1162 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1112 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Sicherstellung eines Schulsystems für Kinder internationaler Bediensteter war Teil des Pakets, mit dem die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen überzeugt werden konnten, sich in Wien anzusiedeln. Sie ist auch weiterhin erforderlich, um den Amtssitz Wien für internationale Organisationen attraktiv zu halten.

Im Jahr 1979 hatten der Bund und die Stadt Wien im Zusammenhang mit der Errichtung des Internationalen Zentrums Wien (Vienna International Center/VIC) ihre Absicht erklärt, gemeinsam dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder von Angestellten internationaler Organisationen in Wien die Möglichkeit einer schulischen Versorgung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen und dem besonderen Charakter einer internationalen Ausbildung Rechnung trägt. In Wien bestand dabei eine besondere Situation, da die Amtssprache Deutsch im Gegensatz zu den Amtssprachen an den Amtssitzen in New York und Genf keine Amtssprache der Vereinten Nationen ist. Angesichts dieser Erklärung und im Einklang mit den in New York und Genf etablierten internationalen Schulen wurde die finanzielle Förderung der vom Verein „Wiener Internationale Schule“ betriebenen Schule die den Kindern von Angestellten der internationalen Organisationen Schulplätze zusicherte, in einem 1990 zwischen dem Bund (vertreten durch das BMaA) und der Stadt Wien einerseits und dem Verein „Internationale Schule Wien“ geschlossenen Leih- u. Fördervertrag geregelt. Dieser Leih- und Fördervertrag, der an Stelle der zwischen den vorgenannten Vertragsparteien 1981 geschlossenen Vereinbarung trat, ist am 31.7.2014 ausgelaufen.

Im Rahmen der Arbeitsverhältnisse mit internationalen Organisationen besteht eine hohe Personalrotation. Die Sicherstellung von Schulplätzen für die Kinder der Bediensteten ist daher ein wesentliches Kriterium für die Stärkung des Amtssitzes Wien. Um die aktuellen rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen berücksichtigen zu können, wird ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, der IAEO, der UNIDO und der CTBTO über einen direkt an eine dieser im Vienna International Centre angesiedelten Internationalen Organisationen zu zahlenden Bildungsbetrag geschlossen.

Außerdem stellt die Republik Österreich einer von den Internationalen Organisationen bezeichneten Bildungseinrichtung unter bestimmten Bedingungen befristet eine Liegenschaft zur Verfügung.

Das Abkommen hat nachstehende finanzielle Auswirkungen: 2016: EUR 8 Mio., 2017: EUR 3 Mio., 2018: EUR 2 Mio., 2019: EUR 2 Mio., die in der UG 45 „Bundesvermögen“ veranschlagt und verrechnet werden. Die Bundesregierung beabsichtigt, auch in Zukunft einen Bildungsbeitrag zu leisten.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Juni 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Claudia Durchschlag die Abgeordneten Wendelin Mölzer und Mag. Aygül Berivan Aslan sowie der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres Sebastian Kurz.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, N, T, dagegen: F, G) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) (1112 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2016 06 01

                            Claudia Durchschlag                                                               Dr. Josef Cap

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann