzwungenen Abwahl eines der beiden Fächer verbunden. Dabei entspricht das Wahlverhalten oft veralteten Rollenbildern, sodass Mädchen sehr viel häufiger textiles Werken und Burschen technisches Werken wählen. Mädchen haben dadurch oft keinen Zugang zu positiven technischen Erfahrungen und Burschen haben kaum Möglichkeit sich mit gesellschaftlich relevanten (Kleiden, Wohnen, Arbeiten, Produzieren…) Themenbereichen des textilen Werkens auseinanderzusetzen.

Durch die Zusammenlegung wird allen Schülerinnen und Schülern ermöglicht, von beiden Lerninhalten zu profitieren.

Damit eröffnen sich für Burschen und Mädchen neue Chancen: die gleichwertige technische und gestalterische Kompetenzentwicklung für beide Geschlechter und damit auch eine Erweiterung der beruflichen Perspektiven.

Werken kann durch das Aufbrechen der Trennung von textilem und technischem Werken, durch Zusammenarbeit mit Betrieben, durch Vermittlung von Arbeitsprozessen usw. einen verstärkten Bezug zur Arbeitswelt herstellen und auch einen Beitrag zum Abbau der segregierten Ausbildungs- und Berufswahl leisten.

Im Zuge der PädagogInnenbildung NEU wird die entsprechende Qualifizierung der Lehrenden umgesetzt. Die gesetzliche Verankerung des Faches Technisches und textiles Werken zum jetzigen Zeitpunkt gibt auch hier entsprechende Rechtssicherheit für alle Planungen.

Der Lehrplan der NMS ermöglicht in einem Übergang – unter Berücksichtigung der Qualifikation der eingesetzten Lehrkräfte – den Unterrichtsgegenstand im gleichmäßigen Wechsel innerhalb eines Schuljahres zu führen. Ein alternierendes Unterrichten von Lehrerinnen und Lehrern für „Technisches Werken“ sowie von Lehrerinnen und Lehrern für „Textiles Werken“ ist je nach organisatorischen bzw. personellen Rahmenbedingungen an den Schulstandorten autonom zu gestalten. Eigentliches Ziel ist es allerdings, technisches und textiles Werken miteinander verbunden zu unterrichten, etwa unter Einbeziehung von projektorientiertem, fächerübergreifendem Unterricht oder offenen Lernformen.

Für die Volksschule, (auslaufende) Hauptschule und AHS-Unterstufe sollen analoge Regelungen im Lehrplan verankert werden, damit sichergestellt ist, dass alle derzeit in Dienst befindlichen unterschiedlichen Fachkräfte auch weiterhin zum Einsatz kommen können.

Inkrafttreten: 1.9.2021

15. Berufs(bildungs)orientierung:

SchUG: § 13b

§ 13b SchUG regelt die individuelle Berufs(bildungs)orientierung. Angesprochen sind Schülerinnen und Schüler der 8. und 9. Schulstufen, denen nach derzeitiger Rechtslage das Recht eingeräumt wird, an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern bleiben zu dürfen, um in dieser Zeit berufliche oder berufsbildende Orientierung gewinnen zu können. Die Regelung ging damals (2004) davon aus, dass Schülerinnen und Schüler in weiterführenden Schulen ihre Bildungsorientierung vorerst insofern abgeschlossen haben, als sie sich für den konkreten weiterführenden Schulbesuch entschieden haben. Dies scheint heute nicht mehr zutreffend und gerechtfertigt, mehr Flexibilität im Wechsel von einem Schultyp zu einem anderen oder von Schule zu Beruf ist gefordert. Deshalb soll die bewährte Berufs(bildungs)orientierung grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern ab der 8. Schulstufe im Ausmaß von bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr zustehen, nicht jedoch Schülerinnen und Schülern der Berufsschule.

Inkrafttreten: 1.9.2016

16. Amtsdirektor des Landesschulrates:

B-SchAufsG: § 11 Abs. 3 und § 24 Abs. 10

Die Funktion des Amtsdirektors oder der Amtsdirektorin des Landesschulrates ist derzeit mit Verwaltungsbeamten zu besetzen, was in zweierlei Hinsicht mit einer modernen und effizienten Verwaltung nicht oder nur schwer vereinbar ist.

Zum einen ist das Abstellen auf Beamte zu eng. Es sollen daher künftig auch Vertragsbedienstete mit der Funktion des Amtsdirektors oder der Amtsdirektorin des Landesschulrates betraut werden können.

Zum anderen soll die Bundesbehörde „Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien“ künftig einen oder eine Bundesbediensteten oder Bundesbedienstete als Leiter oder Leiterin des Amtes des Landesschulrates erhalten. Überschneidungen von Bundes- und Landesdienstrecht sowie die sich mit der Bestellung von Landesbediensteten ergebende Notwendigkeit der Refundierung des Personalaufwandes lassen es zweckmäßig erscheinen, diese höchst bedeutende Funktion mit Bundespersonal zu besetzen. Dies steht einer Bestellung von Landesbediensteten insofern nicht entgegen, als diese für die Dauer der Bestellung in einem Vertragsverhältnis zum Bund von der Möglichkeit der Karenzierung im Landesdienst Gebrauch machen können.

In Anbetracht des Umstandes, dass diese in Rede stehende Funktion aktuell in manchen Landesschulräten tatsächlich mit Landesbediensteten besetzt ist, deren Berufslaufbahn durch die im Entwurf vorliegende Novelle nicht beeinträchtigt werden soll, sollen diese Personen von der Neuregelung ausgenommen bleiben.

17. Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe:

Ziel der neuen Oberstufe ist die Erhöhung der Effizienz der Lernprozesse und der Ausbau von den Unterricht begleitenden Unterstützungsleistungen. In einem Semester negativ abgelegte Pflichtgegenstände können rasch durch Semesterprüfungen, die vom Lernumfang her deutlich kleiner sind als die derzeitigen Wiederholungsprüfungen, positiv gestellt werden. Mit einem Begabungsförderungsmodell können Schüler/innen in einzelnen Fächern auch schneller vorankommen und früher abschließen.

Die Umsetzung der neuen Oberstufe ist ein umfangreiches Projekt: Alle Lehrpläne müssen auf Semesterlehrpläne umgestellt werden, die Schüler/innenverwaltung muss EDV-gestützt ablaufen und die unterschiedlichen Lernpfade berücksichtigen, die unterstützenden Begleitmaßnahmen müssen eingerichtet werden, und die unterschiedlichen Semestermodule müssen gezielt verwaltet werden. Bei einer so großen Umstellung der Unterrichtsorganisation vor Ort kann es zu Unsicherheiten bei der Einführung kommen.

Viele Lehrkräfte und Schulleiter/innen an den AHS und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMHS) wollen die bereits erfolgten Umsetzungsschritte konsolidieren und in der Praxis gut abzusichern, bevor die nächste Reformstufe umgesetzt wird. Schulleiter/innen können am besten beurteilen, wie sehr die bisherigen Reformmaßnahmen an ihrer Schule bereits im Schulalltag verankert sind und ob die organisatorischen Rahmenbedingungen im Sinne einer reibungslosen Umsetzung bereits ausreichend gegeben sind. Aus diesem Grund soll es den AHS und BMHS ermöglicht werden, dass die Standorte schulautonom festlegen, ob die 10. Schulstufe der neuen Oberstufe bereits 2017/18 starten soll oder ob ein Start im Schuljahr 2018/19 bzw. im Schuljahr 2019/20 sinnvoller erscheint. Das betrifft ausschließlich an der AHS auch die Inkraftsetzung der für die neue Oberstufe zu erlassenen kompetenzorientierten Lehrpläne und zwar derart, dass die Lehrpläne ab der 10. Schulstufe konform mit der Verschiebung in Kraft treten (also 2018 oder 2019) und nur im Fall des Beginns mit der 10. Schulstufe im Jahr 2019 auch der Lehrplan für die 9. Schulstufe erst mit 2018 in Kraft tritt. An den BMHS sollen die Lehrpläne, die zT bereits in den Jahren 2014 und 2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden, jedenfalls mit September 2016 für die 1. Klassen bzw. die I. Jahrgänge und sodann ab 2017 für die Klassen bzw. Jahrgänge der neuen Oberstufe zur Anwendung gelangen, auch wenn die sonstigen, die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen schulautonom auf das Jahr 2018 oder 2019 verschoben wurden.

