Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Vorbeugung von Extremismus und Gewalt

-       Optimierung der Koordination, Administration und Durchführung von Einsätzen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung besonderer Befugnisse zur Verhinderung von Radikalisierung und extremistisch motivierten Straftaten

-       Implementierung der präventiven Gefährderansprache zum Schutz vor Gewalt

-       Eigenständiges Betretungsverbot für Schulen und sonstige Betreuungseinrichtungen

-       Schaffung eines Waffenmitnahmeverbots und von Sicherheitskontrollen in Amtsgebäuden

-       Zentralisierung von Einsatzzentralen

-       Einrichtung einer zentralen Datenanwendung zur Unterstützung der Einsatzkoordination

-       Erweiterung des sprengelüberschreitenden Einschreitens

 

Wesentliche Auswirkungen

Mit dem Regelungsvorhaben sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen verbunden. Für die Durchführung von Sicherheitskontrollen zur Gewährleistung der Gebäudesicherheit ist primär angedacht, dass diese durch personelle Durchsuchungsmaßnahmen im normalen Dienstbetrieb durchgeführt werden. Im Gesetzestext ist nur die Möglichkeit einer Sicherheitskontrolle unter Verwendung technischer Hilfsmittel vorgesehen. Um einheitliche Sicherheitsstandards erzielen zu können, müssen die bestehenden Vorkehrungen zunächst evaluiert werden, um gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Ausstattung mit technischen Hilfsmitteln feststellen zu können.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das EU - Polizeikooperationsgesetz und das Waffengebrauchsgesetz 1969 geändert werden (Präventions-Novelle 2016)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Bedarfsorientierte polizeiliche Präsenz" für das Wirkungsziel "Aufrechterhaltung des hohen Niveaus der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich, insbesondere durch bedarfsorientierte polizeiliche Präsenz, Verkehrsüberwachung, Schutz kritischer Infrastrukturen und internationale Kooperation." der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Effektive und zielgruppenorientierte Maßnahmen der Gewaltprävention werden mit Fokus „Gewalt gegen Frauen“ umgesetzt Effektive und zielgruppenorientierte Maßnahmen der Gewaltprävention werden mit Fokus „Kinder und Jugendliche“ umgesetzt" für das Wirkungsziel "Verbesserter Schutz vor Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Minderjährige. (Gleichstellungsziel)" der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Derzeit sind die präventiven Rechtsbelehrungsinstrumente des SPG auf die Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen beschränkt. Ebenso kann zum Schutz vor Gewalt der Gefährder nicht zu einem Erscheinen bei der Sicherheitsbehörde verpflichtet werden, um gemeinsam mit ihm seine persönliche Gesamtsituation zu betrachten und eine Verdeutlichung der Normen und vor allem der den Gefährder im Wiederholungsfall erwartenden Konsequenzen herbeizuführen. Zum Schutz Unmündiger vor Gewalt kann ein Betretungsverbot für die Schule oder sonstige Betreuungseinrichtung nur gemeinsam mit einem Betretungsverbot für die Wohnung ausgesprochen werden. Weiters kann derzeit nur im Rahmen der Hausordnung die Mitnahme von Waffen in vom Bundesministerium für Inneres sowie den diesem organisatorisch nachgeordneten Behörden genutzten Gebäuden und Räumlichkeiten untersagt werden. Bislang gibt das SPG weder über Art noch Anzahl der Einsatzzentralen Auskunft, sondern spricht lediglich davon, dass diese im notwendigen Umfang zu unterhalten sind, und das sprengelübergreifende Einschreiten ist auf die Fälle von Gefahr im Verzug beschränkt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne Erweiterung der präventiven Instrumente auf die Verhinderung von terroristisch, ideologisch oder religiös motivierten Straftaten, kann solchen Delikten nicht ausreichend vorgebeugt werden.

Kann ein Betretungsverbot für den Bereich der Schule oder sonstigen Betreuungseinrichtungen nur gemeinsam mit einem solchen für die Wohnung ausgesprochen werden, dann kann dieses Instrument in Einzelfällen nicht zum Schutz des gefährdeten unmündigen Minderjährigen eingesetzt werden. Ohne Verankerung der präventiven Rechtsaufklärung von Gefährdern ist es nicht möglich, den Gefährder zum Erscheinen bei der Sicherheitsbehörde zu verpflichten.

Ohne gesetzliche Normierung eines Waffenmitnahmeverbots in Amtsgebäuden des Bundesministeriums für Inneres besteht ein Spannungsverhältnis, wenn Betroffene verpflichtet sind, vor der Behörde zu erscheinen.

