Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Gemäß § 5 Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG, der gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 28/2016, weiterhin anzuwenden ist, haftet das Land Kärnten als Ausfallsbürge für alle Verbindlichkeiten der HETA ASSET RESOLUTION AG (HETA) (vormals: HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG), die bis zum 1. April 2007 eingegangen worden sind. Darüber hinaus ordnete § 4 K-LHG in Verbindung mit § 92 Abs. 9 Bankwesengesetz (BWG) für alle Verbindlichkeiten der HETA, die bis zum 3. Mai 2016 entstanden sind, eine Ausfallsbürgschaft der Kärntner Landesholding (KLH) an. Mit Auflösung der KLH ging die Ausfallsbürgschaft für bis dahin entstandene Verbindlichkeiten auf den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger über. Evident ist, dass diese Haftungen im Falle des Schlagendwerdens die Leistungsfähigkeit des Landes Kärnten und des Fonds bei weitem übersteigen.

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde (FMA) gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG hat mit Bescheid vom 10. April 2016 einen Schuldenschnitt der Verbindlichkeiten der HETA sowie eine Stundung ihrer verbliebenen Verbindlichkeiten bis Ende 2023 verhängt. Von diesem Schuldenschnitt sind auch sämtliche von der HETA (HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG) begebenen Schuldtitel, für die die oben beschriebene landesgesetzliche Haftung jeweils als Ausfallsbürge angeordnet wurde, betroffen.

Ein Schuldenschnitt wird letztendlich die Haftungen des Landes Kärnten und der Kärntner Landesholding (bzw. des Fonds „Sondervermögen Kärnten“) auslösen. Das Ausmaß der landesbehafteten HETA-Schuldtitel beträgt rund 11 Milliarden Euro. Infolge der Tatsache, dass das Land Kärnten und die KLH (bzw. der Fonds „Sondervermögen Kärnten") ihre Haftungen bei weitem nicht bedienen werden können, ist mit erheblichen Schäden für den inländischen Kapitalmarkt, mit einer Einschränkung der Refinanzierungsmöglichkeiten für österreichische Kreditinstitute, insbesondere auf dem deutschen Kapitalmarkt, und insgesamt mit einer Schädigung der Reputation Österreichs zu rechnen.

Bereits im Jänner 2016 wurde auf Grundlage des § 2a Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) ein Angebot zum Rückkauf von landesbehafteten Schuldtiteln der HETA erstellt. Dieses bis zum 11. März 2016 gültige Angebot erreichte jedoch nicht die vom FinStaG geforderten Annahmequoten durch die Gläubiger.

In Folge weiterer Verhandlungen des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen unter Beiziehung der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG), mit den Gläubigergruppen, die wesentliche Teile der landesbehafteten Schuldtitel der HETA halten, konnte am 18. Mai 2016 ein „Memorandum of Understanding“ abgeschlossen werden, das gewährleisten soll, dass bei einem neuerlichen Angebot die erforderlichen gesetzlichen Gläubigermehrheiten gemäß § 2a FinStaG erreicht werden können.

Das Memorandum of Understanding sieht ein neuerliches § 2a FinStaG-Angebot vor, das der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds an die Inhaber der landesbehafteten Schuldtitel legen soll und das neben einer Barabfindung der nicht nachrangigen Gläubiger in Höhe von 75% sowie einer Barabfindung der Nachranggläubiger in Höhe von 30% des Nominales der gehaltenen landesbehafteten HETA-Schuldtitel nunmehr für die Gläubiger im Wesentlichen auch die Möglichkeit vorsehen soll, ihre landesbehafteten Schuldtitel gegen vom Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds emittierte Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen, welche bundesgarantiert sind, und nach einer erwarteten Laufzeit von dreizehneinhalb Jahren zu einem Kurs von 100% getilgt werden, zu tauschen. Weiters ist vorgesehen, dass nach Emission und einer Behaltedauer von maximal 60 Tagen vom Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds oder der ABBAG während eines Zeitraums von 180 Tagen entsprechende Stabilisierungsmaßnahmen gesetzt werden, die es den Inhabern der Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen ermöglichen sollen, diese Schuldverschreibungen zum Barwert an den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds oder die ABBAG zu verkaufen. Für Nachranggläubiger wird als weitere Option auch ein Tausch in ein bundesbehaftetes Schuldscheindarlehen mit einer voraussichtlichen Laufzeit von 54 Jahren überlegt.

Für jene Gläubiger, die eine Barabfindung wählen, erfolgt eine Auszahlung durch den Kärntner Ausgleichs­zahlungs-Fonds. Die dafür erforderliche Bereitstellung der Geldmittel erfolgt in Höhe von 1,2 Mrd. Euro durch das Land Kärnten. Die restlichen Mittel werden durch die ABBAG an den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds bereitgestellt.