Damit wird den AHS und BMHS die Möglichkeit geboten, sich gemäß den jeweiligen Rahmenbedingungen am Schulstandort optimal auf die neue Oberstufe vorzubereiten und die einzelnen Reformschritte zeitlich so durchzuführen, dass eine solide Umsetzung gewährleistet ist.

Die Möglichkeit, um ein oder zwei Jahre später zu beginnen, wird als Verordnung der Schulleitung mit Wirksamkeit nur für den betreffenden Standort gesetzlich verankert. Der Schulgemeinschaftsausschuss ist als beratendes Organ anzuhören. Sollte von der Schulleiterin oder vom Schulleiter keine Initiative ausgehen und es seitens der im SGA vertretenen Lehrer-, Eltern- oder Schülerschaft als zweckmäßig erachtet werden, darüber zu beraten, so kann jede dieser Kurie gemäß § 64 Abs. 8 SchUG eine Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses zu diesem Thema verlangen, die dann vom Schulleiter oder von der Schulleiterin binnen einer Woche anzuberaumen ist. Bis zum 1. Dezember 2016 muss im Falle eines späteren Startes eine der beiden Varianten gewählt werden (Start der neuen Oberstufe mit der 10. Schulstufe 2018/19 oder 2019/20) und die Verordnung der Schulleitung erlassen und kundgemacht sein. Sie ist der Schulbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Zeitraum wurde so gewählt, dass einerseits ein neuer Schulgemeinschaftsausschuss im anlaufenden Schuljahr konstituiert werden kann und andererseits die Entscheidung nicht zu spät im Schuljahr fällt, um zeitgerecht im vorbereitenden Schuljahr 2016/17 Planungssicherheit für den weiteren Verlauf der Oberstufengestaltung zu gewährleisten.

18. Anpassungen zur neuen Oberstufe:

SchUG: § 19 Abs. 3a, § 20 Abs. 4

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012: Art. 4 Z 6, Art. 4 Z 14, Art. 4 Z 49

1. Frühwarnung:

§ 19 Abs. 3a SchUG sieht vor, dass bei einem beobachteten Leistungsabfall die Erziehungsberechtigten unverzüglich zu informieren und zu einem Gespräch einzuladen sind („Frühwarnung“). Gleichzeitig ist vorgesehen, dass diese Frühwarnung erst ab November bzw. April, bei Schulen mit Praktika ab März erfolgen darf, was nicht ganz ohne Widerspruch gesehen werden kann.

Nun erweist sich der Monat April für eine Frühwarnung im letzten Semester einer Ausbildung ebenfalls als zu spät und es bedürfte einer weiteren Sonderbestimmung für dieses Semester.

Der vorliegende Entwurf sieht nunmehr, getragen vom Gedanken der Deregulierung, einen gänzlichen Verzicht auf Monate, ab denen erst eine Frühwarnung ausgesprochen werden darf, vor. Es ist beabsichtigt, die Intention der Bestimmung seitens der Schulaufsicht (BMBF, LSR) entsprechend zu kommunizieren und darauf zu achten, dass Frühwarnungen nicht zu früh, etwa schon nach der ersten Leistungsfeststellung im September/Oktober oder im Februar/März ausgesprochen werden.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird Abs. 3a zur Gänze neu erlassen und hinsichtlich der neuen Oberstufe entsprechend differenziert in Kraft gesetzt.

Inkrafttreten: grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; letzter Satz mit 1.9.2017 für die 10. Schulstufe, aufsteigend.

2. Versäumen des praktischen Unterrichts:

§ 20 Abs. 4 enthält Regelungen für den Fall des Versäumens des praktischen Unterrichts, wobei von den Konsequenzen her zwischen unverschuldetem und schuldhaftem Versäumen unterschieden wird. Die Nichtbeurteilung eines Pflichtgegenstandes (vgl. Abs. 4 letzter Satz) hat derzeit das Wiederholen der Schulstufe zur Folge, im Rahmen der neuen Oberstufe ab 2017 wird eine Semesterprüfung abzulegen sein. Da dies im Fall des schuldhaften Versäumens die geringere Last ist, als das Wiederholgen der Schulstufe bei unverschuldetem Versäumen, soll für die Zukunft überhaupt nicht auf das Verschulden abgestellt werden und für alle Fälle des Versäumens die gleiche Regelung gelten.

Inkrafttreten: 1.9.2016

3. Semesterprüfungen (Wiederholung):

a) Semesterprüfungen bzw. Wiederholungen von Semesterprüfungen sind grundsätzlich innerhalb der beiden Semester zu absolvieren, die der negativen Beurteilung folgen. Im Fall eines fremdsprachigen Schulbesuches gemäß § 25 Abs. 9 soll dieser Zeitraum für die Ablegung der Prüfungen entsprechend verlängert werden.

b) Gemäß § 23a Abs. 3 (noch nicht in Kraft, deshalb Änderung des BG BGBl. I Nr. 9/2012) können Semesterprüfungen oder (bis zu 3.) Wiederholungen von Semesterprüfungen zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 SchUG und der Klausurprüfung abgelegt werden. Um zu vermeiden, dass in ein- und demselben Fach mehrere Semesterprüfungen (Wiederholungen von Semesterprüfungen) an diesem Termin angesammelt werden, ist vorgesehen, dass in höchstens drei Pflichtgegenständen jeweils höchstens eine Semesterprüfung (oder bis zu 3. Wiederholung) zu diesem besonderen Termin anberaumt werden dürfen.

Inkrafttreten: wie neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s z 6 SchUG).

4. Leistungsbeurteilung nach Semesterprüfung:

Nach den Bestimmungen über die neue Oberstufe erfolgt die Beurteilung der Leistungen nach Ablegen einer Semesterprüfung unter Einbeziehung der während des Semesters erbrachten Leistungen bestenfalls mit „Befriedigend“. Im Fall von Krankheit oder in anderen Fällen des unverschuldeten Versäumens von Unterricht in einem Ausmaß, das eine sichere Leistungsbeurteilung nicht zulässt, wird dem Schüler oder der Schülerin die Möglichkeit einer Feststellungsprüfung eingeräumt, die auf mindestens acht und höchstens 12 Wochen gestundet werden kann („Nachtragsprüfung“). Wird selbst die auf 12 Wochen gestundete Nachtragsprüfung unverschuldet (zB krankheitshalber) versäumt, so erfolgt das Kalkül „nicht beurteilt“ und ist (in der neuen Oberstufe) eine Semesterprüfung abzulegen. In diesem sicherlich sehr häufig vorkommenden Fall erscheint es ungerechtfertigt, die Beurteilung für das Semester höchstens mit „Befriedigend“ festlegen zu dürfen. Es ist daher vorgesehen, dass in diesem Fall das volle Notenspektrum von „1“ bis „4“ bzw. auch „5“ ausgeschöpft werden kann.

19. Anpassungen zur neuen Reifeprüfung:

SchUG: § 35 Abs. 2 Z 3, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 4 und Abs. 6 Z 4, § 82 Abs. 5p

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012: Art. 4 Z 49

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015: Art. 6 Z 9

SchUG-BKV: § 38 Abs. 4 und Abs. 6 Z 4

1. Fachvorstand als Mitglied der Prüfungskommission:

In § 35 Abs. 3 soll hinsichtlich der Hauptprüfung vorgesehen werden, dass an berufsbildenden mittleren Schulen künftig dann, wenn ein Fachvorstand oder eine Fachvorständin bestellt ist, dieser oder diese an Stelle des Klassenvorstandes oder der Klassenvorständin Mitglied der Prüfungskommission sein soll. Damit wird das Ziel einer weiteren Verfachlichung der abschließenden Prüfung angestrebt.

2. Vorgezogene Teilprüfungen:

An berufsbildenden Schulen dürfen derzeit auf Wunsch des Schülers oder der Schülerin vorgezogene Teilprüfungen (Prüfungstermin am Beginn des Unterrichtsjahres der letzten Schulstufe, vor dem Haupttermin) abgelegt werden der betreffende, das Prüfungsgebiet bildende Gegenstand lehrplanmäßig abgeschlossen und positiv beurteilt wurde. Aus dieser Wahlmöglichkeit heraus ergibt sich die Situation, dass manche Kandidatinnen oder Kandidaten in einem lehrplanmäßig abgeschlossenen Prüfungsgebiet vorgezogen und andere erst zum Haupttermin zur Prüfung antreten.

Bisher konnte für diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten, die vorgezogen angetreten sind, keine Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Teilprüfung bereitgestellt werden, weil die Ressourcen dafür für den Haupttermin benötigt wurden.

Künftig soll dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand lehrplanmäßig abgeschlossen ist und das entsprechende Prüfungsgebiet vom Kandidaten oder von der Kandidatin zur abschließenden Prüfung gewählt wurde, die betreffende Teilprüfung zwingend vorgezogen, also am Beginn der letzten Schulstufe, abgelegt werden müssen. Damit können auch die Vorbereitungsgruppen für diesen Prüfungstermin eingerichtet werden.

Gleiches gilt für die allgemein bildende höhere Schule, wobei dort die Situation erst eintreten wird, wenn die neue Oberstufe erstmals bis zur Reifeprüfung durchlaufen ist.

Im Hinblick auf die beiden Versionen des § 36 Abs. 3, eine, die derzeit in Kraft ist und eine, die mit der neuen Oberstufe in Kraft treten wird, wurde rechtstechnisch der Weg gewählt, § 36 Abs. 3 neu zu erlassen und in der Inkrafttretensbestimmung des § 82 Abs. 8 Z 1 das spätere Wirksamwerden für die allgemein bildende höhere Schule anzuordnen.

3. Beurteilung der Leistungen bei mündlichen Kompensationsprüfungen:

Mündliche Kompensationsprüfungen sind Bestandteil der schriftlichen Klausurprüfung, wenngleich der Prüfungsmodus nach den für die mündlichen Teilprüfungen geltenden Bestimmungen erfolgt (Prüfer und Beisitzer, Einvernehmen). In § 38 Abs. 4 wurde es verabsäumt, für die Beurteilung der Leistungen bei mündlichen Kompensationsprüfungen Regelungen zu treffen, wie sie auch für die Beurteilung von mündlichen Teilprüfungen gelten. Dies soll nunmehr nachgeholt werden.

Inkrafttreten: Mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

4. Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung:

Es wurde verabsäumt zu regeln, dass auch bei förmlicher Nichtbeurteilung eines Prüfungsgebietes die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung auf „nicht bestanden“ zu lauten hat. Ab dem Zeitpunkt des Vorliegens einer Gesamtbeurteilung mit „nicht bestanden“ kann Rechtsmittel erhoben werden.

Das gilt nicht für die Fälle, bei denen in einem Prüfungsgebiet keine Beurteilung erfolgt, weil nicht angetreten wurde (bei der abschließenden Arbeit etwa auch nur zur Präsentation und Diskussion). Hier kann keine Gesamtbeurteilung erfolgen, weil die abschließende Prüfung noch nicht beendet ist.

Inkrafttreten: Mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

20. Prüfungstaxengesetz– Schulen/Pädagogische Hochschulen:

Zu Z 1 (Titel):

Da Hochschullehrpersonen an den Pädagogischen Hochschulen durch das Außerkrafttreten des Abschnittes VI der Anlage I zum Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 2013 nicht mehr in den Anwendungsbereich des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen fallen, ist der Titel anzupassen.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1):

Die Abgeltung der Prüfungstaxen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Schulleiterin oder den Schulleiter, die Klassenvorständin bzw. Jahrgangsvorständin oder den Klassenvorstand bzw. Jahrgangsvorstand sowie die Schriftführerin oder den Schriftführer erfolgt nicht je Teilprüfung, sondern je Kandidatin oder je Kandidat. Dies führt einerseits dazu, dass bei sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Prüfungsteilen (insbesondere im Zusammenhang mit einer zu Beginn des letzten Schuljahres abgelegten vorgezogenen Teilprüfung) die Prüfungen für die obgenannten Mitglieder der Prüfungskommissionen oft erst spät abgegolten werden können. Die betreffenden Prüfungstaxen gebühren überdies ein weiteres Mal, wenn im Rahmen der verschiedenen von einer Kandidatin oder einem Kandidaten abzulegenden Teilprüfung eines der Mitglieder der Prüfungskommission, wenngleich auch nur vorüber gehend, wechselt. Um daher auch für diese genannten Mitglieder der Prüfungskommissionen eine sofortige und angemessene Abgeltung sicherzustellen und weiters Doppelabgeltungen bei den Prüfungstaxen auszuschließen, sollen die bisher für die Abnahme der gesamten Prüfung je Kandidatin bzw. je Kandidat vorgesehenen Prüfungstaxen je Teilprüfung in der aliquoten Höhe zustehen.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2 und § 7):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß den Novellen zum Bundesministeriengesetz BGBl. I Nr. 16/2000 und Nr. 11/2014.

Zu Z 4 und 5 (§ 3 Abs. 3 und 4):

Wegen der Umstrukturierung der bisherigen Anlage I sind auch dementsprechende Anpassungen bei den Bezeichnungen in den neuen Anlagen I und Ia vorzunehmen.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 5 und 6):

Das Schulrecht sieht die Möglichkeit vor, dass mehrere Prüfer/innen eine abschließende Arbeit korrigieren und beurteilen. Die entsprechende bisher in der Anlage I enthaltene eine Aliquotierung der Prüfungstaxen bei Vorhandensein mehrerer Prüfer/innen vorsehende Regelung wird in die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen übernommen.

Abs. 6 dient zur Klarstellung, dass die für das Schuljahr 2015/16 aufgrund der 2. Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 164/2015, in § 63b des Gehaltsgesetzes übernommenen Abgeltungen für die Betreuung der Abschlussarbeiten nicht auch aufgrund des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen gebühren.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 1):

Der für die Valorisierung der Prüfungstaxen vorgesehene Bezugsansatz vom Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage wurde durch die Novelle des Gehaltsgesetzes durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 durch den Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes ersetzt. Zur Klarstellung wird diese durch BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 in § 169e Abs. 5 Gehaltsgesetz im Übergangsrecht auch auf das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen für anwendbar erklärte Änderung nunmehr ausdrücklich auch in das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen übernommen.

Weiters werden wegen der Umstrukturierung der Anlagen I und Ia Bezeichnungen angepasst.

Zu Z 8 und 9 (§ 6 Abs. 14 und § 6b):

Die Novelle zum Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen soll mit 1. September 2016 in Kraft treten. Im Übergangsrecht ist allerdings vorgesehen, dass für die im Rahmen der im Schuljahr 2015/16 abzulegenden Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen sowie Abschlussprüfungen abzulegenden abschließenden Prüfungen die novellierten Bestimmungen bereits Anwendung finden sollen. Für den Bereich der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sollen im Sinne der mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 wirksam werdenden Eingliederung dieser Schulen in die berufsbildenden höheren Schulen bereits die für die berufsbildende höhere Schulen gemäß Anlage 1 Abschnitt III vorgesehenen gleichlautenden Prüfungstaxen für die Abrechnung der Reife- und Diplomprüfungen sowie der Diplomprüfungen mit der Maßgabe Anwendung finden, dass an die Stelle der Funktionen Jahrgangsvorständin oder Jahrgangsvorstand die Funktion Klassenvorständin oder Klassenvorstand tritt.

Zu Anlage I:

In Anlage I werden nunmehr die Abgeltungen für alle durch BGBl. I Nr. 52/2010 und BGBl. I Nr. 38/2015 neu geregelten abschließenden Prüfungen auch für den Bereich der berufsbildenden mittleren Schulen sowie für die aufgrund der Novellierung des SchUG-BKV durch BGBl. I Nr. 97/2015 künftig vorgesehenen Änderungen bei den abschließenden Prüfungen an Schulen für Berufstätige berücksichtigt. Dies betrifft insbesondere die Änderungen zur Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Implementierung der Abgeltungen für standardisierte Prüfungen im Bereich der höheren Schulen und Anpassungen im Bereich der Abschlussprüfungen.

Aufgrund der Eingliederung der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in die Systematik der berufsbildenden höheren Schulen ist künftig für diese Schulen kein eigener Abschnitt mehr erforderlich, sondern es finden auf diese Schulen die Abgeltungen für die berufsbildenden höheren Schulen gemäß Abschnitt III Anwendung. Wie bei den dem Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, unterliegenden Schulformen ist nun auch bei den dem SchUG-BKV unterliegenden Schulformen die Abgeltung der kontinuierlichen Betreuung der abschließenden Arbeiten mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 164/2015, vom Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen nach § 63b GehG übergeführt worden. Im Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen ist somit lediglich noch eine Abgeltung für die Korrektur und Beurteilung der abschließenden Arbeiten vorgesehen. Entsprechendes gilt für die Abschlussarbeiten an den berufsbildenden mittleren Schulen. Auch bezüglich dieser Schulen wurde die Abgeltung der kontinuierlichen Betreuung der abschließenden Arbeiten nunmehr in § 63b GehG übergeführt. Bezüglich der Höhe der für Berufstätigenformen sowie für die berufsbildenden mittleren Schulen vorzusehenden einzelnen Prüfungstaxen wurden die für die bereits in Kraft stehenden Bestimmungen vorgesehenen Prüfungstaxen übernommen.

Ein weiteres Anliegen dieser Novelle ist es, die bei allgemein bildenden höheren Schulen und berufsbildenden Schulen in Einzelfällen vorgesehenen unterschiedlichen Prüfungstaxen im Bereich der Zulassungsprüfungen zu Externistenprüfungen zu vereinheitlichen. Zugleich wurde die unterschiedliche Abgeltung der Klassenvorständinnen oder Klassenvorstände an den allgemein bildenden höheren Schulen an die Abgeltung für die Jahrgangsvorständinnen oder Jahrgangsvorstände an den berufsbildenden höheren Schulen angepasst.

Einen weiteren Schwerpunkt dieser Novelle bildet eine Systemänderung bezüglich der Abgeltung von Prüfungen, welche aus mehreren Teilprüfungen bestehen und sich dadurch über einen längeren Zeitraum erstrecken können. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass eine unflexible Abgeltung für eine gesamte Prüfung je Kandidat/in für die Funktionen Vorsitz, Schulleitung, Klassenvorstand oder Klassenvorständin oder Jahrgangsvorstand oder Jahrgangsvorständin und Schriftführung ineffizient ist. Somit soll bei bestimmten Prüfungen auch für diese Funktionen das bereits bei Prüfer/innen und Beisitzer/innen verwendete System der Abgeltung je Prüfungsteil zur Anwendung kommen. Die diesbezüglichen Prüfungen sind im Bereich der Pflichtschulen die Externistenprüfungen, im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen die Hauptprüfungen der Reifeprüfung sowie die Externistenreifeprüfungen, im Bereich der berufsbildenden höheren Schulen die Hauptprüfungen der Reife- und Diplomprüfung sowie der entsprechenden Externistenprüfungen und im Bereich der berufsbildenden mittleren Schulen die Abschlussprüfungen sowie die Externistenabschlussprüfungen.

Bei bestimmten Prüfungen sieht das Schulrecht vor, dass aufgrund deren Komplexität (zB bei fächerübergreifenden Prüfungen) statt einer/m Beisitzer/in ein/e zweite/r Prüfer/in bestellt werden kann. In diesen Fällen ist eine Regelung für beide Prüfer/innen vorzusehen, die der Abgeltung der für eine/n Prüfer/in und eine/n Beisitzer/in gebührenden Prüfungstaxen Rechnung trägt.

Zu Anlage Ia:

Für Prüfungen an mittleren und höheren Schulen sowie an den Bildungsanstalten, welche noch nach den alten Prüfungsordnungen (vor BGBl. I Nr. 120/2012 und Nr. 97/2015) durchzuführen sind, werden die auslaufend noch Anwendung findenden alten Sätze in Anlage Ia angeführt.

21. Unterrichtspraktikumsgesetz:

Zu Z 1 und Z 5 (§ 3 Abs. 9 und § 31):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1):

Der Ausbildungsbeitrag einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten beträgt 50 vH. des Monatsentgeltes einer Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1. Dieser Bezugsansatz wurde durch die Novelle des Vertragsbedienstetengesetzes, BGBl. I Nr. 32/2015, geändert. Gemäß § 169e Abs. 2 GehG trat an die Stelle des Verweises auf das Entgelt des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1 mit 12. Februar 2015 unmittelbar der für dieses Gehalt angeführte Betrag in der am 11. Februar 2015 geltenden (alten) Fassung. Dieser Betrag änderte sich im selben Ausmaß wie jene Gehaltsstufe (Entgeltstufe) derselben Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe), für die in der am 12. Februar 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist, in Ermangelung eines nächstniedrigeren Betrages ist die betraglich niedrigste Entgeltstufe heranzuziehen. Die zu vergleichenden Beträge sind dabei kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

I L/l 1 am 11. Februar 2015: 2.268,4 Euro

I L/l 1 am 12. Februar 2015: 2.359,0 Euro

I L/l 1 ab 1. März 2015 (Gehaltserhöhung von 1,77 Prozent, aufgerundet auf ganze Euro): 2.401,0 Euro

Die Erhöhung von 2.359,0 Euro auf 2.401,0 Euro stellt eine Erhöhung um 1,78 % dar (Faktor 1,0178). Dieser Faktor angewandt auf 2.268,4 Euro führt zu einer neuen Bemessungsgrundlage von 2.308,78 Euro. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2016 wurde die Besoldung der Bundesbediensteten um 1,3 Prozent erhöht, wodurch sich die aktuelle Bemessungsgrundlage von 2 338,79 Euro ergibt.

Zu Z 3 (§ 27a):

Die gegenständliche Ergänzung in Z 1 dient zur Klarstellung, dass eine zweijährige Vollbeschäftigung an einer Schule in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer Vollbeschäftigung an einer österreichischen Schule gleichzuhalten ist. Bei der betreffenden Schule muss es sich jedenfalls um eine Schule einer Schulart handeln, welche mit einer der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schulart vergleichbar ist. Eine Nichtanerkennung dieser Zeiten widerspräche den europarechtlichen Vorgaben.

In Z 2 erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014.

22. Lehrbeauftragtengesetz:

Zu Z 1, Z 5, Z 6 und Z 7 (Titel, § 3, § 3a und § 5 Abs. 2):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß den Novellen zum Bundesministeriengesetz BGBl. I Nr. 16/2000 und Nr. 11/2014.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 3):

Durch den dem § 1 Abs. 3 angefügten Satz wird klargestellt, dass für Lehrbeauftragte neben der Verpflichtung zur Erteilung des vorgesehenen Unterrichts auch die für jene im Schulrecht vorgesehenen sonstigen Verpflichtungen, nämlich insbesondere die Abnahme der mit ihrem Unterricht einhergehenden Prüfungen und die Teilnahme an Schulkonferenzen, gelten. Nicht hingegen sind auf Lehrbeauftragte die in den dienstrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen zusätzlichen Verpflichtungen wie zB die Supplierverpflichtung anzuwenden.

Zu Z 4 (§ 1 Abs. 7 ):

Der für die Valorisierung der für Lehrbeauftragte vorgesehenen Vergütungen festgelegte Bezugsansatz vom Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage wurde durch die Novelle des Gehaltsgesetzes 1956 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 durch den Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG ersetzt. Zur Klarstellung wird diese durch BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 in § 169e Abs. 5 GehG im Übergangsrecht auch auf das Lehrbeauftragtengesetz für anwendbar erklärte Änderung nunmehr ausdrücklich in das Lehrbeauftragtengesetz übernommen.

Zu Z 6 (§ 3a Abs. 5):

§ 169e Abs. 2 GehG regelt für den Fall, dass eine Bestimmung in einem Bundesgesetz in einer vor dem 12. Februar 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Entgeltes auf das Entgelt einer bestimmten Entlohnungsstufe einer nach § 169d Abs. 1 GehG überzuleitenden Entlohnungsgruppe verweist, an die Stelle des Verweises auf das Entgelt dieser Entlohnungsstufe der mit 12. Februar 2015 unmittelbar für dieses Entgelt angeführte Betrag in der am 11. Februar 2015 geltenden (alten) Fassung tritt. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie jene Entgeltstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist. Die zu vergleichenden Beträge sind dabei kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. In Bezug auf das laut § 3a Abs. 5 Lehrbeauftragtengesetz einer Fremdsprachenassistenz gebührenden Betrages von 76 % des Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe l 2b 1, Entlohnungsgruppe 3, ergibt sich daraus:

l 2b 1/3 am 11. Februar 2015: 1.838,6 Euro

l 2b 1/2 am 12. Februar 2015: 1.830,0 Euro

l 2b 1/2 ab 1. März 2015 (Gehaltserhöhung von 1,77 Prozent, aufgerundet auf ganze Euro): 1.863,0 Euro

Die Erhöhung von 1.830,0 Euro auf 1.863,0 Euro stellt eine Erhöhung um 1,803 % dar (Faktor 1,01803). Dieser Faktor angewandt auf 1.838,6 Euro führt zu der anzuwendenden neuen Bemessungsgrundlage von 1.871,75 Euro. Die einer Fremdsprachenassistenz gebührenden 76% von 1.871,75 Euro entsprechen 1,422,53 Euro bzw. 74,99 % des für die Entlohnungsstufe 3 der Entlohnungsgruppe l 2b 1 zum 1. März 2015 vorgesehenen Betrages von 1.897,0 Euro.

23. Forstgesetz 1975:

Zu Z 1 (§ 106 Abs. 3 Z 1 und § 109a Abs. 7), Z 2 (§ 109 Abs. 1 und 2 alt) und Z 3 (§ 109 Abs. 1):

§ 109 Abs. 1 und 2 betreffend die Anerkennung einer im Ausland absolvierten fachlichen Prüfung als der Staatsprüfung gleichwertige Prüfung sind obsolet, da eine allfällige Überprüfung und Anerkennung von der Staatsprüfung gleichwertigen, im Ausland absolvierten Ausbildungen ohnehin im Rahmen des Berufsanerkennungssystems – betreffend die reglementierten Berufe Förster/Försterin und Forstwirt/Forstwirtin – erfolgt. Dementsprechend sollen § 109 Abs. 1 und 2 aufgehoben, die Abs. 3 bis 7 neu nummeriert und Gesetzesverweise angepasst werden.

Zu Z 4 (§ 109 Abs. 2 Z 2):

Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU sieht für die Anerkennung von im Herkunftsstaat nicht reglementierten Berufen insofern Erleichterungen vor, als einerseits nur mehr eine einjährige anstelle der bisher notwendigen zweijährigen Berufserfahrung bezogen auf den der Antragstellung vorausgehenden zehnjährigen Zeitraum gefordert wird und diese Berufsausübung zudem auch in Teilzeit in einer entsprechenden Gesamtdauer erfolgt sein kann.

Zu Z 5 (§ 109 Abs. 2 zweiter Satz) und Z 6(§ 109 Abs. 2a):

Art. 53 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG enthält nunmehr wesentlich detailliertere Regelungen betreffend die für die Ausübung Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse. Dementsprechend hat der zweite Satz des § 109 Abs. 2 zu entfallen und wird ein neuer Abs. 4a eingefügt. Danach muss der Antragsteller nach wie vor über die für die Ausübung der betreffenden Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und kann die Behörde dem Antragsteller im Falle von erheblichen und konkreten Zweifeln daran den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse mit Bescheid vorschreiben. Die Richtlinie stellt diesbezüglich klar, dass eine Überprüfung der Sprachkenntnisse jedoch erst nach erfolgter Berufsanerkennung vorgeschrieben werden kann, sodass eine Versagung der Berufsanerkennung mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht möglich ist. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen sich im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes halten und sollen nicht darauf ausgerichtet sein, Berufsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates auszuschließen.

Zu Z 7 (§ 109 Abs. 3):

Da in dieser Bestimmung auf die Frist gemäß Abs. 2 Z 2 verwiesen wird, ist hier – entsprechend den Ausführungen zu Z 10 – an die nur einjährige Berufserfahrung anzuknüpfen.

Zu Z 8 (§ 109 Abs. 4):

Art. 13 Abs. 1 und 2 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG fordern nun nicht mehr, dass die vom Antragsteller vorgelegte Berufsqualifikation unmittelbar unter dem Niveau der vom Anerkennungsstaat geforderten Qualifikation liegen muss. Vielmehr sind auch größere Niveauunterschiede möglich, die durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 109a Forstgesetz 1975 auszugleichen wären. Bei Unterschieden von mehr als einem Qualifikationsniveau entfällt jedoch die Wahlfreiheit des Antragstellers bei den Ausgleichsmaßnahmen (siehe Z 18).

