Haftungsgesetz-Kärnten

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Gemäß § 5 Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG, der gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 28/2016, weiterhin anzuwenden ist, haftet das Land Kärnten als Ausfallsbürge für alle Verbindlichkeiten der HETA ASSET RESOLUTION AG (HETA), die bis zum 1. April 2007 eingegangen worden sind. Darüber hinaus ordnete § 4 K-LHG in Verbindung mit § 92 Abs. 9 Bankwesengesetz (BWG) für alle Verbindlichkeiten der HETA, die bis zum 3. Mai 2016 entstanden sind, eine Ausfallsbürgschaft der Kärntner Landesholding (KLH) an. Mit Auflösung der KLH ging die Ausfallsbürgschaft für bis dahin entstandene Verbindlichkeiten auf den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger über. Evident ist, dass diese Haftungen im Falle des Schlagendwerdens die Leistungsfähigkeit des Landes Kärnten und des Fonds bei weitem übersteigen.

Die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG hat mit Bescheid vom 10. April 2016 einen Schuldenschnitt der Verbindlichkeiten der HETA sowie eine Stundung ihrer verbliebenen Verbindlichkeiten bis Ende 2023 verhängt.

Nach allgemeiner Rechtsansicht werden diese Abwicklungsmaßnahmen der FMA, insbesondere der verfügte Schuldenschnitt, die Haftungen des Landes Kärnten und der Kärntner Landesholding auslösen. Die mögliche Inanspruchnahme der Haftung beläuft sich auf bis zu rd. 11 Mrd. Euro. Infolge der Tatsache, dass Kärnten seine Haftung nicht bedienen wird können, ist mit erheblichen Schäden für den inländischen Kapitalmarkt, mit einer Einschränkung der Refinanzierungsmöglichkeiten für österreichische Kreditinstitute, insbesondere auf dem deutschen Kapitalmarkt, und insgesamt mit einer Schädigung der Reputation Österreichs zu rechnen.

 

Ziel(e)

Umsetzung des „Memorandum of Understanding":

Bereits im Jänner 2016 wurde auf Grundlage des § 2a Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) ein Angebot zum Rückkauf von landesbehafteter Schuldtitel der HETA gelegt. Dieses Rückkaufprogramm endete jedoch am 11. März 2016 ohne die vom FinStaG geforderten Annahmequoten durch die Gläubiger zu erreichen.

 

In Folge weiterer Verhandlungen des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen unter Beiziehung der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes, mit Gläubigergruppen, die wesentliche Teile der landesbehafteten Schuldtitel der HETA halten, konnte am 18. Mai 2016 ein „Memorandum of Understanding“ abgeschlossen werden, das gewährleistet, dass die notwendigen Gläubigermehrheiten gemäß § 2a FinStaG erreicht werden können.

 

Dieses Memorandum of Understanding sieht neben einer Barabfindung der nicht nachrangigen Gläubiger in Höhe von 75% sowie einer Barabfindung der Nachranggläubiger in Höhe von 30% des Nominales der gehaltenen HETA-Schuldtitel nunmehr für die Gläubiger im Wesentlichen auch die Möglichkeit vor, ihre landesbehafteten Schuldtitel gegen vom Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds emittierte Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen, welche bundesgarantiert sind, und nach einer Laufzeit von rund dreizehneinhalb Jahren zu einem Kurs von 100% getilgt werden, zu tauschen. Weiters ist vorgesehen, dass nach Emission und einer Behaltedauer von maximal 60 Tagen vom Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds oder der ABBAG während eines Zeitraums von 180 Tagen Angebote zum Rückkauf dieser bundesbehafteten Inhaberschuldverschreibungen gemacht werden. Diesfalls erfolgt der Rückkauf zu einem Preis, der dem Barwert einer vergleichbaren Anleihe mit Bundeshaftung entspricht.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Umsetzung des „Memorandum of Understanding":

Die Finanzierung des Kärntner Ausgleichszahlungsfonds zum Ankauf landesbehafteter Schuldtitel der HETA erfolgt i.H.v. 1,2 Mrd. Euro durch das Land Kärnten. Die sonstigen erforderlichen Mittel werden vom Bund durch die ABBAG mittels Darlehen bereitgestellt. Die Gläubiger, welche das geplante Angebot gem. § 2a FinStaG annehmen, können zwischen einer Barabfindung und einer Zeichnung einer durch den K-AF begebenen Anleihe wählen. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder die Anzahl der Gläubiger, die das Angebot annehmen, noch die Anzahl der annehmenden Gläubiger, die eine Barabfindung oder die Zeichnung der Emission wählen, bekannt ist, lässt sich weder über die Höhe noch über den Zeitpunkt der vom Bund bereitzustellenden Mittel eine Aussage treffen.

Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes – BHOG:

Die Notwendigkeit der Erhöhung des Haftungsrahmens gemäß § 1 Abs. 3 und 4 BHOG für die vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommenen Haftungen um 12,5 Mrd. Euro ergibt sich aus dem in Artikel 1 vorgesehenen Haftungsrahmen von 11 Mrd. Euro sowie der in Artikel 5 vorgenommenen Erhöhung des FinStaG-Rahmens um 1,5 Mrd. Euro. Damit erhöht sich auch der Gesamtbetrag der Haftungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 BHOG.

Änderung des ABBAG-Gesetzes:

Die Änderung stellt klar, dass der Geschäftsgegenstand der ABBAG eine Mitwirkung an den Maßnahmen des Bundes abdeckt, die im Interesse der in § 1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen durchgeführt werden, auch wenn es sich dabei nicht um Abwicklungsmaßnahmen im engeren Sinn handelt.

Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes – FinStaG:

Die Mittel für die vorgesehene Barablöse sowie den Rückkauf der bundesbehafteten Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen werden durch die ABBAG an den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds vergeben. Die ABBAG erhält zu diesem Zweck Kredite durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur gemäß § 81 Z 1 lit. a BHG 2013 (Rechtsträgerfinanzierung). Der restliche Teil der Finanzierung hat daher gemäß FinStaG zu erfolgen und soll durch Gewährung eines Gesellschafterzuschusses an die ABBAG gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FinStaG durchgeführt werden. Dafür ist die vorgesehene Erhöhung des FinStaG-Rahmens erforderlich.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stabilisierung der Banken und des Finanzsektors sowie Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.“ der Untergliederung 46 Finanzmarktstabilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

In Verfolgung der gesamtstaatlichen Verantwortung des Bundes soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Rechtsgrundlage geschaffen werden, um es dem Bund zu ermöglichen, die in der Problemanalyse beschriebene Haftungsfrage einer Lösung zuzuführen. Die genauen finanziellen Auswirkungen aus dem Vorhaben für den Bund sind insbesondere wegen der Nichtvorhersehbarkeit der Anzahl der Angebotsannahmen durch die Investoren nicht bezifferbar. Die Bereitstellung der finanziellen Mittel von Bundesseite an den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds erfolgt durch Darlehen gem. § 81 Z 1 lit. a BHG 2013 sowie im Wege von Rücklagenentnahmen aus der Untergliederung 46.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Maßnahmen stehen unter Inkrafttretensvorbehalt der Genehmigung bzw. Bestätigung der Europäischen Kommission, da die Beihilferelevanz gem. der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) noch zu klären ist.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat betreffend Artikel 2 kein Mitwirkungsrecht zu.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 360616647).