Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Effiziente und ordnungsgemäße Abwicklung der EFRE-Programme in der Periode 2014-2020

-       Effiziente und ordnungsgemäße Abwicklung des ESF-Programms Beschäftigung Österreich 2014-2020

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Effiziente und ordnungsgemäße Programmverwaltung für den EFRE

-       Effiziente und ordnungsgemäße Programmverwaltung für den ESF

-       Effiziente und ordnungsgemäße Finanzverwaltung für den EFRE

-       Effiziente und ordnungsgemäße Finanzverwaltung für den ESF

Maßnahmen der effizienten und ordnungsgemäßen Programmverwaltung werden von den Verwaltungsbehörden des EFRE und ESF umgesetzt. Diese sind verantwortlich dafür, dass die operationellen Programme im Einklang mit der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwaltet und durchgeführt werden. Ihre Aufgaben sind im Art. 125 der VO (EU) 1303/2013 festgelegt. Die im EU-Recht gegebene Möglichkeit der Delegation von Aufgaben an „zwischengeschalteten Stellen“ (ZwiSt) wird in Österreich genutzt.

 

Die Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der effizienten und ordnungsgemäßen Finanzverwaltung liegen bei den Bescheinigungsbehörden und der Prüfbehörden. Die Bescheinigungsbehörde ist gemäß Art. 126 der VO (EU) 1303/2013 hauptverantwortlich für das Finanzmanagement der Programme; die Prüfbehörde führt Systemkontrollen durch und überprüft, ob die bei der Durchführung der geförderten Projekte im EU-Recht und im nationalen Recht vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten werden.

 

Wesentliche Auswirkungen

Der Entwurf soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 122 VO (EU) 1303/2013 für die operationellen Programme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein effizientes und ordnungsgemäßes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen. Die vorliegende Wirkungsfolgenabschätzung schließt auch die Nationalen EFRE-Förderfähigkeitsregeln für das IWB-Programm 2014-2020 ein. Es handelt sich hiermit um ein Vorhabenbündel im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der WFA-Grundsatz-Verordnung (BGBl. II Nr. 489/2012).

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Im Entwurf verpflichten sich die Vertragspartner (Bund und Länder) die für die Umsetzung der Kohäsionspolitik in Österreich erforderlichen Stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich einzurichten und deren Funktionsfähigkeit unter Beachtung der jeweiligen haushaltsrechtlichen Grundsätze (wie etwa der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung) sicherzustellen.

 

Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten haben die Vertragspartner selber aufzukommen bzw. sind diese aus Mitteln der Technischen Hilfe der operationellen Programme zuschussfähig. Die vorliegende WFA (Wirkungsfolgenabschätzung) bezieht sich auf Kosten der Abwicklung (Aufwendungen) in der Höhe von 121,43 Mio. EUR. Davon entfallen auf den Bund 73,97 Mio. EUR und auf die Länder 47,46 Mio. EUR. Die Bedeckung der Aufwendungen (Bund) erfolgt im Rahmen des gegebenen Budgets.

 

Angemerkt sei, dass für das Ende 2014 in Kraft getretene Verordnungspaket für die EU-Kohäsionspolitik 2014-2020 vom Bundeskanzleramt eine eigene WFA erstellt wurde. Diese WFA bezieht sich auf die Europäischen Rechtsgrundlagen und die in Österreich erstellten und mittlerweile genehmigten operationellen Programme. Für die zur Umsetzung des ESF-Programmes erlassene Sonderrichtlinie des BMASK wurde eine eigene WFA durchgeführt.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt, die Haushalte der Länder erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2044 um 0,04 % des BIP bzw. 216 Mio. € (zu Preisen von 2015) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. Art. 15 Abs. 2 BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑9.003

‑15.762

‑16.721

‑16.101

‑16.379

Nettofinanzierung Länder

‑7.377

‑9.539

‑9.869

‑10.210

‑10.566

Nettofinanzierung Gemeinden

‑700

‑875

‑875

‑875

‑875

Nettofinanzierung Gesamt

‑17.080

‑26.176

‑27.465

‑27.186

‑27.820

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Gemäß Artikel 2 des vorliegenden Entwurfes tragen Bund und Länder dafür Sorge, dass die Themen Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung sowie Nachhaltigkeit im Sinne der Art. 7 und 8 der VO (EU) 1303/2013 im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung der EU-Strukturfondsprogramme berücksichtigt und die dafür zuständigen Stellen in geeigneter Form beteiligt werden.

 

Die finanziellen Auswirkungen der vorliegenden WFA fokussieren auf die Kosten der Abwicklung der EU-Strukturfondsprogramme. In diesem Rahmen sind keine gesonderten gleichstellungs- und geschlechtsspezifischen Maßnahmen vorgesehen, womit sich auch keine spezifischen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen ergeben. Auf eine ausgewogene Verteilung von Frauen und Männern bei dem in der Abwicklung der Programme eingesetzten Personal wird geachtet.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß Art. 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist. Gemäß Art. 1 Abs. 1 dieses Entwurfes ist der Geltungsbereich im Hinblick auf die relevanten EU-Rechtsvorschriften wie folgt geregelt:

 

„(1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Zieles „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Art. 89 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 320 - im Folgenden als Dachverordnung bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 289 - im Folgenden als EFRE-Verordnung bezeichnet), der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 470 - im Folgenden als ESF-Verordnung bezeichnet) sowie im Einklang mit den Bestimmungen der zur Durchführung dieser Verordnungen erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen

 

(2) Weiters gilt diese Vereinbarung, soweit die Durchführung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt, für operationelle Programme im Rahmen des Zieles „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Art. 89 Abs. 2 lit. b Dachverordnung (im Folgenden „Kooperationsprogramme“) im Einklang mit den relevanten Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften und mit den besonderen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 zur Unterstützung des Zieles Europäische Territoriale Zusammenarbeit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 259 - im Folgenden als ETZ-Verordnung bezeichnet) sowie im Einklang mit den Bestimmungen der zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.“

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

 

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und des Ziels "Europäische Territoriale Zusammenarbeit" für die Periode 2014-2020 einschließlich der Nationalen EFRE-Förderfähigkeitsregeln für das IWB-Programm 2014-2020

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Vorhabensart:

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt der Maßnahme „Effiziente Koordination der (EU)Regionalpolitik“; für das Wirkungsziel „Sicherstellung der ressortübergreifenden Koordination und Strategie in den Bereichen der allgemeinen Regierungspolitik sowie in den grundsätzlichen Angelegenheiten der EU-Mitgliedschaft inklusive der EU-Regionalpolitik und effektive Vertretung der Interessen Österreichs im internationalen und europäischen Rahmen, vor allem im Europäischen Rat und in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Die Bundesanstalt Statistik Österreich strebt eine erhöhte Nachfrage ihrer NutzerInnen nach elektronischen Publikationsformen und Services an.“ der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt bei.

Das Vorhaben trägt der Maßnahme „administrative Abwicklung des Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE);" für das Wirkungsziel "Sicherstellung der ressortübergreifenden Koor-dination und Strategie in den Bereichen der allgemeinen Regierungspolitik sowie in den grundsätzlichen Angelegenheiten der EU-Mitgliedschaft inklusive der EU-Regionalpolitik und effektive Vertretung der Interessen Österreichs im internationalen und europäischen Rahmen, vor allem im Europäischen Rat und in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Die Bundesanstalt Statistik Österreich strebt eine erhöhte Nachfrage ihrer NutzerInnen nach elektronischen Publikationsformen und Services an.“ der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt bei.

Das Vorhaben trägt der Maßnahme „(Wieder-)Übernahme der Funktion der Bescheinigungsbehörde für das EFRE-Österreich-Programm 2014-2020“ für das Wirkungsziel „Sicherstellung der ressortübergreifenden Koordination und Strategie in den Bereichen der allgemeinen Regierungspolitik sowie in den grundsätzlichen Angelegenheiten der EU-Mitgliedschaft inklusive der EU-Regionalpolitik und effektive Vertretung der Interessen Österreichs im internationalen und europäischen Rahmen, vor allem im Europäischen Rat und in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Die Bundesanstalt Statistik Österreich strebt eine erhöhte Nachfrage ihrer NutzerInnen nach elektronischen Publikationsformen und Services an.“ der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die EU-Strukturfonds werden - auf Basis EU-rechtlicher Vorschriften (Verordnungen des Rats, Durchführungsverordnungen der Kommission) und der dadurch normierten Mindeststandards - von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer institutionellen Systeme abgewickelt. Regional- und Strukturpolitik sind in Österreich kein eigener Kompetenztatbestand des B-VG. Diesbezügliche Aufgaben werden in Österreich vielmehr - ohne formalrechtlich geregelte Koordination - von mehreren sachlich zuständigen Bundesministerien und den Ländern wahrgenommen.

Mit der Förderperiode 2000-2006 wurden die Anforderungen an das Verwaltungs- und Kontrollsystem der Mitgliedstaaten verschärft; formale Regelungen wurden somit auch in Österreich unerlässlich. Diese wurden mit einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000-2006 (BGBl. I Nr. 147/2001) geschaffen. Für die Periode 2007-2013 wurde diese Regelung den geänderten EU-rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst (BGBl. I Nr. 60/2008).

Für die Periode 2014-2020 ist ebenfalls eine derartige rechtliche Regelung für Österreich notwendig. Diese muss den neuerlich geänderten EU-rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Darüber hinaus wird mit dem vorliegenden Entwurf im Art. 13 Abs. 2 die Grundlage für die Festlegung subsidiärer Regelungen in Hinblick auf die Zuschussfähigkeit von Ausgaben für das EFRE IWB-Programm 2014-2020 geschaffen. Die vorliegende WFA schließt daher auch die Nationalen EFRE-Förderfähigkeitsregeln für das IWB-Programm 2014-2020 ein (Vorhabenbündel im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der WFA-Grundsatz-Verordnung).

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Für die komplexen Anforderungen einer koordinierten, partnerschaftlichen Abwicklung von EU-Förderprogrammen bietet die österreichische Rechtsordnung keine unmittelbare gesetzliche Basis. Weder gibt es einzelne Institutionen (Bundesressorts, Länder), die im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und mit den ihnen verfügbaren Ressourcen Programme vom finanziellen Volumen und inhaltlichen Zuschnitt der EU-Strukturfondsprogramme allein abwickeln können, noch eine gemeinsame, Bund und Länder umfassende Kompetenz für Regionalpolitik. Ein Verzicht auf die Maßnahme hätte insbesondere rechtliche Unklarheiten in Hinblick auf die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Abwicklung der EU-Strukturfonds mit massiven Implikationen auf ein effizientes und ordnungsgemäßes Finanzmanagement und einen reibungslosen EU-Mittelrückfluss nach Österreich zur Folge.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Keine vorhandenen Studien zur Problemlage.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Gem. Art. 21 der VO (EU) 1303/2013 überprüft die Kommission 2019 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in jedem Mitgliedstaat die Leistung des operationellen Programms in Bezug auf den im Programm festgelegten Leistungsrahmen bzw. auf die im Programm festgelegten Ziele. Die für den Leistungsrahmen erforderlichen Indikatoren wurden im Programm festgelegt und werden von Seiten der Verwaltungsbehörde und den ZwiSt erhoben.

 

Ziele

 

Ziel 1: Effiziente und ordnungsgemäße Abwicklung der EFRE-Programme in der Periode 2014-2020

 

Beschreibung des Ziels:

Die EU-Strukturfonds-Verordnungen stellen hohe Anforderungen in Hinblick auf die Abwicklung der operationellen Programme (Einrichtung von Programmbehörden, Qualitäts- und Finanzkontrolle, Berichtwesen, Monitoring und Evaluierung sowie Kommunikation). Durch die im vorliegenden Entwurf geregelte Aufgabenverteilung verschiedener Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder soll die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der EFRE-Programme (Ziele IWB und ETZ) in Österreich sichergestellt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

EFRE: Ausschöpfungsgrad (ohne Vorauszahlung der EK) der zur Verfügung stehenden EFRE-Mittel im Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung: 0 % (zertifizierte Mittel)

EFRE: Ausschöpfungsgrad (ohne Vorauszahlung der EK) der zur Verfügung stehenden EFRE-Mittel im Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung: 55 % (zertifizierte Mittel)

EFRE: Mittelverluste auf Grund der Nicht-Erfüllung der n+3-Regel (Aufhebung der Mittelbindung gemäß Art. 136 der VO (EU) 1303/2013): 0

EFRE: Mittelverluste auf Grund der Nicht-Erfüllung der n+3-Regel (Aufhebung der Mittelbindung gemäß Art. 136 der VO (EU) 1303/2013): 0

EFRE: Fehlerrate gemäß Jahreskontrollbericht der Prüfbehörde überschreitet nicht den zulässigen Schwellenwert ("tolerable risk"): Fehlerrate Schwellenwert kleiner gleich 2%

EFRE: Fehlerrate gemäß Jahreskontrollbericht der Prüfbehörde überschreitet nicht den zulässigen Schwellenwert ("tolerable risk"): Fehlerrate Schwellenwert kleiner gleich 2%

 

Ziel 2: Effiziente und ordnungsgemäße Abwicklung des ESF-Programms Beschäftigung Österreich 2014-2020

 

Beschreibung des Ziels:

Die EU-Strukturfonds-Verordnungen stellen hohe Anforderungen in Hinblick auf die Abwicklung der operationellen Programme (Einrichtung von Programmbehörden, Qualitäts- und Finanzkontrolle, Berichtwesen, Monitoring und Evaluierung sowie Kommunikation). Durch die im vorliegenden Entwurf geregelte Aufgabenverteilung verschiedener Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder soll die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung des ESF in Österreich sichergestellt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

ESF: Ausschöpfungsgrad (ohne Vorauszahlung der EK) der zur Verfügung stehenden ESF-Mittel im Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung: 0 % (zertifizierte Mittel)

ESF: Ausschöpfungsgrad (ohne Vorauszahlung der EK) der zur Verfügung stehenden ESF-Mittel im Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung: 55 % (zertifizierte Mittel)

ESF: Mittelverluste auf Grund der Nicht-Erfüllung der n+3-Regel (Aufhebung der Mittelbindung gemäß Art. 136 der VO (EU) 1303/2013): 0

ESF: Mittelverluste auf Grund der Nicht-Erfüllung der n+3-Regel (Aufhebung der Mittelbindung gemäß Art. 136 der VO (EU) 1303/2013): 0

ESF: Fehlerrate gemäß Jahreskontrollbericht der Prüfbehörde überschreitet nicht den zulässigen Schwellenwert ("tolerable risk"): Fehlerrate Schwellenwert kleiner gleich 2%

ESF: Fehlerrate gemäß Jahreskontrollbericht der Prüfbehörde überschreitet nicht den zulässigen Schwellenwert ("tolerable risk"): Fehlerrate Schwellenwert kleiner gleich 2%

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Effiziente und ordnungsgemäße Programmverwaltung für den EFRE

Beschreibung der Maßnahme:

Im Rahmen dieser Maßnahme werden personelle und materielle Ressourcen (bei der Verwaltungsbehörde und den ZwiSt) für die Koordinierung und Umsetzung einschließlich der notwendigen Kontrollaufgaben, Überwachungstätigkeiten (Monitoring), Evaluierungsarbeiten sowie die erforderliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeiten (Veranstaltungen, Publikationen, etc.) für das IWB/EFRE-Programm bereitgestellt. Darüber hinaus werden im Bereich ETZ personelle und materielle Ressourcen für qualitätssichernde Maßnahmen bei Kotrollaufgaben des Bundes und der Länder sowie für Informations-, Vernetzungs- und Beratungstätigkeiten bereit gestellt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

EFRE-VB: Plangemäße Umsetzung der Technischen Hilfe lt. OP-Finanzplan

EFRE-VB: Plangemäße Umsetzung der Technischen Hilfe lt. OP-Finanzplan

 

Maßnahme 2: Effiziente und ordnungsgemäße Programmverwaltung für den ESF

Beschreibung der Maßnahme:

Im Rahmen dieser Maßnahme werden personelle und materielle Ressourcen (bei der Verwaltungsbehörde und den ZwiSt) für die Programmkoordinierung und Programmumsetzung einschließlich der notwendigen Kontrollaufgaben, Überwachungstätigkeiten (Monitoring), Evaluierungsarbeiten sowie die erforderliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeiten (Veranstaltungen, Publikationen, etc.) bereitgestellt.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

ESF-VB: Plangemäße Umsetzung der Technischen Hilfe lt. OP-Finanzplan

ESF-VB: Plangemäße Umsetzung der Technischen Hilfe lt. OP-Finanzplan

 

Maßnahme 3: Effiziente und ordnungsgemäße Finanzverwaltung für den EFRE

Beschreibung der Maßnahme:

Die Maßnahme regelt das Finanzmanagement für das EFRE/IWB-Programm und die Überprüfung (Audit) der Ausgaben für sechs EFRE-Programme (EFRE/IWB sowie 5 ETZ-Programme).

Das Finanzmanagement wird durch die Bescheinigungsbehörde wahrgenommen. Dies umfasst die Bestätigung getätigter Ausgaben gegenüber der Europäischen Kommission, die Beantragung von Zahlungen (Zahlungsanträge), die unverzügliche Weiterleitung der überwiesenen EU-Strukturfondsmittel an die Begünstigten und die fristgerechte Erstellung der Jahresabschlüsse.

Die Prüfbehörde überprüft durch Systemprüfungen bei den Programmstellen und Stichprobenprüfungen von Projekten, ob die vorgeschriebenen Bestimmungen des EU-Rechts und des nationalen Rechts bei der Durchführung der geförderten Projekte eingehalten werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

EFRE BB: Anzahl der abgewickelten Zahlungsanträge (eingereicht bei EK): 0

EFRE BB: Anzahl der abgewickelten Zahlungsanträge (eingereicht bei EK): 7

EFRE PB: Fristkonforme Abgabe der Jahreskontrollberichte und Prüfmeinung erfüllt

EFRE PB: Fristkonforme Abgabe der Jahreskontrollberichte und Prüfmeinung erfüllt

 

Maßnahme 4: Effiziente und ordnungsgemäße Finanzverwaltung für den ESF

Beschreibung der Maßnahme:

Die Maßnahme regelt das Finanzmanagement und die Überprüfung (Audit) der Ausgaben des Programmes.

Das Finanzmanagement wird durch die Bescheinigungsbehörde wahrgenommen. Dies umfasst die Bestätigung getätigter Ausgaben gegenüber der Europäischen Kommission, die Beantragung von Zahlungen (Zahlungsanträge), die unverzügliche Weiterleitung der überwiesenen EU-Strukturfondsmittel an die Begünstigten und die fristgerechte Erstellung der Jahresabschlüsse.

Die Prüfbehörde überprüft durch Systemprüfungen bei den Programmstellen und Stichprobenprüfungen von Projekten, ob die vorgeschriebenen Bestimmungen des EU-Rechts und des nationalen Rechts bei der Durchführung der geförderten Projekte eingehalten werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

ESF BB: Anzahl der abgewickelten Zahlungsanträge (eingereicht bei EK): 0

ESF BB: Anzahl der abgewickelten Zahlungsanträge (eingereicht bei EK): 7

ESF PB: Fristkonforme Abgabe der Jahreskontrollberichte und Prüfmeinung erfüllt

ESF PB: Fristkonforme Abgabe der Jahreskontrollberichte und Prüfmeinung erfüllt

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen beschränken sich auf den Umsetzungszeitraum der operationellen Programme. Auf Grund der tatsächlichen Umsetzung können sich die angeführten Ausgaben über die Jahre verschieben, in Summe bleiben aber die Ausgaben gleich.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2044 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. Art. 15 Abs. 2 BHG 2013

216

0,04

*zu Preisen von 2015

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. Art. 15 Abs. 2 BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

3.567

4.632

4.808

4.992

5.186

Betrieblicher Sachaufwand

1.248

1.621

1.683

1.747

1.815

Werkleistungen

4.188

9.509

10.230

9.361

9.378

Aufwendungen gesamt

9.003

15.762

16.721

16.100

16.379

 

in VBÄ

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

43,38

55,24

56,22

57,24

58,28

 

Erläuterung

 

Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Kohäsionspolitik entstehenden Kosten haben die Vertragspartner selber aufzukommen bzw. sind diese aus EU-Mitteln der Technischen Hilfe der operationellen Programme zuschussfähig (EFRE-Programm mit einem Kofinanzierungssatz von 50% und einem maximalen Rahmen bis Ende des Auslaufzeitraumes 2023 in der Höhe von rund 21,45 Mio. EUR; ESF-Programm mit einem Kofinanzierungssatz von 50,5% und mit einem maximalen Rahmen bis Ende des Auslaufzeitraumes 2023 in der Höhe von rund 26,30 Mio. EUR). Für den Bund entstehen insgesamt Aufwendungen in der Höhe von 73,97 Mio. EUR.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Personalkosten

4.643

6.039

6.284

6.536

6.800

Betriebliche Sachkosten

1.625

2.114

2.199

2.288

2.380

Werkleistungen

1.109

1.386

1.386

1.386

1.386

Kosten gesamt

7.377

9.539

9.869

10.210

10.566

 

in VBÄ

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

64,81

82,64

84,30

85,97

87,69

 

Erläuterung

 

Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Kohäsionspolitik entstehenden Kosten haben die Vertragspartner selber aufzukommen bzw. sind diese aus EU-Mitteln der Technischen Hilfe der operationellen Programme zuschussfähig (EFRE-Programm mit einem Kofinanzierungssatz von 50% und einem maximalen Rahmen bis Ende des Auslaufzeitraumes 2023 in der Höhe von rund 21,45 Mio. EUR; ESF-Programm mit einem Kofinanzierungssatz von 50,5% und mit einem maximalen Rahmen bis Ende des Auslaufzeitraumes 2023 in der Höhe von rund 26,30 Mio. EUR). Für die Länder entstehen insgesamt Aufwendungen in der Höhe von 47,56 Mio. EUR. Mio. EUR.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Werkleistungen

