Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung; Beitritt der Republik Kosovo, Einspruch durch Österreich

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Republik Kosovo ist am 6.11.2015 dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 (BGBl. Nr. 27/1968) beigetreten. Der Kosovo liegt derzeit im Korruptionsindex von Transparency International auf Platz 103 (von 167 Ländern). Im Hinblick auf die Korruption in Verbindung mit dem relativ niedrigen Einkommensniveau besteht derzeit Urkundenunsicherheit in bestimmten Bereichen. Es ist somit nicht auszuschließen, dass im Kosovo Urkunden mit unrichtigem Inhalt käuflich erworben werden können.

 

Sollte im Sinne des Artikel 12 des Haager Übereinkommens bis zum 15.5.2016 kein Einspruch gegen den Beitritt der Republik Kosovo erfolgen, wären öffentliche Urkunden, die von den zuständigen kosovarischen Behörden mit der Apostille versehen werden, ohne weitere Kontrolle von Inlandsbehörden als echt anzuerkennen. Mit der Apostille wird jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde bestätigt. In Verfahren vor Inlandsbehörden könnten somit Urkunden aus dem Kosovo als Beweismittel vorgelegt werden, die zwar echt, aber inhaltlich falsch sind. Dies stellt insbesondere im Personenstandswesen (Einbürgerung, Passausstellung) ein Risiko dar, da seitens der österreichischen Behörden mit der Echtheit der Urkunde auch die inhaltliche Richtigkeit vermutet wird.

 

Das Wirksamwerden des Beitritts der Republik Kosovo zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 im Verhältnis zur Republik Österreich ist somit derzeit nicht wünschenswert.

 

Ziel(e)

Durch einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Kosovo soll verhindert werden, dass kosovarische Urkunden, die mit einer Apostille versehen sind, ohne weitere Kontrolle hinsichtlich der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit in Verfahren vor Inlandsbehörden als Beweismittel zugelassen werden. Durch die Beibehaltung der vollen diplomatischen Beglaubigung soll für die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde eine Kontrollmöglichkeit zur Überprüfung der Urkundensicherheit bestehen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Um sicherzustellen, dass der Einspruch durch die Republik Österreich im Verhältnis zur Republik Kosovo wirksam werden kann, hätte der Einspruch aus völkerrechtlicher Sicht bis zum 15.5.2016 beim Depositarstaat zu erfolgen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern. (Gleichstellungsziel)“ der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2032020339).