Zu Z 9 (§ 109 Abs. 4a):

Um die Vergleichbarkeit der nach dem Herkunftsstaat erforderlichen Qualifikationsniveaus im Sinne des § 109 Abs. 4 Z 2 mit den für die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 Forstgesetz 1975 erforderlichen Niveaus zu ermöglichen, erfolgt eine Zuordnung der forstlichen Berufe zu den jeweiligen Qualifikationsniveaus des Art. 11 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Z 10 (§ 109 Abs. 6 und 7):

Mit diesen Absätzen wird Art. 4f der geänderten Richtlinie 2005/36/EG betreffend den partiellen Zugang für den Bereich der Niederlassungsfreiheit umgesetzt. Davon betroffen sind Fälle, in denen der Beruf im Inland ein breiteres Spektrum an Tätigkeiten als im Herkunftsstaat umfasst. Ist hier der Unterschied zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren müsste, um die Lücke auszugleichen, so soll nunmehr die Möglichkeit der Gewährung eines partiellen Zugangs zur jeweiligen Berufstätigkeit bestehen. Die Definition der einen partiellen Zugang ausschließenden zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entspricht der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 1 lit. m der Richtlinie.

Zu Z 11 (§ 109a Abs. 1, § 109a Abs. 1a und § 109a Abs. 2):

Infolge des Entfalls des – den Unterschied der Ausbildungsdauer betreffenden – Art. 14 Abs. 1 lit. a der geänderten Richtlinie 2005/36/EG hat auch die entsprechende Bestimmung des § 109a Abs. 1 Z 1 zu entfallen, Z 2 und 3 waren entsprechend neu zu nummerieren. Infolge des Entfalls der Mindestqualifikationsniveaus ist die Ausbildungsdauer nun kein auszugleichendes Kriterium mehr. Daher hat auch der Hinweis auf die Dauer in der nunmehrigen Z 1 zu entfallen.

Mit dem letzten Satz des § 109a Abs. 1 wird die Definition für den Begriff „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“ gemäß Art. 14 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt.

Art. 14 Abs. 3 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG sieht vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom Grundsatz der Wahlfreiheit des Antragstellers zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung absehen und entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben kann. Von der Ermächtigung zur Vorschreibung beider Ausgleichsmaßnahmen war keine Anwendung zu machen, da keiner der Forstberufe nach Art. 11 lit. d der Richtlinie eingestuft ist.

Mit dem zweiten Satz wird Art. 13 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt. Hier kann im Falle eines zu großen Qualifikationsunterschiedes (Art. 11 lit. a gegenüber Art. 11 lit. e dieser Richtlinie) die Anerkennung sofort und ohne Prüfung allfälliger Ausgleichsmaßnahmen verweigert werden.

Der bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird von der geänderten Richtlinie 2005/36/EG nun noch näher konkretisiert. So hat die anerkennende Behörde diesbezüglich nicht nur zu beachten, welche „Kenntnisse“ der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat im Rahmen seiner Berufspraxis erworben hat, sondern kann es sich hierbei auch um „Fähigkeiten“ oder „Kompetenzen“ handeln. Diese kann der Antragsteller nun auch durch sogenanntes „lebenslanges Lernen“ erworben haben (Art. 14 Abs. 5 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG).

Unter „lebenslangem Lernen“ ist nach der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 1 lit. l der geänderten Richtlinie 2005/36/EG jegliche Aktivität der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens zu verstehen, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.

Allerdings können gemäß Art. 14 Abs. 5 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG nur jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt werden, die von einschlägigen Stellen formell als gültig anerkannt wurden.

Mit dem dritten Satz dieser Bestimmung wird Art. 14 Abs. 6 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt, wonach die Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme hinreichend zu begründen ist und dem Antragsteller bestimmte Informationen mitgeteilt werden müssen.

Zu Z 12 (§ 109a Abs. 5):

Mit dieser Änderung wird die neue Legaldefinition der Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. h der geänderten Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt, die nunmehr von einem erweiterten Begriff der beruflichen Kenntnisse ausgeht.

Zu Z 13 (§ 109b Abs. 2 Z 2):

Auch im Bereich der Dienstleistungsfreiheit wurde die Anforderung einer mindestens zweijährigen Berufsausübung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b der geänderten Richtlinie 2005/36/EG auf eine einjährige Berufsausübung reduziert, bei deren Vorliegen die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikation eingeschränkt werden darf. Diese zumindest einjährige Berufserfahrung soll bei im Herkunftsstaat nicht reglementierten Berufen einen gewissen Sicherheitsmechanismus darstellen. Außerdem muss die Berufsausübung nicht wie bisher ausschließlich im Niederlassungsstaat erfolgt sein, sondern kann auch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten absolviert worden sein.

Zu Z 14 (§ 109b Abs. 4):

Hier wird hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung einerseits Art. 7 Abs. 4 sechster Unterabsatz der geänderten Richtlinie 2005/36/EG für den Fall der Nachprüfung umgesetzt. Andererseits wird die diesbezüglich für Fälle des partiellen Zugangs vorgesehene Bestimmung des Art. 4f Abs. 5 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt, wonach in solchen Fällen abweichend von Art. 7 Abs. 4 sechster Unterabsatz der geänderten Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zu verwenden ist.

Zu Z 15 (§ 109b Abs. 6):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 8 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt.

Zu Z 16 (§ 109b Abs. 7):

Gemäß Art. 7 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG kann die zuständige Behörde bei der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen des Dienstleisters durchführen. Neu geregelt ist nunmehr, dass ein allfälliger, der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglicher Qualifikationsunterschied durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Zum Begriff des „lebenslangen Lernens“ gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. l der geänderten Richtlinie 2005/36/EG sei auf die Ausführungen zu Z 19 verwiesen.

Andernfalls ist eine Eignungsprüfung für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen vorzuschreiben. Die Richtlinie geht nunmehr ausschließlich von der Möglichkeit einer Eignungsprüfung aus, weswegen die Passage „oder einer anderen geeigneten Ausgleichsmaßnahme“ zu streichen war.

Zu Z 17 (§ 109b Abs. 8):

Die Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Z 18 (§ 109b Abs. 9):

Im Falle der Gewährung von partiellem Zugang zu einem Beruf gemäß § 109 Abs. 6 und 7 Forstgesetz 1975 ist gemäß Art. 4f Abs. 5 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG den Empfängern der Dienstleistung der Umfang der beruflichen Tätigkeiten eindeutig anzugeben.

Zu Z 19 (§ 109c samt Überschrift):

Nach Art. 57a der geänderten Richtlinie 2005/36/EG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die unter die Richtlinie fallenden Angelegenheiten nicht nur über die zuständige Behörde, sondern darüber hinaus auch aus der Ferne elektronisch über den sog. „Einheitlichen Ansprechpartner“ (EAP) abgewickelt werden können. Dabei handelt es sich um gemäß der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, bereits in allen Bundesländern auf der Grundlage von Landesgesetzen bzw. dem Dienstleistungsgesetz eingerichtete Stellen, die über entsprechende Portale als zentrale Informations- und Einbringungsstelle für Anbringen fungieren, jedoch selbst keine behördlichen Entscheidungsbefugnisse besitzen.

Gemäß Art. 57a der geänderten Richtlinie 2005/36/EG sollen die EAP nunmehr auch zur Abwicklung von Verfahren nach der Richtlinie in Anspruch genommen werden können. Dies betrifft Verfahren zur Berufsanerkennung gemäß Art. 13 dieser Richtlinie sowie im Zusammenhang mit Dienstleistungstätigkeiten gemäß Art. 5 bis 9 dieser Richtlinie. Ausdrücklich ausgenommen von der Abwicklung über den EAP ist die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.