700

875

875

875

875

Kosten gesamt

700

875

875

875

875

 

Erläuterung

 

Im Rahmen des ESF-Programmes 2014 - 2020 entstehen der Gemeinde Wien als ZwiSt (WAFF) Aufwendungen in der Höhe 4,2 Mio EUR. Dazu sei angemerkt, dass gemäß Art. 4 Abs. 4 des vorliegenden Entwurfes bestimmte Aufgaben der Verwaltungsbehörde durch andere Bundes- oder Landesstellen oder von diesen beauftragte Rechtsträger als zwischengeschaltete Stellen wahrnehmen können.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen der vorliegenden WFA fokussieren auf die Kosten der Abwicklung der EU-Strukturfondsprogramme. In diesem Rahmen sind keine gesonderten gleichstellungs- und geschlechtsspezifischen Maßnahmen vorgesehen, womit sich auch keine spezifischen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen ergeben. Auf eine ausgewogene Verteilung von Frauen und Männern bei dem in der Abwicklung der Programme eingesetzten Personal wird geachtet.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

9.003

15.762

16.721

16.101

16.379

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

gem. BFRG/BFG

10.01.01 Ressortübergreifende Vorhaben

 

30

474

450

453

456

gem. BFRG/BFG

10.01.02 Zentralstelle

 

1.036

1.356

1.444

1.321

1.367

gem. BFRG/BFG

10.03.01 Europ. Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), variabel

 

879

1.089

1.453

1.292

1.305

gem. BFRG/BFG

21.01.01 Zentralstelle

 

2.083

2.697

2.792

2.892

2.994

gem. BFRG/BFG

21.01.02 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

 

1.363

1.773

1.844

1.918

1.996

gem. BFRG/BFG

34.01.03 FTI- Förderung

 

240

300

300

300

300

gem. BFRG/BFG

40.02.01 Wirtschaftsförderung

 

855

1.069

1.069

1.069

1.069

gem. BFRG/BFG

43.01.02 Umweltförderung im Inland

 

300

700

700

700

700

gem. BFRG/BFG

20.01.02 Aktive Arbeitsmarktpolitik

 

1.105

4.477

5.012

4.867

4.867

gem. BFRG/BFG

30.01.01 Zentralstelle

 

492

640

665

691

721

gem. BFRG/BFG

30.01.02 Regionale Schulverwaltung

 

90

117

122

127

132

gem. BFRG/BFG

30.02.05 Berufsbildende mittlere und höhere Schulen

 

15

20

20

21

22

gem. BFRG/BFG

30.01.06 Lebenslanges Lernen

 

315

1.000

800

400

400

gem. BFRG/BFG

21.04.01 Maßnahmen für Behinderte, spezielle Förderprogramme

 

200

50

50

50

50

 

Erläuterung der Bedeckung

EFRE:

Bedeckung der erforderlichen Aufwendungen nach DB:

10.01.01: BKA-Finanzierungsanteil an der Verwaltungsbehörde IWB-Programm (6%-Gesamtkostenanteil), National Contact Point für Transnationale Programme, Prüfungstätigkeiten der Prüfbehörde für ETZ-Programme;

10.01.02: Personalkosten Bescheinigungsbehörde IWB-Programm (BKA IV/4) und Prüfbehörde IWB-Programm (BKA IV/3) sowie Koordination der First Level Control für ETZ-transnational (BKA IV/4);

10.03.01: Aufwendungen für Tätigkeiten der operativen Zahlstelle aws sowie für das Upgrading des bestehenden Monitoringsystems im Zeitraum 2015-2019 im Rahmen zweier Werkverträge mit der Austria Wirtschaftsservice GesmbH sowie Prüftätigkeiten der Bescheinigungs- und Prüfbehörde und sonstiger Aufwand der Bescheinigungsbehörde IWB-Programm (BKA IV/4).

34.01.03: Aufwendungen der EFRE-Zwist BMVIT (FTI-Förderung)

40.02.01: Aufwendungen der EFRE-Zwist BMWFW (Wirtschaftsförderung)

43.01.02: Aufwendungen der EFRE-Zwist BMLFUW (Umweltförderung)

 

ESF:

20.01.02: Aufwendungen der ESF-BB (BMASK VI/A/6) und der ESF-VB (BMASK VI/A/9) für die Programmabwicklung

21.01.01: Personalkosten der ESF-VB (BMASK VI/A/9), der ESF-PB (BMASK I/B/10), der ESF-BB (BMASK VI/A/6) und der ESF-ZwiSt BMASK (BMASK IV/A/6) sowie Werkleistungen für die ESF-PB (BMASK I/B/10)

21.01.02: Personalkosten der ESF-ZwiSt BMASK (Sozialministeriumservice)

21.04.01:Aufwendungen der ESF-ZwiSt BMASK (BMASK IV/A/6, Sozialministeriumservice) für die Programmabwicklung. Bei der Bedeckung kann für die vom Ausgleichstaxfonds getragenen Kosten kein DB aus dem BFG angegeben werden. Dieser befindet sich zwar im Eigentum des Bundes, wird aber nicht über das BFG abgewickelt, wodurch im WFA Tool keine korrekte Auswahlmöglichkeit für diese Mittel besteht. Die Mittel wurden zwecks Darstellung dem DB 21.04.01 zugeordnet.