In Verfolgung der gesamtstaatlichen Verantwortung des Bundes soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Rechtsgrundlage geschaffen werden, um es dem Bund zu ermöglichen, die oben beschriebene Haftungsfrage einer Lösung zuzuführen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Haftungsgesetz-Kärnten):

Zu § 1:

§ 1 enthält die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Haftungsübernahme für die Kreditoperationen des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds. Gemäß § 3 Abs. 1 Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz – K-AFG besteht die ausschließliche Aufgabe des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds darin, Schuldtitel, die mit einer durch Landesgesetz angeordneten Haftung besichert sind, rechtsgeschäftlich zu erwerben, zu verwalten und zu verwerten. Die Haftungsübernahmen des Bundes für Kreditoperationen des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds können daher ausschließlich zu diesem Zweck erfolgen. Da die nähere Ausgestaltung der durch den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds zu emittierenden und durch eine Bundeshaftung zu garantierenden Inhaberschuldverschreibungen noch zu erfolgen hat und derzeit als weitere Option für Nachranggläubiger auch ein Tausch in bundesbehaftete Schuldscheindarlehen überlegt wird, ist die Haftungsermächtigung möglichst weit gefasst, entspricht aber im Wesentlichen den regelmäßig in Art. X Bundesfinanzgesetz bzw. in Sondergesetzen enthaltenen Haftungsbestimmungen. Der Haftungsrahmen für Kapital und Zinsen in Höhe von 11 Milliarden Euro wird nur dann zur Gänze ausgeschöpft werden, wenn sämtliche Gläubiger den Umtausch ihrer HETA-Schuldtitel in die bundesbehaftete Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen wählen.

Ein Rückkauf der Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen soll jeweils zum Barwert, der zum Zeitpunkt des Rückkaufs zu berechnen ist, erfolgen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Fall eines negativen Zinsumfeldes der dann zu berechnende Barwert den Haftungshöchstbetrag von 11 Milliarden Euro übersteigt, ist von dieser Ermächtigung zur Übernahme einer Haftung auch eine allfällige Differenz zwischen dem Haftungshöchstbetrag von 11 Milliarden Euro und einem allenfalls zum Zeitpunkt des Rückkaufs berechneten darüber liegenden Barwert der Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen erfasst.

Das Vermögen des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds wird im Wesentlichen aus den im § 2a FinStaG-Angebot erworbenen HETA-Schuldtiteln bestehen. Da eine Insolvenz des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds jedenfalls eine Inanspruchnahme der Bundeshaftung auslösen würde und der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds – abgesehen von den HETA-Schuldtiteln und dem Beitrag des Landes Kärnten – kaum über Mittel verfügt, muss die Entrichtung eines Haftungsentgeltes ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist auch eine weitgehende Beschränkung des Regressrechts des Bundes im Fall einer Haftungsinanspruchnahme notwendig.

Die Vermögenswerte des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (das sind im Wesentlichen die gemäß § 2a FinStaG erworbenen HETA-Schuldtitel) sollen jeweils im Verhältnis der Annahme des Barabfindungsangebots zugunsten der ABBAG und des Umtauschangebots in bundesgarantierte Nullkupon-Schuldverschreibungen zugunsten der Inhaber der bundesgarantierten Nullkupon-Schuldverschreibungen verpfändet werden. Sofern bundesgarantierte Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen durch den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds zurückgekauft werden, sollen die vom Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds gehaltenen und zugunsten der Inhaber der Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen verpfändeten Vermögenswerte des Kärntner-Ausgleichszahlungsfonds im selben Verhältnis frei werden und – soweit der Rückkauf durch die ABBAG finanziert wird – der ABBAG als Sicherheit verpfändet werden.

Auch sollen im Fall einer Inanspruchnahme des Bundes durch die Inhaber der Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen unter der Bundesgarantie die zugunsten der Inhaber der Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen verpfändeten Vermögenswerte des Kärntner-Ausgleichszahlungsfonds im selben Verhältnis, wie es zu einer Zahlung des Bundes an die Inhaber der Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen kommt, frei und an den Bund übertragen werden. Ein darüber hinausgehendes Regressrecht gegenüber dem Kärntner-Ausgleichszahlungsfonds besteht nicht.

Zu § 2:

Im Hinblick auf die staatlichen Hilfsmaßnahmen ist eine Gebührenbefreiung sachlich geboten und gerechtfertigt.