Erfolgt keine Zentralisierung der Einsatzzentralen und werden die Möglichkeiten des sprengelüberschreitenden Einschreitens nicht erweitert, dann ist eine effektive Koordination des Einsatzes und ein zweckmäßigeres und rascheres Eintreffen der Organe am Einsatzort nicht möglich.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die zu treffenden Maßnahmen werden federführend von der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit evaluiert, wobei sich insbesondere in Hinblick auf die Schaffung neuer Befugnisse ein qualitativer Vergleich (Fallauswertung in bestimmten Referenzbereichen, Beurteilung der Folgemaßnahmen, Wirkungskontrolle) anbietet.

 

Ziele

 

Ziel 1: Vorbeugung von Extremismus und Gewalt

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind präventive Rechtsbelehrungen im SPG nur im Zusammenhang mit der Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen vorgesehen.

Durch Einsatz von präventiven Instrumenten kann terroristisch, ideologisch oder religiös motivierten Straftaten vorgebeugt werden.

Das Betretungsverbot für den Bereich von Schulen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen kann nur im Zusammenhang mit einem Betretungsverbot der Wohnung ausgesprochen werden.

Das Betretungsverbot für den Bereich der Schule oder sonstigen Betreuungseinrichtungen bietet unabhängig von einem solchen für die Wohnung Schutz vor Gewalt für gefährdete unmündige Minderjährige.

Derzeit kann nur im Rahmen der Hausordnung ein Waffenmitnahmeverbot in vom Bundesministerium für Inneres sowie den diesem organisatorisch nachgeordneten Behörden genutzten Gebäuden und Räumlichkeiten ausgesprochen werden.

Ein gesetzlich implementiertes Waffenmitnahmeverbot samt Sicherheitskontrolle schafft unabhängig vom Hausrecht eine öffentlich rechtliche Verpflichtung, bestimmte Amtsgebäude ohne Waffen zu betreten.

 

Ziel 2: Optimierung der Koordination, Administration und Durchführung von Einsätzen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das SPG sieht keine spezifischen Regelungen zur effektiven Unterstützung bei der Koordination von Notrufeinsätzen sowie zur Verarbeitung von im Rahmen solcher Einsätze anfallenden Daten vor.

Die zentrale Verarbeitung von Daten, die im Rahmen der Administration von Notrufen sowie für die Leitung und Koordination von Einsätzen anfallen, ermöglicht eine effektive Abarbeitung und Koordination von Einsätzen.

Derzeit ist das sprengelüberschreitende Einschreiten nur für Fälle von Gefahr im Verzug geregelt.

Durch die Ermöglichung des sprengelüberschreitenden Einschreitens aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Raschheit treffen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes rascher am Einsatzort ein.

 


 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung besonderer Befugnisse zur Verhinderung von Radikalisierung und extremistisch motivierten Straftaten

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Verhinderung von terroristisch, ideologisch oder religiös motivierten Straftaten sollen präventive Instrumente der Gefährderansprache zur Deradikalisierung sowie eine Meldeverpflichtung neu geschaffen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Implementierung der präventiven Gefährderansprache zum Schutz vor Gewalt

Beschreibung der Maßnahme:

Angelehnt an die Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen soll zum Schutz vor Gewalt eine gesetzliche Grundlage für eine präventive Rechtsaufklärung und Vorführung von Gefährdern geschaffen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Eigenständiges Betretungsverbot für Schulen und sonstige Betreuungseinrichtungen

Beschreibung der Maßnahme:

Der Schutz unmündiger gefährdeter Personen soll insoweit erweitert werden, als ein Betretungsverbot für den Bereich einer Schule oder sonstiger Betreuungseinrichtungen unabhängig von einem Betretungsverbot für die Wohnung ausgesprochen werden kann.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: Schaffung eines Waffenmitnahmeverbots und von Sicherheitskontrollen in Amtsgebäuden

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dieser Maßnahme soll es künftig öffentlich rechtlich untersagt sein, Gebäude und Räumlichkeiten, die vom Bundesministerium für Inneres sowie von diesem organisatorisch nachgeordneten Behörden genutzt werden, mit einer Waffe zu betreten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 5: Zentralisierung von Einsatzzentralen

Beschreibung der Maßnahme:

Einsatzzentralen sollen nur mehr auf Ebene der Landespolizeidirektionen eingerichtet sein.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 6: Einrichtung einer zentralen Datenanwendung zur Unterstützung der Einsatzkoordination

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll ein Informationsverbundsystem zur Verarbeitung von Daten, die im Rahmen der Administration von Notrufen sowie für die Leitung und Koordination von Einsätzen anfallen, eingerichtet werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 7: Erweiterung des sprengelüberschreitenden Einschreitens

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dieser Maßnahme sollen die Exekutivorgane rascher am Einsatzort eintreffen können.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1318680073).