30.01.01: Personalkosten der ESF-ZwiSt BMBF (Zentralstelle)

30.01.02: Personalkosten der ESF-ZwiSt BMBF (Regionale Schulverwaltung)

30.01.06: Aufwendungen der ESF-ZwiSt BMBF für die Programmabwicklung

30.02.05: Personalkosten der ESF-ZwiSt BMBF (BMHS)

 

Die Bedeckung der erforderlichen Aufwendungen ist im Rahmen der geplanten Budgets gegeben.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

2015

2016

2017

2018

2019

 

 

Bund

 

0

0 Tage

 

 

 

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

2015

2016

2017

2018

2019

Effiziente und ordnungsgem. Programmverwaltung EFRE

Bund

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

0,42

32.453

 

 

 

 

 

 

 

0,54

 

42.560

 

 

 

 

 

 

0,55

 

 

44.215

 

 

 

 

 

0,50

 

 

40.196

 

 

 

 

 

0,56

 

 

 

45.919

 

 

 

 

0,57

 

 

 

 

47.674

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

0,32

23.524

 

 

 

 

 

 

 

0,40

 

29.993

30.593

31.205

31.829

 

 

VD-Gehob. Dienst 1 A2/7-A2/8; B: DK VII; PF 2/S

0,72

62.606

 

 

 

 

 

 

 

0,90

 

79.822

81.419

83.047

84.708

 

Länder

VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S

3,75

457.420

 

 

 

 

 

 

 

4,78

 

594.719

 

 

 

 

 

 

4,88

 

 

619.304

 

 

 

 

 

4,97

 

 

 

643.340

 

 

 

 

5,07

 

 

 

 

669.410

 

 

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

28,20

2.178.999

 

 

 

 

 

 

 

35,96

 

2.834.182

 

 

 

 

 

 

36,68

 

 

2.948.748

 

 

 

 

 

37,41

 

 

 

3.067.582

 

 

 

 

38,16

 

 

 

 

3.191.663

 

 

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

21,37

1.091.502

 

 

 

 

 

 

 

27,25

 

1.419.667

 

 

 

 

 

 

27,80

 

 

1.477.288

 

 

 

 

 

28,35

 

 

 

1.536.645

 

 

 

 

28,92

 

 

 

 

1.598.891

SUMME

 

 

 

3.846.503

5.000.944

5.241.761

5.407.738

5.624.175

Effiziente und ordnungsgem. Programmverwaltung ESF

Bund

VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX

0,09

15.678

 

 

 

 

 

 

 

0,11

 

19.546

19.937

20.335

 

 

 

 

0,12

 

 

 

 

22.628

 

 

VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S

3,83

467.178

 

 

 

 

 

 

 

4,89

 

608.405

 

 

 

 

 

 

4,98

 

 

631.994

 

 

 

 

 

5,08

 

 

 

657.579

 

 

 

 

5,18

 

 

 

 

683.934

 

 

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

5,72

571.203

 

 

 

 

 

 

 

7,29

 

742.544

 

 

 

 

 

 

7,43

 

 

771.940

 

 

 

 

 

7,58

 

 

 

803.275

 

 

 

 

7,74

 

 

 

 

836.636

 

 

VD-Gehob. Dienst 1 A2/7-A2/8; B: DK VII; PF 2/S

0,08

6.956

 

 

 

 

 

 

 

0,10

 

8.869

9.047

9.227

 

 

 

 

0,11

 

 

 

 

10.353

 

 

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

1,33

102.768

 

 

 

 

 

 

 

1,70

 

133.985

 

 

 

 

 

 

1,73

 

 

139.077

 

 

 

 

 

1,77

 

 

 

145.138

 

 

 

 

1,80

 

 

 

 

150.550

 

 

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

0,31

21.340

 

 

 

 

 

 

 

0,40

 

28.086

 

 

 

 

 

 

0,41

 

 

29.364

 

 

 

 

 

0,42

 

 

 

30.682

31.296

 

 

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

0,55

28.092

 

 

 

 

 

 

 

0,70

 

36.469

 

 

 

 

 

 

0,71

 

 

37.729

 

 

 

 

 

0,73

 

 

 

39.568

 

 

 

 

0,74

 

 

 

 

40.912

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

5,74

421.962

 

 

 

 

 

 

 

7,32

 

548.874

 

 

 

 

 

 

7,47

 

 

571.324

 

 

 

 

 

7,62

 

 

 

594.453

 

 

 

 

7,77

 

 

 

 

618.277

 

 

VB-VD-Gehob. Dienst1 v2/5-v2/6

9,02

620.685

 

 

 

 

 

 

 

11,50

 

807.165

 

 

 

 

 

 

11,73

 

 

839.775

 

 

 

 

 

11,96

 

 

 

873.366

 

 

 

 

12,20

 

 

 

 

908.709

 

 

VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4

0,99

60.291

 

 

 

 

 

 

 

1,26

 

78.268

 

 

 

 

 

 

1,29

 

 

81.735

 

 

 

 

 

1,32

 

 

 

85.308

 

 

 

 

1,34

 

 

 

 

88.333

 

 

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

0,37

19.070

 

 

 

 

 

 

 

0,48

 

25.234

 

 

 

 

 

 

0,49

 

 

26.275

 

 

 

 

 

0,50

 

 

 

27.347

 

 

 

 

0,51

 

 

 

 

28.452

 

 

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

0,86

36.910

 

 

 

 

 

 

 

1,10

 

48.155

 

 

 

 

 

 

1,12

 

 

50.011

 

 

 

 

 

1,14

 