Da das Verfahren über den EAP im Dienstleistungsgesetz (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011, abschließend geregelt ist, wird in § 109c Abs. 1 auf die diesbezüglichen Bestimmungen der §§ 6 bis 11 DLG verwiesen. Lediglich der Fristenlauf war abweichend von § 6 Abs. 4 DLG zu regeln. § 6 Abs. 4 DLG sieht nämlich vor, dass der Fristenlauf bei Einbringung beim EAP erst am dritten Werktag zu laufen beginnt, während Art. 57a der geänderten Richtlinie 2005/36/EG ausdrücklich normiert, dass der Fristenlauf im Zusammenhang mit Verfahren nach Art. 7 Abs. 4 (Nachprüfung) und Art. 51 (Berufsanerkennung) dieser Richtlinie auch bei Einbringung beim EAP unmittelbar mit dem Zeitpunkt des Einreichens beginnt.

Zu Z 20 (§ 117 Abs. 1):

Seit der Einrichtung der Forstfachschule, die derzeit in Waidhofen an der Ybbs (Niederösterreich) ihren Standort hat, im Jahr 1976 hat sich die Forstwirtschaft gravierend verändert. Besonders gestraffte Strukturen der Betriebsorganisation, Rationalisierungen in der Verwaltung und Personalkürzungen sowie die weitere Mechanisierung der Holzernte haben die Anforderungen an die in der Forstwirtschaft Tätigen und deren Berufsbilder gewandelt.

Im Zusammenhang mit der durch die Forstgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 59/2002, geänderte Bestellungspflicht nach § 113 Forstgesetz 1975 soll der/die heutige Forstwart/Forstwartin ein/eine universell einsetzbarer/einsetzbare Praktiker/Praktikerin sein, der/die Forstbetriebe bis zu einer Größe von 1 000 ha Waldfläche insbesondere in forstlicher aber auch in jagdlicher Hinsicht führen kann.

Aus diesem Grund wurde in den letzten Jahren etwa im Rahmen des Österreichischen Walddialogs vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit Vertretern aus den Bereichen Forst- und Jagdwirtschaft das Berufsbild „Forstwart/Forstwartin“ diskutiert. Es wurden viele Schulmodelle zur Weiterentwicklung der Forstfachschule entwickelt und geprüft. Gemeinsam mit dem vormaligen Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und nunmehrigen Ministerium für Bildung und Frauen hat sich die zweijährige Schulform mit integriertem Pflichtpraktikum als sinnvollste Variante herausgestellt.

Diese Ausbildung an der „neuen Forstfachschule“ soll hinkünftig, beginnend ab dem Schuljahr 2018/2019, in Traunkirchen absolviert werden können. Dort findet auch die derzeit in Gmunden situierte forstliche Ausbildungsstätte Ort, die Teil des Bundesforschungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft ist, ihren neuen Standort. Durch diese örtliche Vereinigung der Forstfachschule mit der forstlichen Ausbildungsstätte sind für die Ausbildung der Schüler der Forstfachschule besonders vorteilhafte Synergien möglich. Dadurch soll der eine hohe Bedeutung genießende praktische Teil der Ausbildung an der Forstfachschule verbessert bewerkstelligt werden können.

Die zweijährige Forstfachschule soll aber schon ab dem Schuljahr 2017/18 bestehen. Die Schüler und Schülerinnen des ersten Jahrgangs dieser Schule sollen das erste Jahr noch am derzeitigen Schulstandort in Waidhofen an der Ybbs und das zweite Schuljahr (2018/19) schon am neuen Schulstandort in Traunkirchen absolvieren. Mit der Aufnahme der Schüler und Schülerinnen des zweiten Jahrganges sollen dann ab dem Schuljahr 2018/19 die erste und zweite Schulstufe dieser Schule in Traunkirchen betrieben werden.

Zu Z 21 (§ 119 Abs. 1):

Durch die Verlängerung der Ausbildungsdauer an der Forstfachschule auf zwei Jahre hat eine entsprechende Erhöhung der Anzahl der Stunden der Pflichtgegenstände zu erfolgen, die diese Ausbildung umfassen soll.

Nach dem bisherigen, mit dem Bundesministerium für Bildung und Frauen in Vorbereitung befindlichen Lehrplan ist aufgrund der geplanten Zweijährigkeit eine Gesamtstundenzahl von mindestens 2 800 Unterrichtsstunden vorzusehen, wobei eine Wochenstundenanzahl von 38 nicht überschritten werden darf. Im Hinblick auf die „Durchlässigkeit“ des Bildungssystems ist darin eine Erhöhung der Unterrichtsstunden für die allgemeinbildenden Gegenstände enthalten.

Zu Z 22 (§ 119 Abs. 2):

Der vom Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassende Lehrplan der vorgesehenen zweijährigen Forstfachschule soll eine praxisorientierte Ausbildung gewährleisten, die dem neuen Berufsbild bzw. den Anforderungen der Praxis gerecht wird.

Neben der näheren Anführung der allgemeinbildenen Gegenstände in Z 1 soll die Bestimmung der Z 2 vergleichbar dem § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes formuliert werden, um im Lehrplan die entsprechenden Fächer vorsehen zu können.

Der Schwerpunkt soll in der Vermittlung von forstlichen und jagdlichen Qualifikationen und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen liegen, die etwa durch die Wald- und Jagdpädagogik ergänzt wird. Vor allem soll aber die praktische Ausbildung erweitert werden.

Mit dem vorgesehenen letzten Satz dieser Bestimmung soll auf die Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8a des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes verwiesen werden. Entsprechend diesen Bestimmungen soll auch der Lehrplan der Forstfachschule, wie auch bei den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, autonomer und flexibler gestaltet und weitere Unterrichtsgegenstände (alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) entsprechend den Aufgaben der Forstfachschule vorgesehen werden können.

Zu Z 23 (§ 119 Abs. 3 und 4):

Mit Abs.  3 soll geregelt werden, dass im Lehrplan auch eine verpflichtend zu absolvierende Praxis in einem Forstbetrieb vorzusehen ist. In Verbindung mit der theoretischen und praktischen Ausbildung an der Schule wird diese zur verbesserten Erreichung des Bildungszieles, nämlich der für die Ausübung des Berufs „Forstwart/Forstwartin“ erforderlichen Kenntnisse, praktische Fertigkeiten und Fähigkeiten, als erforderlich erachtet.

Mit Abs. 4 soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass entsprechend der Bestimmung des § 6 des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes Schulversuche an der Forstfachschule durchgeführt werden können.

Zu Z 24 (§ 120):

Die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschule sollen hinsichtlich des Ziels einer fortlaufenden (unterbrechungsfreien) Ausbildung geändert werden, sodass zwischen der Pflichtschule und der Forstfachschule möglichst keine schul- oder berufsausbildungsfreie Zeit verbleibt.

Hinkünftig soll deshalb im Allgemeinen die Aufnahme nur erfolgen können, wenn bestimmte Ausbildungen absolviert wurden. Dies sollen der Abschluss der zweiten Klasse/des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder der Abschluss einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der Pflichtschule (9. Schulstufe) sein. Der Abschluss einer Berufsausbildung ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Facharbeiterprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

In Abs. 3 soll geregelt werden, dass in Ausnahmefällen auf Grund besonderer land- und forstwirtschaftlicher Qualifikationen der aufnahmewerbenden Person die Schulleitung, dies insbesondere nach Maßgabe der §§ 5 und 70 des Schulunterrichtsgesetzes, entscheiden kann, dass die geistige Eignung gegeben ist.