Zu §§ 3 bis 6:

Das Inkrafttreten soll im Einklang mit den EU-rechtlichen Bestimmungen vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission erfolgen. Mit dieser Bestimmung wird jedoch auch für den Fall Vorsorge getroffen, dass die Europäische Kommission die Ansicht vertritt, dass aufgrund bereits bestehender Genehmigungen keine Veranlassung für eine neuerliche Beihilfeentscheidung besteht.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes – BHOG):

Zu § 1:

Die Notwenigkeit der Erhöhung des Haftungsrahmens gemäß § 1 Abs. 3 und 4 für die vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen um 12,5 Milliarden Euro ergibt sich aus dem in Artikel 1 vorgesehenen Haftungsrahmen von 11 Milliarden Euro sowie der in Artikel 5 vorgenommenen Erhöhung des FinStaG-Rahmens um 1,5 Milliarde Euro. Damit erhöht sich auch der Gesamtbetrag der Haftungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 1.

Zu § 8 Abs. 7:

Dieser neue Absatz enthält die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des ABBAG-Gesetzes):

Zu § 2 Abs. 2:

Die Änderung stellt klar, dass der Unternehmensgegenstand der ABBAG eine Mitwirkung an den Maßnahmen des Bundes abdeckt, die im Interesse der in § 1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen durchgeführt werden, auch wenn es sich dabei nicht um Abwicklungsmaßnahmen im engeren Sinn handelt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit):

Zu § 7 Abs. 2:

Nach den Grundwertungen des § 13 Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG), BGBl. I Nr. 92/2003, soll es dem Gesellschafter nicht zum Nachteil gereichen, wenn er Beteiligungen zum Zweck der Überwindung der Krise erwirbt und im Rahmen eines Sanierungskonzepts Kredite gewährt. Da die Errichtung einer Abbaueinheit einem Sanierungskonzept vergleichbar ist, wurde daher in Abs. 2 mit BGBl. I Nr. 51/2014 ausdrücklich angeordnet, dass allfällige neu gewährte Kredite nicht als Eigenkapital ersetzend im Sinne des EKEG qualifiziert werden können. Die vorgeschlagene Änderung stellt sicher, dass auch Maßnahmen, die seitens des Bundes und der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes nach dem Bundesgesetz über Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl. I. Nr. 136/2008, und dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, gesetzt werden, nicht als Eigenkapital ersetzend qualifiziert werden können. Ebenso ausgeschlossen ist eine Durchgriffshaftung auf den Bund oder die ABBAG.

Zu § 7 Abs. 6:

Im Rahmen des zweiten Rückkaufangebots haben HETA-Gläubiger landesbehafteter Schuldtitel die Möglichkeit statt einer Barabfindung auch ein Umtauschangebot in eine Nullkupon-Inhaberschuldverschreibung anzunehmen, die bundesgarantiert ist und die nach einer noch festzulegenden Laufzeit von rd. dreizehneinhalb Jahren ohne zwischenzeitige Zinszahlungen zu einem Kurs von 100% getilgt wird. Die Vertretung der Rechte der Anleihegläubiger sind entsprechend den Kapitalmarktgepflogenheiten in Form sogenannter Collective Action Clauses (CAC) in den Anleihebedingungen vertraglich zu regeln. Für die Anwendung des Kuratorengesetzes aus dem Jahr 1874 besteht daher kein Raum und keine Notwendigkeit. Es soll daher Rechtssicherheit dahingehend geschaffen werden, dass das Kuratorengesetz auf diese bundesgarantierten Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen nicht anzuwenden ist.

Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes – FinStaG):

Zu § 2 Abs. 4:

Die Mittel für die vorgesehene Barabfindung sowie den Rückkauf der bundesgarantierten Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen – sofern dieser Rückkauf durch den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds und nicht durch die ABBAG erfolgt – werden durch die ABBAG an den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds vergeben. Die ABBAG erhält zu diesem Zweck ein Darlehen des Bundes, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, gemäß § 81 Z 1 lit. a BHG 2013 (Rechtsträgerfinanzierung). Da Finanzierungen gemäß § 81 BHG sicher rückführbar sein müssen, ist der erwartbare Verwertungserlös aus den vom Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds erworbenen HETA-Schuldtiteln die Obergrenze für diese Finanzierungsmöglichkeit. Der restliche Teil der Finanzierung hat daher gemäß FinStaG zu erfolgen und soll durch Gewährung eines Gesellschafterzuschusses an die ABBAG gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FinStaG durchgeführt werden. Dafür ist die vorgesehene Erhöhung des FinStaG-Rahmens erforderlich.

Zu § 2a Abs. 3:

Eine schriftliche Annahmeerklärung schränkt die am Kapitalmarkt übliche Art der elektronischen Kommunikation ein. Die Einschränkungen eines Unterschriftserfordernisses iSd § 886 ABGB sind insbesondere im Übertragungsprozess für clearingfähige Wertpapiere problematisch. Durch die vorgeschlagene Änderung sollen anstelle des „Unterschriftlichkeitsgebots“ auch andere im Angebot festgelegte kapitalmarktübliche Formen der zweifelsfreien Annahmeerklärung möglich sein.