 

 

51.922

 

 

 

 

1,17

 

 

 

 

54.354

 

Länder

VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S

1,33

162.232

 

 

 

 

 

 

 

1,70

 

211.511

 

 

 

 

 

 

1,73

 

 

219.548

 

 

 

 

 

1,77

 

 

 

229.117

 

 

 

 

1,80

 

 

 

 

237.660

 

 

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

8,94

690.789

 

 

 

 

 

 

 

11,40

 

898.489

 

 

 

 

 

 

11,63

 

 

934.949

 

 

 

 

 

11,86

 

 

 

972.508

 

 

 

 

12,10

 

 

 

 

1.012.031

 

 

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

1,22

62.313

 

 

 

 

 

 

 

1,55

 

80.752

 

 

 

 

 

 

1,58

 

 

83.961

 

 

 

 

 

1,61

 

 

 

87.266

 

 

 

 

1,64

 

 

 

 

90.670

SUMME

 

 

 

3.287.467

4.276.353

4.446.666

4.627.092

4.814.796

Effiziente und ordnungsgem. Finanzverwaltung EFRE

Bund

VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S

0,47

57.330

 

 

 

 

 

 

 

0,40

48.791

 

 

 

 

 

 

 

0,60

 

74.651

 

 

 

 

 

 

0,50

 

62.209

 

 

 

 

 

 

0,61

 

 

77.413

 

 

 

 

 

0,62

 

 

 

80.256

 

 

 

 

0,64

 

 

 

 

84.501

 

 

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

1,15

114.840

 

 

 

 

 

 

 

0,80

79.889

 

 

 

 

 

 

 

1,46

 

148.713

 

 

 

 

 

 

1,49

 

 

154.804

 

 

 

 

 

1,52

 

 

 

161.079

 

 

 

 

1,00

 

 

 

105.973

 

 

 

 

1,55

 

 

 

 

167.543

 

 

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

0,39

30.135

 

 

 

 

 

 

 

0,40

30.908

 

 

 

 

 

 

 

0,50

 

39.407

 

 

 

 

 

 

0,51

 

 

40.999

 

 

 

 

 

0,52

 

 

 

42.639

 

 

 

 

0,53

 

 

 

 

44.329

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1,80

132.323

 

 

 

 

 

 

 

1,20

88.215

 

 

 

 

 

 

 

2,30

 

172.461

 

 

 

 

 

 

1,50

 

112.474

 

 

 

 

 

 

2,35

 

 

179.734

 

 

 

 

 

2,39

 

 

 

186.449

 

 

 

 

2,44

 

 

 

 

194.157

 

 

VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4

0,54

32.886

 

 

 

 

 

 

 

0,69

 

42.861

 

 

 

 

 

 

0,70

 

 

44.352

 

 

 

 

 

0,72

 

 

 

46.532

 

 

 

 

0,73

 

 

 

 

48.122

 

 

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

0,39

16.738

 

 

 

 

 

 

 

0,40

17.167

 

 

 

 

 

 

 

0,50

 

43.777

 

 

 

 

 

 

0,51

 

 

22.773

 

 

 

 

 

0,52

 

 

 

23.684

 

 

 

 

0,53

 

 

 

 

24.622

SUMME

 

 

 

649.222

696.553

520.075

646.611

563.273

Effiziente und ordnungsgem. Finanzverwaltung ESF

Bund

VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S

0,27

32.934

 

 

 

 

 

 

 

0,35

 

43.546

 

 

 

 

 

 

0,36

 

 

45.686

46.600

 

 

 

 

0,37

 

 

 

 

48.852

 

 

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

0,78

77.891

 

 

 

 

 

 

 

1,00

 

101.858

 

 

 

 

 

 

1,02

 

 

105.973

 

 

 

 

 

1,04

 

 

 

110.212

 

 

 

 

1,06

 

 

 

 

114.578

 

 

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

0,12

9.272

 

 

 

 

 

 

 

0,15

 

11.822

12.059

 

 

 

 

 

0,16

 

 

 

13.120

13.382

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 2 v1/4

0,78

75.868

 

 

 

 

 

 

 

1,00

 

99.212

 

 

 

 

 

 

1,02

 

 

103.221

 

 

 

 

 

1,04

 

 

 

107.349

 

 

 

 

1,06

 

 

 

 

111.602

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

3,14

230.830

 

 

 

 

 

 

 

4,00

 

299.931

 

 

 

 

 

 

4,08

 

 

312.049

 

 

 

 

 

4,16

 

 

 

324.531

 

 

 

 

4,24

 

 

 

 

337.387

SUMME

 

 

 

426.796

556.370

578.987

601.812

625.802

Effiziente und ordnungsgem. Finanzverwaltung EFRE

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

1,00

 

101.858

103.895

 

108.092

 

 

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

0,50

 

39.407

 

40.999

41.819

 

 

VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S

0,50

 

 

63.453

64.722

66.017

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1,50

 

 

114.724

117.018

119.359

 

 

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

0,50

 

 

22.326

22.773

23.228

SUMME

 

 

 

 

141.265

304.398

245.513

358.516

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Anzahl

Aufwand pro MA

2015

2016

2017

2018

2019

 

Bund

0

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

GESAMTSUMME

 

8.209.988

10.671.485

11.091.888

11.528.766

11.986.561

 

Davon Bund

3.566.734

4.632.165

4.808.090

4.992.308

5.186.236

 

Davon Länder

4.643.254

6.039.320

6.283.797

6.536.458

6.800.326

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

VBÄ GESAMT

 

108,19

137,88

140,52

143,21

145,97

 

Davon Bund

43,38

55,24

56,22

57,24

58,28

 

Davon Länder

64,81

82,64

84,30

85,97

87,69

 

Der Personalaufwand wurde für das Jahr 2016 erhoben und der ermittelte Wert bis 2019 fortgeschrieben. Für 2015 wurde die generelle Annahme getroffen, dass diese Aufwendungen 80 % des Wertes 2016 betragen.

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2015

2016

2017

2018

2019

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

1.248.357

1.621.258

1.682.832

1.747.308

1.815.182

 

Länder

1.625.139

2.113.762

2.199.329

2.287.760

2.380.114

 

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

2015

2016

2017

2018

2019

 

 

Bund

 

0

0 Tage

0,00 %

 

 

 

 

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Anzahl

Aufwand pro MA

2015

2016

2017

2018

2019

 

Bund

0

0,00

0,00 %

 

 

 

 

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufwand (€)

2015

2016

2017

2018

2019

Effiziente und ordnungsgem Programmverwaltung EFRE

Bund

1

1.425.200,00

1.425.200

 

 

 

 

 

 

1

2.473.000,00

 

2.473.000

 

 

 

 

 

1

2.445.500,00

 

 

2.445.500

 

 

 

 

1

2.422.400,00

 

 

 

2.422.400

 

 

 

1

2.425.400,00

 

 

 

 

2.425.400

 

Länder

1

594.080,00

594.080

 

 

 

 

 

 

1

742.600,00

 

742.600

742.600

742.600

742.600

SUMME

 

 

 

2.019.280

3.215.600

3.188.100

3.165.000

3.168.000

Effiziente und ordnungsgem. Programmverwaltung ESF

Bund

1

1.619.988,00

1.619.988

 

 

 

 

 

 

1

4.527.000,00

 

4.527.000

 

 

 

 

 

1

4.862.000,00

 

 

4.862.000

 

 

 

 

1

4.317.000,00

 

 

 

4.317.000

4.317.000

 

Länder

1

514.518,00

514.518

 

 

 

 

 

 

1

643.148,00

 

643.148

 

643.148

643.148

 

 

1

643.147,00

 

 

643.147

 

 

 

Gemeinden

1

699.667,00

699.667

 

 

 

 

 

 

1

874.583,00

 

874.583

 

874.583

 

 

 

1

874.584,00

 

 

874.584

 

 

SUMME

 

 

 

2.834.173

6.044.731

6.379.731

5.834.731

4.960.148

Effiziente und ordnungsgem. Finanzverwaltung EFRE

Bund

1

878.680,00

878.680

 

 

 

 

 

 

1

1.189.240,00

 

1.189.240

 

 

 

 

 

1

1.453.138,00

 

 

1.453.138

 

 

 

 

1

1.292.031,00

 

 

 

1.292.031

 

 

 

1

1.305.316,00

 

 

 

 

1.305.316

SUMME

 

 

 

878.680

1.189.240

1.453.138

1.292.031

1.305.316

Effiziente und ordnungsgem. Finanzverwaltung ESF

Bund

1

264.000,00

264.000

 

 

 

 

 

 

1

1.320.000,00

 

1.320.000

 

 

 

 

 

1

1.469.363,00

 

 

1.469.363

 

 

 

 

1

1.330.000,00

 

 

 

1.330.000

1.330.000

SUMME

 

 

 

264.000

1.320.000

1.469.363

1.330.000

1.330.000

 

Gemeinden

1

874.583,00

 

 

 

 

874.583

GESAMTSUMME

 

 

 

5.996.133

11.769.571

12.490.332

11.621.762

11.638.047

 

Davon Bund

 

 

4.187.868

9.509.240

10.230.001

9.361.431

9.377.716

 

Davon Länder

 

 

1.108.598

1.385.748

1.385.747

1.385.748

1.385.748

 

Davon Gemeinden

 

 

699.667

874.583

874.584

874.583

874.583

 

Der Aufwand für Werkleistungen wurde - wo keine expliziten Angaben pro Jahr vorlagen - für das Jahr 2016 erhoben und der ermittelte Wert bis 2019 fortgeschrieben. Für 2015 wurde die generelle Annahme getroffen, dass diese Aufwendungen 80 % des Wertes 2016 betragen.

 

Ad Maßnahme "Effiziente und ordnungsgemäße Programmverwaltung ESF": Die Durchführung der Verwaltungsprüfungen gem. Art. 125 Abs. 4 lit. a der VO (EU) 1303/2013 soll für einen Großteil des ESF-Programms zentral durch einen externen Dienstleister erfolgen. Die voraussichtlich in Zusammenhang mit diesem Vorhaben ab dem Jahr 2016 anfallenden Kosten werden durch den Bund (50%) und den ESF (50%) getragen.

 

Ad Maßnahme "Effiziente und ordnungsgemäße Finanzverwaltung EFRE": Der Finanzierungsanteil des BMASK am Upgrading des Monitoringsystem wurde in den Aufwandsberechnung des BKA berücksichtigt bzw. zum Abzug gebracht.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Haushalte der Länder (in Mio. €)

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

Einzahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Auszahlungen

9,00

15,76

16,72

16,10

16,38

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Länder

Einzahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Auszahlungen

7,38

9,54

9,87

10,21

10,57

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

 

 

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Bund

Einzahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Auszahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Länder

Einzahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Auszahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

 

 

2035

2036

2037

2038

2039

2040

2041

2042

2043

2044

Bund

Einzahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Auszahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Länder

Einzahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Auszahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. Art. 15 Abs. 2 BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.