In Abs. 4 soll als weitere Ausnahme von der Absolvierung der in Abs. 2 genannten Schul- bzw. Berufsausbildungen geregelt werden, dass die geistige Eignung als gegeben gilt, wenn der Besuch der Forstfachschule während der Berufsausbildung zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 Forstgesetz 1975 (Gemeindewaldaufseher nach § 3 der Tiroler Waldordnung 2005, Waldaufseher nach § 28 des Vorarlberger Landesforstgesetzes) oder zum Berufsjäger/zur Berufsjägerin erfolgt. Weiters soll diese Ausnahme für Personen gelten, die Schüler/Schülerinnen eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule sind und zum Ersatz des in dieser Schulausbildung vorgesehenen Betriebspraktikums der Besuch der Forstfachschule erfolgen soll.

In Abs. 5 soll geregelt werden, dass im Sinne des in Begutachtung gewesenen Entwurfs des Ausbildungspflichtgesetzes (Art. 2 des Jugendausbildungsgesetzes) jene Jugendliche bevorzugt aufgenommen werden sollen, die noch über keine Berufsausbildung verfügen, sodass diesen Personen nach der Absolvierung der Forstfachschule verbesserte Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt geboten werden.

Zu Z 25 (§ 122 Abs. 1):

Es soll eine Anpassung an das Bundesministeriengesetz 1986 erfolgen.

Zu Z 26 (§ 122 Abs. 2):

Nach § 117 Abs. 3 Z 1 Forstgesetz 1975 ist die Möglichkeit der Unterbringung der Schüler der Forstfachschule in einem Schülerheim sicherzustellen.

Es soll klargestellt werden, dass dem Leiter der Schule auch die Leitung des angeschlossenen Schülerheims obliegt. Dadurch soll zur Erreichung der in § 118 zweiter Satz (durch Verweis auf § 2 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetzes) genannten Aufgaben der Schule beigetragen werden.

Zu Z 27 (§ 122 Abs. 3):

An der Fachschule soll eine berufsorientierte und praktische Ausbildung erfolgen. Durch den beabsichtigten Schulstandort in Traunkirchen und der hinkünftig ebenso dort situierten, derzeit noch in Gmunden (Ort) befindlichen forstlichen Ausbildungsstätte sollen, auch Sinne der Verwaltungseffizienz, Synergien genutzt werden. Dazu soll vorgesehen werden, dass auch Lehrbeauftragte an der Fachschule unterrichten können.

Zu Z 28 (§ 179 Abs. 10):

Es soll eine Inkrafttretensbestimmung betreffend die Regelungen für die zweijährige Forstfachschule geschaffen werden, die in dieser Form ab dem Schuljahr 2017/18 betrieben werden soll.

Zu Z 29 (§ 183b):

Der Umsetzungshinweis in Z 1 soll bezüglich der Richtlinie 2013/55/EU aktualisiert werden.

24. Sonstiges und Redaktionelles:

SchOG:

Zu § 8 lit. g sublit. cc SchOG:

§ 8 lit. g sublit. cc definiert den Förderunterricht hinsichtlich leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände ausschließlich über die Leistungsgruppen, wie es sie an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen gibt. Dabei bleibt die Leistungsdifferenzierung nach vertiefter bzw. grundlegender Allgemeinbildung an der Neuen Mittelschule unberücksichtigt. Dies soll durch das Herstellen eines Bezugs zu § 12 Abs. 6 und 6a SchUG ohne lange Ausführungen bereinigt werden.

Zu § 128 Abs. 4 SchOG:

Hier erfolgt die Korrektur eines Schreibfehlers.

LufBSchG:

Zu § 31a Abs. 4 lufBSchG:

Hier erfolgt die Korrektur eines Schreibfehlers.

Zu § 31a Abs. 5, § 31b, § 31c Abs. 8 und 9 luf BSchG:

In diesen Bestimmungen werden die Verweise auf das Bundeshaushaltsgesetz 2013 richtig gestellt.

SchUG:

Zu § 19 Abs. 6 SchUG:

§ 19 Abs. 6 SchUG sieht vor, dass die Informationen im Zuge des Frühwarnsystems dann nicht mehr an die Erziehungsberechtigten und an die Lehrberechtigten ergehen, wenn der Schüler oder die Schülerin bereits eigenberechtigt ist. In Zukunft sollen derartige Informationen auch bei eigenberechtigten Schülerinnen und Schülern an den Lehrberechtigten ergehen, damit dieser seine Ausbildungsaufgaben gegenüber dem auch eigenberechtigtem Lehrling umfassender wahrnehmen kann.

Zu § 28 SchUG:

In der Überschrift des § 28 erfolgen eine redaktionelle Streichung der Hauptschule und eine Ergänzung betreffend die Neue Mittelschule.

Zu § 68 lit. e SchUG:

§ 68 lit. e enthält einen Verweis auf § 12 Abs. 3, der mit BGBl. I Nr. 20/2006 entfallen ist. Es erfolgt sohin eine redaktionelle Streichung des Verweises.

Zu § 82 Abs. 1a SchUG:

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung (Hinweis auf die nachstehenden Bestimmungen, anstatt auf die vorstehenden).

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012:

Zu Art. 4 Z 49 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012:

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung des Inkrafttretens hinsichtlich des § 19 Abs. 3a: In § 82 Abs. 5s Z 5 ist vorgesehen, dass diese Bestimmung grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt und nur hinsichtlich der 10. und folgenden Schulstufen der zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 aufsteigend in Kraft tritt. Dies wird dahingehend richtig gestellt, dass § 19 Abs. 3a (erster bis vorletzter Satz) auch für mittlere und höhere Schulen sofort gelten soll, nur der letzte Satz betreffend die Lernbegleitung an diesen Schulen soll erst mit 1. September 2017 aufsteigend in Kraft treten.

SchPflG:

Zu § 20 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2:

Die im Jahr 2003 im Berufsausbildungsgesetz eingeführte „Integrative Berufsausbildung“ (§ 8b BAG) hat mit der Novelle BGBl. I Nr. 78/2015 zum BAG ihr Bezeichnung als solche verloren. Statt „integrativer Berufsausbildung“ ist nunmehr von der „verlängerten Lehre oder Ausbildung“ und von der „Teilqualifikation“ die Rede. In § 20 SchPflG soll dem durch den Entfall des Wortes „integrativen“ sprachlich Rechnung getragen werden.

BAfl-G:

Zu § 10a Abs. 4 BAfL-G:

Hier erfolgt die Korrektur eines Schreibfehlers.

Zu § 10a Abs. 5 und 7, § 10b Abs. 8 und 9 BAfL-G:

In diesen Bestimmungen werden die Verweise auf das Bundeshaushaltsgesetz 2013 richtig gestellt.

Zu § 10b Abs. 3, 4 und 8 BAfL-G:

Gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, gibt es nur noch eine verwaltungsbehördliche Instanz. Diesem Umstand soll dadurch Rechnung getragen werden, dass in den genannten Bestimmungen von der „Schulbehörde erster Instanz“ auf die „zuständige Schulbehörde“ umgestellt wird.

BildDokG:

Zu § 10 Abs. 4:

§ 10 Abs. 4 wird an die aktuellen Gegebenheiten angepasst, da die Meldung der Sozialversicherungsnummer durch den Bundesminister für Inneres nicht mehr aus der „Gleichsetzungstabelle“, sondern in Form verschlüsselter bPK (als „auf andere geeignete Art“ im Sinne des geltenden Abs. 4) erfolgt. Die Umwandlung der verschlüsselten bPK in Sozialversicherungsnummern geschieht im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.