1161 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1085 der Beilagen): Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits

Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Am 27. Juli 2009 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Partnerschafts- und Kooperationsrahmenabkommen mit der Mongolei auszuhandeln. Die Verhandlungen mit der Mongolei wurden in Ulan-Bator im Januar 2010 eingeleitet und im Oktober 2010 abgeschlossen. Nach Billigung der Ergebnisse der Verhandlungen durch die COASI wurde das Abkommen am 20. Dezember 2010 in Ulan-Bator von beiden Seiten paraphiert und am 30. April 2013 von der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik Catherine Ashton gemeinsam mit dem mongolischen Außenminister Luvsanvandan Bold in Ulan-Bator unterzeichnet.

Das Rahmenabkommen ersetzt das Abkommen von 1993 über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mongolei und stellt einen weiteren wichtigen Schritt zu einem stärkeren politischen und wirtschaftlichen Engagement der EU in Ostasien dar.

Das Rahmenabkommen umfasst die üblichen politischen Klauseln der EU über die Menschenrechte, Massenvernichtungswaffen, den Internationalen Strafgerichtshof, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die Terrorismusbekämpfung und fördert die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit. Das Abkommen stellt die Grundlage für ein effektiveres Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten in der Mongolei in den Bereichen Entwicklung, Handel und Investitionen, Justiz, Freiheit und Sicherheit dar. Es umfasst auch Bereiche wie die Zusammenarbeit bei Grundsätzen, Normen und Standards, Rohstoffen, Migration, organisierter Kriminalität und Korruption, Industriepolitik und kleine und mittlere Unternehmen, Tourismus, Energie, Bildung und Kultur, Umwelt, Klimawandel und natürlichen Ressourcen, Landwirtschaft, Gesundheit, Zivilgesellschaft und Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 15. Juni 2011 (s. Pkt. 13 des Beschl. Prot. Nr. 105) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits am 12. September 2011 in Brüssel von Herrn Vizekanzler Dr. Michael Spindelegger unterzeichnet.

Da das vorliegende Abkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf EU-Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Das Abkommen ist in 22 Amtssprachen der Europäischen Union und in mongolischer Sprache authentisch. Dem Nationalrat sollen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Mongolei wird für fünf Jahre geschlossen und wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht notifiziert, das Abkommen nicht zu verlängern.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in 22 Amtssprachen der Europäischen Union und in mongolischer Sprache authentisch.

Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung vorgelegt.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Juni 2016 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Elisabeth Hakel ergriffen der Abgeordnete Dr. Andreas F. Karlsböck sowie der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres Sebastian Kurz das Wort.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1085 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2016 06 01

                                 Elisabeth Hakel                                                                    Dr. Josef Cap

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann